{"status":"available","doknr":"OLD298461","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0408.7A.D91.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-08","aktenzeichen":"7A D 91/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks H. -L. -Straße in \nB. G., welches u.a. mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er wendet sich mit \ndem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 1551 \n- ehemalige H. -L. -Kaserne - der Antragsgegnerin, der u.a. auch für sein \nGrundstück Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß baulicher Nutzung trifft.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1551 erstreckt sich auf einen Bereich, der im Nordwes-\nten von der Handstraße (B 506), im Nordosten von der Wohnbebauung südlich der \nH. straße, im Westen von der F. -H. -Straße, im Süden von der H. -L. -\nStraße und im Osten von dem Gewerbegebiet \"B. \" westlich der B. straße \nbegrenzt wird. Im Inneren dieses ca. 25 ha großen Areals befand sich früher die \nH. -L. -Kaserne, deren Fläche nach Aufgabe der militärischen Nutzung durch \nden Bebauungsplan Nr. 1551 einer neuen städtebaulichen Ordnung zugeführt \nwerden soll. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im \nGrundwassereinzugsbereich des ca. 400 m entfernten Naturschutzgebiets \nThielenbruch, eines Kalkflachmoores.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan weist innerhalb des Plangebiets im Westen, Nordwesten und \nim nördlichen mittleren Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) aus. Im nordwestlich \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet befindet sich auf dem Grundstück H. straße \n212 eine Bau- und Möbeltischlerei. Zum Schutz des südlich davon festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiets sieht der Bebauungsplan an der Grenze zum \nTischlereigrundstück eine Lärmschutzwand vor. Im südwestlichen und im südlichen \nmittleren Bereich setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, an das sich im \nOsten ein Gewerbegebiet anschließt. Das Gewerbegebiet ist in Teilbereiche \nuntergliedert, in denen verschiedene immissionsschutz- und nutzungsbezogene \nFestsetzungen gelten. Im Nordosten weist der Bebauungsplan im Anschluss an das \nGewerbegebiet eine Fläche für sportliche Zwecke aus. Zwischen dem nordwestlichen \nund südöstlichen Wohngebiet erstreckt sich diagonal von Südwesten nach \nNordosten verlaufend eine öffentliche Grünfläche, die hinter dem Sportplatzgelände \nan der östlichen Grenze des Bebauungsplangebiets entlang verläuft. Innerhalb der \nöffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan einen Spielplatz und einen \nBolzplatz fest. Die entlang der H. -L. -Straße, der F. -H. -Straße und der \nH. straße bereits vorhandene Bebauung weist der Bebauungsplan als allgemeines \nWohngebiet (\"WA1\") aus. Im Hinblick auf die von den drei Umgebungsstraßen \nausgehenden Lärmimmissionen wird die entlang der H. straße/F. -H. -\nStraße/H. -L. -Straße bestehende und geplante Bebauung unterschiedlichen \nLärmpegelbereichen zugeordnet. Das innerhalb der einzelnen Baugebiete \nvorgesehene Maß baulicher Nutzung regelt der Bebauungsplan vielfach \ndifferenzierend. Die überbaubaren Flächen sind weitgehend durch Baugrenzen \nfestgelegt. Lediglich im Bereich des Mischgebiets wird die überbaubare Fläche zur \ndort verlaufenden Planstraße durch Baulinien geregelt. Das Plangebiet wird im \nNorden durch zwei von der H. straße abzweigende Planstraßen erschlossen, die in \nverkehrsberuhigte Wohnstichstraßen übergehen. Von der H. -L. -Straße wird das \nPlangebiet in mehrfacher Weise erschlossen. Im Anschluss an die vorhandene \nWohnbebauung zweigt eine Planstraße von der H. -L. -Straße in das \nBebauungsplangebiet ab, die zunächst nördlich, dann in nordöstlicher Richtung \ndurch das Mischgebiet verläuft, sodann nach Süden abknickt und wieder in die \nH. -L. -Straße einmündet. Von dieser Ringstraße zweigen verschiedene \nverkehrsberuhigte Stichstraßen in das nordöstlich gelegene Mischgebiet und das \nsich daran anschließende allgemeine Wohngebiet ab. Das südlich der Ringstraße \ngelegene Mischgebiet wird von der H. -L. -Straße über drei verkehrsberuhigte \nStichstraßen erschlossen. Das Gewerbegebiet im Osten ist dergestalt an die H. -\nL. -Straße angebunden, dass eine karreeförmig das Gewerbegebiet erschließende \nRingstraße von der H. -L. -Straße abzweigt und wieder in sie einmündet. Ferner \nsieht der Bebauungsplan eine Anbindung des Gewerbegebiets an das östlich der \nB. straße außerhalb des Plangebiets gelegene Gewerbegebiet vor.