{"status":"available","doknr":"OLD298439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.10A2939.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"10 A 2939/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 5. September \n1997 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2001 eine \nBebauungsgenehmigung für die Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek auf \ndem Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), in \nD. zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem in D. gelegenen Grundstück Gemarkung \nP. , Flur 4, Flurstück 330 (K. straße 70), eine Spielothek mit einer \nGesamtnutzfläche von 194,46 m² , die sich aus einer M. -Spielhalle mit einer \ngenehmigten Nutzfläche von 95,92 m² und einer Multi-Spielhalle mit einer \ngenehmigten Nutzfläche von 98,54 m² zusammensetzt. Das Grundstück liegt im \nzentralen Innenstadtbereich ca. 200 m nordwestlich des D. Hauptbahnhofs. \nNach dem Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. (Satzungsbeschluss vom \n30. August 1990) befindet sich das Grundstück in einem Kerngebiet. Durch die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (B.Pl.-Fs) wird das Plangebiet nach \nder Art der zulässigen baulichen Nutzung gegliedert. Zu diesem Zweck werden \nVergnügungsstätten in drei Kategorien unterteilt, wobei Spielhallen und ähnliche \nUnternehmen (§ 33 i GewO) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 B.Pl.-Fs. der Kategorie II \nunterfallen, zu der nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 B.Pl.-Fs. auch noch Tanzlokale, \nDiscotheken, Schankwirtschaften mit regelmäßigen Musikaufführungen und \nTanzveranstaltungen zählen. Die Kategorie I wird durch Varietés, Kabaretts und \nähnliche Anlagen, Bowling- und Kegelbahnen sowie Lichtspieltheater gebildet (§ 2 \nAbs. 1 B.Pl.-Fs.). Die Kategorie III besteht aus näher umschriebenen \nVergnügungsstätten mit überwiegend sexgewerblichem Charakter (Rotlichtmilieu). \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs. sind im Kerngebiet (allgemein) zulässig \nVergnügungsstätten der Kategorie I. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. können \nausnahmsweise zugelassen werden \"Vergnügungsstätten der Kategorie II, \nSpielhallen und ähnliche Unternehmen bis zu einer Größe von 120 m² \nNutzfläche\".\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 5. September 1997 - beim Beklagten eingegangen am \n8. September 1997 - beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie Umgestaltung der Spielothek und deren Erweiterung durch zusätzliche \nInanspruchnahme von Räumen des Kellergeschosses. Die Gesamtnutzfläche der \nerweiterten Spielothek soll 240,77 m² betragen, von denen 120,46 m² auf die \nSpielhalle M. und 120,31 m² auf die Spielhalle Multi entfallen. Die Klägerin bat, \neine Ablösemöglichkeit zu gewähren, falls aufgrund der Erweiterung der Nachweis \nweiterer Stellplätze gefordert werde. Mit Bescheid vom 10. September 1997 lehnte \nder Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er aus: Die Spielhallen \nkönnten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. schon deshalb nicht ausnahmsweise \nzugelassen werden, weil ihre Nutzflächen jeweils größer als 120 m² seien. Aber auch \nunabhängig davon komme eine Zulassung nicht in Betracht, die bei Spielhallen \ngemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. ohnehin nur ausnahmsweise möglich sei. Bei der \nEntscheidung über die Zulassung einer Ausnahme sei maßgeblich darauf \nabzustellen, ob eine Häufung von Spielhallenstandorten vorliege. Dies sei hier der \nFall, weil auf dem Vorhabengrundstück zwei Spielhallen betrieben würden und die \nGrößenbeschränkung von 120 m² je Spielhalle faktisch überschritten werde. Eine \nweitere Ausdehnung der Nutzflächen führe überdies zu bodenrechtlichen \nSpannungen. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die \nerforderlichen zusätzlichen Stellplätze nicht abgelöst werden dürften. Dagegen legte \ndie Klägerin am 8. Oktober 1997 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung \nvor, die erforderliche Anzahl von Stellplätzen könne im Parkhaus C. straße 50, \n40210 D. nachgewiesen werden. Deren Benutzung werde durch Baulast \ngesichert. Die Nutzflächen der Spielhallen betrügen nach der mathematisch \ngebotenen Abrundung jeweils nur 120 m². Im Übrigen sei die Überschreitung \ngeringfügig und eine darauf gestützte Versagung unverhältnismäßig. Die zulässige \nGröße von 120 m² werde nicht etwa bereits überschritten. Sie beziehe sich jeweils \nauf die einzelne Spielstätte, eine Addition der Flächen mehrerer Spielhallen sei \nunzulässig. Die geringfügige Erweiterung der beiden Spielhallen führe auch nicht zu \neiner unvertretbaren Häufung von Spielhallen. Mit Widerspruchsbescheid vom \n30. Septem-ber 1998 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Durch die beantragte Erweiterung der Nutzflächen werde - so die \nBegründung - das Maß von 120 m² überschritten, weil die Nutzflächen mehrerer \nSpielhallen auf demselben Betriebsgrundstück zu addieren seien. Abgesehen davon \nseien die Spielhallen nach der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag in einer \nSpielothek zusammengefasst. Schließlich bestehe auch eine unzulässige Häufung \nvon Spielstätten. Es existierten nicht nur zwei Spielstätten auf dem \nBetriebsgrundstück, vielmehr gebe es in einer Entfernung von 50 bis 400 m 12 \nweitere Spielhallenstandorte. Letztlich seien auch die erforderlichen Stellplätze nicht \nnachgewiesen, denn nach § 83 BauO NRW dürfe eine Baulast nur bei Vorliegen \neines öffentlichen Interesses eingetragen werden, das hier nicht bestehe. \n\n4\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 30. Oktober 1998 Klage erhoben. Zu deren \nBegründung hat sie ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vorgetragen: Die \nRegelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. sei mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Typenlehre nicht vereinbar, denn die \nBaunutzungsverordnung sehe eine Größenbeschränkung von Spielhallen auf 120 m² \nnicht vor. