{"status":"available","doknr":"OLD298452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0409.13C5.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"13 C 5/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3067,75 EUR (= \n6.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen der Antragstellerin prüft, hat keinen Erfolg. Der \nangefochtene Beschluss erweist sich auch im Lichte des Vorbringens der \nAntragstellerin als zutreffend.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin die in die Kapazitätsberechnung eingebrachten \nErmäßigungen der regulären Verpflichtungen zweier Lehrpersonen der Lehreinheit \nVorklinische Medizin wegen deren Schwerbehinderung für unberechtigt hält, weil \nentsprechende Nachweise nicht vorgelegt sind, führt das die Beschwerde nicht zum \nErfolg. Auch der Senat geht im vorliegenden summarischen Verfahren von der \nRichtigkeit der Angaben des Antragsgegners zur Schwerbehinderung der \nbetreffenden Lehrkräfte aus. Zumindest bezüglich einer dieser Personen ist in \nfrüheren, von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten gleich \ngelagerten Streitigkeiten ein entsprechender Schwerbehinderungsnachweis \nvorgelegt worden. Soweit die Antragstellerin die Deputatreduzierungen für die \nProfessoren F. und I. nicht anerkennt, fehlt es insoweit bereits an der \nnotwendigen Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin den Dienstleistungsabzug für den Studiengang \nPsychologie für rechtswidrig hält, \"da nach so langen Jahren zwischenzeitlich das \nFach Psychologie in der Lage sein müsste, den entsprechenden \nDienstleistungsbedarf selbst zu erbringen\", ist das abwegig. Ob ein Fach von der \nzugehörigen Lehreinheit selbst durch eigene Lehrkräfte oder im Wege des \nDienstleistungsimports aus anderen Lehreinheiten zu bedienen ist, hängt von den \nAusbildungsinhalten des Faches ab und unterliegt weitgehend dem pädagogisch-\nwissenschaftlichen Freiraum der Hochschule bzw. ihrer Untergliederungen. Die \nAntragstellerin hat nichts dargelegt, was für eine zwingende Erbringung der \nbetroffenen Veranstaltungen für den Studiengang Psychologie durch die Lehreinheit \nPsychologie selbst spräche. Im Übrigen dürfte die Antragstellerin selbst nicht \nbeanstanden, dass auch die Lehreinheit Vorklinische Medizin fachfremde \nVeranstaltungen im Wege des Dienstleistungsbezugs importiert, was ihren \nCurriculareigenanteil verringert und die Zulassungszahlen erhöht.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin den Dienstleistungsexport an die Studiengänge \nInformatik/Diplom und Statistik/Diplom an der Universität E. aufgrund eines \nKooperationsvertrages rügt, greift das aus den Gründen des der \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Senats vom \n27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - nicht durch. Der gegenwärtige Bedarf an Medizinern in \nDeutschland gibt keinen Anlass, die Regelungen der Kapazitätsverordnung \nabweichend als bisher zu interpretieren oder anzuwenden.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-09/13-c-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-09/13-c-5-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298452","retrieved":"2026-07-09 03:22:10.081668+00:00"}}