\n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art \nbaulicher Nutzungen in den Baugebieten, zur Zulässigkeit von Stellflächen und \nGaragen, zur Anzahl zulässiger Wohnungen je Hauseinheit. Nach den Nrn. 1.6 bis \n1.8 der textlichen Festsetzungen wird das Gewerbegebiet nach \nimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) und der \nZulässigkeit von Betriebsarten und Anlagen nach den Abstandsklassen VII und VI \nder Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MURL) vom 21. März 1990, MBl. Nr. 32 \nvom 8. Mai 1990, S. 504 ff., gegliedert. Der Bebauungsplan ordnet unter 7.1 der \ntextlichen Festsetzungen die zu den Umgebungsstraßen H. straße/F. -H. -\nStraße/H. -L. -Straße zugewandte Wohnbebauung Lärmpegelbereichen von II \nbis V gemäß DIN 4109 zu und setzt in diesen Bereichen passive \nLärmschutzmaßnahmen fest. Für Gebäude innerhalb der Lärmpegelbereiche sieht \ndie Festsetzung die Anordnung der ruhebedürftigen Räume innerhalb der \nlärmabgewandten Gebäudeteile vor. Des Weiteren enthalten die textlichen \nFestsetzungen Einzelheiten zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und \nLandschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen. Gestützt auf § 86 BauO NRW sind in den Bebauungsplan \nGestaltungsregelungen aufgenommen. Die textlichen Festsetzungen enthalten \nHinweise unter anderem zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Ableitung \nvon Niederschlagswasser und zu Bodenbelastungen.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 15. Dezember 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \ndie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551 - H. -L. -Kaserne -. Der Beschluss \nwurde am 2. Februar 1995 öffentlich bekannt gemacht. Zur städtebaulichen \nNeuordnung des Kasernengeländes erstellte die Antragsgegnerin einen Rahmenplan \nsowie eine Umwelterheblichkeitsprüfung. Von der GEOS GmbH ließ die \nAntragsgegnerin die Bodensituation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für die \nAbleitung von Niederschlagswässern im Plangebiet untersuchen. Ferner holte sie \neine schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen \nvom Dezember 1997 zu den durch die Neuordnung erwarteten verkehrlichen \nLärmauswirkungen ein. Durch Beschluss vom 18. September 1997 modifizierte der \nRat der Antragsgegnerin den Rahmenplan, indem er u.a. die Einwohnerzielgröße im \nBebauungsplangebiet auf 1.200 senkte. Der Planungsausschuss entschied am \n13. November 1997, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen, die am \n16. Dezember 1997 im Rahmen einer Bürgerversammlung stattfand. In weiteren \nGutachten des TÜV Rheinland wurden die von dem geplanten Gewerbegebiet \nausgehenden Geräuschimmissionen für die Wohnnachbarschaft sowie die zu \nerwartenden Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebiets untersucht. Am \n19. März 1998 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin u.a. die \nAufhebung seines Beschlusses vom 15. Dezember 1994 betreffend den \nBebauungsplan Nr. 1551 - H. -L. -Kaserne -. Gleichzeitig beschloss er, den \nBebauungsplan Nr. 1551 - Ehemalige H. -L. -Kaserne - aufzustellen und das \nVerfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung u.a. der \nsonstigen Beratungsergebnisse betreffend die durchgeführte Bürgerbeteiligung \nfortzusetzen. Ferner entschied er, den Bebauungsplanentwurf Nr. 1551 für die Dauer \neines Monats öffentlich auszulegen. \nParallel zur Aufstellung des Bebauungsplans beschloss der Planungsausschuss am \ngleichen Tag, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten, \nder den Bereich der ehemaligen H. -L. -Kaserne bislang als Sonderbaufläche \ndarstellte. Auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde \nverzichtet.\nDie Beschlüsse und der Verzicht wurden am 21. März 1998 öffentlich bekannt \ngemacht. In der Bekanntmachung wurde gleichzeitig auf die Offenlage des \nFlächenutzungsplanentwurfs und des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom \n31. März 1998 bis zum 4. Mai 1998 hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Schreiben vom 25. März 1998 beteiligt. Diese und Bürger brachten \nBedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998. \nAuf Grund der eingegangenen Bedenken änderte die Antragsgegnerin den \nBebauungsplanentwurf u.a. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen \nAusgleichsregelung und der Reduzierung der zulässigen gewerblichen Nutzungen in \nden Gewerbegebieten. Trägern öffentlicher Belange und Bürgern wurde im \nvereinfachten Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \nAm 15. Juni 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen \nAnregungen zu beiden Planentwürfen und beschloss sodann den geänderten \nFlächennutzungsplan. Der Rat entschied, einen städtebaulichen Vertrag mit dem \nEntwicklungsträger zu schließen. Des Weiteren beschloss der Rat den mit einer \nBegründung versehenen Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsgegnerin schloss \nim Weiteren mit der H. -L. -Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft \nbürgerlichen Rechts einen städtebaulichen Vertrag, der mit der Rechtsverbindlichkeit \ndes Bebauungsplans und dem Erschließungsvertrag wirksam werden sollte. Die \nBezirksregierung K. genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am \n29. Februar 2000. Die Genehmigung machte die Antragsgegnerin am 22. März 2000 \nöffentlich bekannt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 27. April \n2000 öffentlich bekannt gemacht.