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 10. September 1997 in \nForm des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 30. Dezember 1998 \nzu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres \nAntrags vom 5. September 1997 eine \nBaugenehmigung zur Umgestaltung von zwei \nbestehenden Spielotheken und Erweiterung im \nKellergeschoss des Grundstücks K. straße 70, \nGemarkung P. , Flur 4, Flurstück 330, zu zwei \nSpielhallen mit 120,31 und 120,46 m² Nutzfläche zu \nerteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er in Ergänzung seiner Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren vorgetragen: Die Größenbeschränkung von Spielhallen durch \nden Bebauungsplan beruhe auf der Erwägung, dass die Wirkung einer Spielhalle von \nihrer Größe abhänge. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 13. April 2000 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 3 \nAbs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. sei mit § 1 Abs. 9 BauNVO vereinbar, weil es in der Realität \nSpielhallen mit einer Nutzfläche sowohl von oberhalb als auch von unterhalb 120 m² \ngebe. Die beantragten Spielhallen seien somit schon deshalb unzulässig, weil sie die \nhöchstzulässige Größe von 120 m² Nutzfläche jeweils überschritten. Unabhängig \ndavon sei die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 B.Pl.-Fs. getroffene Ermessensentscheidung des \nBeklagten hinsichtlich der Verweigerung einer Zulassung der Spielhallenerweiterung \nim Hinblick auf die Häufung von Spielhallen in der Umgebung des \nBetriebsgrundstücks nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil am 30. Mai 2000 \ndie Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 hat der \nSenat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 24. Ok-tober \n2001 zugestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin vom 22. November 2001 ist die \nFrist zur Begründung der Berufung bis zum 24. Januar 2002 verlängert worden. Mit \nSchriftsatz vom 6. Dezember 2001 - bei Gericht eingegangen am 7. Dezember \n2001 - hat die Klägerin die Berufung begründet und den Klageantrag auf die \nErteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides beschränkt. Zur Begründung \nder Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seien \ninnerhalb der Nutzungsart Spielhalle, die eine Unterart der Nutzungsart \nVergnügungsstätte darstelle, zwei Anlagetypen anzuerkennen. Zum einen die \nkleinere mischgebietsverträgliche Spielhalle bis 100 m² Nutzfläche, zum anderen die \ngrößere kerngebietstypische Spielhalle mit mehr als 100 m² Nutzfläche. Für einen \ndritten Anlagetyp, nämlich eine Spielhalle von 120 m² Nutzfläche sei danach kein \nRaum. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans folge nicht, dass es sich bei \nSpielhallen mit einer Nutzfläche von 120 m² um einen eigenen Anlagetypus handele. \nDie Nichtigkeit der textlichen Festsetzung § 3 Abs. 2 Nr. 1 über die \nAusnahmeregelung habe zur Folge, dass der Ausschluss von Spielhallen im \nKerngebiet insgesamt unwirksam sei. Denn wenn die Nichtigkeitsfolge nur die \nAusnahmeregelung erfassen würde, so führe dies zur generellen Unzulässigkeit von \nSpielhallen in der D. Innenstadt, die nicht dem Willen des Satzungsgebers \nentspreche und auch im Übrigen bedenklich sei. Der planungsrechtlichen \nZulässigkeit des beantragten Vorhabens stehe auch § 15 BauNVO nicht entgegen. \nDie Summe der Nutzflächen aller Spielhallen in der näheren Umgebung des \nHauptbahnhofs betrage lediglich ca. 1.400 m² und nehme damit nur einen geringen \nTeil der Summe der Nutzflächen sämtlicher Gebäude in diesem Bereich ein. Die \nbeabsichtigte Vergrößerung der Spielothek um rund 45 m² Nutzfläche könne deshalb \nnicht zu einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets führen. Sex-Shops \ngehörten einer anderen städtebaulichen Kategorie an und hätten deshalb in diesem \nZusammenhang außer Betracht zu bleiben. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Änderung des \nangefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr - der \nKlägerin - auf ihren Antrag vom 5. September 1997 \nin der Fassung ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember \n2001 eine Bebauungsgenehmigung für die \nUmgestaltung und Erweiterung der Spielothek auf \ndem Grundstück Gemarkung P. , Flur 4, \nFlurstück 330 (K. straße 70), in D. zu \nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte vertieft seinen bisherigen Vortrag und verteidigt das angefochtene \nUrteil. Ergänzend trägt er vor, § 1 Abs. 9 BauNVO setze lediglich voraus, dass sich \nder Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehe, die es in der sozialen und \nökonomischen Realität bereits gebe. Es solle verhindert werden, konkrete Projekte \ndurch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Deshalb \nseien die planerischen Festsetzungen abstrakt zu treffen. Diesen Anforderungen \ngenügten die getroffenen Regelungen, die abstrakt auf eine Größe von 120 m² \nNutzfläche abstellten, zumal diese für Spielhallenbetreiber