{"status":"available","doknr":"OLD298440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.11A1226.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"11 A 1226/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung sich gegen \ndie im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Anerkennung des \nBeigeladenen als Asylberechtigten gerichtet hat. \n\nDas angefochtene Urteil wird im Übrigen geändert. Die Klage wird abgewiesen, \nsoweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der \nBeigeladene als Gesamtschuldner zwei Drittel; der Kläger trägt jeweils ein Drittel der \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beteiligten \ntragen ihre übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene ist nach eigenen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger. \nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte er am 23. Oktober 1997 in K. : Er \nsei von Nigeria kommend über B. nach D. geflogen. Er komme aus F. in \nder Südwestprovinz Kameruns. Nach dem Tod seines Vaters habe er Ende 1993 \nsein Universitätsstudium abgebrochen und die Leitung der elterlichen Kakao- und \nKaffeefarm übernommen. Seine Heimat habe er am 13. Oktober 1997 in Richtung \nNigeria verlassen. Am 17. Oktober sei er nach Deutschland eingereist. Vor seiner \nAusreise aus Kamerun sei er in seiner Region der Jugendpräsident der Social \nDemocratic Front (SDF) gewesen. Nachdem das Datum der Präsidentschaftswahl \nfestgesetzt worden sei, hätten sie eine Konferenz für den 24. September 1997 in \nB. mit dem Nationalvorstand Ni John Fru Ndi einberufen. Während der Konferenz \nhabe er als Sekretär gearbeitet und alle Äußerungen niedergeschrieben, um sie \nspäter seinen Leuten erklären zu können. An der Veranstaltung hätten neben dem \nNationalvorstand der SDF auch Parteimitglieder der UNDP mit deren Vorsitzenden \nBello Buba M. sowie der Oppositionspartei CDU mit dem Vorstand Adamu Dam \nO. teilgenommen. Sie hätten die Wahl diskutiert und vereinbart, von einer \nTeilnahme an der Wahl abzuraten, weil es sich um keine richtige Wahl handele. Am \n8. Oktober sei er bei seiner Rückkehr aus dem Nachbardorf N. , wo er für den \nWahlboykott geworben habe, verhaftet und zur Polizeistation in F. gebracht \nworden. Am 10. Oktober habe man ihn nach B. bringen wollen. Dort sei ein \ngrößeres Gefängnis. Bei der Fahrt sei das Auto kaputt gegangen. Sie hätten für die \nReparatur bis zum Eintreffen eines Automechanikers aus dem nächsten Dorf warten \nmüssen. Diese Chance zur Flucht habe er genutzt. Er sei in den Wald gelaufen und \nhabe bis zum Einbruch der Dunkelheit gewartet. Danach sei er zu Fuß nach K. \ngegangen, dem Ort, in dem er Kakao verkauft habe. Am 11. Oktober sei er nach \nK. gefahren und habe dort einen Geschäftsmann getroffen, der ihm Geld \ngeschuldet habe. Dieser habe ihm den geschuldeten Betrag gegeben. Am selben \nTag noch sei er von K. nach B. gefahren, wo er den dortigen Bürgermeister John \nE. , ein SDF-Mitglied, getroffen habe. Bei diesem habe er übernachtet, weil am \nnächsten Tag Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten. Er habe ihm gesagt, er \nsolle das Haus nicht verlassen. E. sei am nächsten Tag um 19.00 Uhr \nzurückgekommen und habe berichtet, drei Wahlstationen seien in Brand gesetzt \nworden und man würde ihn, den Beigeladenen, der Brandstiftung verdächtigen. Die \nPolizei sei schon bei ihm zu Hause und suche ihn überall. Am 13. Oktober sei er \nnachts mit einem Boot nach C. in Nigeria gefahren, wo er von einem Freund des \nBürgermeisters erwartet worden sei. In L. habe er dann die falschen Papiere und \nden Flugschein für den Flug nach Deutschland bekommen. In der SDF, die an den \nWahlen 1997 nicht teilgenommen habe, sei er schon lange Zeit Mitglied gewesen. Er \nhabe