{"status":"available","doknr":"OLD298356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0415.2A1225.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"2 A 1225/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet \nworden ist, die Klägerinnen zu 1. und 3. in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau \nA. B. , unter dem 7. Februar 1994 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. \nDa die Mutter der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet erst fast vier Monate nach \nStellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen hat, ohne dass bis dahin über \nden entscheidungsreifen Antrag der Kläger - soweit dieser die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum Gegenstand hatte - \nentschieden worden wäre, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn \ndas Verwaltungsgericht in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der \nMutter einen Umstand gesehen hat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres \nAnspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte \nbedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht \nhat mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger auf Einbeziehung im \nHärtewege. Dies ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvereinbar,\n\n4\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n5\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, und \nentspricht, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, der \nRechtsprechung des Senats.\n\n6\n\nWeder dem Umstand, dass Gegenstand der Aufnahmeanträge der Kläger auch \ndie Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG waren - \ndarin könnte allenfalls ein Grund gesehen werden, nicht abschließend bis zur \nAusreise der Mutter der Klägerin zu 1. über die Aufnahmeanträge insgesamt \nentschieden zu haben - noch dem Alter der Mutter der Klägerin zu 1. kommt in \ndiesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu. Die Annahme eines \nverfahrensbedingten Härtefalles ist davon unabhängig. Dass die in § 27 Abs. 3 \nBVFG normierte Quotenregelung der Erteilung von Einbeziehungsbescheiden an die \nKlägerinnen zu 1. und 3. zu irgendeinem Zeitpunkt entgegengestanden haben \nkönnte, wird in dem Zulassungsantrag lediglich allgemein behauptet, nicht aber \nbezogen auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargetan.\n\n7\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO geltend gemacht wird, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, von \nwelchem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer obergerichtlichen \nEntscheidung das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein \nsoll. Mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht weite mit seiner Auffassung den \nAnwendungsbereich des \"verfahrensbedingten\" Härtefalles ganz erheblich über den \nvom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - \naufgestellten Anwendungsbereich hinaus aus, ist ein solcher Rechtssatz nicht \ndargetan. Im Übrigen kann das Vorliegen eines Härtefalles nicht allgemein, sondern \nimmer nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtlich \nbeurteilt werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. \n1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-15/2-a-1225-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-15/2-a-1225-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298356","retrieved":"2026-07-09 03:22:00.863536+00:00"}}