günstiger sei als etwa eine \nGrenze von 100 m² Nutzfläche. Die Grenze zwischen einer \nmischgebietsverträglichen und einer kerngebietstypischen Spielhalle verlaufe auch \nnicht exakt, sondern nur in etwa bei 100 m² Nutzfläche. Diese Grenze habe der \nPlangeber für die Innenstadt von D. bei 120 m² Nutzfläche gezogen. Eine \nuneingeschränkte Zulässigkeit von Spielhallen habe er jedenfalls nicht gewollt. Nach \nder Begründung des Bebauungsplans handele es sich bei dem Plangebiet nicht um \neinen für Spielhallen prädestinierten Standort, für den die nach der Spielverordnung \nzulässige Höchstgrenze von zehn Geldspielgeräten (150 m² Nutzfläche) \nhingenommen werden könne. Der Plangeber habe die städtebaulichen Wirkungen \neiner Spielhalle mit maximal 120 m² Nutzfläche und dementsprechend acht \nGeldspielgeräten im Plangebiet für hinnehmbar gehalten. Nach Auskunft der \nSpielhallenbranche könne ein Betrieb mit acht Geldspielgeräten auch wirtschaftlich \ngeführt werden. Der Ausschluss von Spielhallen mit der Möglichkeit, diese \nausnahmsweise zuzulassen, sei durch besondere städtebauliche Gründe \ngerechtfertigt. Er diene der Verhinderung eines \"trading-down-Effekts\", der mit den \nnegativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten und insbesondere auch von \nSpielhallen verbunden sei.\n\n17\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 19. März 2002 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang betreffend die \nErteilung der Baugenehmigung (Beiakte Heft 2), den Widerspruchsvorgang der \nBezirksregierung D. (Beiakte Heft 1), die Aufstellungsvorgänge zum \nBebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. einschließlich einer Kopie der \nPlanurkunde (Beiakten Heft 3 bis 6) sowie eine Karte mit der Eintragung von \nSpielhallenstandorten im Bereich der Innenstadt von D. (Beiakte Heft 7).\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, denn die Klage ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nDie Umstellung des Klageantrags von der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nBaugenehmigung auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheides gemäß § 71 BauO NRW \n(Bebauungsgenehmigung) ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO \nzulässig, weil der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2002 auf die \ngeänderte Klage ohne ihr zu widersprechen eingelassen hat und deshalb nach § 91 \nAbs. 2 VwGO seine Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n23\n\nDie Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt - dies zeigen §§ 68 Abs. 2, 75 \nS. 1 und 2 VwGO - voraus, dass der Kläger den Erlass des begehrten \nVerwaltungsaktes bei der beklagten Behörde beantragt hat. Einen solchen Antrag \nhat die Klägerin hier gestellt. \n\n24\n\nDie Klägerin hat beim Beklagten allerdings zunächst nur eine Baugenehmigung, \nnicht aber eine Bebauungsgenehmigung beantragt. Ein Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung enthält nicht zugleich eine Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des \nbeabsichtigten Vorhabens. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche \nVerfahrensgegenstände. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 \n- 7 A 81/89 -, NWVBl. 1993, 25, 27.\n\n26\n\nUnmittelbar beim Beklagten hat die Klägerin die allein noch streitige \nBebauungsgenehmigung nicht beantragt. Der Antrag auf Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) ist allein in der \nBerufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 6. Dezember 2001 enthalten. Jedoch \nkönnen verfahrensrechtliche Anträge, die bei der Behörde gestellt werden müssen, \nwirksam auch durch Schriftsätze gestellt werden, die in einem gerichtlichen \nVerfahren unmittelbar an das Gericht gerichtet sind, wenn die zuständige Behörde an \ndem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Denn solche Schriftsätze sind gemäß § 86 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an die Behörde als den Prozessgegner \nbestimmt. Sie erreichen diese damit nicht lediglich zufällig,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 \n- 11 C 16/92 -, NVwZ 1995, 75, 76; OVG NRW, \nUrteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 - und vom \n15. Mai 2001 - 10 A 4605/98 -.\n\n28\n\nDie erforderlichen Bauvorlagen zur Konkretisierung des Vorhabens, für das die \nKlägerin eine Bebauungsgenehmigung begehrt, lagen dem Beklagten mit dem \nBauantrag bereits vor.\n\n29\n\nDavon ausgehend lässt sich der Antrag auf Zurückweisung der Berufung im \nSchriftsatz des Beklagten vom 24. Januar 2002 als Ablehnung des Antrags auf \nErteilung der Bebauungsgenehmigung begreifen.\n\n30\n\nDie Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ist zwar im Weiteren nicht \nGegenstand eines Widerspruchsverfahrens gewesen. Auch sind die \nVoraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 \nVwGO ein Vorverfahren entbehrlich ist. Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus \nsind jedoch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 68 VwGO weitere \nAusnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens zuzulassen. Ein Vorverfahren ist \ndann entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung an Stelle des ursprünglich \nstreitigen Verwaltungsakts ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits \nwird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft \nwie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 \n- 1 C 157.79 -, DVBl 1982, 692; ähnlich Urteil vom \n22. Februar 1980 - 4 C 61.77 -, DVBl 1980, 503.