{"status":"available","doknr":"OLD298438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.8A2745.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"8 A 2745/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. April 1998 geändert. Die Klage \nwird abgewiesen.\n\nDie Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt \nder Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am im Dorf E. bei P. in der Provinz Tunceli \ngeborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seinen \nAngaben zufolge kurdischer Volkszugehöriger. \n\n3\n\nNach den vorliegenden Unterlagen reiste er erstmals im April \n1989 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbetrieb mit Antrag vom 19. April 1989 erfolglos ein Asylverfahren - \nvgl. Urteil des VG Köln vom 23. Oktober 1991 - 9 K 14629/90 -. \n\n4\n\nZur Vorprüfung beim Bundesamt ist der Kläger seinerzeit ohne \nAngaben von Gründen nicht erschienen. Auch der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht blieb er fern. Er will \nbereits am 10. September 1991 freiwillig in die Türkei \nzurückgekehrt sein, weil ihn \"seine Gruppe\" dazu aufgefordert \nhabe.\n\n5\n\nAm 17. Februar 1992 reiste der Kläger nach seinen Angaben \nauf dem Landweg in einem Lkw mit falschem Pass wiederum in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier mit Schreiben \nvom 19. Februar 1992 erneut die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n6\n\nZur Begründung trug er vor, nach seiner Rückkehr in die Türkei \nillegal und ohne festen Wohnsitz zwischen Istanbul, Ankara und \nDiyarbakir pendelnd für die TKSP (Türkisch-Kurdische-\nSozialistische Partei) und den DHK (Revolutionärer Kulturverein) \ngearbeitet und Propaganda gemacht zu haben. Als seine politische \nTätigkeit bekannt geworden sei, hätten die Gendarmen seinen \nVater und weitere Verwandte festgenommen, um seinen Aufenthalt \nzu erfahren. Wegen der Suche nach ihm habe sein Leben in \nGefahr gestanden. In der Bundesrepublik habe er sich \nzwischenzeitlich der kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis \ne.V., die Mitgliedsverein der KOMKAR sei, angeschlossen und \naktiv - etwa als Ordner, durch Verteilen von Flugblättern und \nZeitschriften sowie durch Plakataktionen - an zahlreichen \npolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Seit dem 20. Septem-\nber 1992 sei er im Vereinsregister eingetragenes \nVorstandsmitglied. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. August 1993 - dem Kläger zugestellt am \n4. Februar 1994 - lehnte die Beklagte zunächst die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens ab und stellte zugleich fest, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger \nwurde zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland \naufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in die Türkei angedroht.\n\n8\n\nAm 7. Februar 1994 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht \nKöln Klage erhoben und sich dabei zur Begründung auf sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu seinem \nzwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei, zu seinen \nanschließenden politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland und insbesondere zu seiner Vorstandsmitgliedschaft \nin dem KOMKAR-Verein bezogen. Sein exilpolitisches \nEngagement belegte der Kläger in der Folgezeit mit weiteren \nBescheinigungen der kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-\nKreis/Bonn e.V. über seine Vorstandsmitgliedschaft und seine \nvielfältigen Veranstaltungsteilnahmen sowie mit zusätzlichem \nBildmaterial. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 5. November 1997 hob die Beklagte Ziffer 1 \ndes Bescheides vom 31. August 1993 - Nichtdurchführung eines \nweiteren Asylverfahrens - auf, lehnte die Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigten ab und stellte zugleich fest, dass die \nVoraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger \nhabe sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt, und bei der \nkurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. handele es \nsich um einen nicht besonders in Erscheinung getretenen \nunauffälligen Verein, der dem türkischen Geheimdienst keinen \nAnlass zur Beobachtung der Vorstandsmitglieder gebe. \n\n10\n\nDer Kläger hat sein auf Asylanerkennung und \nAbschiebungsschutz gerichtetes Klagebegehren unter Anpassung \nan die neue Bescheidlage daraufhin im vorliegenden Verfahren \nweiterverfolgt. Die durch Ergänzungsbescheid des Bundesamtes \nvom 4. Dezember 1997 neu geregelte Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung ist vom Kläger in einem gesonderten \nVerfahren unter dem Aktenzeichen 18 K 11320/97.A angefochten \nworden.