{"status":"available","doknr":"OLD298441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.8A2070.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"8 A 2070/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 31. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und wurde am in M. geboren. Er stellte am 31. März \n1998 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er in der Anhörung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, er habe die Türkei Ende März \n1998 zusammen mit einem Cousin auf dem Luftweg verlassen. Der Schlepper habe \nihm einen Pass auf den Namen N. C. besorgt, in dem die kurdische \nStaatsangehörigkeit vermerkt gewesen sei. Er habe die Türkei verlassen müssen, \nweil er von den Sicherheitskräften als Terrorist angesehen worden sei. Wegen eines \nanderen Cousin, der sich vor mehreren Jahren zur Guerilla begeben habe, sei er, der \nKläger, zwei oder drei Mal festgenommen worden. Die letzte Festnahme habe sich \nam 1. Juli 1997 ereignet. Sie habe vier oder fünf Stunden gedauert, und er sei auf \nder Wache M. in M. geboxt, getreten und geschlagen worden. Danach sei er \nwieder freigelassen worden. Auch sein Cousin, der in demselben Dorf gewohnt habe, \nsei mehrfach inhaftiert worden, er wisse jedoch nicht, wann dies gewesen sei.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 6. Mai 1998 \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Der Vortrag des Klägers sei \noberflächlich und unglaubhaft und begründe deshalb keinen Asylanspruch. Eine \nAsylanerkennung komme schon deshalb nicht in Frage, weil anzunehmen sei, dass \nder Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch \ndie Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründe keine asylerhebliche \nVerfolgungsgefahr. Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des \nKlägers am 22. Juni 1998 zugestellt; durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 30. April 1998 war dem Kläger die Stadt Gelsenkirchen als Aufenthaltsort \nzugewiesen worden.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 6. Juli 1998 Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden \nerhoben. Eine schriftliche Klagebegründung hat er nicht vorgelegt; in der mündlichen \nVerhandlung hat er zur Begründung seiner Klage ausgeführt, er habe aus \nTelefongesprächen mit Familienmitgliedern erfahren, dass er nach wie vor gesucht \nwerde. Seine Familie werde seinetwegen befragt, verfolgt und gefoltert. \n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai \n1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, \nihn als asylberechtigt anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 \nAbs. 1 und 53 AuslG gegeben sind.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 31. März 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDer Kläger habe aus den im angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Vortrag sei oberflächlich, \npauschal und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Auch der Umstand, \ndass der Kläger noch seinen Wehrdienst ableisten müsse, begründe einen \nAsylanspruch nicht. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n9. April 1999 zugestellt.\n\n10\n\nAuf den am 23. April 1999 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 27. Februar 2001 zugelassen. Zur Begründung \nseiner Berufung macht der Kläger geltend, sein Vortrag müsse als glaubhaft \nangesehen werden. Im Übrigen habe er in der Türkei für die PKK Sach- und \nGeldspenden gesammelt. Nach seiner letzten Verhaftung habe er sich in dem Dorf \nA. versteckt. Er sei aber nach etwa neun Monaten gewarnt worden, dass Spitzel \nseinen Aufenthaltsort verraten hätten. Deshalb sei er geflüchtet. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n31. März 1999 zu ändern, den Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. Mai 1998 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, \ndass hinsichtlich der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2002 angehört worden. \nAls Zeuge ist der Cousin des Klägers, Herr T. C. , gehört worden. Auf die \nNiederschrift vom 10. April 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \nden Kläger verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nEs konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter \nder Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Beteiligte hat auf Ladung zum \nTermin verzichtet.