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen können insbesondere auch erfüllt sein beim Übergang \nvon einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Klage auf Erteilung \neiner Bebauungsgenehmigung,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2001, \na.a.O., vom 5. Juni 2000, a.a.O. und vom 15. Januar \n1992, a.a.O., S. 25, 27 f.\n\n34\n\nDie streitige Bebauungsgenehmigung betrifft einen Ausschnitt der ursprünglich \nstreitigen Baugenehmigung, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. \nDeren Erteilung hatten sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde \nselbstständig tragend auch aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt. \nGegenstand des erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens waren mithin bereits \ndie planungsrechtlichen Gründe, die aus der Sicht des Beklagten dem streitigen \nVorhaben entgegenstanden. \n\n35\n\nDie Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung des \nVorbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nBauvorbescheides, denn diesem stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n36\n\nDie beantragte Umgestaltung und Erweiterung der Spielothek ist nach dem \nmaßgeblichen Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt D. in Verbindung mit § 7 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO planungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück liegt in \neinem durch den Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet (MK). Nach § 7 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen \n(allgemein) zulässig.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 \n- 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50.\n\n38\n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. steht der planungsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Diese Bestimmungen sind unwirksam, \nsoweit sie sich auf Spielhallen beziehen.\n\n39\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs. sind im Kerngebiet zulässig Vergnügungsstätten \nder Kategorie I. Dazu zählen Spielhallen nicht, denn sie werden durch § 2 Abs. 2 \nNr. 3 B.Pl.-Fs. den Vergnügungsstätten der Kategorie II zugeordnet. § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nB.Pl.-Fs. ist über die positive Zulassung von Vergnügungsstätten der Kategorie I \nhinaus dahin zu verstehen, dass Vergnügungsstätten der Kategorien II und III und \ndamit auch Spielhallen allgemein unzulässig sind. Spielhallen können nach § 3 \nAbs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. nur bis zu einer Größe von 120 m² Nutzfläche \nausnahmsweise zugelassen werden. Für die vom Plangeber gewählte Grenze von \n120 m² Nutzfläche fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Dies führt zur \nNichtigkeit sowohl der Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 als auch der in § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 B.Pl.-Fs., soweit sich diese auf Spielhallen beziehen.\n\n40\n\nDie Beschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen auf den Ausnahmefall und \nauf eine Größe von 120 m² Nutzfläche lässt sich nicht auf §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO \nstützen, die als Ermächtigungsgrundlagen allein in Betracht kommen. Nach § 1 \nAbs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten \nvon Nutzungen, die z.B. nach § 7 BauNVO allgemein zulässig sind, nur \nausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. \"Arten von Nutzungen\" im Sinne \nvon § 1 Abs. 5 BauNVO können auch einzelne der in den Baugebieten allgemein \nzulässigen, in der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO unter einer Nummer \nzusammengefassten Nutzungen sein. Regelungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO \nbrauchen sich nicht \"en bloc\" auf sämtliche in derselben Nummer der \nBaugebietsvorschrift erfasste Nutzungen zu beziehen,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54.\n\n42\n\nDemzufolge ist es möglich, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als einer der \nin § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführten im Kerngebiet allgemein zulässigen \nNutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauNVO zu regeln. Eine Feindifferenzierung nach \nder Art der Vergnügungsstätten lässt § 1 Abs. 5 BauNVO dagegen nicht zu. Sie wird \ndurch § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht, nach dem festgesetzt werden kann, dass nur \nbestimmte Arten der z.B. nach § 7 BauNVO allgemein zulässigen baulichen Anlagen \nnur ausnahmsweise zugelassen werden können. Spielhallen bis zu einer Größe von \n120 m² Nutzfläche, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. ausnahmsweise \nzulässig sein sollen, sind indes keine Anlagenart im vorgenannten Sinne und können \ndeshalb nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht Gegenstand der vorgenommenen \nplanungsrechtlichen Feindifferenzierung sein. \n\n43\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, die Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher \nAnlagen auf den Ausnahmefall zu beschränken, also unterhalb der Nutzungsbegriffe \nder BauNVO durch Bildung von Unterarten zu differenzieren,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 \n- 4 N 4.86 -, a.a.O., - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, und \nBeschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 \nNr. 29.