\n\n11\n\nUnter Vorlage eines anerkennenden Urteils des VG Leipzig \n- A 5 K 30817/95 - zu einem anderen Vorstandsmitglied seines \nVereins und einer aktualisierten Tätigkeitsbescheinigung hat er in \nder mündlichen Verhandlung ergänzend ausge-führt: Nach seiner \nRückkehr in die Türkei habe er überwiegend im Publikationswesen \ngearbeitet. Damals seien die Zeitungskioske geschlossen \ngewesen. Der Staat habe den Verkauf ihrer Zeitungen \nunterbunden. Er sei damit befasst gewesen, die Verteilung der \nZeitungen in die Provinzen zu organisieren. Er habe für \nKulturvereine und die PSK - die Sozialistische Partei Kurdistans - \nsowie letzten Endes für eine legale Unterorganisation letzterer, \nnämlich die DBP - die Demokratische Friedenspartei - gearbeitet. \nBei der DBP handele es sich um die neue Bezeichnung für eine \nlegale Plattform, wie es vorher die DHK gewesen sei. Die Özgürlük \nYolu sei ein Publikationsorgan für die sozialistische Partei \nKurdistans. Die Partei selbst sei illegal. Sie habe damals TKSP \ngeheißen und die Özgürlük Yolu sei ihr Publikationsorgan \ngewesen. TKSP heiße Türkiye Kurdistan Sosyalist Partisi. Auf dem \ndritten Kongress habe die Partei ihren Namen geändert und heiße \nseither PSK. Özgürlük Yolu sei nur ein politisches \nPublikationsorgan, mittels dessen die PSK ihre Meinung anfänglich \nauf legalem Wege verbreitet habe. Die Özgür Gelecek sei eine \nZeitschrift, die 1988 herausgekommen sei, aber nur ein kurzes \nLeben über zwei Jahre gehabt habe. Seine, des Klägers, politische \nTätigkeit habe sich bezogen auf die Zeit 1991/1992, d.h. die Zeit \nnach seiner Wiedereinreise in die Türkei. Er habe insbesondere \ndas Newroz-Fest vorbereitet und bei Publikationstätigkeiten \ngeholfen. Bei der Vorbereitung des Newroz-Festes habe er sich \ndaran beteiligt, Komitees aufzubauen. Um die Bevölkerung auf das \nNewroz-Fest vorzubereiten, hätten sie auch Seminare \ndurchgeführt. Dies habe er - im Übrigen zwischen Istanbul, Ankara, \nIzmir und Diyarbakir pendelnd und von Freunden unterstützt - in \nDiyarbakir gemacht. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 5. November 1997 \nzu verpflichten, \n\n14\n\n1. den Kläger als \nAsylberechtigten \nanzuerkennen,\n\n15\n\n2. festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen;\n\n16\n\n3. hilfsweise festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Urteil vom 4. April 1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage \nzu 1. und 2. stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem \nKläger drohten wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (sog. \nsubjektive Nachfluchtgründe) für den Fall der Rückkehr in die \nTürkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte \nVerfolgungsmaßnahmen. Dies folge daraus, dass der Kläger aus \ndem Vereinsregister als Vorstandsmitglied des KOMKAR-Vereins \nRhein-Sieg-Kreis hervorgehe und er sich dadurch exilpolitisch \nexponiert habe, so dass er mit großer Wahrscheinlichkeit ins \nBlickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. \n\n20\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag des Beteiligten vom 29. Mai 1998 \nhat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 1999 die Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 1998 \nzugelassen.\n\n21\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Beteiligte geltend, \ndass eine asylerhebliche Gefährdung nach der Rechtsprechung \ndes Senates nur für Vorstands-mitglieder solcher Vereine ohne \nweiteres anzunehmen sei, die als von der PKK dominiert oder \nbeeinflusst zu sehen seien. Entsprechendes gelte für Vereine, die \nvon türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich \neingestuft würden und in den Verfassungsschutzberichten des \nBundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum \nzugehörig ausgewiesen seien. Ob Vorstandsmit-glieder sonstiger \nVereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei \nausgesetzt seien, hänge von Größe, politischer Ausrichtung, \nUmfang und dem Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen \ninsoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Hierzu \nhabe das Verwaltungsgericht keine positiven Feststellungen \ngetroffen und treffen können. Nach der Senatsrechtsprechung \nseien die KOMKAR und die hier angeschlossenen Vereine keine \nder PKK nahe stehenden oder auch nur vergleichbar militant \noperierenden Organisationen. KOMKAR stelle die eher als \ngemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen \nArbeitervereine in Deutschland dar, die den Schwerpunkt ihrer \nArbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf \nSprachunterricht für die in Deutschland ansässigen Kurden legten. \nKOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstünden sich \ndaneben aber auch als Interessenvertretung der PSK in \nDeutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen \nimmer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennen \nwürden.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu \nändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n26\n\nEr macht unter Überreichung weiterer Nachweise geltend, auch in \nden Jahren 1998 und 2001 an politischen Veranstaltungen der \nKurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. \nteilgenommen, diese teilweise organisiert zu haben und als \nVerantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes aufgetreten zu sein. \nSeit März 1999 gehöre er wieder dem Vereinsvorstand an.