{"status":"available","doknr":"OLD298377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0412.1A192.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"1 A 192/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 28. August 1931 geborene Kläger war nach Abschluss seines \njuristischen Studiums und Beendigung seines Referendardienstes von Januar 1965 \nbis März 1966 als Assessor für einen Rechtsanwalt tätig. Anschließend arbeitete er \nals Angestellter im Schadensbüro einer Rechtsschutzversicherung, bis er zum 1. \nApril 1971 zur Beklagten wechselte. Dort war er zunächst im Rahmen eines \nAngestelltenverhältnisses beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. November 1971 wurde er \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Städtischen Rechtsassessor \n- später Städtischer Rechtsrat z.A. - ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit und Ernennung zum Städtischen Rechtsrat erfolgte zum 1. Juli 1973. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 22. September 1993 wurde der inzwischen zum Städtischen \nOberrechtsrat beförderte Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung \nzum 1. Februar 1994 in den Ruhestand versetzt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 1993 setzte die Beklagte die monatlichen \nVersorgungsbezüge des Klägers - ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von \n72 % - in Höhe von 5.196,75 DM fest.\n\n5\n\nAuf seinen Antrag vom 29. Juni 1993 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt \nfür Angestellte - BfA - dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 1996 eine Rente \nwegen Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. Oktober 1993; zugleich wurde für die \nZeit vom 1. Oktober 1993 bis 29. Februar 1996 ein Nachzahlungsbetrag von \n24.884,45 DM und für die Zeit ab dem 1. März 1996 eine monatliche Rentenzahlung \nin Höhe von 870,04 DM festgesetzt. Die Bewilligung erfolgte unbeschadet der durch \ndas sog. Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) für \ndie Erwerbsunfähigkeitsrente eingeführten weiteren Voraussetzung, dass der \nVersicherte zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige \nBeschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben muss. Denn der Kläger hatte von der \nzugleich mit Einführung des § 7 b des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes (AnVNG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wonach \nein Versicherter, der die Wartezeiten für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach bis \ndahin geltendem Recht schon erfüllt hatte, seine Anwartschaft (nur) durch die \nfreiwillige Zahlung von Mindestbeiträgen ab dem 1. Januar 1984 aufrecht erhalten \nkonnte. \n\n6\n\nAb dem 1. September 1996 erhielt der Kläger auf der Grundlage des Bescheids \nder BfA vom 30. Dezember 1996 eine monatliche Regelaltersrente. \n\n7\n\nNachdem die Beklagte Kenntnis vom Bezug der Erwerbsunfähigkeits- sowie der \nRegelaltersrente erhalten hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 1. August \n1997 mit, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente auf seine Versorgungsbezüge \nanzurechnen sei, und gab ihm zugleich Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten \nRückforderung der daraus resultierenden Überzahlung in Höhe von 17.118,56 DM \nfür die Zeit ab dem 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1996 zu äußern. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. August 1997, zugestellt am 29. August 1997, setzte die \nBeklagte die Versorgungsbezüge unter Hinweis auf die den Bezug der Altersrente \nberücksichtigenden Berechnungen der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse - \nWVK - für die Zeit ab dem 1. September 1997 auf 4.966,75 DM fest. Zugleich brachte \nsie für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1996 unter Bezugnahme \nauf entsprechende Berechnungen der WVK die dem Kläger aus der gesetzlichen \nRentenversicherung gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit den gezahlten \nVersorgungsbezügen in Anrechnung. Unberücksichtigt blieb dabei der Anteil der \nRente, der den Entgeltpunkten entsprach, die die BfA mit Rentenbescheid vom 15. \nJanuar 1996 als auf freiwilligen Beiträgen beruhend ausgewiesen hatte (1,6360 zu \ninsgesamt 18,8198). Des Weiteren forderte die Beklagte den für die Zeit vom 1. \nFebruar 1994 bis 31. August 1996 entstandenen Überzahlungsbetrag \n(17.118,56 DM) zurück und teilte mit, dass die Rückforderung im Wege der \nAufrechnung mit zukünftigen Versorgungsbezügen erfolgen solle. Zugleich erklärte \nsie ihre Bereitschaft, dem Kläger unter Berücksichtigung der im