\n\n45\n\nDie Planungsfreiheit der Gemeinden nach § 1 Abs. 9 BauNVO wird dadurch \nbegrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmten \nAnlagentypen beziehen müssen. Die Festsetzungen müssen sich auf eine \nNutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. \n§ 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde also keine Befugnisse, neue \nNutzungsarten zu \"erfinden\". Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit \ndieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in \ndie Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen \noder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen hinreichend abstrakt \ngetroffen werden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, a.a.O.\n\n47\n\nNicht jede abstrakte Festsetzung genügt indes den Anforderungen des § 1 \nAbs. 9 BauNVO, sie muss vielmehr gerade in dem Sinne abstrakt sein, dass nach \nbestimmten Anlagentypen differenziert wird. Dies wird, sofern die Gemeinde in ihrer \nSatzung Gattungsbezeichnungen oder ähnlich typisierende Beschreibungen wählt, in \nder Regel keine Probleme aufwerfen. Sofern die Gemeinde aber - wie hier - die \nZulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe unterschiedlich regeln will, so wird die \nFestsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem \n§ 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch \nsolche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend \ngekennzeichnet werden. So sind zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, bei denen die \nVerkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, nicht schon allein deshalb \n\"bestimmte Arten\" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen \nVerkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht \ngleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe \nunter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter \nBerücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von \nbaulichen Anlagen darstellen,\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n49\n\nDiese Anforderungen gelten nicht nur für die Begrenzung der höchst zulässigen \nVerkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben, sondern auch für die Beschränkung der \nNutzfläche von Spielhallen.\n\n50\n\nNach diesen Maßstäben sind Spielhallen bis zu einer Größe von 120 m² \nNutzfläche keine bestimmte Art zulässiger baulicher Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 \nBauNVO. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Spielhallen bis zu dieser Größe generell \noder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Bereich des \nBeklagten eine eigene Anlagenart darstellen. Die bei 120 m² Nutzfläche gezogene \nGrenze führt nicht etwa schon aus sich heraus auf einen bestimmten Typ von \nSpielhallen. Insbesondere lässt sich der Satzungsbestimmung nicht entnehmen, \ndass der Plangeber damit nur so genannte kerngebietstypische Spielhallen \nausschließen, die mischgebietstypischen jedoch ausnahmsweise zulassen wollte. \nDenn für den Typ der kerngebietstypischen Spielhalle verläuft die stets nach den \nVerhältnissen des Einzelfalles zu bestimmende Grenze in etwa bei 100 m² \nNutzfläche, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 \n- 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49; Urteil vom 18. Mai \n1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166; OVG NRW, \nUrteil vom 21. Juni 1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 \nNr. 58. Knaup/Stange, Kommentar zur BauNVO, \n8. Aufl. 1997, § 4a Rn. 56.\n\n52\n\nIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 5576/78 am \n1. Dezember 1990 - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich an -,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 \n- 10a D 192/98.NE -,\n\n54\n\ngalt keine andere Differenzierung. Dies belegt die Planbegründung, die unter der \nGliederungsnummer 4.6. \"Spielhallen\" ausdrücklich auf die für Mischgebiete \nallgemein anerkannte Grenze von ? 100 m² hinweist. Dass im Bereich des Beklagten \ndie dementsprechende Grenze bei 120 m² verläuft, ist auch nach der Begründung \ndes Bebauungsplans nicht ersichtlich. Nach dieser (vgl. Nr. 3.3. \"Spielhallen und \nähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)\" wird die ausnahmsweise Genehmigung von \nSpielhallen von einer Geschäftsflächenbegrenzung abhängig gemacht, weil die \nWirkung einer Spielhalle von ihrer Größe abhänge. Dabei geht der Plangeber davon \naus, dass die nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit \nGewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) bestehende Obergrenze von zehn \nGeldspielgeräten (150 m² Nutzfläche) auf Standorte zutreffen solle, die für die \nAnsiedlung von Spielhallen prädestiniert seien. Da es sich bei der Innenstadt von \nD. wegen deren Bedeutung als Oberzentrum und nationales Handelszentrum \nnicht um einen für Spielhallen prädestinierten Standort handele, solle die mögliche \nObergrenze auf acht Geldspielgeräte beschränkt werden. Die Festsetzung solle \njedoch nicht die Anzahl der Spielgeräte regeln, sondern lediglich eine Nutzfläche \ngestatten, die die Aufstellung von acht Geldspielgeräten ermögliche. Mit dieser \nBegründung hebt der Plangeber schon im Ansatz nicht auf einen in der Wirklichkeit \nanzutreffenden Spielhallentyp ab, sondern beschränkt die Nutzfläche allein deshalb, \nweil er die nach der Spielverordnung maximal zulässige Anzahl von zehn \nGeldspielgeräten (auf 150 m² Nutzfläche) am fraglichen Standort für nicht \nangemessen hält. Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der vorgenommenen \nGeschäftsflächenbegrenzung auf 120 m² auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die \nvon ihm in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts,\n\n55\n\nSächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 \n- 1 D 442/99 -, Sächs.VBl. 2001, 220 ff.,\n\n56\n\nberufen, nach der Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über \n300 m² nach § 1 Abs. 9 BauNVO in Baugebieten ausgeschlossen werden können. \nDamit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht Verkaufsflächenbegrenzungen \nnach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht unabhängig davon für zulässig gehalten, ob Betriebe \nbis zu dieser Größe einen eigenen Anlagentyp darstellen. Vielmehr hat es darauf \nabgestellt, dass sich nach der Planbegründung auf Grund der örtlichen Verhältnisse \nLadeneinheiten mit einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² dem Anlagentyp \nBoutiquen bzw. kleinteiliger Einzelhandel zu ordnen ließen. \n\n57\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. ist nach alledem jedenfalls insoweit \nunwirksam, als er sich auf Spielhallen bezieht und diese bis zu einer Größe von 120 \nm² Nutzfläche ausnahmsweise zulässt. Ob der Plangeber die Grenze im Hinblick auf \ndie nach § 1 Abs. 9 BauNVO gebotene Typisierung bei 100 m² Nutzfläche ziehen \noder insoweit auf den Begriff der mischgebietsverträglichen Spielhalle abstellen \ndürfte, ist hier nicht zu entscheiden. Die Unwirksamkeit von § 3 Abs. 2 Nr. 1 \nHalbsatz 2 B.Pl.-Fs. beschränkt sich nicht allein auf die Größenbegrenzung mit der \nFolge, dass auch Spielhallen mit über 120 m² Nutzfläche ausnahmsweise \nzugelassen werden können. Denn die durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 B.Pl.-Fs. \ngetroffene Entscheidung für die Zulässigkeit von Spielhallen bis 120 m² Nutzfläche im \nAusnahmefall ist nicht teilbar. Sie kann nicht verstanden werden als eine \nGrundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen, die in einem \nweiteren - davon zu unterscheidenden - Schritt sodann auf Spielhallen bis 120 m² \nNutzfläche eingeschränkt wird. Vielmehr bezieht sie sich als einheitliche \nEntscheidung von vornherein auf Anlagen bis zu dieser Größe und ist deshalb mit \nder Größenbegrenzung untrennbar verbunden. Abgesehen davon entspräche es \nnach der oben wiedergegebenen Planbegründung auch nicht dem mutmaßlichen \nWillen des Plangebers, Spielhallen ungeachtet ihrer Größe im Ausnahmefall \nzuzulassen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 \nbetreffend die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen hat auch die \nUnwirksamkeit der Vorgaben der textlichen Festsetzung § 3 Abs. 1 Nr. 4 des \nBebauungsplans zur Folge, soweit danach Spielhallen als Vergnügungsstätten der \nKategorie II allgemein unzulässig sind. Die Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen \neines Bebauungsplans hat die Fehlerhaftigkeit weiterer Planfestsetzungen zur Folge, \nsoweit diese eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung nicht bewirken können oder nach dem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Plangebers ohne die \nfehlerhafte Festsetzung nicht getroffen worden wären,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 \n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n59\n\nAus der Begründung des Bebauungsplans folgt, dass der Plangeber die \nZulässigkeit von Spielhallen keineswegs ausnahmslos ausschließen wollte. Vielmehr \nsind Vergnügungsstätten der Kategorie II, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 B.Pl.-Fs. \nauch Spielhallen zählen, nach der Planbegründung (Nr. 3.1 \"Vergnügungs-stätten\") \nBetriebe, deren Zweck der aktiven Unterhaltung von Besuchern dient und von denen \nin Bezug auf die Art ihrer Nutzung im Allgemeinen keine negativen Auswirkungen zu \nerwarten sind. Weil - so die Planbegründung weiter - im betrieblichen Einzelfall und \nbezogen auf die jeweilige städtebauliche Situation jedoch negative Auswirkungen \nu.a. dann zu befürchten seien, wenn diese Betriebe städtebauliche Struktureinbrüche \nverursachten, solle ihre Verträglichkeit auf der Grundlage einer Analyse der \nstädtebaulichen Situation beurteilt werden. Es solle deshalb bei Spielhallen der \nEinzelfallprüfung überlassen bleiben, im Zusammenhang mit der städtebaulichen \nSituation eine abschließende Wertung zu treffen. Demzufolge sind Spielhallen, \nanders als Vergnügungsstätten der Kategorie III, nach der Ansicht des Plangebers \nnicht etwa ausnahmslos städtebaulich unerwünscht, sondern ihre Zulässigkeit soll \nvon einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht werden. Damit rechtfertigt sich der \ngrundsätzliche Ausschluss der Zulässigkeit von Spielhallen nach dem Willen des \nPlangebers nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Zulassung im Einzelfall. Scheidet \ndiese wegen der Unwirksamkeit der dementsprechenden Satzungsbestimmung aus, \nso entspricht es nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers, die Zulässigkeit von \nSpielhallen ausnahmslos auszuschließen. \n\n60\n\nDie Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt dagegen \nunberührt. Diese Festsetzungen bewirken durchaus noch eine den Anforderungen \ndes § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung und der \nPlangeber hätte im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen. Die festgestellte Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans betrifft \nFestsetzungen, die sich nur auf eine einzelne Anlagenart aus dem weit gefächerten \nSpektrum der Vergnügungsstätten beziehen. Bei dieser Anlagenart befürchtet der \nPlangeber - anders als insbesondere bei den Vergnügungsstätten der Kategorie III - \nnicht grundsätzlich die negativen städtebaulichen Auswirkungen, denen er durch den \nBebauungsplan entgegentreten will. Das Anliegen des Plangebers wird deshalb \ndurch die übrigen Regelungen des Bebauungsplans in weitem Umfang verwirklicht. \nDeren Fortgeltung entspricht damit seinem mutmaßlichen Willen.