\n\n16\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes und das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) noch \nauf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.). Er \nkann auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG vorliegen, nicht verlangen (dazu 3.). Auch die \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen \nBescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(dazu 4.).\n\n17\n\n1.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a \nAbs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n18\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n19\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon \ndann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein \nHeimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen \nhat (1.1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer \nAbschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (1.2.).\n\n22\n\n1.1. Der Kläger ist im März 1998 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei \nausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers und \ndes Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher \nMaßnahmen und auf der Flucht vor einer ausweglosen Situation verlassen hat.\n\n23\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer \nVolkszugehörigkeit ausgesetzt; der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon \naus, dass zum Ausreisezeitpunkt 1998 eine Gruppenverfolgung der Kurden aus der \nSüdost-Türkei nicht stattfand.\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -.\n\n25\n\nDer Kläger ist auch nicht unter dem Druck individueller Verfolgung aus der Türkei \ngeflüchtet. Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal \nist nicht glaubhaft. \n\n26\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.\n\n27\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er ist von \nWidersprüchlichkeiten geprägt, die auch durch die Anhörung des Klägers und des \nZeugen T. C. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten, \nund vermittelt nicht den Eindruck, selbst erlebte Geschehnisse wiederzugeben.\n\n29\n\nDurchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags ergeben sich \naus den gravierenden Widersprüchen, die bei den verschiedenen Anhörungen des \nKlägers zu Tage getreten sind und die sich sowohl auf das Kerngeschehen vor der \nAusreise des Klägers beziehen als auch auf Randbereiche und untergeordnete \nAspekte. Der Senat zweifelt zwar nicht daran, dass die Angaben des Klägers zu den \nFoltermethoden der türkischen Sicherheitskräfte bei der Suche nach PKK-\nAngehörigen im Allgemeinen zutreffen. Die Schilderungen des Klägers zu seiner \neigenen Rolle im Rahmen dieses Vorgehens gegen die PKK sind jedoch derart \nwenig substantiiert und so widersprüchlich, dass sie insgesamt unglaubhaft sind; der \nSenat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht in eigener Person Opfer dieses \nVorgehens wurde. Bei den beiden Anhörungen - Bundesamt: 3. April 1998; Senat: \n10. April 2002 - hat der Kläger keine auch nur im Kernbereich seines Sachvortrags \nannähernd einheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals abgegeben; die \nAngaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie miteinander nicht \nvereinbar sind.\n\n30\n\nAls die behauptete Vorverfolgung begründend hat der Kläger in erster Linie die \ndritte ihm nach seiner Schilderung widerfahrene Verhaftung hervorgehoben. Seine \nAngaben zu diesem Teil des Asylschicksals in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat sind indes im Vergleich zu der Anhörung bei dem Bundesamt so \nunterschiedlich, dass sie als erheblich gesteigerter Vortrag unglaubhaft sind; eine \nzureichende Erklärung für die Abweichungen im Vortrag hat der Kläger nicht \ngegeben. Während er bei dem Bundesamt noch behauptet hat, er sei für vier bis fünf \nStunden festgenommen und geboxt, getreten und geschlagen worden, hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung eine einwöchige Verhaftung mit schweren \nFolterungen bis hin zur Anwendung von Elektroschocks geschildert. Diese \nAbweichung im Vortrag hat der Kläger nicht plausibel erklärt und weder in einer \nKlage- noch in der Berufungsbegründung erkennen lassen, dass er an seinen \nursprünglichen Angaben nicht mehr festhalten will. Für die in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat gegebene Schilderung spricht zwar, dass sie durch den \nZeugen T. C. in einigen wenigen Teilen - wenn auch nur vom Hörensagen - \nbestätigt worden ist und dass der Kläger die Schilderung der Folterungen durch eine \nrecht lebhafte und nicht einstudiert wirkende Gebärdensprache