bisherigen Verfahren \ngemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, die Möglichkeit \neinzuräumen, die Überzahlungen in Raten von monatlich 300,00 DM \nzurückzuzahlen. Bei seiner Vorsprache am 23. September 1997 erklärte sich der \nKläger bereit, den geforderten Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 350,00 DM \nzurückzuzahlen. \n\n9\n\nAm 29. September 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom \n28. August 1997 ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, der Bescheid \nberücksichtige zu Unrecht nicht, dass er nur durch die Zahlung freiwilliger Beiträge in \nden Jahren 1984 bis einschließlich 1992 in Höhe der Mindestbeiträge (jährlich ca. \n1.100,00 DM) seine zuvor begründete Anwartschaft auf eine \nErwerbsunfähigkeitsrente habe erhalten können. Insoweit liege ein Fall des § 55 \nAbs. 4 BeamtVG vor. Jedenfalls sei eine Rückforderung aus Gründen der Billigkeit \nauf höchstens 5.000,00 DM zu beschränken. Zudem sei er nicht mehr bereichert. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1997, zugestellt am 15. November \n1997, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der \nErwerbsunfähigkeitsrente sei auf der Grundlage des § 55 BeamtVG zu Recht erfolgt. \nEin Wegfall der Bereicherung sei unbeachtlich, weil der Kläger entsprechend § 12 \nBBesG verschärft hafte. Ein Verzicht oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung \naus Billigkeitsgründen komme bereits grundsätzlich gemäß Teilziffer 12.2.17 der \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz nicht in Betracht, da die \nZahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens entstanden sei. \nNach § 62 Abs. 2 BeamtVG sei der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der \nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse den Bezug \nund jede Änderung von Einkünften nach u. a. den §§ 53 bis 56 BeamtVG \nunverzüglich anzuzeigen. Auf die Verpflichtung zur Anzeige sei der Kläger durch ein \nMerkblatt der Versorgungskasse hingewiesen worden. Gerade weil er seiner \nAnzeigepflicht nicht nachgekommen sei, sei es zu der errechneten Überzahlung \ngekommen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe seiner Versorgungsleistungen \nerscheine eine Rückzahlung in angemessenen Raten unter Berücksichtigung der \nnachgewiesenen laufenden Zahlungsverpflichtungen möglich. Insoweit habe sich der \nKläger mit einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich 350,00 DM einverstanden \nerklärt. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 12. Dezember 1997 vorliegende Klage erhoben. \n\n12\n\nMit dem angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, \n\n13\n\nden Bescheid vom 28. August 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. \nNovember 1997 aufzuheben,\n\n14\n\nabgewiesen. \n\n15\n\nMit der durch den 12. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n16\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei unzutreffend, dass eine \nKürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 1 BeamtVG hätte durchgeführt \nwerden müssen. Bei der Anrechnung sei der Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 4 \nNr. 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Danach blieben bei Höherversicherungen \nRentenbeträge, die auf überwiegend vom Versorgungsempfänger eingezahlten \nBeiträgen beruhten, außer Betracht. Es sei zwar vorliegend kein Fall der \nHöherversicherung gegeben. Die Regelung sei indes analog anzuwenden. Die \nErwerbsunfähigkeitsrente beruhe allein darauf, dass er über Jahre hindurch freiwillig \nRentenbeiträge gezahlt habe. Nur so habe er nach der Reform des \nRentenversicherungsrechts von 1984 sein durch Pflichtbeiträge erworbenes Recht \nauf Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente aufrecht erhalten können. Diese \nFallgestaltung sei mit der unter § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG geregelten \nHöherversicherung vergleichbar. Rentenleistungen, die auf einer Eigenleistung des \nBeamten beruhten, dürften die Versorgungsbezüge nicht mindern. Der Gesetzgeber \nhabe es übersehen, im Rahmen der Neuregelung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine \nentsprechende Regelung ausdrücklich zu treffen. Im Übrigen sei die getroffene \nEntscheidung der Beklagten deshalb rechtswidrig, weil die notwendige \nBilligkeitserwägung nicht durchgeführt worden sei. Zu Unrecht habe die Beklagte die \nBilligkeitsgesichtspunkte auf die \"Abwicklung\" beschränkt. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Billigkeitsentscheidung \ndie Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die \nBehörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der \nauch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielten. Sie solle der besonderen \nLage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und \nVersorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht \ngeltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung \ndes ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten \nBereicherung auswirken. Demgegenüber sei in die Billigkeitsentscheidung der \nBeklagten nicht einmal im Ansatz eingeflossen, dass er allein aus dem Grunde \nAnspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt habe, weil er auf freiwilliger Basis \ndie Grundvoraussetzung für die Rente erst geschaffen habe. \n\n17\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt, \n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28. August \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n14. November 1997 insoweit aufzuheben, als er \nRegelungen über das Ruhen eines Teils der ihm für \nden Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis zum 31. \nAugust 1996 gewährten Versorgungsbezüge und die \nRückforderung von in jenem Zeitraum überzahlten \nVersorgungsbezügen enthält.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und dem \nneu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung beruft sich die Beklagte auf die für zutreffend erachteten Gründe \ndes angefochtenen Urteils. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei \nHefte) und der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse (zwei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig nach erfolgter Zulassung begründete \nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n27\n\nDer neugefasste Klageantrag ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. \nVwGO zulässig. \n\n28\n\nDie Neufassung des Antrags trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Kläger \nim Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens allein gegen diejenigen \nRegelungen des Bescheids vom 28. August 1997 gewandt hat, die im Hinblick auf \ndie ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1996 gewährten \nVersorgungsbezüge getroffen worden sind. Das sind zum einen die durch \nBezugnahme auf die Berechnung der WVK nach § 55 BeamtVG erfolgte Regelung \nüber das Ruhen eines entsprechenden Teils der Versorgungsbezüge des Klägers für \nden Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1996 (1.) und zum anderen die \nRückforderung eines Überzahlungsbetrags in Höhe von 17.118,56 DM für den \nbetreffenden Zeitraum (2.). Die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltene \nFestsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. September 1997, die auch der \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 1997 erfasst, hat der Kläger \ndemgegenüber schon erstinstanzlich nicht zum Streitgegenstand gemacht.\n\n29\n\nDie Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. August \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 1997 ist im \nUmfang seiner Anfechtung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\n1. Die von der Beklagten in jenem Bescheid im Hinblick auf die vom Kläger aus \nder gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis \n31. August 1996 bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getroffene \nRuhensregelung ist rechtmäßig. \n\n31\n\nIhre Rechtsgrundlage findet die Ruhensregelung in § 55 Abs. 1 BeamtVG, \ndessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n32\n\nNach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung des BeamtVG vom 24. \nOktober 1990 (BGBl. I S. 2298) \n\n33\n\nvgl. Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 vom 20. \nSeptember 1994 (BGBl. I S. 2442), \n\n34\n\nwerden Versorgungsbezüge u.a. neben Renten aus den gesetzlichen \nRentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten \nHöchstgrenze gezahlt. Heute folgt dies unverändert aus § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nNr. 1 BeamtVG.