\n\n7\n\nAm 10. September 2001 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, \nzu dessen Begründung er ausführt: Soweit der Bebauungsplan textliche \nFestsetzungen für die bauliche Nutzung \"allgemeines Wohngebiet (WA)\" treffe, \nentspreche dies nicht dem Willen und der Abwägungsentscheidung des Rates. \nWährend die textlichen Festsetzungen früherer Fassungen von \"WA-Gebieten\" \ngesprochen hätten, habe die Antragsgegnerin den Wortlaut der textlichen \nFestsetzungen dahingehend geändert, dass nunmehr von dem \"Baugebiet WA\" die \nRede sei. Unter \"Baugebiet WA\" könnten ohne weiteres alle im Plangebiet \nbefindlichen Allgemeinen Wohngebiete verstanden werden, somit auch das \"WA1\"-\nGebiet. Der Festsetzung in Nr. 1.7 sei eine Differenzierung zwischen Betrieben der \nAbstandsklasse VI, die allgemein zulässig seien, und solchen, die nur \nausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht zu entnehmen. Die in Nr. 7.1 getroffene \nFestsetzung zu passiven Lärmschutzmaßnahmen habe für die bestehenden \nGebäude keine Wirkung; passiver Lärmschutz werde für den vorhandenen \nBaubestand nicht festgesetzt.\nDer Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Abwägung der \nAntragsgegnerin sei im Hinblick auf den Verkehrslärm fehlerhaft erfolgt. Das dem \nAbwägungsprozess zu Grunde liegende schalltechnische Gutachten der IVV Aachen \nsei keine verlässliche Basis zur Bewältigung des zu erwartenden Verkehrskonfliktes. \nEs sei nicht zu erkennen, auf Grund welcher Fakten oder Überlegungen und mit Hilfe \nwelcher Regeln die vom Gutachten genannten Zahlen zu Stande gekommen seien. \nEs seien lediglich bestehende Verkehrsverflechtungsdaten von einem früheren \nZeitpunkt in das Gutachten übernommen worden, ohne dass jedoch selbst neue \nMessungen vorgenommen worden seien. Verkehrsverflechtungsdaten aus anderen \nUntersuchungen seien aber nicht brauchbar. Eine Beurteilung der mit dem \nBebauungsplan verbundenen Straßenbelastungen und der dadurch bedingten \nLärmbelastungen sei nur durch Bestimmung der projektbedingten Zuwächse \nmöglich. Diese Daten ließen sich nur aus dem Bebauungsplan selbst herleiten. Die \nEinzelergebnisse des Gutachtens seien mehrheitlich unplausibel und widersprächen \nlogischen Denkgesetzen. Die von dem Gutachten ermittelten Zahlen des \nangenommenen Verkehrszuwachses lägen weit außerhalb des rechnerisch \nmöglichen Wertebereiches, wie die von ihm angefertigte Plausibilitätsprüfung ergebe. \nIn den Untersuchungen der IVV-Aachen würden Zahlen zu Grunde gelegt, nach \ndenen das LKW-Verkehrsaufkommen sowohl am Tage als auch in der Nacht auf der \nH. straße höher sei als auf der H. -L. -Straße. Dies sei logisch nicht \nnachvollziehbar, da der Zuwachs an LKW-Verkehr ausnahmslos von dem \nGewerbegebiet verursacht werde, welches nur über die H. -L. -Straße erreichbar \nsei. Dass die Straßenkreuzung H. -L. -Straße/F. -H. -Straße weniger vom \nLKW-Verkehr berührt sein solle als der östliche Bereich der H. -L. -Straße, sei \nnicht plausibel. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie das Gutachten zu einer \nvergleichbaren Verkehrsbelastung auf der H. straße und der H. -L. -Straße \nkomme, obwohl der überwiegende Teil des Bebauungsplangebiets für ca. 72 % der \nkünftigen Einwohner an die H. -L. -Straße angebunden sei, während lediglich ein \nTeil des Baugebiets für ca. 28 % der künftigen Einwohner über die H. straße \nerschlossen werde. Diese Erschließungssituation müsse sich auch im Rahmen des \nVerkehrsaufkommens widerspiegeln. Die im Gewerbegebiet entstehenden 400 \nArbeitsplätze seien im Gutachten ebenso unberücksichtigt geblieben wie der \nVerkehrszuwachs infolge der Gewerbeansiedlungen, obwohl durch sie eine \nerhebliche Verkehrsbelastung auf der H. -L. -Straße erfolge. Die Planung der \nAntragsgegnerin stelle sich auch deshalb als fehlerhaft dar, weil die Antragsgegnerin \nbei der Beurteilung des Verkehrslärms nur von der geplanten Einwohnerzahl von \n1.200 Einwohnern ausgegangen sei. Die Ursache der bisher bestehenden \nLärmbelastung auf der H. -L. -Straße basiere auf einem hohen \nDurchgangsverkehr sowie dem Zu- und Abgangsverkehr des Depots der Wupper-\nSieg-AG. Die Planungsänderung hätte eine Überarbeitung des Gutachtens erfordert. \nDie Antragsgegnerin habe des Weiteren die Geräuschimmissionen der \nGewerbebetriebe nicht ordnungsgemäß abgewogen. Die von der Antragsgegnerin zu \nGrunde gelegten IFSP, nach denen die entsprechenden Abstände zwischen den \nGewerbegebieten zu den benachbarten Baugebieten berechnet worden seien, seien \nrechtswidrig. Es sei unklar, ob die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6 enthaltene \nBerechnung der IFSP den Schutz der benachbarten Gebiete sicherstelle. Der \nAbstandserlass NRW 1990 sei nur ergänzend anwendbar. Für einen optimalen \nSchutz der angrenzenden Bewohner vor Geräuschemissionen der gewerblichen \nNutzung hätte es jedoch einer flächendeckenden Anwendung des Abstandserlasses \nbedurft. \nDer Bebauungsplan