sich aber erst im Mai 1995 als Mitglied registrieren lassen. Schon ein halbes \nJahr vor seiner Ausreise sei er am 21. April 1997 verhaftet und für elf Tage im \nGefängnis festgehalten worden. Dabei habe man ihn misshandelt. Er sei freigekauft \nworden, damit er am 10. November 1997 vor dem Militärgericht erscheine. Auch \ndeshalb sei er aus Kamerun geflohen. Sein Anwalt hätte ihn vor dem Militärgericht \nnicht vertreten dürfen. Die Verhaftung sei nach einer Attacke auf eine Polizeistation \nin K. , bei der zwei Polizisten in der Station und ein weiterer außerhalb der Station \ngetötet worden seien, erfolgt. Die Polizei habe in B. eine Militäraktion \ndurchgeführt. Alle hätten morgens um 6.00 Uhr die Häuser verlassen müssen. Sie \nhätten erst um 7.00 Uhr zurückkommen dürfen. In dieser Zeit sei die Stadt eine \nGeisterstadt gewesen. Er sei auf dem Weg nach Hause verhaftet worden. Auf die \nFrage, was er in B. mache, habe er seinerzeit keine Erklärung abgeben können, \nweshalb man ihn festgenommen und elf Tage inhaftiert habe. Damals sei er auf einer \nFahrt von seinem Dorf nach B. gewesen, um seinen Onkel zu besuchen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 1998 hat der Beigeladene erläutert, bei dem \nGefangenentransport am 10. Oktober 1997 habe es eine Reifenpanne gegeben. Den \nganzen Tag sei er bis abends im Wald geblieben. In der Nacht sei er zu Fuß nach \nK. zu dem Geschäftsmann gegangen. Am 11. Oktober 1997 sei er nachts von \nK. nach B. geflüchtet. Dort habe er sich mit dem der SDF angehörenden \nBürgermeister E. getroffen. Bei diesem habe er sich bis zum Abend des \n13. Oktober aufgehalten. Am 14. Oktober sei er in C. eingetroffen und habe mit \nHilfe des Bootsfahrers den Freund E. aufgesucht. Dieser sei am nächsten Tag \nnach L. gefahren, wo er seine am folgenden Tag stattfindende Reise nach Europa \norganisiert habe. Dieser Freund habe für ihn Pass und Flugschein organisiert. Er \nhabe ihm mitgeteilt, in B. werde ein Begleiter auf ihn warten, der mit ihm nach \nD. fliegen und anschließend den Pass zurücknehmen werde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. August 1998 hat das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten anerkannt und \nfestgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. September 1998 Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n28. August 1998 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. August 1998 \naufgehoben. Dem rechtzeitig gestellten Antrag des Beigeladenen, die Berufung \nzuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2001 entsprochen.\n\n10\n\nIm Erörterungstermin hat der Beigeladene seine Berufung zurückgenommen, \nsoweit diese die mit dem angefochtenen Urteil aufgehobene Anerkennung als \nAsylberechtigten zum Gegenstand hatte.\n\n11\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil im Übrigen zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie übrigen Verfahrensbeteiligten stellen keine Anträge.\n\n14\n\nMit Verfügung vom 28. Januar 2002 wurden die Beteiligten auf die dem Senat \nvorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend \nihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche \nVerhandlung erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der \nStadt Oberhausen (Ausländerbehörde) verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Beigeladene die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat.\n\n19\n\nAuf die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des \nBeigeladenen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu \nändern und die vom Kläger erhobene Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht \nfestgestellt, dass bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n20\n\nAufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Beigeladenen steht zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass dieser Kamerun verlassen hat, da er dort Opfer \npolitischer Verfolgung geworden ist. Ihm kann eine Rückkehr in seine Heimat daher \nnur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Dies ist hier aber nicht der \nFall.