\n\n27\n\nDer Senat hat zu der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-\nKreis/Bonn e.V. die Auskunft des Polizeipräsidiums B. vom \n27. März 2002 eingeholt. Der Kläger ist in der mündlichen \nVerhandlung vom 10. April 2002 zu seinem Verfolgungsschicksal \nangehört und Herr M. A. als Zeuge zu seinen telefonischen \nKontakten mit dem 1991/92 in der Türkei verweilenden Kläger \nbefragt worden. Auf die Niederschrift vom 10. April 2002 wird \nBezug genommen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den \nVerfahren 18 K 11320/97.A VG Köln sowie 18 L 211/94.A VG Köln, \ndie beide Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes D 1306147/163 \nbzw. 163-45233-89 sowie das vom Kläger überreichte \nTeilnahmematerial verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten \nerschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n31\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n32\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift \ngenießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann \neine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n34\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur \ndann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer \nVerfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die \ndanach anzustellende Prognose gelten nach dem durch den \nZufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu \ngewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der \nAsylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 \n(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., \nS. 344 f.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - \n9 C 1.94 -, \nInfAuslR 1995, 24.\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall, in dem das Asylrecht nicht schon wegen der \nEinreise des Klägers auf dem Landweg durch Art. 16 a Abs. 2 GG \ni.V.m. § 26 a AsylVfG eine Einschränkung erfährt, weil der Kläger \nnoch vor dem Inkrafttreten der genannten Grundrechtsnorm am \n1. Juli 1993 in die Bundesrepublik eingereist ist,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. Oktober 1993 - 2 BvL 888/93 -, \nInfAuslR 1993, 390 (394),\n\n38\n\nist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger hat die Türkei \nunverfolgt verlassen. Bei Anwendung des genannten Maßstabes \ndroht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch \ngegenwärtig keine politische Verfolgung.\n\n39\n\nDer Kläger ist nicht schon bei seinem ersten Verlassen im April \n1989 als politisch Verfolgter ausgereist. Dies ergibt sich aus dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1991 - 9 K \n14629/90.A -. Durch die Rechtskraft dieser Entscheidung ist der \nSenat an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem \nUmfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens \nwar.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. August 1988 - 9 C 47.87 -, \nNVwZ 1989, 161 (162).\n\n41\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht im Übrigen auf Vorgänge im \nHeimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Nach dem Inhalt der Akten \nund aufgrund der Anhörung des Klägers und des Zeugen in der \nmündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndass er die Türkei nach seiner angeblichen mehrmonatigen \nWiedereinreise auch im Februar 1992 nicht unter dem Druck \ngegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und aus Furcht \nvor einer ausweglosen Situation verlassen hat.\n\n42\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Bundesrepublik \nDeutschland überhaupt mehr als nur besuchsweise wieder \nverlassen hat oder auch mehrmals zwischen der Bundesrepublik \nund der Türkei gependelt ist. Die Angaben des Klägers dazu, wann \nund wie er in der Türkei vom Ausgang seines ersten \nAsylverfahrens erfahren haben will, sind nicht plausibel und finden \nauch in der Aussage des Zeugen M. A. keine unmittelbare \nBestätigung. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, er \nsei von \"seiner Gruppe in die Türkei zurückgerufen worden, hat er \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als maßgebliches \nRückkehrmotiv eine schwere Erkrankung seiner Mutter \nangegeben. Zudem hat er bei der Stadt K. am 25. Februar 1992 \nbehauptet, am 10. September 1991 freiwillig in die Türkei \nzurückgekehrt zu sein, während er seine Rückkehr bei der \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung auf 1989/1990 datiert \nhat.Letztlich kann die Frage der Rückkehr in die Türkei im \nEinzelnen jedoch offen bleiben.\n\n43\n\nJedenfalls hat der Kläger im Februar 1992 als dem Zeitpunkt, \nzu dem seine erneute Ausreise aus der Türkei erfolgt sein soll, \nsein Heimatland nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung \nverlassen. Er war zu diesem Zeitpunkt keiner Verfolgung wegen \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Der Senat geht \nin ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch schon in \ndiesem Zeitraum eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei \nnicht stattfand.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnr. 31 m.w.N.\n\n45\n\nDer Kläger ist aber auch nicht unter dem Druck individueller \nVerfolgung aus der Türkei geflüchtet. Der Sachvortrag des Klägers \nzu seinem individuellen Vorfluchtschicksal in der Zeit zwischen der \nRückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland und der \nbehaupteten erneuten Einreise im Februar 1992 ist nämlich in \nentscheidenden Punkten nicht glaubhaft und unzureichend \nsubstantiiert.\n\n46\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht \nvor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, \ndass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. \nEr ist während des gesamten Verfahrens von \nWidersprüchlichkeiten, dem Austausch einzelner \nBegründungselemente und der Bildung unterschiedlicher \nSchwerpunkte geprägt gewesen, ohne dass dies in der Anhörung \ndes Klägers eine nachvollziehbare Erklärung gefunden hätte. Dem \nSenat vermittelte sich auch mangels wesentlicher Details nicht der \nEindruck, der Kläger habe tatsächlich eine ausweglose Lage \nerlebt, in der er politisch motivierte gezielte Repressalien von \nasylerheblicher Intensität zumindest als konkret bevorstehend zu \nbefürchten hatte. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n49\n\nDie Angaben, die der Kläger bei der Stellung des \nFolgeantrags, vor dem Verwaltungsgericht und bei der Anhörung \ndurch den Senat jeweils zu den politischen Kräften gemacht hat, \nmit denen er während seines Aufenthaltes in der Türkei \nvon September 1991 bis Februar 1992 zu tun gehabt haben will, \nsind sowohl miteinander als auch mit den Erkenntnissen aus den \neingeführten Quellen nicht vereinbar. Bei der Stadt K. am \n25. Februar 1992 gab er an, er habe an illegalen \nParteiversammlungen der TKSP in Verbindung mit dem DHK in \nIstanbul, Ankara und Diyarbakir teilgenommen. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger bekundet, \nfür die Sozialistische Partei Kurdistans und die Kulturvereine bzw. \nletzten Endes auch für die DBP als legale Plattform tätig gewesen \nzu sein. Bei der DBP handelt es sich aber um eine Partei, die erst \nim Jahre 1996 - also weit nach Ausreise des Klägers - als \nAuffangbecken für die über keine Organisation in der Türkei mehr \nverfügende Sozialistische Partei gegründet worden ist und insoweit \neiner Anfang 1995 gegründeten legalen Partei für Demokratie und \nVeränderung (DDP) nachgefolgt ist, die im März 1996 verboten \nworden war.\n\n50\n\nVgl. Gutachten des Helmut \nOberdiek vom 28. Oktober 1998 \nan das OVG Hamburg, \nS. 12; Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 21. Dezember 1998 an \ndas OVG Hamburg.\n\n51\n\nErstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 hat \nder Kläger nunmehr angegeben, maßgeblich an einem Ende 1991 \nvon der DEP veranstalteten Seminar teilgenommen und dort \norganisatorische und propagandistische Aufgaben übernommen zu \nhaben. Die Demokrasi Partisi (\"Partei der Demokratie\") ist in \npolitischer, organisatorischer und personeller Hinsicht aber \nNachfolgepartei der Halkin Emek Partisi - HEP - (\"Arbeitspartei des \nVolkes\") gewesen\n\n52\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 7. Juni 1994 an das \nVerwaltungsgericht \nGelsenkirchen\n\n53\n\nund damit eine selbständige politische Kraft eigenen \nGepräges. Eine Erklärung für die späte Erwähnung dieser \nOrganisation anstelle der DBP ist vom Kläger, der sich als schon \nzu Zeiten seines Aufenthaltes in der Türkei politisch denkender \nMensch dargestellt hat, nicht geliefert worden. Dies ist vor dem \nHintergrund der in der Anhörung durch den Senat zutage \ngetretenen Kenntnisse des Klägers speziell auch über die \ntürkische Parteienlandschaft und die Strukturen namentlich der \nDEP um so unverständlicher. Das Forum, in dem der Kläger mit \nder Folge drohender politischer Verfolgung tätig gewesen sein will, \ngehört zum Kernbereich seines angeblichen \nVerfolgungsschicksals, so dass diesbezüglich besondere \nSorgfältigkeit und Genauigkeit bei der Darstellung erwartet werden \ndurfte.\n\n54\n\nEine deutlich andere Akzentuierung hat im Laufe des \nAsylfolgeverfahrens auch der Vortrag des Klägers zu der Art seiner \npolitischen Betätigung während des Zwischenaufenthaltes in der \nTürkei erfahren. Bei der Stellung des Folgeantrages am \n25. Februar 1992 bei der Stadt K. hat der Kläger seine \nPropaganda- und Aufklärungsarbeit sowie die Vorbereitung des \nNewroz-Festes 1992 in den Vordergrund gestellt. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. April \n1998 hat der Kläger neben einer Vorbereitung des Newroz-Festes \ndurch die Gründung von Komitees und die Schulung der \nBevölkerung in Seminaren seine Tätigkeit im Publikationswesen \n- die Organisation der Verteilung von zum Verkauf bestimmter \nZeitungen in den Provinzen - betont. In der Anhörung durch den \nSenat findet hingegen eine provinzübergreifende Organisation der \nZeitungsverteilung ebenso wenig Erwähnung wie die gezielte \nVorbereitung des Newroz-Festes 1992 mittels Gründung von \nKomitees und durch Schulungsseminare. Erst recht ist - anders als \nvor dem Verwaltungsgericht - nicht mehr die Rede davon, zwecks \nErfüllung dieser ihm übertragenen Aufgaben zwischen Istanbul, \nAnkara, Izmir und Diyarbakir gependelt zu sein. Vielmehr hat der \nKläger dem Senat als wesentliches Moment seiner politischen \nBetätigung nach Wiedereinreise in die Türkei die Teilnahme an \neinem von der DEP organisierten Seminar über den kurdischen \nGelehrten Ahmede Xani und dessen Vorstellungen benannt. \nObwohl von entscheidender Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit \nder behaupteten Bedrohung hat der Kläger erst auf Nachfrage des \nSenats erklärt, dass es sich um ein Seminar über die allgemeine \nUnterdrückung der Kurden gehandelt habe, wo auch darüber \ngesprochen werden sollte, wie man sich legal oder illegal \norganisiert. Lediglich im Rahmen der Organisation dieser - \npunktuellen - Veranstaltung will er bei der Verteilung von \nFlugblättern, dem Transport von Plakaten, sonstigen \nPropagandatätigkeiten und der Vorbereitung der Newroz-\nFeierlichkeiten eingesetzt worden sein. Mit diesem nur einmaligen \nEngagement lediglich am Rande eines Seminars hat der Kläger \naber keine politische Tätigkeit mit solchem Eigengewicht und \nsolcher Wirkungskraft geschildert, wie sie seinen Äußerungen vor \ndem Verwaltungsgericht zu entnehmen war. Zuständig für \nPublikationen von Zeitschriften will der Kläger seinen Angaben vor \ndem Senat zufolge nur insoweit gewesen sein, als es um den \nVerkauf der Özgür Gündem, von Büchern und Kassetten \ngegangen sei.