{"status":"available","doknr":"OLD298408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0411.2A3619.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"2 A 3619/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nZulassungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die \nKläger zu 2. bis 4. in den der Eltern der Klägerin zu 2., Herrn K. und Frau \nN. X. , erteilten Aufnahmebescheid vom 27. März 1992 einzubeziehen. Die \nursprünglichen Aufnahmeanträge der Kläger zu 2. bis 4. aus dem Jahr 1991 wurden \ngestellt, als sich die Eltern der Klägerin zu 2. noch im Aussiedlungsgebiet \naufgehalten haben. Der zweite Aufnahmeantrag des Klägers zu 3. wurde ebenfalls \nzu einem Zeitpunkt, nämlich im März 1993, gestellt, der noch vor der Übersiedlung \nder Eltern nach Deutschland Ende Mai 1993 lag. Unter Berücksichtigung der dem \nSenat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 bei Anträgen \naus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder \nbereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot \nder Gleichbehandlung hätte das Bundesverwaltungsamt jedenfalls nach Eingang des \nzweiten Aufnahmeantrages des Klägers zu 3. im Rahmen der ihm obliegenden \nVerpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) bei \nrechtsfehlerfreier Sachbehandlung sowohl feststellen können, dass das \nursprüngliche Aufnahmeverfahren der Kläger zu 2. bis 4. mangels wirksamer \nZustellung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1992 - dass eine wirksame \nZustellung dieser Widerspruchsbescheides nicht festgestellt werden kann, ist im \nweiteren Verfahren vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich eingeräumt worden \nund wird auch im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt - noch nicht \nabgeschlossen war, als auch dass zwischenzeitlich die Eltern der Klägerin zu 2. \neinen von ihnen noch nicht ausgenutzten Aufnahmebescheid erhalten hatten und \nsomit aufgrund der zum 1. Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderung zu Gunsten \nder Kläger zu 2. bis 4. die Möglichkeit der Einbeziehung in diesen \nAufnahmebescheid bestand. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn \ndas Verwaltungsgericht in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der \nEltern der Klägerin zu 2. einen Umstand gesehen hat, der, würde er den Klägern \nbezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - \nverfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der \nKläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung im Härtewege. Dies ist auch mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar,\n\n4\n\nvgl. Urt. vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n5\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages eine verfahrensbedingte Härte im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Dass die Beklagte infolge der von ihr \nzunächst vertretenen Rechtsauffassung rechtsirrig davon ausging, das erste \nAufnahmeverfahren der Kläger sei bestandskräftig abgeschlossen, steht dem nicht \nentgegen. Denn ein solcher Rechtsirrtum geht im Zusammenhang mit einem \nverfahrensbedingten Härtefall nicht zu Lasten der Kläger zu 2. und 4. Bezüglich des \nKlägers zu 3. liegt aber auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsamtes eine \nfehlerhafte Sachbehandlung vor.\n\n6\n\nDem in der Zulassungsschrift angeführten Beschluss des Senats vom 5. \nDezember 2000 - 2 A 5269/98 - liegt ein anderer sich von dem vorliegenden \nwesentlich unterscheidender Sachverhalt zugrunde. Denn das von den Klägern \ndieses Verfahrens betriebene erste Aufnahmeverfahren war bestandskräftig \nabgeschlossen, als die mögliche Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ. Der \nweitere Aufnahmeantrag wurde in diesem Verfahren erst nach der Ausreise der \nBezugsperson gestellt. Diese Situation ist im vorliegenden Verfahren nicht \ngegeben.\n\n7\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag des Weiteren eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung, welche entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage \nsich im vorliegenden Zusammenhang stellen könnte. Ob ein verfahrensbedingter \nHärtefall gegeben ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des \nkonkreten Einzelfalls rechtlich beurteilen. Der Hinweis, die sog. \"rosa Vollmacht\" sei \nüber einen Zeitraum von mehreren Jahren gebräuchlich gewesen und deshalb \nkönnte möglicherweise auch in anderen Aufnahmeverfahren eine der dem \nvorliegenden Verfahren vergleichbare Situation gegeben sein, genügt dafür \nnicht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-11/2-a-3619-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-11/2-a-3619-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298408","retrieved":"2026-07-09 03:22:05.622993+00:00"}}