\n\n21\n\nBVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C \n21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487), vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 -, InfAuslR 1994, 119 (124), und \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24; \nOVG NRW, Urteil vom 1. September 1994 \n- 23 A 2835/92.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks, \nBeschluss vom 20. Juni 1994 - 25 A 1425/92.A -, \nInfAuslR 1995, 27 (28).\n\n22\n\nDer Senat hat unter Berücksichtigung der typischen Beweisnot der Personen, die \nhier ihre asylrechtliche Anerkennung begehren, und der daraus folgenden \nbesonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und \nErlebnisse vor deren Ausreise aus ihrer Heimat aufgrund des substantiierten, \nnachvollziehbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags des \nBeigeladenen die Überzeugung gewonnen, dass dieser Kamerun verlassen hat, weil \ner dort wegen seiner politischen Überzeugung Opfer von Verfolgungsmaßnahmen \nmit Gefahr für Leib und Leben und Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit \nwurde. \n\n23\n\nVgl. dazu die ständige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 \ndes Grundgesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 \ngeltenden Fassung, die dem heute gültigen Art. 16 a \nAbs. 1 GG entspricht: Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom \n7. Dezember 1990 - 2 BvR 525/90 -, NVwZ 1991, \n773.\n\n24\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass der Beigeladene aus dem \nPolizeigewahrsam ins Ausland geflohen ist, nachdem er am 8. Oktober 1997 in F. \nverhaftet und anschließend zwei Tage festgehalten wurde, weil er sich zuvor für \neinen Boykott der anstehenden Präsidentenwahlen in Kamerun eingesetzt hat.\n\n25\n\nDer Beigeladene hat im Einzelnen schlüssig die Vorgänge dargestellt, die am \n8. Oktober 1997 zu seiner Festnahme geführt haben. Danach hat er sich in den \nTagen vor seiner Festnahme im Anschluss an eine Konferenz seiner \nParteiorganisation SDF, die am 24. September 1997 in B. stattgefunden hat und \nbei der ein Boykott der anstehenden Wahlen beschlossen wurde, in den Dörfern in \nder Umgebung seiner Heimatstadt aufgehalten und für einen Boykott der Wahlen \ngeworben. Bei der Rückkehr von N. nach F. wurde er von der Polizei verhaftet \nund in das Polizeipräsidium verbracht. Bei der Verhaftung wurde festgestellt, dass er \nPlakate mit sich führte, auf denen für den Wahlboykott geworben wurde. Zwei Tage \nnach der Inhaftierung sollte der Beigeladene gemeinsam mit zwei weiteren \nPersonen, von denen einer auch zur SDF zählte und denen die gleichen Vorwürfe \nwie dem Beigeladenen gemacht wurden, in das Zentralgefängnis nach B. überstellt \nwerden. Bei der Fahrt nach B. gelang dem Beigeladenen bei einem durch einen \nFahrzeugschaden verursachten Aufenthalt die Flucht; über B. , wohin er zu Fuß \ngelangte, konnte er sich dann mit Hilfe des dortigen Bürgermeisters, einem SDF-\nMitglied, ins Ausland absetzen. Von Nigeria aus ist der Beigeladene sodann nach \nDeutschland gereist.\n\n26\n\nDas Gericht ist von der Richtigkeit dieser Angaben des Beigeladenen überzeugt. \nDer Beigeladene hat insoweit im Kern widerspruchsfrei bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die am 23. Ok-tober \n1997 in K. stattgefunden hat, und im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter \ngeschildert, wie er am 8. Oktober 1997 in F. festgenommen wurde.