{"status":"available","doknr":"OLD298407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0411.19B565.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"19 B 565/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem \n1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, zulässige \nBeschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, \nauf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht \nbeschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nFahrerlaubnisentziehung vom 27. Dezember 2001 und dagegen bestehen, dass das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private \nInteresse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu \ndürfen.\n\n3\n\nDer Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er bei seiner polizeilichen \nVernehmung am 30. August 2001 seinen in der Vergangenheit erfolgten Drogenkonsum \nlediglich \"pauschal und ohne konkrete zeitliche Angaben\" geschildert habe. Dieser Vortrag im \nBeschwerdeverfahren ist so unzutreffend. Der Antragsteller hat zwar bei seiner vierstündigen \npolizeilichen Vernehmung seinen früheren Drogenkonsum nicht in allen konkreten \nEinzelheiten geschildert, was bei einem Drogenkonsum über mehr als 12 Jahre auch nicht \nerwartet werden kann. Art und Umfang seines früheren Drogenkonsums sind aber derart \ndetailliert dargestellt worden, dass auf Grund dieser Angaben des Antragstellers bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung seine mangelnde Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend beurteilt werden kann.\n\n4\n\nNach den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des am geborenen \nAntragstellers stellt sich sein Drogenkonsum bis Ende August 2001 wie folgt dar: Er habe mit \n18 Jahren begonnen Haschisch zu rauchen. Nachdem er Haschisch zunächst gelegentlich \ngenommen habe, habe er nach \"ca. 3 Jahren\" täglich Haschisch geraucht. Zwischendurch \nhabe er \"auch mal ein Jahr aufgehört\". Danach sei er aber \"wieder angefangen\" und habe \nHaschisch \"seit dieser Zeit eigentlich regelmäßig genommen\". Ab 1998 habe er \"andere \nSachen probiert\". Zunächst habe er \"Speed\", d. h. Amphetamine, genommen. Er sei \n\"ziemlich schnell\" davon \"abhängig\" geworden und habe es erst nach Beendigung seiner \nAusbildung geschafft, \"davon los zu kommen\". Ab Sommer 1999 bis Sommer 2000 habe er \nsodann \"Partydrogen\", nämlich LSD und Ecstasy konsumiert. Kokain habe er ebenfalls ab \nSommer 1999 genommen. Die ersten 3 Monate habe er Kokain \"gelegentlich\" konsumiert; \ndanach sei es \"immer schlimmer\" geworden. Es sei \"ein Monat gekommen\", in dem er täglich \n1 bis 2 Gramm Kokain genommen habe. Danach sei es \"wieder ein wenig ruhiger\" \ngeworden, d. h. er habe in der Folgezeit Kokain \"gelegentlich\" genommen. Das \"letzte Mal\" \nhabe er am Abend vor seiner polizeilichen Vernehmung, also am 29. August 2001, \"eine \nNase Koks genommen und ein wenig Haschisch geraucht\".\n\n5\n\nZweifel an der Richtigkeit dieser \"Lebensbeichte\" des Antragstellers ergeben sich nicht \naus dem pauschalen Vortrag in der Beschwerdebegründung, für \"Ermittler und Strafrichter\" \nseien derartige \"Lebensbeichten\" nicht ungewöhnlich, weil \"zum Erreichen strafrechtlicher \nMilderungsgründe in der Regel erhebliche Übertreibungen\" von den Beschuldigten \nvorgetragen würden. Der Antragsteller, der das Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung \nam 30. August 2001 selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, hat von der \nMöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren im Einzelnen \ndarzulegen, in welchen konkreten Punkten seine Angaben gegenüber der Polizei unrichtig \noder übertrieben sein sollen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2002 enthält \nlediglich die unsubstantiierte Aussage, \"dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen \nseien\" und die Vorwürfe \"in dieser pauschalen Form nicht berechtigt seien\". Konkrete \nAngaben zu seinem früheren Drogenkonsum hat der Antragsteller auch sonst im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gemacht.\n\n6\n\nAuf der Grundlage der Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 30. August 2001 \nist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei \nsummarischer Prüfung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.\n\n7\n\nAus den Angaben des Antragstellers ergibt sich nicht nur seine Selbsteinschätzung, dass \ner von Amphetaminen abhängig war. Es bestand darüber hinaus jedenfalls auch eine \nKokainabhängigkeit.\n\n8\n\nNach den sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des \nGemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, ist nach Nr. \n3.12.1 iVm Nr. 3.11.2 eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln unter anderem dann \ngegeben, wenn folgende drei Kriterien gleichzeitig vorhanden waren bzw. sind:\n\n9\n\n1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Betäubungsmittel zu konsumieren.\n\n10\n\n2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge \ndes Konsums.\n\n11\n\n3. Toleranzentwicklung, d. h. es waren bzw. sind zunehmend höhere Dosen erforderlich, \num die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen der Betäubungsmittel \nhervorzurufen.\n\n12\n\nAuf der Grundlage der Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung \nsind diese Voraussetzungen in Bezug auf seinen - zumindest - früheren Kokainkonsum \nerfüllt. Das ergibt sich daraus, dass er nach seinen Angaben zunächst nur gelegentlich \nKokain konsumierte, der Wunsch bzw. Zwang, Kokain zu konsumieren, in der Folgezeit aber \n\"immer schlimmer\" wurde, so dass er in einem - vom Antragsteller nicht konkret \nbezeichneten - Monat täglich 1 bis 2 Gramm Kokain konsumierte.\n\n13\n\nBei einer solchen Abhängigkeit von Betäubungsmittel ist der Fahrerlaubnisinhaber \ngemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen \nungeeignet. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 und Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien ist \nVoraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung in der Regel\n\n14\n\n- eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer \nEinrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann,\n\n15\n\n- nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz, die durch \närztliche Untersuchungen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar \nanberaumten Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen \nAbständen) nachgewiesen ist.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erfüllt. Er hat zum \nBeweis seiner Behauptung, er konsumiere seit seiner polizeilichen Vernehmung am \n30. August 2001 keine Drogen mehr, lediglich einen Zwischenbericht vom 16. Januar 2002 \nund einen Endbericht vom 17. Januar 2002 über ein einmaliges Drogenscreening im Urin \nund Blut vorgelegt, die nicht erkennen lassen, dass das Drogenscreening zu einem für den \nAntragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte, und zudem deshalb nicht hinreichend \naussagekräftig sind, weil ein Testergebnis in Bezug auf Amphetamine nicht möglich war. \nNach dem Endbericht vom 17. Januar 2002 lag nämlich die gemessene \n\"Hintergrundintensität\" für die Untersuchung auf Amphetamine außerhalb des zulässigen \nBereichs.\n\n17\n\nSonstige Gesichtspunkte, die auf eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung des \nAntragstellers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der \nFahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 betreffen, einen Streitwert in Höhe des 1 1/2-fachen \nAuffangstreitwertes und damit in Höhe von 6.000 EUR fest. Dieser Betrag ist angesichts des \nnur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu \nreduzieren.\n\n20\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 1997 \n- 19 E 17/97 -.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-11/19-b-565-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-11/19-b-565-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298407","retrieved":"2026-07-09 03:22:05.534538+00:00"}}