\n\n35\n\nDer Kläger hat für den streitigen Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August \n1996 eine solche Rente erhalten. Ihm war durch die BfA mit Bescheid vom \n15. Januar 1996 für die Zeit ab dem 1. Oktober 1993 eine Rente wegen \nErwerbsunfähigkeit bewilligt und eine entsprechende Nachzahlung verfügt worden. \n\n36\n\nFehler bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG in der \nim streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n\n37\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 4 BeamtVG berufen. \n\n38\n\nNach Nr. 1 dieser Regelung bleibt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der \nTeil der Rente außer Ansatz, der - wenn wie vorliegend die Rente nach \nEntgeltpunkten berechnet wird - dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige \nBeiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, \nErsatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht. Dem hat die \nBeklagte Rechnung getragen. Der vorliegend relevante Rentenbescheid vom 15. \nJanuar 1996, dessen Festsetzungen für ein Absehen von der Anrechnung nach § 55 \nAbs. 4 Nr. 1 BeamtVG allein maßgeblich sind, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C \n32.88 -, NVwZ-RR 1992, 196; OVG Saarland, \nBeschluss vom 24. März 1993 - 1 R 135/90 -; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, § 55 BeamtVG Rn. 28,\n\n40\n\nwies nur 1,6360 Entgeltpunkte für freiwillig geleistete Beiträge aus im Verhältnis \nzu insgesamt 18,8198 Entgeltpunkten. Dies ist in die Berechnung der Beklagten \nzutreffend eingeflossen. \n\n41\n\nNach Nr. 2 des § 55 Abs. 4 BeamtVG bleibt auch der Teil der Rente außer \nAnsatz, der auf einer Höherversicherung beruht. Eine solche liegt hier nicht vor und \nwird auch vom maßgeblichen Rentenbescheid nicht ausgewiesen.\n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers verbietet es sich, den Anwendungsbereich \nder Ausschlussregelung in § 55 Abs. 4 BeamtVG über deren eindeutigen Wortlaut \nhinaus auf weitere Teile einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung \nauszudehnen. Eine solche Ausdehnung widerspräche der Natur des geltenden \nBeamtenversorgungsrechts und gerade auch der für verschiedene Fälle des \nZusammentreffens mehrerer Altersversorgungen geltenden Ruhensregelungen. Das \nVersorgungsrecht legt grundsätzlich die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach \nGrund und Höhe durch zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Es lässt keinen \nRaum für eine Erweiterung oder Ergänzung ausdrücklich geregelter \nAnspruchsvoraussetzungen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 \nA 7.98 - und vom 5. November 1998 - 2 A 2.98 -, \nSchütz/Maiwald, a.a.O., ES/C 1.5 Nr. 10.\n\n44\n\nDies gilt um so mehr, als hier ein Ausnahmetatbestand von einer \nRuhensregelung in Rede steht, bei der sich der Gesetzgeber erkennbar nicht auf die \nNormierung eines Grundsatzes beschränkt hat, deren Ausfüllung der \nVerwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte, sondern die \nKonkretisierung selbst vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende \nDifferenzierung von Fallgruppen beschränkt hat, um die Regelung praktikabel zu \nhalten. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1993 - 2 C \n20.91 -, BVerwGE 92, 41; OVG NRW, Urteil vom 23. \nNovember 1995 - 12 A 1971/94 -.\n\n46\n\nSoweit der Kläger eine Behandlung seiner Rentenzahlung als Höherversicherung \ni.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG im Wege einer Analogie erstrebt, fehlt es zudem an \neiner erforderlichen - planwidrigen - Regelungslücke. Fälle, in denen sich - wie \nvorliegend - die Höhe der Rentenleistung nicht nur aus Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten, \nZurechnungszeiten und Anrechnungszeiten berechnet, sondern zugleich auch \nfreiwillige Rentenbeiträge zu berücksichtigen sind, werden vielmehr von dem \nAusnahmetatbestand des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG ausdrücklich erfasst. Zudem \nfehlt es an jedem Anhalt, dass der Gesetzgeber dabei nicht in den Blick genommen \nhaben könnte, dass durch die Einzahlung freiwilliger Rentenbeiträge nicht nur die \nHöhe eines späteren Rentenanspruchs beeinflusst werden kann, sondern durch \ndiese zugleich ggf. auch erst die Voraussetzungen für eine Rentenanwartschaft \ngeschaffen bzw. - wie vorliegend - bewahrt worden sein können. \n\n47\n\nEine planwidrige Regelungslücke kann insbesondere nicht aus dem Umstand \nhergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Änderungen der Voraussetzungen für \neine Erwerbsunfähigkeitsrente in §§ 23, 24 des Angestelltenversicherungsgesetzes \n(AVG) und Einführung des § 7 b des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes (AnVNG ) durch das sog. Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom \n22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) nicht zum Anlass genommen hat, zugleich die \nAusnahmeregelungen in § 55 Abs. 4 BeamtVG zu erweitern. Die Tatsache, dass der \nGesetzgeber im Haushaltsbegleitgesetz 1984 eine Änderung des BeamtVG allein im \nHinblick auf die Anpassung von Versorgungsbezügen, namentlich die Aufhebung von \n§ 70 Abs. 3 und §§ 71 bis 76 BeamtVG, normiert hat, zeigt vielmehr im Gegenteil, \ndass er die Vorschriften des BeamtVG im Übrigen auch in Ansehung der weiteren \nRegelungen des Haushaltsbegleitgesetzes für ausreichend erachtet hat. \n\n48\n\nDie Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ist auch ohne weitergehende \nAusnahmeregelung für die durch § 7 b AnVNG erfassten Versicherten, die - wie der \nKläger - am 1. Januar 1984 bereits die Wartezeiten für eine Erwerbs- oder \nBerufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG in der Fassung vor Änderung durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 1984 erfüllt hatten und zum Erhalt derselben in der Folgezeit \nfreiwillig Mindestbeiträge entrichtet haben, mit höherrangigem Recht vereinbar. Der \nGesetzgeber war nicht etwa unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten, \ninsoweit eine Ausnahmeregelung wie in § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG für die \nHöherversicherung zu treffen. \n\n49\n\nInsbesondere sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach \nArt. 33 Abs. 5 GG ausreichend beachtet und die durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 \nAbs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers \ngewahrt. \n\n50\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der \nDienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch \nim Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und \ninwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen \nMitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem \nVermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich \nindessen der Dienstherr gegenüber einen Beamten im Ruhestand von seiner \nAlimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf \nEinkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus \nden gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des \nVersorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. \n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256; BVerwG, Urteil \nvom 28. Januar 1993 - 2 C 20.91 -, a.a.O.\n\n52\n\nDas mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine \nüberhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen \nEigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten \nNebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das \nandere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung \ndar. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O.\n\n54\n\nDie versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den \nBlick genommenen Personenkreises mit sog. Mischlaufbahnen beruht allein auf der \nrelativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der \nTätigkeit. Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht in der genannten \nEntscheidung vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (a.a.O.) aus:\n\n55\n\n \" Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen \nGesichtspunkten aus dem Umstand, daß der Betroffene \ninsgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine \nArbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung \neinsetzen kann. Wenn er aber nur den Status wechselt und \nwährend weiterer Zeiten im Bereich eines anderen \nVersorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die \nVoraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem \nfrüheren Rechtsverhältnis. In der neuen \nBeschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der \nBetroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit \nverbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional \nbemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm \nzwei Vergünstigungen zusammen, ohne daß die sie \nrechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die \nfürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen.\" \n\n56\n\nDie Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ist auch in Ansehung der Fälle \nvorliegender Art ausreichend weit gefasst. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, \ndie Rente aus einer Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung \nauszunehmen, \"soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht\". Der in \ndem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen \nBeitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten \nLebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten \nbleiben. Das gewählte Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung ist in Anbetracht \nder Zweckbestimmung des § 55 BeamtVG sachgerecht und auch für den \nvorliegenden Fall einschlägig. Es weist zum Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 55 \nBeamtVG einen unmittelbaren Bezug auf. Es soll die Überhöhung der Versorgung \nbeseitigt werden, die aus dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, \ninsbesondere aus seinem Statuswechsel, erwachsen ist und ohne \nVerfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O.