{"status":"available","doknr":"OLD298451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0409.2A1107.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"2 A 1107/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, \ndass der Eintragung der weißrussischen Nationalität in den ersten Inlandspass des \nKlägers zu 1. (ausnahmsweise) kein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegen hat, weil diese Eintragung nicht \naufgrund einer ihm zurechenbaren Erklärung, sondern ohne seinen Willen \nvorgenommen worden sei. Entscheidend für das Verwaltungsgericht war insoweit, \ndass der Kläger zu 1. nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts den \nerforderlichen Passantrag (sog. Forma Nr. 1) - in Abweichung von den maßgeblichen \nsowjetischen Passvorschriften - weder ausgefüllt noch unterschrieben hat. Die \nhiergegen in der Zulassungsschrift und im Schriftsatz vom 19. März 2002 erhobenen \nEinwände greifen nicht durch. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung, dass für die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass eine \nErklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich war. Bei Antragstellern mit \nEltern unterschiedlicher Nationalität sah die im Fall des Klägers zu 1. maßgebliche \nVerordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974 \nausdrücklich ein solches Wahlrecht bezüglich der Nationalität vor. Bei der \nBeantragung des Inlandspasses hatte der Antragsteller ein Formular auszufüllen und \nzu unterschreiben, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. In der Regel \nwurden diese passrechtlichen Bestimmungen zwar eingehalten, es kann aber nicht \nausgeschlossen werden, dass davon in Einzelfällen auch (teilweise) abgewichen \nworden ist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214; Beschluss des \nSenats vom 20. März 2002 - 2 A 3150/99 -.\n\n5\n\nDiese Rechtsprechung ist gestützt auf umfangreiche Gutachten und \nStellungnahmen, u.a. auch auf Auskünfte der Auslandsvertretungen der \nBundesrepublik Deutschland in der ehemaligen Sowjetunion. Die von dem \nBeigeladenen im Zulassungsverfahren vorgelegte Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty vom 15. Februar 2002 gibt keinen Anlass zu \neiner grundlegenden Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem \nBerufungsverfahren. Denn dieser auf einen anderen Fall bezogenen Auskunft lässt \nsich - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen im \nEinzelnen - keine allgemeine Aussage dahingehend entnehmen, dass in der \nehemaligen Sowjetunion die jeweils geltenden Passvorschriften in jeder Hinsicht und \nohne Ausnahme von allen Passbehörden beachtet worden sind. Eine so \nweitgehende Feststellung, die im Übrigen im Gegensatz zu früheren Auskünften \ndeutscher Auslandsvertretungen in der ehemaligen Sowjetunion stehen würde, \nbeinhaltet die zu den Akten gereichte Auskunft nicht. Dass die Passvorschriften in \naller Regel beachtet worden sind, wird auch in der Rechtsprechung angenommen \nund vorausgesetzt. Davon ist auch das Verwaltungsgericht - zumindest der Sache \nnach - in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.\n\n6\n\nFür die Annahme eines Ausnahmefalles bedarf es eines substantiierten \nschlüssigen Vorbringens des Aufnahmebewerbers, dessen Glaubhaftigkeit der \ntatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt. Vor dem Hintergrund der \ntatsächlichen Verhältnisse kann die von einem Aufnahmebewerber substantiiert \nbehauptete Abweichung von den maßgeblichen Passvorschriften bei der Ausstellung \neines Inlandspasses nicht - wie dies der Beigeladene darstellt - von vorn herein als \nvöllig unwahrscheinlich angesehen werden. Diese weitgehende Schlussfolgerung \ndes Beigeladenen wird den realen Lebensverhältnissen in der ehemaligen \nSowjetunion nicht gerecht. Darin liegt auch keine unzulässige faktische Umkehr der \nBeweislast.\n\n7\n\nDie im Zulassungsantrag konkret vorgebrachten Einwände können die \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich erschüttern. Das \nVerwaltungsgericht ist zu seiner Überzeugungsbildung unter umfassender \nWürdigung des Vorbringens des Klägers zu 1. sowie aufgrund der Aussagen seiner \nin der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Mutter und ein Jahr \nälteren Schwester gelangt. Dass die persönlichen Angaben eines \nAufnahmebewerbers in Verbindung mit den Zeugenaussagen naher \nFamilienangehöriger allein als Beweismittel nicht ausreichen, wie der Beigeladene \nmeint, ist rechtlich nicht zutreffend. Es gibt keine allgemeine Beweisregelung \ndahingehend, dass in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zusätzlich auf \nUrkundsbeweise oder andere Beweismittel zurückgegriffen werden müsste. \nPersönlichen Angaben von Klägern und Zeugenaussagen naher \nFamilienangehöriger bedürfen wegen des besonderen Interesse dieser Personen am \nAusgang des Rechtsstreits zwar einer kritischen Würdigung, dies schließt es aber \nnicht aus, die Überzeugungsbildung seitens des Gerichts im Einzelfall nur auf solche \nAngaben zu stützen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung \nist unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts auch nachvollziehbar und \ninsgesamt vertretbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige rechtlich relevante \nFehler bei der Beweiswürdigung werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. \nDie konkret formulierten Einwände greifen lediglich Einzelangaben der Zeugen \nheraus und folgern daraus, teilweise mit Mutmaßungen und spekulativen \nÜberlegungen, die Aussagen der Zeugen seien insgesamt nicht glaubhaft. Damit \nwird aber zum einen nicht die Gesamtwürdigung des entscheidungserheblichen \nSachverhalts durch das Verwaltungsgericht erschüttert, zum anderen setzt der \nBeigeladene allein seine rechtliche Bewertung des Sachverhalts an Stelle derjenigen \ndes Verwaltungsgerichts. Dies genügt aber nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu \nbegründen.\n\n8\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht \nvor. Eine Notwendigkeit zu einer weitergehenden Sachaufklärung für das \nVerwaltungsgericht ist weder im Zulassungsantrag dargetan noch sonst erkennbar. \nWeder sind Urkunden allgemein ein Beweismittel, dem grundsätzlich gegenüber \nZeugenaussagen ein höherer Beweiswert zukommt, noch bedarf es aufgrund \nallgemeiner Beweisregeln der Ergänzung von Zeugenaussagen durch andere, \nvermeintlich objektivere Beweismittel. Insoweit genügen die Ausführungen in der \nZulassungsschrift nicht für die Darlegung eines Aufklärungsmangels. Wer, wie der \nBeigeladene, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er in der \nVorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss substantiiert darlegen, \nwarum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der \nverfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiell-rechtlichen Sicht die \nNotwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte \naufdrängen müssen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n10\n\nDaran fehlt es im Zulassungsantrag.\n\n11\n\nDass die Rechtssache, wie in der Zulassungsschrift weiterhin geltend gemacht \nwird, besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist \nin der Zulassungsschrift weder substantiiert dargetan noch unter Berücksichtigung \ndes Vorstehenden sonst ersichtlich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-09/2-a-1107-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-09/2-a-1107-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298451","retrieved":"2026-07-09 03:22:09.994205+00:00"}}