unterstützt hat. \nDennoch ist der Senat davon überzeugt, dass die Schilderung in der mündlichen \nVerhandlung als aus prozesstaktischen Gründen gesteigerter Vortrag eingestuft \nwerden muss und deshalb nicht glaubhaft ist. Die Schilderungen des Klägers zum \nHergang und Ablauf der Verhaftung, zum genauen Anlass und zu den ihm gestellten \nFragen sind auch in der mündlichen Verhandlung äußerst detailarm geblieben, ohne \ndass der Kläger dies plausibel erklärt hätte. Dass seine Angaben zu den einzelnen \nFoltermethoden einige Einzelheiten aufwiesen, vermag noch nicht deutlich zu \nmachen, dass der Kläger damit ein selbst erlebtes Schicksal geschildert hat; denn \njegliche unverwechselbaren, etwa den konkreten Ort der Folterungen oder die \nPersonen der Folterer und ihr Verhalten oder schließlich die Empfindungen des \nKlägers als Opfer kennzeichnenden Details fehlten in der Schilderung gänzlich. \nSchließlich fügt sich die Schilderung der dritten Verhaftung in der mündlichen \nVerhandlung in ihrer Struktur in den übrigen Asylvortrag des Klägers ein, der \nebenfalls - wie noch darzustellen sein wird - in den für einen Klageerfolg \nwesentlichen Teilen im Vergleich zur ursprünglichen Aussage als in deutlichem Maße \ngesteigert anzusehen ist. Die vom Kläger für die Abweichung seiner Angaben in der \nmündlichen Verhandlung von denen bei dem Bundesamt gegebenen Erklärungen \nsind nicht plausibel. Seine Bemerkung, er habe bei der ersten Anhörung Angst vor \neiner Abschiebung gehabt und sei unmittelbar nach der Flucht ganz \"ohne Verstand\" \ngewesen, vermag diese Widersprüche nicht zu erklären, sondern vertieft sie im \nGegenteil noch. Denn gerade wenn der Kläger von Angst vor sofortiger Abschiebung \nbestimmt gewesen sein sollte, hätte es sich verboten, in der Anhörung bei dem \nBundesamt die Geschehnisse in der Türkei durchgehend harmloser zu schildern als \nsie es nach dem Vortrag des Klägers vor dem Senat waren. Es hätte sich im \nGegenteil aufgedrängt, die negativen Besonderheiten der angeblich erlittenen \nVerfolgung besonders deutlich anzugeben. Eine einwöchige Verhaftung als eine \nsolche von nur vier oder fünf Stunden darzustellen und zwei weitere Verhaftungen \nsowie andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte überhaupt nicht zu \nschildern, musste, auch für den Kläger erkennbar, die Gefahr eines Misserfolgs im \nAsylverfahren erheblich erhöhen. Auch der Hinweis auf Schwierigkeiten des \nDolmetschers beim Bundesamt vermag das Aussageverhalten des Klägers nicht zu \nerklären. Abgesehen davon, dass der Kläger dort ausdrücklich zu Protokoll gegeben \nhat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, hätte er bei etwaigen, erst aus dem \nProtokoll hervorgehenden Unrichtigkeiten im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit \ngehabt, auf solche Aspekte hinzuweisen und Richtigstellungen anzubringen. Dass er \nstatt dessen erst auf Vorhalt abweichender Erklärungen während der mündlichen \nVerhandlung auf Probleme des Dolmetschers verwiesen hat, wertet der Senat als \nden Versuch, offenkundige Widersprüche auf eine möglichst einfache und nicht mehr \nnachprüfbare Art und Weise zu erklären.\n\n31\n\nHinzu kommt, dass der Kläger auch hinsichtlich weiterer Aspekte in seiner \nAussage vor dem Senat seine ursprünglichen Angaben ohne zureichende Erklärung \nfür dieses Aussageverhalten stark gesteigert hat. So hat er bei dem Bundesamt den \nin der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass er bei mehreren \nOperationen der Sicherheitskräfte mitgenommen worden sei, überhaupt nicht \nerwähnt, obwohl er damit - unterstellt man diesen Vortrag als wahr - in die für einen \nKurden unerträgliche Rolle eines Kollaborateurs gedrängt worden wäre. Zusätzlich \nsind die Einzelheiten dieses Vortrags unklar und widersprüchlich geblieben; der \nKläger hat einerseits angegeben, er sei mitgenommen worden, um den Soldaten \nVerstecke der PKK zu zeigen, andererseits ausgeführt, ihm seien die Augen \nverbunden und er sei mit dem Gewehrkolben heftig geschlagen worden. Beides ist \nnur schwer miteinander zu vereinbaren, da die Rolle eines ortskundigen Führers \nzwar durch Schläge erzwungen werden mag, aber mit verbundenen Augen nicht \nerfüllt werden kann. Ebenfalls gesteigert und mangels plausibler Erklärung \nunglaubhaft ist es, wenn der Kläger seine Angabe in der Anhörung, er habe Spenden \nfür die PKK gesammelt, in der mündlichen Verhandlung als umfassende Lieferung \nvon Lebensmitteln und anderen benötigten Gegenständen sowie zusätzlich als \nHilfestellung durch ortskundige Führung und Teilnahme an Versammlungen darstellt. \nDass mit beiden Angaben nicht etwa dasselbe gemeint ist, ergibt sich nämlich \ndaraus, dass der Kläger - auf Nach-frage - ausgeführt hat, nicht er, sondern die PKK-\nLeute hätten zusätzlich auch nach Personenlisten Spenden eingesammelt, wobei er \nsie nur begleitet habe. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \ntrotz der zunächst aufgestellten Behauptung, sich nicht genau erinnern zu können, \nangegeben, die erste Verhaftung habe eine Nacht und die zweite zwei oder drei \nTage lang gedauert. Auch dies ist nicht glaubhaft, denn es ist nicht vorstellbar, dass \nder Kläger zwei Verhaftungen, deren Opfer er mit 16 oder 17 Jahren gewesen wäre \nund deren eine mehrere Tage gedauert hätte, vergessen, gleichzeitig aber über die \ndritte Verhaftung mit einer Dauer von - nach den Angaben in der Anhörung bei dem \nBundesamt - nur wenigen Stunden berichtet haben soll.\n\n32\n\nErhebliche und vom Kläger nicht aufgelöste Widersprüche sind auch bei seinen \nAngaben über die Vorbereitung seiner Ausreise aufgetreten. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat der Kläger behauptet, er habe seinen Cousin, den \nZeugen T. C. , in M. getroffen und sei mit ihm zusammen nach Istanbul \ngefahren, wo sie bei einem Freund des Schleppers gewohnt hätten; den Kontakt zu \nden Schleppern habe der Vater des Klägers hergestellt; dieser habe auch den Preis \nfür die Ausreise des Klägers gezahlt, während das Geld für die Ausreise des Cousins \nvon dessen Vater über den Vater des Klägers an die Schlepper gelangt sei. \nDemgegenüber hatte der Kläger in der Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, er \nsei nicht gemeinsam mit dem Zeugen nach Istanbul gereist, sondern man habe sich \nerst dort getroffen und bei einem gemeinsamen Verwandten gewohnt; dieser habe \ndie Schlepper beauftragt. Beide Versionen sind miteinander nicht vereinbar, ohne \ndass die Widersprüche erklärt werden. Hinzu kommt, dass der Zeuge T. C. \ndurch seine Aussage eher diejenigen Angaben gestützt hat, die der Kläger vor dem \nBundesamt gemacht hat, während der Kläger selbst dem Senat auch auf Nachfrage \nbestätigt hat, die in der mündlichen Verhandlung präsentierte Version sei die richtige. \nDer Versuch des Klägers, die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgehaltenen Widersprüche zu den Angaben des Zeugen aufzulösen, ist nicht \neinleuchtend. So ist seine Behauptung, er habe lediglich nicht gewusst, dass es sich \nbei der Person in Istanbul um einen Verwandten gehandelt habe, nicht glaubhaft, \nweil er selbst bei dem Bundesamt diese Person als Verwandten bezeichnet hat. \nHinsichtlich der im Vortrag des Klägers zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zu den \nFotos für die Pässe oder den Einzelheiten des Aufenthalts in Istanbul verweist der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des \nerstinstanzlichen Urteils.\n\n33\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers rechtfertigt keine andere \nBewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Der Umstand, dass zwischen der \nAnhörung beim Bundesamt und derjenigen durch den Senat vier Jahre verstrichen \nsind, könnte zwar Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung einzelner \nGeschehnisse erklären, nicht aber derart massive Widersprüche wie sie im \nvorliegenden Verfahren aufgetreten sind. Auch der Umstand, dass der Kläger zum \nZeitpunkt seiner Anhörung bei dem Bundesamt erst 18 Jahre alt und während der \nvon ihm behaupteten Verhaftungen erst 16 oder 17 Jahre alt war, vermag die \nEinschätzung seines Vortrags als unglaubhaft nicht zu beeinflussen. Selbst wenn \nman altersbedingt keine hohen Anforderungen an seine Wahrnehmungs- und \nArtikulationsmöglichkeiten stellt, ist nichts dafür ersichtlich - und vom Kläger auch \nnicht vorgetragen -, dass er wegen seines Alters gehindert gewesen sein sollte, sein \nselbst erlebtes Schicksal im Kern gleich bleibend und schlüssig zu schildern. Die im \nvorliegenden Fall offenkundigen Widersprüche können auf altersbedingte \nBesonderheiten jedenfalls nicht zurückgeführt werden.\n\n34\n\nDie Aussage des Zeugen T. C. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar \nhat der Zeuge teilweise die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \ngestützt - insbesondere zur Dauer der dritten Verhaftung -, doch hat er die Mängel \ndes Klägervortrags insgesamt nicht ausgleichen können. Zum einen hat der Zeuge \naus eigener Wahrnehmung über die Verhaftung und ihre Dauer nichts berichten \nkönnen. Zum anderen hat er selbst dort, wo er über eigene Wahrnehmungen \nberichtet hat - Besuch bei dem Kläger etwa eine Woche nach dem Ende der Haftzeit \n- keine den Klägervortrag eindeutig bestätigenden Einzelheiten mitgeteilt; lediglich \ndie Angaben, dass die Augen blutig gewesen seien und dass der Zustand des \nKlägers schlecht gewesen sei, könnten auf vorausgegangene Misshandlungen \nhindeuten. Schließlich hat er in weiten Teilen - insbesondere was die Vorbereitungen \nder Ausreise betrifft - eher die vom Kläger nicht aufrecht erhaltenen Angaben vor \ndem Bundesamt gestützt. Vor allem ist der Zeuge nicht in der Lage gewesen, die \nbeiden entscheidenden Mängel in der Aussage des Klägers \n- Detailarmut und Steigerung des Vortrags - zu beheben bzw. einleuchtend zu \nerklären.\n\n35\n\n1.2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nkann nicht angenommen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht.\n\n36\n\nDer Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch nicht tätig, und \nauch auf eine Gefährdung unter Sippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, \nder Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht stützen. Nach \nständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende Praxis von \nSippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die \npolitische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht danach \ngrundsätzlich nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder \nab 13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber hinaus als \nAktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch \nHaftbefehl landesweit gesucht wird.\n\n37\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 361 ff., 374.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei von \nder Gefahr, in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden, \nnicht bedroht. Der vom Kläger als Anlass für die behaupteten Verhaftungen allein \ngenannte Cousin kommt als Sippenhaftvermittler nicht in Frage, weil das \nVerwandtschaftsverhältnis nicht eng genug ist. Daher kann offen bleiben, ob der \nKläger überhaupt schlüssig behauptet hat, der Cousin werde als Aktivist einer \nmilitanten staatsfeindlichen Gruppierung in der Türkei landesweit gesucht; das \nBestreben der Sicherheitskräfte, den Aufenthaltsort jenes Cousins zu ermitteln, reicht \nin diesem Zusammenhang nicht aus.\n\n39\n\nDer Kläger muss politische Verfolgung auch nicht deshalb befürchten, weil er den \nWehrdienst in der Türkei bisher nicht abgeleistet hat. \n\n40\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 341 ff.\n\n41\n\nSchließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit \npolitische Verfolgung bei seiner Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in \nWürdigung der Ereignisse nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des \nPKK-Vorsitzenden Öcalan in seinem Urteil vom 25. Januar 2000\n\n42\n\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 32 ff.,\n\n43\n\nausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden Gruppenverfolgung der \nKurden ist festzuhalten.\n\n44\n\nNach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Gefährdung des Klägers bei \nseiner Rückkehr in die Türkei aus.\n\n45\n\nVgl. zur Rückkehrgefährdung: Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 395 ff.\n\n46\n\n2.\nDas Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist \nebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich \naus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ergibt. \n\n47\n\n3. \nDer Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Es sind vom Kläger keine \nAnhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne dieser \nVorschrift vorgetragen und den Akten auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Dem \nKläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei nach den vorstehenden Ausführungen \nweder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder andere \nerhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 1, 4 und 6 \nAuslG).\n\n48\n\n4.\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen \nBescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAuslG.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/8-a-2070-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/8-a-2070-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298441","retrieved":"2026-07-09 03:22:09.098191+00:00"}}