\n\n61\n\nDer planungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung der Spielothek steht auch \n§ 15 BauNVO nicht entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der sich \nentsprechend seiner systematischen Stellung im ersten Abschnitt der \nBaunutzungsverordnung \"Art der baulichen Nutzung\" allein auf die Art der baulichen \nNutzung bezieht,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 \n- 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175,\n\n63\n\nsind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall \nunzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der \nEigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gilt nicht nur für \ndie Neuerrichtung baulicher Anlagen, sondern für jede Änderung (Erweiterung) bzw. \nNutzungsänderung,\n\n64\n\nvgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 1999, § 15 \nRn. 7.\n\n65\n\nAls \"Baugebiet\" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist hier das \nplanfestgesetzte Kerngebiet in den Blick zu nehmen.\n\n66\n\nDie Eigenart eines Baugebiets wird geprägt durch die typisierenden Regelungen \nder Baunutzungsverordnung, insbesondere durch die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Baugebiets, wie sie Abs. 1 der jeweiligen Baugebietsvorschriften der BauNVO zu \nentnehmen ist, die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet \"hineingeplant\" \nworden ist sowie den Planungswillen der Gemeinde, soweit dieser in den \nzeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter \nBerücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen \nist,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995, a.a.O., \nvom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37, und \nvom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, \nsowie Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, \nBRS 52 Nr. 56.\n\n68\n\nHiervon ausgehend ist die Eigenart des planfestgesetzten Kerngebiets wie folgt \nzu beschreiben: Anders als ein Mischgebiet, dessen normativ bestimmte Funktion in \neiner sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden \"Durchmischung\" von \nWohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt und für das es erforderlich \nund zugleich auch ausreichend ist, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht \nnach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne übergewichtig in \nErscheinung tritt,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 \n- 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37,\n\n70\n\ndient ein Kerngebiet \"vorwiegend\" den in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten \nzentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Dass diese in \nden einzelnen Ziffern des Abs. 2 genannten Einrichtungen ihrerseits qualitativ und \nquantitativ im obigen Sinne \"durchmischt\" sein müssten, wird von § 7 BauNVO nicht \ngefordert. Hieran anknüpfend gilt für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nin Kerngebieten: Die dort nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen \nVergnügungsstätten bewegen sich, und zwar auch dann, wenn mehrere von ihnen in \nnäherer Umgebung aufeinander treffen, innerhalb der Bandbreite der typischen \nEigenart eines solchen Gebietes. Sie sind folglich in einem Kerngebiet grundsätzlich \nhinzunehmen, ebenso wie es regelmäßig nicht zu beanstanden sein wird, wenn sich \nin einem Kerngebiet etwa mehrere Bankgebäude oder etwa auch mehrere \nEinzelhandelsgeschäfte für gehobene Käuferansprüche in näherer Umgebung \nzueinander befinden. Der Unterschied zwischen den gebildeten Fallgruppen ist nicht \nbaurechtlicher Natur, sondern gründet sich allenfalls auf ein - von § 7 Abs. 2 \nBauNVO indessen nicht geteiltes - Vorverständnis in Bezug auf die Attraktivität und \nUrbanität einer Innenstadt. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993 \n- 10 A 1590/88 -, UPR 1994, 104 f. = GewArch 1995, \n38 f.\n\n72\n\nDass Vergnügungsstätten - im Gegensatz etwa zu Bankgebäuden oder \nEinzelhandelsgeschäften für gehobene Käuferansprüche - mit einem \"trading-down-\nEffekt\" verbunden sein können, ändert nichts daran, dass sie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig und deshalb dort grundsätzlich \nhinzunehmen sind.\n\n73\n\nDies bedeutet zwar nicht zwingend, dass sich eine Häufung von \nVergnügungsstätten nicht auch in einem Kerngebiet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO als unzulässig erweisen kann. Das kann insbesondere dann der Fall sein, \nwenn die Vergnügungsstätten andere im Kerngebiet zulässige Hauptnutzungsarten \ndergestalt verdrängen würden, dass sich die Charakterisierung als Kerngebiet \nletztlich als gegenstandslos (geworden) darstellen würde. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993, \na.a.O.