\n\n58\n\nIn Ansehung der Zweckrichtung der Ruhensregelung - Beseitigung einer aus \ndem Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung - erscheint es zugleich sachgerecht, \nin Fällen vorliegender Art die Anrechnung allein im Verhältnis der im Rentenbescheid \nals freiwillig ausgewiesenen Entgeltpunkte auszunehmen, wie es § 55 Abs. 4 Nr. 1 \nBeamtVG vorsieht, und den als auf Pflichtbeiträgen beruhend ausgewiesenen Teil \nunverändert anzurechnen. \n\n59\n\nHinter einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die auf Eigenleistungen nach § 7 b \nAnVNG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 beruht, steht nämlich genau wie \nhinter den sonst in Nr. 1 erfassten Renten, wenn ihnen sowohl Pflichtbeiträge als \nauch freiwillige Beiträge zugrunde liegen, nur zum Teil die Fiktion eines \nArbeitsverhältnisses. Sie sind - genau wie jene Renten - im Umfang der auf sie \ngeleisteten Pflichtbeiträge aus dem Arbeitsleben erwachsen; der Zweck der \nEigenvorsorge tritt dahinter zurück. \n\n60\n\nInsoweit unterscheidet sich die Weiterversicherung zum Erhalt einer unter \nBeteiligung des Arbeitgebers erworbenen Anwartschaft entscheidend vom \nRentenanteil einer Höherversicherung i.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG. Deren \nCharakter als echte Zusatzversicherung ergab sich schon aus ihrer Voraussetzung, \ndass für den Kalendermonat, für den der Beitrag der Höherversicherung gelten sollte, \nein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrichtet sein \nmusste. Dem Versicherten sollte die Möglichkeit eröffnet werden, eine zusätzliche \nVorsorge für sich und seine Hinterbliebenen zu treffen. \n\n61\n\nVgl. Koch/Hartmann, Das \nAngestelltenversicherungsgesetz , 2./3. Auflage, § \n11 V 144/29.\n\n62\n\nDamit näherte sich die Versicherung ihrer Zielsetzung nach Leistungen aus \nprivaten Kassen und Versicherungen. Auch nahmen und nehmen Rentenanteile, die \naus Steigerungsbeträgen für Beiträge einer Höherversicherung bestehen, nicht an \nden Rentenanpassungen teil, sondern unterliegen gesonderten festen \nSteigerungsbeträgen (vgl. § 269 SGB VI).\n\n63\n\nVgl. dazu auch: Koch/Hartmann, a.a.O., § 11 V \n144/29. \n\n64\n\nDie Neuregelung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 1984 passte sich demgegenüber in das Leistungssystem der \nRentenversicherung ein. Die eingeschränkten Voraussetzungen für einen Anspruch \nauf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG zielten darauf, diese \nin engere Beziehung zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, zum Arbeitslohn und \nzur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zu setzen als zuvor. Ausgeglichen wurde diese \nEinschränkung durch die Erleichterung der Erfüllung der Wartezeit beim \nAltersruhegeld. Die Übergangsregelung des § 7 b AnVNG diente allein dazu, die mit \nden Neuregelungen verbundenen Eingriffe in Rechtspositionen derjenigen \nVersicherten abzumildern, die am 1. Januar 1984 bereits die Wartezeiten für eine \nErwerbs- bzw. Berufungsunfähigkeitsrente erfüllt hatten, und war solchermaßen \nverfassungsrechtlich geboten. \n\n65\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvR \n564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78; Koch/Hartmann, § 23 \nV 18890/1 Anm. A I. \n\n66\n\nSie diente demgegenüber nicht dazu, dem betreffenden Kreis der Versicherten \neine - rentenrechtlich - eigenständige Vorsorge zu eröffnen, und begründete insoweit \nallein für die Zeit ab dem 1. August 1984 die Fiktion des Fortdauerns eines \nArbeitsverhältnisses. \n\n67\n\nAngesichts dessen ist es sachgerecht, bei der Anrechnung des auf \nPflichtbeiträgen entfallenden Rentenanteils in Fällen vorliegender Art nicht daran \nanzuknüpfen, dass der Kreis der durch § 7 b AnVNG begünstigten Versicherten ohne \nfreiwillige Beiträge nicht bereits bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten hätte, \nsondern darauf abzustellen, dass er die Rente ohne die Pflichtbeiträge und die \ndiesen zugrunde liegende Arbeitstätigkeit nicht bewilligt bekommen hätte. \n\n68\n\nDie Beklagte war schließlich bei ihrer Regelung über das Ruhen eines Teils der \nVersorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. \nAugust 1996 nicht gehalten, die bei Rücknahme eines rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsakts zu beachtenden weiteren Rechtsgrundsätze über \nden Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn \nbegünstigenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Denn die Festsetzung und \nZahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die \nBezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und \nÜberzahlungen zurückgefordert werden, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich \nausgesprochen zu werden braucht.