sei ohne Berücksichtigung einer Ersatzlösung für den \nBahnübergang Tannenbergstraße beschlossen worden. Im Rahmen planerischer \nKonfliktbewältigung hätte die Antragsgegnerin eine Ersatzlösung für die bereits \nbeschlossene Beseitigung des Bahnüberganges bei der Bebauungsplanung mit \neinbeziehen müssen, da die geplante Ersatzlösung die Belastung der H. -L. -\nStraße erhöhe. \nDas der Versickerung des Niederschlagswassers zu Grunde liegende Konzept des \nBebauungsplans sei ebenfalls fehlerhaft. Während die Niederschläge früher auf dem \nehemaligen Kasernengelände hätten versickern können, sei künftig eine Einleitung \nüber neu zu verlegende Kanäle in die bestehende Kanalisation der H. -L. -\nStraße und ihre Nebenstraßen geplant. Die Kanäle seien zu gering dimensioniert. Bei \nheftigen Regenfällen könne es an tiefer gelegenen Stellen der H. -L. -Straße zu \nÜberschwemmungen kommen. Eine ordnungsgemäße Ableitung des \nNiederschlagswassers sei nicht gewährleistet. Die Planung führe zu einer \nBeeinträchtigung der Grundwasserversorgung.\nEs sei kein Nachweis im Sinne des § 19b Abs. 5 BNatSchG erbracht worden, dass \neine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes Thielenbruch als Gebiet von \ngemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-\nRL) durch die beabsichtigte Planung vermieden werde. Da der \nGrundwassereinzugsbereich für das Kalkflachmoor eine große Bedeutung zum \nÜberleben des Moores habe, hätte es einer Untersuchung der Folgewirkungen für \ndas Naturschutzgebiet bedurft. Das geohydrologische Gutachten habe keine \nTiefensondierungen vorgenommen. Die maßgebliche Grundwasserneubildungsrate \nwerde in der Planung nicht berücksichtigt. Es bestehe die Gefahr, dass das \nabgeleitete Niederschlagswasser in geologisch ungünstige Zonen mit Klüften und \nBrüchen eingeleitet werde und verloren gehe. Grundwasserpfade könnten \nabgeschnitten werden. Die Grundwasserproblematik könne auch nicht \nnachgeordneten Verträgen vorbehalten bleiben, wie dies der Bebauungsplan \nvorsehe. Die vorgesehene Renaturierung eines in einem anderen Stadtteil \ngelegenen Flutgrabens stehe in keinem ökologischen Zusammenhang mit dem \nPlangebiet.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 1551 - ehemalige H. -\nL. -Kaserne - der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens habe sie verschiedene \nschalltechnische Untersuchungen zu den durch die Planung zu erwartenden, \ninsbesondere zu den vom Straßenverkehr sowie von den gewerblichen Anlagen und \nSportanlagen verursachten Geräuschimmissionen eingeholt. Dabei seien die \nGutachten von einem unbebauten Gelände ausgegangen, obwohl zur Zeit der \nKasernennutzung bereits eine Vorbelastung durch Zu- und Abfahrtsverkehr \nbestanden habe. Als Mehrbelastung könnten nur diejenigen \nVerkehrslärmimmissionen berücksichtigt werden, die über den Umfang der durch die \nbisherige Nutzung verursachten Immissionen hinausgingen. Ob die IVV Aachen das \nGutachten zutreffend und methodengerecht erstellt habe, könne dahinstehen. Für die \nplanerische Entscheidung komme es darauf an, ob die Verkehrsentwicklung und \ndamit der Umfang des Verkehrslärms zutreffend erkannt und berücksichtigt worden \nsei. Durch den Bebauungsplan werde die vorhandene Wohnbebauung an der H. -\nL. -Straße, der F. -H. -Straße und der H. straße nicht durch einen so starken \nzusätzlichen Verkehrslärm beeinträchtigt, dass infolge der Planverwirklichung \ngesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet seien. Bei Verwirklichung des \nBebauungsplans werde sich der Schallpegel nur um 0,6 bis 1,1 dB (A), mithin kaum \nmerklich erhöhen. Dies sei dem Rat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen, der \nim Rahmen seiner Satzungsbegründung sogar von einer Erhöhung von 1,0 bis 2 dB \n(A) ausgegangen sei. Auf Grund der geringfügigen Erhöhung der \nVerkehrslärmbelastung habe sie nicht auf die Ausweisung des neuen Baugebietes \nverzichten müssen. Im Widerstreit mit den Interessen der umliegenden Anwohner \nhabe sie der Schaffung zusätzlichen Wohnraums und zusätzlich gewerblich \nnutzbarer Grundstücke den Vorrang einräumen können. Zur Entschärfung der \nKonfliktsituation habe sie unter Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen des \npassiven Schallschutzes für die lärmbetroffenen Bereiche vorgesehen. Die \nOrientierungswerte der DIN 18005 würden für die neu ausgewiesene \nWohnbebauung im Plangebiet weitgehend eingehalten. Lediglich die straßenseitigen \nTeile der im Mischgebiet an der H. -L. -Straße gelegenen Grundstücke und die \nim allgemeinen Wohngebiet hinter der Straßenrandbebauung an der H. straße \ngelegenen Grundstücke seien stärker lärmbelastet. Den Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse könne jedoch mit den Festsetzungen des passiven Schallschutzes \ngenügt werden. Eine Verkennung der Verkehrslärmbelastung für die bereits \nvorhandene Wohnbebauung liege nicht vor, wie sich aus Nr. 6.2 der \nSatzungsbegründung ergebe. In seinem Gutachten sei das IVV A. von ca. 