\n\n55\n\nÜber diesen Austausch wesentlicher Teile des \nVerfolgungsvortrags hinaus, beinhaltet die erstmalige Erwähnung \ndes angeblichen Überfalls auf das Seminar mit der Festnahme \nvieler Personen auch eine - offenbar der Dramatisierung der \nSituation dienende - Steigerung im klägerischen Vorbringen. \nInsgesamt vermag der Senat deshalb vor dem Hintergrund, dass \nes sich bei der DEP in den Jahren 1991/1992 noch nicht um eine \nin der Türkei verbotene Partei gehandelt hat, dem Kläger nicht \nabzunehmen, dass dieser sich in den wenigen Monaten \nvon September 1991 bis Februar 1992 in der Türkei politisch \nbereits in einer Weise betätigt hat, die ihn individuell als \npotentiellen Separatisten einer fortgesetzten Suche durch die \ntürkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt hat. \n\n56\n\nGestützt wird dies dadurch, dass der Kläger konkrete Angaben \ndazu, ob und welche Ermittlungsmaßnahmen seine Teilnahme an \ndem Seminar Ende 1991 ausgelöst hat, nicht gemacht hat. Die \nBehauptungen, sein Leben sei in Gefahr gewesen, die \nLebensbedingungen seien immer schwieriger geworden und die \nSituation sei riskant gewesen, sind inhaltsarm und enthalten \nkeinerlei Details, die auf einen Zusammenhang mit gerade der \nbehaupteten Teilnahme an dem Seminar schließen lassen. Wenn \nnach Angaben des Klägers das Seminar überfallen wurde und \nviele Personen - nicht aber der Kläger - festgenommen worden \nsind, hätte sich geradezu aufgedrängt zu schildern, wie die Razzia \nder Sicherheitskräfte abgelaufen ist und warum ihr der Kläger trotz \nangeblicher Ausschreibung zur Fahndung entkommen konnte. Das \nangebliche Fahndungsplakat mit Suchfoto datiert der Kläger \nzudem zurück in das Jahr 1989, so dass es sich allenfalls auf die \nVerfolgungsgründe beziehen kann, die bereits Gegenstand der \nrechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom \n24. Oktober 1991 - 9 K 12629/90 - gewesen sind. Dass die \nSuchmeldung noch im Jahre 1991 ausgehängt und auch erst zu \ndiesem Zeitpunkt vom Kläger registriert worden sein soll, ist wegen \nUnstimmigkeiten im Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Der \nKläger will nämlich einerseits seine Mutter, wegen deren \nErkrankung er angeblich im September 1991 u.a. wieder in die \nTürkei zurückgekehrt ist, lediglich in Istanbul besucht haben, weil \nes in seiner Heimatregion zu gefährlich gewesen sei, andererseits \ndie Fahndungsbekanntmachung aber 1991 erstmalig gerade in \nDiyarbakir, also ebenfalls in der Osttürkei, gesehen haben. Dass er \nvor Überraschung den Suchtext nicht gelesen haben will, ist \nlebensfremd. Ungereimt ist auch, dass der Kläger den Angaben in \nder mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 zufolge nach \nKenntnisnahme von der angeblichen Fahndung nicht mehr nach \nDiyarbakir gegangen sein will, vor dem Verwaltungsgericht aber \nnoch angegeben hat, die Vorbereitungsarbeiten für das Newroz-\nFest 1992 - Gründung von Komitees, Schulungsseminare - eben in \ndieser Stadt gemacht zu haben.\n\n57\n\nEiner dem Kläger günstigeren Würdigung seiner Aussagen \nzum maßgeblichen Verfolgungsschicksal steht ferner entgegen, \ndass sein Vortrag auch in anderem Zusammenhang nicht mit \nfrüheren Angaben oder sonstigen Feststellungen aus den Akten \nübereinstimmt. So will der Kläger laut Aussage vor dem Senat bei \nseiner ersten Ausreise über Bulgarien, Rumänien und Österreich in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen sein, während er bei \nder Asylantragstellung am 20. September 1989 den Reiseweg mit \nBulgarien, Jugoslawien und Österreich angegeben hat. Heißt es \nvor dem Senat, der Kläger habe die gesamte Strecke mit einem \nTIR-Lkw zurückgelegt und sei erst in München ausgestiegen, \nwollte er bei der Asylantragstellung am 20. September 1989 noch \nzu Fuß in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Der in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene \nErklärungsversuch, doch schon vor München endgültig aus dem \nLkw ausgestiegen und noch ein Stück zu Fuß gegangen zu sein, \nist angesichts der Entfernung zwischen der deutsch-\nösterreichischen Grenze und München nicht nachvollziehbar. Es \nist ferner auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger - auf \nNachfrage - keinen eigenen Pass besessen haben will, sich \nandererseits aber vor dem Notar P. M. aus T. laut \nEintragungsurkunde Nr. ..... für 1989 bei der Gründung der \nKurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis e.V. mit einem \ntürkischen Pass ausgewiesen haben soll. Die Behauptung, sich mit \neiner deutschen Aufenthaltsgestattung ausgewiesen zu haben, ist \nnicht glaubhaft, weil der Notar bei der Identitätsfeststellung auch \nan anderer Stelle zwischen türkischen Pässen und einer mit \nLichtbild versehenen Bescheinigung über die Beantragung einer \nAufenthaltserlaubnis einer deutschen Behörde unterschieden \nhat.\n\n58\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem \nKläger wegen eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische \nVerfolgung droht. \n\n59\n\nDer Kläger ist durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht \ngefährdet. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch \nexponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen \nund Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten \noder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland \nlebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der \nmaßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. \nanzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen und ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments.\n\n60\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 263.\n\n61\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu \ngehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder \n- wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind \nein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, \nInformationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung \nvon Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung \nnamentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften.\n\n62\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265.\n\n63\n\nNach diesen Maßstäben ist die Teilnahme an verschiedenen \nVeranstaltungen, wie sie der Kläger mit zahlreichen \nBescheinigungen der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis \ne.V., namentlich vom 24. November 1992, vom 28. April 1993, vom \n12. April 1994, vom 20. Juli 1994, vom 14. November 1994, vom \n28. März 1995, vom 8. Juni 1995, vom 28. September 1995, vom \n10. Januar 1996, vom 29. April 1996, vom 21. September 1996, \nvom 17. Mai 1997, vom 13. März 1999 und vom 11. April 2000 \nbelegt oder mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 6. Juli 2001 \nselbst behauptet hat, als niedrig profiliert zu bewerten. Sein \nnachgewiesenes Engagement beschränkt sich auf die bloße \nTeilnahme an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen, die \nVerteilung von Flugblättern und Zeitschriften sowie Plakataktionen. \nNeben der Tätigkeit an einem Informationsstand zählt auch die \nvom Kläger wiederholt behauptete Funktion als Ordner bei \ndiversen Veranstaltungen zu den Aktivitäten niedrigen Profils.\n\n64\n\nVgl. neben dem Senatsurteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 31 auch OVG \nNRW, Beschluss vom 19. Oktober \n2000 - 8 A 5516/98.A -.\n\n65\n\nSoweit geltend gemacht wird, der Kläger habe auch als \nOrganisator an der zehnjährigen Jubiläumsfeier der Kurdischen \nGemeinschaft am 10. Januar 2000 und bei der Newroz-Feier am \n24. März 2000 mitgewirkt, ist weder erkennbar, dass es sich bei \nden Veranstaltungen um politisch ausgerichtete Demonstrationen \noder Protestaktionen gehandelt hat, noch dass der Kläger mit \nseinem organistorischen Beitrag als inspirativer Leiter dieser \nVeranstaltungen, der in politischer Hinsicht Einfluss auf seine \nLandsleute nehmen könnte, in Erscheinung getreten ist. Die vom \nKläger vorgelegten Zeitungsartikel zur Jubiläumsfeier erwähnen \nden Kläger nicht und kennzeichnen die Veranstaltung auch nicht \nals öffentlichkeitswirksames politisches Forum gerade gegen den \ntürkischen Staat. Aus der Einladung zum Newroz-Fest 2000 geht \nder Kläger lediglich als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts \nhervor, ohne dass deutlich wird, dass er es ist, der hier politische \nIdeen und Strategien entwickelt und umsetzt, d.h. dass von ihm \neine geistige Beeinflussung ausgeht. Entsprechendes gilt für die \nEinladung zum Newroz-Fest 2001. Die formelle Stellung des \nKlägers als des Presseverantwortlichen macht ihn nach Außen hin \nfür die türkischen Sicherheitskräfte noch nicht zum \nverantwortlichen Wortführer.\n\n66\n\nDie hohe Gesamtzahl der für sich genommen niedrig \nprofilierten politischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass \nfür die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können.\n\n67\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265, 309 \nf.\n\n68\n\nEine ausschlaggebende Erhöhung der Verfolgungsgefahr ist auch \nnicht infolge der Berichterstattung über die politischen \nVeranstaltungen in den Medien (Zei-tungen und Fernsehen) \nanzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger als Teilnehmer \nauf dem Bildmaterial erkennbar ist.\n\n69\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272, 330, \n331.\n\n70\n\nEinen eigenen Redebeitrag tragenden Inhalts hat der Kläger nicht \nbehauptet.\n\n71\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 328 - \n331.\n\n72\n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger \nVorstandsmitglied in einer Exilorganisation gewesen ist. Aus den \ndem Senat vorliegenden Vereinsregisterauszügen ergibt sich, dass \nder Kläger von September 1992 bis Dezember 1994 als Beisitzer \nim Vorstand der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn \ne.V. war. Den vom Polizeipräsidenten B. überlassenen \nUnterlagen ist ferner zu entnehmen, dass er 1989 schon an der \nGründung des Vereins beteiligt war. Eine erneute - vom Kläger \nbehauptete - Tätigkeit im Vereinsvorstand ab März 1999 lässt sich \ndem aktuellen Vereinsregisterauszug demgegenüber nicht \nentnehmen. \n\n73\n\nBei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Auskunft gibt, ist nach der Rechtsprechung des \nSenats ohne weiteres, d.h. bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte \nein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen, \nwenn der Verein als von der PKK dominiert oder beeinflusst \ngilt.