\n\n75\n\nNeben dieser allgemeinen Charakterisierung des Baugebietstyps Kerngebiet ist \nim Hinblick auf die besondere örtliche Situation zu berücksichtigen, dass das \nPlangebiet den zentralen Innenstadtbereich von D. und insbesondere auch das \nGebiet um den D. Bahnhof erfasst, in dem nach der Planbegründung bereits \nvor Inkrafttreten des Bebauungsplans zahlreiche Spielhallen vorhanden waren. Die \nmit der Planung u.a. bezweckte Begrenzung von Spielhallen trägt zur Prägung der \nEigenart des Gebiets nichts bei, weil die dementsprechenden Festsetzungen \nunwirksam sind. Der so beschriebenen Eigenart des Baugebiets widerspricht das \nVorhaben der Klägerin nach den maßgeblichen Parametern nicht. Zunächst besteht \nkein Widerspruch nach der Anzahl der baulichen Anlagen. Im planfestgesetzten \nKerngebiet gibt es außer dem in Rede stehenden Vorhaben 16 weitere \nSpielhallenstandorte, deren Lage und teilweise auch Betriebsgröße aus dem \nSchriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 und den zugehörigen Anlagen \nhervorgehen. Gleichwohl liegt damit noch keine Häufung von Spielhallen vor, die der \nEigenart des Baugebiets widerspricht. Das Kerngebiet hat eine \nNord-Süd-Ausdehnung von über 1 km und eine Ost-West-Ausdehnung zwischen \n600 m und über 1 km. Es deckt einen großen Teil des Innenstadtbereichs von \nD. ab. Gemessen daran ist eine mit dem Charakter dieses Kerngebiets nicht \nmehr zu vereinbarende Überrepräsentation von Spielhallen nicht gegeben. Das \nplanfestgesetzte Kerngebiet wird noch nicht zu einem \"Sondergebiet für Spielhallen\" \noder \"Spielhallenbezirk\" bzw. zu einem \"Zockerviertel\".\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 1993, \na.a.O. (10 Spielhallen in der Innenstadt von Bottrop), \nvom 19. Dezember 1990 - 10 A 2769/87 - und vom \n28. April 1989 - 7 A 638/87 -.\n\n77\n\nOb die 22 Sex-Shops in die Betrachtung einzubeziehen sind, die nach den \nAnlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 im Kerngebiet betrieben \nwerden, kann offenbleiben. Denn auch dann kann keine Rede davon sein, dass der \nCharakter des Kerngebiets in Richtung auf ein \"Sondergebiet für Spielhallen und \nSex-Shops\" umkippe. Nichts anderes würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn \nman den Blick allein auf die nähere Umgebung des Hauptbahnhofs richten wollte, in \nder sich Spielhallen und Sex-Shops in besonderem Maße konzentrieren.\n\n78\n\nDie Spielhallen - wie auch die Sex-Shops - befinden sich in einem nach wie vor \nauch durch andere Nutzungsformen geprägten Umfeld, wo sie als Element einer \nheterogenen Nutzung in Erscheinung treten. Für das Vorhaben der Klägerin kommt \n- auch wenn es sich bauordnungsrechtlich gegenüber dem bisherigen Betrieb als \naliud erweist - als Besonderheit im Vergleich zu dem Fall, dass an dem \nvorgesehenen Standort erstmals eine Spielhalle entsteht, hinzu, dass sich die \nUmgebung auf das Vorhandensein eines Spielhallenbetriebs an dieser Stelle bereits \neingestellt hat. Bei dieser besonderen Sachlage wird hier der mit jedem neuen und \nauch mit dem zur (Bebauungs-) Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin \neinhergehende Verdrängungseffekt durch die prägende Kraft des Bestehenden \ngleichsam aufgefangen,\n\n79\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993, \na.a.O.,\n\n80\n\nzumal die Erweiterungsfläche der Spielothek sich im Keller des Gebäudes \nK. straße 70 befindet und das äußere Erscheinungsbild der Spielothek sich deshalb \nnicht ändert. Auch nach seinem Umfang steht das Vorhaben der Klägerin nicht im \nWiderspruch zur Eigenart des Baugebiets. Insoweit geht § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO, der sich, wie oben ausgeführt, allein auf die Art der baulichen Nutzung \nbezieht, davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass \nalso die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. \nDass kann etwa der Fall sein, wenn eine besonders große Vergnügungsstätte den \nCharakter des Gebiets verändert,\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, \na.a.O.\n\n82\n\nEine Veränderung des Gebietscharakters in Richtung auf ein \nSpielhallensondergebiet ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben und \nsie wird auch mit Blick auf die Größe der Spielothek selbst dann nicht begründet, \nwenn man diese in ihrer Gesamtheit betrachten und damit eine Nutzfläche von \nca. 240 m² zu Grunde legen wollte. Ein Widerspruch wegen des Umfangs der Anlage \nkann sich zwar auch aus der Zahl der Benutzer oder Besucher, insbesondere wegen \ndes damit verbundenen Verkehrs, ergeben,\n\n83\n\nvgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, \n§ 15 BauNVO Rn. 73,\n\n84\n\ndementsprechende Folgewirkungen der vergrößerten Spielothek fallen indes \nnicht aus dem durch die Eigenart des Baugebiets vorgegebenen Rahmen. \nKerngebietstypische Vergnügungsstätten sind von vornherein zentrale \nDienstleistungsbetriebe mit einem großen Einzugsbereich, die für ein großes und \nallgemeines Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen,\n\n85\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 \n- B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166.\n\n86\n\nIst danach ein großer Besucherverkehr mit kerngebietstypischen Spielhallen \nregelmäßig verbunden, so kommt hier hinzu, dass die sonstigen im Kerngebiet \nzulässigen Nutzungen weitaus höhere Benutzer- oder Besucherzahlen zur Folge \nhaben und größeren Verkehr auslösen können. \n\n87\n\nEin Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach der Lage oder der \nZweckbestimmung der Spielothek ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie \nAnhaltspunkte dafür, dass von der Spielothek Belästigungen oder Störungen \nausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in \ndessen Umgebung unzumutbar sind.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/10-a-2939-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-10/10-a-2939-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298439","retrieved":"2026-07-09 03:22:08.907750+00:00"}}