1.600 \nEinwohnern ausgegangen, obwohl im Plangebiet nur mit 1.200 Einwohnern zu \nrechnen sei. Die Verträglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten \nGewerbegebietes mit dem sich westlich anschließenden Mischgebiet und dem \nnordwestlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet werde durch die textlichen \nFestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.8 gewährleistet. Danach sei das Gewerbegebiet nach \nGewerbearten gegliedert, die den Abstandsklasse VI und VII der Abstandsliste 1990 \nentsprechen müssten. Zudem dürften bestimmte immissionswirksame \nflächenbezogene Schallleistungspegel der Betriebe zur Nachtzeit nicht überschritten \nwerden. Soweit der Bebauungsplan ein \"WA1\" und ein \"WA-Gebiet\" ausweise, führe \ndies nicht zur Unklarheit der textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungen \nunterschieden eindeutig zwischen den beiden Baugebieten, die nebeneinander \nstünden. Der Rat habe sich auch abwägungsfehlerfrei mit der Entsorgung des \nNiederschlagswassers befasst. Das im Bereich des Bebauungsplans anfallende \nNiederschlagswasser könne unschädlich durch die vorhandene Kanalisation \nabgeleitet werden. Überschwemmungen innerhalb oder außerhalb des Planbereichs \nseien nicht zu befürchten. Die bestehende Kanalisation sei ausreichend \ndimensioniert, um das im Planbereich anfallende und gesammelte \nNiederschlagswasser ableiten zu können. Auf Grund von Rückhaltungen werde die \nMenge des in die weiterführende Kanalisation abgeleiteten Niederschlagswassers \nreduziert, so dass sich im Verhältnis zu dem früheren Spitzenabfluss von 1.000 l/s \nkünftig nur noch ein Abfluss von 395 l/s ergeben werde. Eine Beseitigung des \nBahnüberganges Tannenbergstraße, die seit 1990 in der Diskussion sei, solle erst \nerfolgen, wenn ein Ersatz für alle Verkehrsarten geschaffen worden sei. Selbst einer \nvorübergehenden Schließung des Bahnüberganges habe der zuständige Ausschuss \nnicht zugestimmt. Als Ersatz für den Bahnübergang T. straße werde derzeit eine \nTrasse verhandelt, von der zu erwarten sei, dass die H. -L. -Straße im Bereich \nder neuen Bebauung wesentlich entlastet werde.\nEine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes T. erfolge nicht. § 19b Abs. 5 \nBNatSchG finde keine Anwendung, da bereits dessen Voraussetzungen nicht \nvorlägen. Die Erhaltungsziele des Naturschutzgebiets würden nicht beeinträchtigt. \nUmso mehr die Speisung des Kalkflachmoores durch die Karstquellen nachlasse, \numso mehr gewinne das oberflächennahe Grundwasser an Bedeutung. Die \nGrundwassersituation werde aber im Verhältnis zum früheren Zustand verbessert. \nEine zunehmende Versiegelung finde nicht statt. Bodenwertanalysen hätten einen \nhinreichenden Zufluss von basischem Wasser zum Naturschutzgebiet ergeben. Das \nGrundgebirge werde im Bebauungsplangebiet durch eine Deckschicht überlagert. \nSpalten und Brüche, in denen das Grundwasser verrieseln könne, gebe es nicht; \ndiese seien zudem durch das vorhandene Feinmaterial verfüllt. Die \nBodenuntersuchungen seien auch in tieferen Schichten als 3 m durchgeführt \nworden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551 \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n16\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im \nBebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische \nFestsetzung, die sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche \nRechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass \ndas Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem Privaten ein subjektives Recht \ndarauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" wird. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat substantiiert geltend gemacht, der sein Wohngrundstück \nerfassende Bebauungsplan verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, vor \nnachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - insbesondere im Hinblick auf \nunvertretbare verkehrsbedingte Immissionen - geschützt zu sein.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 \n- 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 (S. 275); Beschluss \nvom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 \n= BauR 1994, 490 ff.\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.\n\n21\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1551 \"Ehemalige H. -L. -Kaserne\" leidet nicht an \nForm- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht fristgerecht gegenüber der \nAntragsgegnerin gerügt worden.\n\n22\n\nIn materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenso wenig zu beanstanden.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB. \n\n24\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\n\n25\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich unmittelbar \naus der Bebauungsplanbegründung. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des \nehemaligen Kasernengeländes ist es wesentliches Ziel des Bebauungsplans, das ca. \n25 ha große Gelände in die städtebauliche Ordnung einzugliedern, um so einen im \nStadtgebiet vorhandenen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen und Gewerbeflächen \nzu decken sowie vorhandene Stadtteile zu verbinden (S. 4 der \nSatzungsbegründung). Die Antragsgegnerin verfolgt damit die Zielsetzung, \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung durch Ausweisung neuer Wohngebiete zu decken \n(§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) und neue Gewerbeflächen im Interesse der Wirtschaftskraft \nder Gemeinde (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) auszuweisen.\n\n26\n\nVgl. zu Letzterem auch BVerwG, Beschluss vom \n25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, zit. nach JURIS.\n\n27\n\nDie Umnutzung des Kasernengeländes entspricht zudem dem in § 1a Abs. 1 \nBauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, da \nder Baudruck auf unbebaute Außenbereichsflächen verringert und ein \ninnerstädtisches, bereits weitgehend bebautes Areal im Sinne eines \"Flächen-\nrecycling\" einer neuen städtebaulichen Nutzung zugeführt wird.\n\n28\n\nDie im Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BauGB i.V.m. \nder BauNVO getragen und hinreichend bestimmt.\n\n29\n\nDie Festsetzung \"Baugebiet WA\" ist entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht mehrdeutig. \n\n30\n\nWie jede andere Rechtsnorm ist auch ein Bebauungsplan einer Auslegung \nzugänglich. Für die Bestimmtheit einer textlichen Festsetzung in einem \nBebauungsplan ist es ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten \nAuslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 (S. 155).\n\n32\n\nBei den im Bebauungsplan festgesetzten \"WA\" und \"WA1\" - Baugebieten handelt es \nsich jeweils um allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO, wie sich aus Nr. \n1.1 und Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen ergibt. Durch die Untergliederung der \nallgemeinen Wohngebiete in \"WA\" und \"WA1\" will der Planungsgeber die \nverschiedenen Wohngebietsbereiche unterschiedlichen materiellen Regelungen \nunterwerfen. Während nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen Garagen und \nStellplätze im Baugebiet \"WA\" nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, \nim seitlichen Grenzabstand und in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind, \nhat der Planungsgeber auf entsprechende Regelungen im \"WA1\"-Gebiet verzichtet. \nEntsprechendes gilt für die allein im \"WA\"-Gebiet geltenden bauordnungsrechtlichen \nRegelungen in den Nrn. 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.8 der textlichen Festsetzungen \ngemäß § 86 BauO NRW. Der Grund für diese unterschiedlich geltenden materiellen \nRegelungen liegt darin, dass es sich bei dem festgesetzten \"WA1\"-Gebiet um die am \nRand des Bebauungsplangebiets bereits vorhandene Straßenrandbebauung entlang \nder H. -L. -Straße, der F. -H. -Straße und der H. straße handelt, die von \ndem Bebauungsplan überplant wird. Demgegenüber handelt es sich bei dem als \n\"WA\" festgesetzten allgemeinen Wohngebiet um die Neubebauung im Innern des \nPlangebiets. Der Planurkunde, den Festsetzungen sowie den Aufstellungsvorgängen \nist zu entnehmen, dass der mit \"WA1\" ausgewiesene überplante Altbaubestand von \nden das \"Baugebiet WA\" betreffenden Festsetzungen für die Neubebauung \nausgenommen werden sollte. Anders als für die vorhandene Wohnbebauung wollte \ndie Antragsgegnerin auf die Gestaltung und Nutzung der Grundstücke im \nNeubaugebiet stärker Einfluss nehmen.\n\n33\n\nDer textlichen Festsetzung Nr. 1.6 des Bebauungsplans, die eine Gliederung der \nGewerbegebiete \"GE1\" bis \"GE3\" nach IFSP vornimmt, fehlt es nicht deshalb an der \nhinreichenden Bestimmtheit, weil die Berechnung des dort festgesetzten IFSP und \ndie aus dem Gutachten des TÜV R. übernommene mathematische Formel zur \nBerechnung des Immissionskontingents nicht nachvollziehbar sei, wie der \nAntragsteller meint. Die Berechnungsformel des IFSP geht zurück auf die \nfachwissenschaftliche Begutachtung der von den Gewerbegebieten ausgehenden \nLärmimmissionen durch den TÜV R. vom Februar 1998. Sie entspricht den \neinschlägigen Aussagen der Fachliteratur.\n\n34\n\nVgl. Tegeder/Heppekausen, Geräusch-\nImmissionsschutz in der Bauleitplanung \nImmissionswirksame-Flächenbezogene-\nSchalleistungs-Pegel (IFSP), BauR 1999, 1095 \nff.\n\n35\n\nDanach ergibt sich für die in der textlichen Festsetzung wiedergegebene \nBerechnungsformel Folgendes: Bei F handelt es sich um die Fläche des \nBetriebsgrundstücks in m2 und bei s um die Entfernung vom Betriebsgrundstück \n(Mittelpunkt) zum Einwirkungsbereich (vom Lärm am stärksten betroffener \nImmissionsort) in Metern. Die Berechnungsgrößen F0 und S0, die in der textlichen \nFestsetzung allerdings nicht durch ein Komma getrennt sind, entsprechen jeweils 1 \nm2. Diese Größen müssen deshalb eingesetzt werden, weil ein Logarithmus (lg) \njeweils nur von einer dimensionslosen Größe gebildet werden kann. Für eine \nmathematisch korrekte Berechnung des IFSP muss die Quadratmeterangabe aus \"F\" \nund \"s\" deshalb entfallen.