{"status":"available","doknr":"OLD298437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.5B620.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"5 B 620/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2002 wird \ngeändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. März 2002 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Es spricht nach \nsummarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung \nrechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine \nunmittelbare Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß \n§ 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt. \n\n3\n\nEs spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller \nangemeldeten Versammlung um eine Tarnveranstaltung der \"Sauerländer \nAktionsfront\" (SAF) und des \"Sauerländer Bärensturms\" (SB) handelt. Maßgeblich für \ndiese Einschätzung sind u.a. folgende Umstände:\n- die enge Einbindung von Frau X. , der Hauptaktivistin der SAF, bei der \nOrganisation der in Rede stehenden Veranstaltung und die auch im Übrigen \nbestehende enge Kooperation zwischen dem Antragsteller und Frau X. ;\n- die zahlreichen erfolglosen Versuche von Frau X. , in der Vergangenheit \neigene Demonstrationen der SAF durchzuführen;\n- die Erklärung von Frau X. vom 13. April 2001, ihre Veranstaltung sei bereits \nvorbereitet; \n- die Auswahl des Veranstaltungsortes Arnsberg als Treffpunkt und Betätigungsfeld \nder SAF; \n- der Aufruf des wegen Volksverhetzung verurteilten, führenden Aktivisten der mit \nder SAF eng kooperierenden SB im Internet: \"13.04.2002 Demonstration des \nnationalen Widerstandes in Arnsberg (HSK)!!! (...zeigen wir unserem \nLieblingslandrat, wem die Straße gehört ...)\";\n- das Thema der Veranstaltung \"Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch im \nSauerland\", das im gegebenen Kontext die Funktion der Veranstaltung als \nPlattform der bislang auf Grund der Veranstaltungsverbote nicht zum Zuge \ngekommenen rechtsextremistischen Gruppierungen verdeutlicht;\n- die Verbreitung des Veranstaltungstermins im Wesentlichen auf den Internetseiten \ndes rechtsextremen nationalen Widerstandes, u.a. des nationalen Widerstandes \nBerlin-Brandenburg, der Kameradschaft Nordhessen und der Kameradschaft \nWeserbergland.\n\n4\n\nUnabhängig vom Aspekt der Tarnveranstaltung ist das verfügte \nVersammlungsverbot jedenfalls wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche \nSicherheit gerechtfertigt. Auf Grund der dargelegten inhaltlichen und \norganisatorischen Ausrichtung der Versammlung, ihrer Bedeutung für den Nationalen \nWiderstand, speziell für die SAF und den SB, und der offenkundigen engen \nKooperation des Antragstellers mit Frau X. ist zu erwarten, dass sowohl \nAktivisten und Sympathisanten der SAF, die die SAF auch nach dem \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 noch zu \nmobilisieren vermag, als auch Aktivisten des SB an der Versammlung teilnehmen \nwerden, dass dieser Personenkreis einen beachtlichen Teil, wenn nicht gar die \nMehrzahl der Veranstaltungsteilnehmer stellen und damit den Versammlungsinhalt \nwesentlich mitbestimmen wird. \n\n5\n\nWie die aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse des Senats belegen, \nist nach dem Verhalten von Aktivisten der SAF in der Vergangenheit davon \nauszugehen, dass von diesen bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen \noder Grußformen verfassungswidriger Organisationen i.S.d. § 86 und § 86a StGB \nverwendet werden und Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB betrieben wird. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2001 \n- 5 B 1072/01 -, DVBl. 2001, 1625, hierzu BVerfG, \nKammerbeschluss vom 10. August 2001 - 1 BvQ \n34/01 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. November \n2001 - 5 B 1482/01 -, hierzu BVerfG, \nKammerbeschluss vom 23. November 2001 - 1 BvQ \n44/01 -.\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller willens und in der Lage sein wird, \nein solches Verhalten zu unterbinden. Dafür spricht zum einen die enge Kooperation \ndes Antragstellers mit der Hauptaktivistin der SAF und die zu erwartende \nZusammensetzung der Veranstaltungsteilnehmer. Dafür sprechen zum anderen die \nvom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. April 2002 im Einzelnen \ndargelegten Erkenntnisse aus der vom Antragsteller durchgeführten Versammlung in \nLeipzig am 6. April 2002. Danach ist es nicht nur in erheblichem Umfang zu \nAuflagenverstößen seitens der Teilnehmer des rechten Spektrums, sondern auch zu \nzahlreichen Verstößen gegen § 86a StGB und § 130 StGB gekommen. Nach \nalledem kommt die unter Verhältnismäßigkeitsaspekten zu berücksichtigende \nAlternative einer nachträglichen Auflösung der Versammlung nicht in Betracht. Zu \nberücksichtigen ist schließlich, dass der Antragsteller für die geplante Veranstaltung \nals Redner u.a. den Neonazi Friedhelm Busse benannt hat. Dieser hat sich bei einer \nVersammlung des \"Nationalen Widerstandes Hagen-Lüdenscheid\" am 10. Februar \n2001 bzw. bei einem NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2001 sinngemäß wie folgt geäußert: \n\n8\n\n\"...man dürfe nicht sagen ´Heil Hitler´und \n´dreckiger Jude´...\" \"...falls er und seine Kameraden \ndas Sagen hätten, würden zwar keine \nKonzentrationslager gebaut, aber Andersdenkende \ndennoch ´in besondere Örtlichkeiten´ verbracht, und \nüber dem Tor stünde dann: ´Arbeit macht frei´.\" \n...\"Wenn Deutschland judenfrei ist, brauchen wir kein \nAuschwitz mehr\", vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. \nFebruar 2002 - 5 B 196/02 -. \n\n9\n\nDie Einwände des Antragstellers in seiner Erwiderung vom 9. April 2002 sind \nnicht geeignet, diese Erkenntnisse und die damit verbundene Gefahrenprognose zu \nentkräften. \n\n10\n\nUnabhängig davon konnte die geplante Versammlung des Antragstellers auch \nwegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 \nVersammlG rechtmäßig verboten werden. \n\n11\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; \nvom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; \nvom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; \nSenatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, \nDVBl. 2001, 1624, sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, \n2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz \n2001, 330 ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch \n2002, 149 ff., 165 ff.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nGKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/5-b-620-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/5-b-620-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298437","retrieved":"2026-07-09 03:22:08.705436+00:00"}}