\n\n74\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 313.\n\n75\n\nDie Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet \ngrundsätzlich auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche \nFunktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem \nMaße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind allerdings \nkonkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber \naus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als \nexilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine \nGesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können \nsich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar \nVorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, \ndass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, \nalso nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. \nEntsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei \nunverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei \nVorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Stellt das \nVerwaltungsgericht derartige Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen \neiner Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die \nVorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen \nAktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als \nIdeenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von \neinem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen \nist.\n\n76\n\nEin entsprechendes Verfolgungsrisiko besteht auch für \nVereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden und in den \nVerfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem \nlinksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.\n\n77\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 314.\n\n78\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren \nVerfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, \npolitischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der \nAktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen \ndes Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen \nEinzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die \nEinschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener \nals Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\n\n79\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 315.\n\n80\n\nDie Kurdische Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. ist nach \nden vorliegenden Erkenntnissen weder von der PKK maßgeblich \nbeeinflusst noch wird sie von türkischer Seite als militant \nstaatsfeindlich eingestuft. Nach der vom Beklagten im Jahre 1997 \nvom Polizeipräsidenten B. eingeholten telefonischen Information, \ninsbesondere aber nach der vom Senat eingeholten Auskunft des \nPolizeipräsidiums B. vom 27. März 2002 handelt es sich bei der \nKurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. um einen \nnicht auffälligen Verein, der bisher weder aus \nallgemeinpolizeilicher noch aus staatsschutzmäßiger Sicht \nbesonders in Erscheinung getreten ist. Nach diesen Auskünften \nverkörpert er einen Zusammenschluss von sehr gemäßigten \nKurden, die nicht in Verbindung mit der PKK stehen. Vereinszweck \nist gemäß der Satzung von 1993 die Förderung des internationalen \nDenkens und der Völkerverständigung im Rhein-Sieg-Kreis und \nBonn. Der Verein setzt sich für die Integration von Kurdinnen und \nKurden in der Bundesrepublik Deutschland ein. \nÖffentlichkeitswirksame Aktionen sind von der polizeilichen \nDienststelle nur in geringem Maße festgestellt worden, so etwa das \njährliche als Kulturereignis veranstaltete kurdische Neujahrsfest, \nan dem bis zu 300 Personen teilgenommen haben. Diese \nVeranstaltung ist jeweils friedlich und störungsfrei verlaufen. \nAnsatzpunkte für ein besonderes Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates an den Repräsentanten dieses Vereines \nvermag der Senat danach nicht zu erkennen. \n\n81\n\nDem entspricht auch die Erkenntnis des Senats in seiner \nGrundsatzentscheidung vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnr. 316 - 320, dass die der KOMKAR angeschlossenen \nkurdischen Vereine - wie hier die Kurdische Gemeinschaft Rhein-\nSieg-Kreis/Bonn e.V. - in der Regel nicht zu den der PKK \nvergleichbaren Vereinen zu rechnen sind und von den \nAuslandsvertretungen bzw. vom Nachrichtendienst der Türkei nicht \nmit derselben Intensität beobachtet werden, wie andere \nOrganisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen \nOpposition. Diese Einschätzung wird nicht durch die verbale \nIntervention des türkischen Generalkonsulats vom 17. Dezember \n1996 gegen eine Veranstaltung anlässlich des 20. \nGründungstages der PSK am 22. Dezember 1996, wie sie auch im \nUrteil des VG Leipzig vom 25. November 1997 - A 5 K 30817/95 - \ndokumentiert wird, oder einen - allerdings durch Nachfragen des \nSenats nicht weiter verifizierbaren - weiteren Protest des \ntürkischen Generalkonsulats gegen die Feier zum zehnjährigen \nJubiläum der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn \ne.V. in Frage gestellt. Vielmehr ist an der Beurteilung festzuhalten, \ndass der türkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland \nintensiv beobachtet, von der ihm zur Verfügung stehenden \nMöglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen Gebrauch macht; \ndies beruht vermutlich darauf, dass diese im Gegensatz zur PKK \nihre Ziele nicht gewaltsam durchsetzen wollen und diese \n- ebenfalls im Gegensatz zur PKK - nicht unbedingt einen eigenen \nKurdenstaat anstreben. Die Organisation KOMKAR selbst hat \nkeine Referenzfälle für die politische Verfolgung ihrer Mitglieder \nbenannt.