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1980 - 6 C \n43.78 -, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2; \nBVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 \n-, BVerfGE 46, 97. \n\n70\n\nEin Versorgungsfestsetzungsbescheid weist nämlich in der Regel nur aus, dass \nund in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Er enthält demgegenüber \n- wie auch vorliegend - keinen sog. \"Negativ-Bescheid\", dass der Auszahlung des als \nVersorgung festgesetzten Betrags kein rechtliches Hindernis entgegensteht, wie es \ndas Ruhen der Versorgung nach § 55 BeamtVG darstellt. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II \nC 119.64 -, BVerwGE 25, 291; OVG NRW, Urteil \nvom 16. November 1995 - 12 A 3625/93 -.\n\n72\n\n2. Die angefochtene Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in \nHöhe von 17.118,56 DM unter Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung von \n350,00 DM ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 \nBeamtVG i.V.m. mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. \n\n73\n\nAusgehend von der - wie dargelegt - nicht zu beanstandenden Regelung über \ndas Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar \n1994 bis 31. August 1996 ist es zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in \nHöhe der geforderten Summe gekommen. \n\n74\n\nWegen des Vorbehalts einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge im Fall \neiner Rentengewährung und der Rückforderung etwaiger Überzahlungen kann der \nKläger auch nicht mit Erfolg den Wegfall der Bereicherung geltend machen (§ 820 \nBGB). \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember \n1991 - 12 B 2010/91 -.\n\n76\n\nZwar ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung \ndes Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften \nHaftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften \nHaftung des Schuldners die den allgemeinen Vorschriften zugehörenden Grundsätze \nvon Treu und Glauben verletzen würde. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 \n- 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387, vom 21. Oktober \n1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357, und vom 12. \nOktober 1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68. \n\n78\n\nSolche Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle des \nKlägers ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und \nGlauben der Verbrauch der Mittel gerechtfertigt erschiene, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n\n79\n\nDie Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. \n\n80\n\nBei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage \nzum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheids, abzustellen, wie sie sich der Behörde aufgrund des \nVorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ergeben hat.\n\n81\n\n§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im \nZusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen \nvorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen \nwerden kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des \nRückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung bzw. auch \nderen Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 12 A 65/96 -.\n\n83\n\nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Die Beklagte hat mit dem Kläger im \nVerlaufe des Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung \ngetroffen und im Widerspruchsbescheid den Erlass bzw. teilweisen Erlass der \nForderung geprüft und unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger die \nÜberzahlung selbst verursacht habe, indem er die Bewilligung der Rente durch die \nBfA nicht angezeigt habe. \n\n84\n\nDiese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sie weist keine \nErmessensfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der \nEntscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt bzw. abwägungsrelevante \nGesichtspunkte außer Acht gelassen hätte. \n\n85\n\nDabei gilt zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG \n\n86\n\nvgl. Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, \na.a.O., und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, \na.a.O.,\n\n87\n\ndie Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls \ngerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung \nzu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige \nLebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie \nsoll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des \nBesoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als \nsinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der \nungerechtfertigten Bereicherung auswirken. \n\n88\n\nDarüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere \ndie Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in \nwelchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist \nallerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der \nBereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und \nGlauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und \nvor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die \nLebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht \nentscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung \ngeleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. \n\n89\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die \nBeklagte als Billigkeitsentscheidung mit dem Kläger eine Rückzahlung in Raten von \nmonatlich 350 DM vereinbart hat und zugleich keinen Anlass für ein Absehen oder \nteilweises Absehen von der Rückforderung im Übrigen gesehen hat. \n\n90\n\nDer von der Beklagten angeführte Aspekt, dass der Kläger durch das \nVerschweigen der Rente die Überzahlung selbst verursacht hat, \n\n91\n\nvgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer \nsolchen Erwägung: OVG NRW, Urteil vom 23. \nNovember 1995 - 12 A 1971/94 -,\n\n92\n\ntrifft allerdings den vorliegenden Fall nicht ganz, weil die Rente des Klägers ab \n1. Oktober 1993 erst nach dem Bewilligungsbescheid der BfA vom 15. Januar 1996 \nzur Auszahlung gelangt ist; dem mag allerdings der zutreffende Gedanke zugrunde \ngelegen haben, dass die Überzahlung jedenfalls ab Februar 1996 selbst verursacht \nwar und dem Kläger zugleich bei rechtzeitiger Anzeige der Bewilligung in Ansehung \ndes durch die BfA bewilligten Nachzahlungsbetrags von über 24.000 DM die \nRückzahlung der zuviel gewährten Versorgungsbezüge von Februar 1994 bis \neinschließlich Januar 1996 ohne weitere Härte möglich gewesen wäre. \n\n93\n\nUnbeschadet dessen ist ein Ermessensfehler nicht festzustellen, weil \nweitergehende - im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. \n2 Satz 3 BeamtVG - abwägungsrelevante Umstände weder vom Kläger vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich sind. Insbesondere brauchte die Beklagte nicht weiter in \nErwägung zu ziehen, ob es gerechtfertigt sein könnte, den Kläger bei der \nRückforderung durch Erlass bzw. Teilerlass der Forderung mit Blick darauf zu \nentlasten, dass er seit Januar 1984 zum Erhalt der Anwartschaft auf eine \nErwerbsunfähigkeitsrente jährlich Leistungen in Höhe von ca. 1.100 DM erbracht hat. \nDieser Umstand begründet nämlich keine Härte, die im Zusammenhang mit einer \nBilligkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abwägungsrelevant wäre. \nDabei gilt es zu beachten, dass bei einer Billigkeitsentscheidung - wie bereits \nausgeführt - gerade nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der \nBereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und \nGlauben zu würdigen ist. Vielmehr geht es im Kern allein um die Prüfung, ob \naußertypische Umstände des Einzelfalls die Rückforderung der streitigen Bezüge \noder die Art ihrer Rückforderung als unbillig erscheinen lassen. \n\n94\n\nVgl. schon BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1968 \n- VI C 28.66 -, BVerwGE 30, 296. \n\n95\n\nDer Behörde soll demgegenüber keine Handhabe eröffnet werden, allgemein für \nungerecht oder zu hart erachtete rechtliche Hindernisse, die einer Auszahlung von \nVersorgungsbezügen entgegenstehen, auszugleichen. Im Blick stehen vielmehr das \nkonkrete Rückforderungsbegehren und seine Auswirkungen auf die \nLebensumstände des Bereicherungsschuldners. Demgegenüber macht der Kläger \nallein finanzielle Auswirkungen geltend, die für den durch § 7 b AnVNG i.d.F. des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1984 begünstigten Personenkreis typisch sind. Warum den \nKläger die Rückforderung der überzahlten Bezüge ungleich härter treffen sollte als \nandere Bezieher von - anrechenbaren - (Erwerbs- unfähigkeits-)Renten, erschließt \nsich nicht. \n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-12/1-a-192-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":26},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-12/1-a-192-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298377","retrieved":"2026-07-09 03:22:02.802340+00:00"}}