\n\n36\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 1.7 genügt ebenfalls den \nBestimmtheitsanforderungen. \n\n37\n\nNach dieser Festsetzung sind im Gewerbegebiet \"GE1\" und \"GE3\" Betriebe und \nAnlagen der Abstandsklasse VII und die Betriebe Nr. 164, 168 und 171 der \nAbstandsliste 1990 (Anhang 1 des Abstandserlasses) ausnahmsweise zulässig, \nwenn von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen \nausgehen und der Festsetzung Nr. 1.6 (Einhaltung des IFSP) entsprochen wird. Mit \ndiesen Regelungen wollte der Plangeber eine Verträglichkeit zu den um das \nGewerbegebiet liegenden schutzwürdigen (Wohn-)Nutzungen unter Heranziehung \ndes Abstandserlasses 1990 herstellen. Dieser sieht Abstände zwischen \nGewerbegebieten und Wohngebieten zum Schutz vor den dort angesiedelten \nimmissionsträchtigen Betrieben vor. Bei Einhaltung der dort vorgesehenen \nSchutzabstände werden Beeinträchtigungen von den in der Abstandsliste \naufgeführten immissionsträchtigen Betriebsarten erfahrungsgemäß vermieden (Nr. \n2.1 des Abstandserlasses). Den geringsten Abstand zu Wohngebieten sieht der \nAbstandserlass für die in der Abstandsliste VII enthaltenen Betriebe mit 100 m vor. \nDieser als ausreichend bewertete Schutzabstand wird nach dem Bebauungsplan \naber weder von den \"GE1a-d\"-Gebieten zu dem allgemeinen Wohngebiet im \nNordwesten bzw. der südlich der H. -L. -Straße vorhandenen Wohnnutzung noch \nvon dem \"GE3\"-Gebiet zu dem westlich angrenzenden Mischgebiet eingehalten. \nInsoweit kann eine Verträglichkeit zwischen der gewerblichen Nutzung und der \nWohnnutzung nur hergestellt werden, wenn es sich um Betriebe oder Betriebsarten \nhandelt, die auf Grund ihrer geringen Immissi-\nonswirkungen von der Abstandsliste des Abstandserlasses 1990 nicht erfasst werden \nbzw. die nach einer Einzelfallprüfung ausnahmsweise zugelassen werden können, \nweil schädliche Umwelteinwirkungen für die Umgebungsnutzung konkret nicht zu \nerwarten sind. Ausgehend vom Wortlaut und der Stellungnahme des Rates der \nAntragsgegnerin zu den Anregungen und Bedenken (S. 30 der Beschlussvorlage) ist \ndie Festsetzung deshalb dahingehend zu verstehen, dass in den \"GE1\" und \"GE3\" \nBaugebieten alle Betriebe allgemein zulässig sind, die nicht der Abstandsliste \nunterfallen. Darüber hinaus hat der Plangeber sowohl die in der Abstandsklasse VII \naufgeführten Betriebsarten sowie die drei ziffernmäßig bezeichneten Betriebsarten \nder Abstandsklasse VI ausnahmsweise zugelassen, sofern von diesen Betrieben \nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Ob eine Unterschreitung des \nnach der Abstandsliste VII an sich geforderten 100 m - Abstands ausnahmsweise \nmöglich ist, bleibt damit der Einzelfallprüfung vorbehalten. Eine hinreichende \nBestimmtheit dieser Festsetzung ist folglich gegeben.\n\n38\n\nDer Bebauungsplan leidet ferner nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden \nAbwägungsmängeln.\n\n39\n\nDas in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n40\n\nDiesen Anforderungen genügt die Festsetzung und Gliederung der \nGewerbegebiete im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets im Anschluss an \ndas weiter östlich bereits bestehende Gewerbegebiet \"B. \". Der Plangeber hat \ndie gemäß § 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 \nBauNVO maßgeblichen Belange ihrem objektiven Gewicht entsprechend abgewogen \nund ist zu einem abwägungsfehlerfreien Ergebnis gekommen. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat insbesondere nicht verkannt, dass es durch die Ausweisung der \nGewerbegebiete zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen kann. Er hat den \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hinreichend beachtet, dem bezogen auf die \nVermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 \nBauGB gebotenen Abwägung die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4 (S. 17).\n\n42\n\nNach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen \neinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich \noder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige \nschutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dies zwingt zwar \nnicht zu einer Gebietsabstufung in der Form, dass stets eine gemischt nutzbare Zone \n- etwa ein Mischgebiet - zwischen ein Gewerbegebiet und ein Wohngebiet gelegt \nwerden muss. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin einer solchen Gebietsabstufung \nvom östlich gelegenen Gewerbegebiet zu den westlich und nordwestlich \nausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten durch Festsetzung eines zwischen dem \nGewerbegebiet und den allgemeinen Wohngebieten liegenden Mischgebiets \nweitgehend Rechnung getragen, um so die Immissionsbelastungen der sich daran in \nnördlicher und nordwestlicher Richtung anschließenden allgemeinen Wohngebiete \nzu reduzieren und eine Wohnverträglichkeit zu gewährleisten.