\n\n82\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 320.\n\n83\n\nDas in der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2000 noch nicht \nberücksichtigte Gutachten von Helmut Oberdiek vom 29. Oktober \n1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach benennt ebenfalls keine \nReferenzfälle für die politische Verfolgung von KOMKAR-\nMitgliedern in der Türkei. Der Sachverständige geht lediglich davon \naus, dass der Kläger des dortigen Verfahrens als \nVorstandsmitglied des KOMKAR-Verbandes im Zusammenhang \nmit seiner Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen (teilweise in \nexponierter Stellung) und mit seiner journalistischen Tätigkeit im \nBlickfeld der türkischen Sicherheitsorgane stehe und als Mitglied \noder zumindest als Sympathisant der (in der Türkei illegalen) PSK \nund damit als \"potentieller Separatist\" angesehen werde. Zwar \nseien für diese Personengruppe keine Verfahren wegen \n\"Mitgliedschaft in der PSK\" bekannt, eine Anklage aufgrund einer \n\"Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung\" nach Art. 17 des \n\"Anti-Terror-Gesetzes\" jedoch durchaus denkbar. Diese bloß \ntheoretische Möglichkeit im Einzelfall begründet aber keine \nhinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr allgemein für \nKOMKAR-Mitglieder. Auch das Gutachten von Christian Rumpf \nvom 18. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach enthält \nkeine abweichenden Erkenntnisse. Der Gutachter geht davon aus, \ndass exponierte Vertreter eines kurdischen Arbeitervereins unter \ndem Dach der KOMKAR den türkischen Behörden zwar bekannt \nseien. Ob dies - über die bloße Beobachtung hinaus - auch zu \ntatsächlicher Verfolgung führen könne, sei eine Frage des \nmateriellen Strafrechts und seiner Umsetzung und ggf. des \npolizeilichen Aufklärungsinteresses; dieses dürfte (nur) bei echten \nFührungsspitzen gegeben sein. Aus den Erläuterungen des \nGutachters zu den einzelnen in Frage kommenden \nStraftatbeständen kann nicht auf eine drohende Strafverfolgung \nspeziell des Klägers geschlossen werden; denn dieser hat weder \ndie Verteilung von Flugblättern mit \"separatistischem\" Inhalt \n(Gutachten S. 23) noch konkrete Aktivitäten mit dem Ziel, auf eine \nAufhebung des PKK-Verbotes hinzuwirken (Gutachten S. 27), oder \neine öffentliche Verächtlichmachung des türkischen Staates \n(Gutachten S. 29) behauptet. Es kann hier deshalb dahingestellt \nbleiben, ob eine hinreichende Verfolgungsgefahr dann in Betracht \nkommt, wenn die Vertretung der Ideen und Interessen der PSK bei \neinem konkreten KOMKAR-Verein in einer solchen Weise in den \nVordergrund tritt, dass seine durch das Vereinsregister \nindividualisierbaren Repräsentanten in erster Linie als Anhänger \nder PSK anzusehen sind. Dass selbst dann nicht mit Sicherheit \nvon einer strafrechtlichen Verfolgung ausgegangen werden kann, \nkönnte dem gegenteiligen Beispiel der Anhänger der PSK in den \nReihen der Mitglieder der DBP zu entnehmen sein.\n\n84\n\nVgl. dazu Oberdiek im \nGutachten vom 29. Oktober 1999 \nan das VG Ansbach, S. 12.\n\n85\n\nDer Kläger muss schließlich auch nicht aus anderen Gründen \ndamit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche \nMaßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte Asylbewerber nicht \netwa allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer \nEinreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt.\n\n86\n\nSenatsurteile vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 395 \nff. und vom 22. August 2001 - 8 A \n753/00.A -.\n\n87\n\nDas Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen zum Asyl-anerkennungsbegehren \nergibt, ist auch der Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt. \nDessen Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der \nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \nergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \na.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV \n1992, 582 = NVwZ 1992, 892.\n\n89\n\nDer Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend \ngemachten und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht \nbeschiedenen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 53 AuslG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen im Sinne dieser Vorschrift sind vom \nKläger nicht vorgetragen und den Akten auch im Übrigen nicht zu \nentnehmen. Nach Maßgabe der Ausführungen zum \nAsylanerkennungsbegehren droht dem Kläger bei einer Rückkehr \nin\ndie Türkei weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, \nLeben oder Freiheit (§ 53 Abs. 1, 4 und 6 AuslG).\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 VwGO nicht gegeben sind.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/8-a-2745-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/8-a-2745-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298438","retrieved":"2026-07-09 03:22:08.800819+00:00"}}