\n\n27\n\nDer vom Beigeladenen vorgetragene Ablauf der Vorgänge in der Zeit \nvon September bis Oktober 1997 ist aus der Sicht des Gerichts plausibel. Am \n12. Oktober 1997 haben in Kamerun Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Die SDF \nhat als eine der Oppositionsparteien aktiv in den Tagen vor den \nPräsidentschaftswahlen für einen Wahlboykott geworben. Zahlreiche Anhänger der \nSDF wurden im Oktober 1997 inhaftiert. Sie wurden beschuldigt, Flugblätter mit \neinem Aufruf zum Wahlboykott verteilt zu haben. Auch andere Oppositionsparteien \nhaben sich in den englischsprachigen Provinzen von Kamerun an dem Werben für \neinen Wahlboykott beteiligt. Auch deren Mitglieder wurden in Gewahrsam \ngenommen. So haben beispielsweise die Behörden in der äußersten Nordprovinz \nim Oktober 1997 etwa 20 Anhänger der UNDP in Gewahrsam genommen, die die \nPräsidentschaftswahlen boykottieren wollten. Sie wurden auf einer Polizeiwache \nfestgehalten, von dort zu dem Wahllokal gebracht und zur Teilnahme an der Wahl \ngezwungen. Erst nachdem sie den Sicherheitskräften Bestechungsgelder bezahlt \nhatten, setzte man sie wieder auf freien Fuß.\n\n28\n\nAmnesty International, Jahresbericht 1998, \nS. 314.\n\n29\n\nDer Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beigeladene in F. verhaftet und in \nder örtlichen Polizeistation festgehalten wurde; nach zwei Tagen sollte er in das \nZentralgefängnis von B. überstellt werden. Seine diesbezügliche Schilderung über \nseine Verhaftung und die Verhältnisse in der Polizeistation, die er im \nErörterungstermin abgegeben hat, ist anschaulich. Ihr schenkt der Senat auch \naufgrund der ruhigen und überzeugenden Art des Beigeladenen Glauben. Die \nDarstellung zu den Vorgängen während dieser Zeit stimmt im Kern auch mit den \nAussagen überein, die der Beigeladene bereits zuvor im Verwaltungsverfahren \ngemacht hat.\n\n30\n\nDass der Beigeladene nach zwei Tagen in das Zentralgefängnis überstellt \nwerden sollte, ist im Übrigen auch deshalb plausibel, weil Häftlinge innerhalb der \ngesetzlich festgelegten Frist von 72 Stunden der Justiz überstellt werden \nmüssen.\n\n31\n\nVgl. hierzu den vorstehend zitierten \nJahresbericht 1998 von Amnesty International, \nS. 314.\n\n32\n\nAuch die weiteren Angaben zu den Umständen der Flucht angelegentlich einer \nFahrzeugpanne auf dem Weg von F. nach B. hat der Beigeladene überzeugend \ngeschildert. Die Darstellung, wie es ihm gelungen ist, sich von der Gruppe \nabzusetzen, ist nachvollziehbar und vermittelt den Eindruck, dass er die Vorgänge \ntatsächlich erlebt hat. Gleiches gilt für die Schilderung der Hilfe, die ihm der \nBürgermeister von B. , der zur SDF zählende John E. , hat angedeihen lassen. In \nB. war seinerzeit ein SDF-Mitglied als Bürgermeister tätig. B. zählte in dieser \nZeit zu den größeren Orten Kameruns, in denen die SDF über großen Rückhalt in \nder Bevölkerung verfügte und in denen SDF-Mitglieder die örtlichen Behörden \nleiteten. Nach den Kommunalwahlen vom 21. Januar 1996 kam es zu gewalttätigen \nAuseinandersetzungen. Auf der Grundlage eines Regierungsdekretes vom \n27. Februar 1996 wurden zwanzig Bürgermeister, darunter auch der in B. tätige \nBürgermeister, der Kontrolle eines Regierungsdelegierten unterstellt.\n\n33\n\nVgl. dazu die vom VGH Baden-Württemberg zum \nVerfahren A 9 S 1038/99 eingeholten Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000, des Instituts \nfür Afrikakunde vom 6. März 2000 und von Amnesty \nInternational vom 8. März 2001.\n\n34\n\nNach alledem geht der Senat davon aus, dass der Beigeladene vor seiner Ausreise \naus Kamerun Opfer von Verfolgungsmaßnahmen wurde, die deshalb allein politisch \nmotiviert waren, weil sie ihn wegen seiner regimekritischen Haltung treffen sollten. \nDie danach anzustellende Prüfung, ob der Beigeladene heute bei einer Rückkehr in \nseine Heimat vor politischer Verfolgung sicher ist, ergibt, dass eine Wiederholung \npolitisch ausgerichteter Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann.\n\n35\n\nZwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene wegen seiner \nAsylantragstellung oder wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in Kamerun politische Verfolgung befürchten müsste. Nach den in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln löst ein im Ausland gestellter \nAsylantrag bei der Rückkehr nach Kamerun keine Verfolgung aus.\n\n36\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar \n2000 - 12 A 11834/99 -, S. 9 des Urteilsabdrucks \nm.w.N.; Auskünfte von Amnesty International vom \n30. Dezember 1999 an das VG Hannover (zum \nVerfahren 4 A 466/99) und des Instituts für \nAfrikakunde vom 17. April 1998 an das VG Mainz \n(zum Verfahren 7 K 2273/96.MZ) und vom \n17. Februar 2001 an das VG Oldenburg (zum \nVerfahren 2 A 2172/98).\n\n37\n\nAuch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Verfolgung \neines kamerunischen Staatsangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF. Diese \nOrganisation ist eine in Kamerun legale Partei. Sie zählt zu den größeren \nOppositionsparteien. Sie hat in der Vergangenheit bezüglich der Wahlen, die in \nKamerun durchgeführt wurden, regelmäßig den Vorwurf einer Manipulation \nzugunsten des demokratischen Zusammenschlusses des kamerunischen Volkes \n(RDPC) erhoben. Damit zusammenhängend kam es in zahlreichen Fällen zu \nDemonstrationen und oft gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen \nund oppositionellen Kräften, wobei auch zahlreiche Mitglieder der SDF verhaftet \nwurden.\n\n38\n\nOVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 8 des \nUrteilsabdrucks; Amnesty International, \nJahresbericht 1997, S. 291, Jahresbericht 1998, \nS. 313 f.\n\n39\n\nAuch wenn danach nicht ersichtlich ist, dass SDF-Aktivisten mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müssen, kann allerdings auch \nnicht festgestellt werden, dass sie in Kamerun vor politisch motivierten \nVerfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher wären. Unverändert gibt es Fälle, in \ndenen Mitglieder von Oppositionsparteien, darunter auch Mitglieder der SDF, von \nden Sicherheitsbehörden des Landes schikaniert, festgenommen und vorübergehend \nin Polizeihaft gehalten werden.\n\n40\n\nAmnesty International, Jahresbericht 2000, \nS. 285, sowie Auskunft vom 30. Dezember 1999 an \ndas VG Hannover (zum Verfahren 4 A 466/99); \nAuskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 1. März \n1999 an das VG Karlsruhe (zum Verfahren 9 K \n11437/98), vom 26. Mai 2000 an das VG Aachen \n(zum Verfahren 7 K 1563/96.A) und vom \n7. November 2000 an das VG Oldenburg (zum \nVerfahren 2 A 2139/98).\n\n41\n\nDa der Beigeladene, der in seiner Heimat Opfer politisch motivierter \nVerfolgungsmaßnahmen war, demnach für den Fall seiner Rückkehr nicht vor \npolitischer Verfolgung sicher ist, ist die Feststellung der Beklagten, dass bei ihm die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht zu beanstanden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n43\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n45\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n46\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West-\nfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n48\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n49\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/11-a-1226-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/11-a-1226-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298440","retrieved":"2026-07-09 03:22:09.009360+00:00"}}