\n\n43\n\nIm Hinblick auf den erforderlichen Immissionsschutz, insbesondere für die \nWohnbebauung im mittleren Bereich des Plangebiets, aber auch für die \nWohnnutzungen im Mischgebiet und zum Schutz der Wohnbebauung außerhalb des \nBebauungsplangebiets hat der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der \nSchalltechnischen Untersuchung des TÜV R. vom 13. Februar 1998 eine \nmehrfach abgestufte Gliederung der Gewerbegebiete vorgenommen. Die \nfestgesetzte Untergliederung des Gewerbegebiets nach der Art der Betriebe und \nAnlagen steht mit den normativen Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauNVO in Einklang. \nNach dieser Vorschrift kann ein Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung \nbeziehungsweise nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie deren besonderen \nBedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden, wenn die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und die Gliederung aus \nstädtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu den besonderen Eigenschaften von \nBetrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gegliedert werden kann, gehört \nauch deren Emissionsverhalten. Der Rat der Antragsgegnerin hat das ausgewiesene \nGewerbegebiet zum einen nach der Zulässigkeit sog. IFSP und zum anderen nach \nbestimmten Betriebsarten unter Zugrundelegung des Abstandserlasses 1990 \ngegliedert.\n\n44\n\nDass sich die Antragsgegnerin zur Untergliederung der Gewerbegebiete sog. \nIFSP bediente, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen auf die \nNachbarbaugebiete zu vermeiden, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die Gliederung der \nGewerbegebietsflächen in einzelne Zonen \"GE1a bis GE1c\", \"GE2a bis GE2c\" und \n\"GE3\", in denen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bestimmte IFSP nicht überschritten \nwerden dürfen, ist ein zulässiges Gliederungskriterium, das an die besonderen \nGeräuschimmissionen anknüpft.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 \n- 4 NB 3.97 -, 60 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. \n30.\n\n46\n\nDer IFSP ist ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleis-\ntungspegel. Seine \"Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen \nEmissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes \nin jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes \nnoch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es auf die in einem \nzweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem 'immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegel' enthaltenen anteiligen \nImmissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung \nunter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner \nUmgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die \nEntscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung \no.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert. Indem beim IFSP auf die \nrealen Bedingungen der Schallausbreitung im Genehmigungszeitpunkt abgestellt \nwird, werden die zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage dynamisch begrenzt. \nDiese dynamische Regelung des anteiligen Immissionskontingents ändert aber \nnichts an der emissionsbezogenen Sichtweise; ebenso wie der FSP knüpft auch der \nISFP an das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebs oder der einzelnen Anlage \nan.\"\n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, \na.a.O., S. 87.\n\n48\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, \ndass die Antragsgegnerin nach Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen in den \nGewerbegebieten \"GE1\" bis \"GE3\" nur Betriebe und Anlagen für zulässig erklärt hat, \ndie nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) einen IFSP von 40 dB (A) bis 55 dB (A), je nachdem \nwelche Gebietszone betroffen ist, nicht überschreiten. Entsprechend der im \nGutachten des TÜV R. auf der Grundlage der DIN 18005 vorgeschlagenen \nSchutzbedürftigkeit der benachbarten Baugebiete vor Lärmbeeinträchtigungen der im \nGewerbegebiet anzusiedelnden Betriebe und Anlagen hat die Antragsgegnerin die \nGewerbegebietszonen festgelegt. Diese Festsetzung mit dem städtebaulichen Ziel, \nKonflikte zu den Wohnnutzungen in den benachbarten Baugebieten zu vermeiden \nund gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n49\n\nDie zusätzliche Feingliederung der Gewerbegebiete nach der Abstandsliste des \nAbstandserlasses NRW 1990 ist vor dem Hintergrund des Schutzes der \nangrenzenden Wohnbevölkerung vor anderen schädlichen Umwelteinwirkungen als \nLärmimmissionen ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Mit den IFSP werden nur die \nvon den Betrieben und Anlagen ausgehenden Geräusche erfasst, nicht aber weitere \nschädliche Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen und Gerüche. Da das \ntypische Emissionsverhalten von gewerblichen Betrieben und Anlagen und die \ndaraus aus Gründen des Immissionsschutzes folgenden generellen \nAbstandserfordernisse dieser Betriebe und Anlagen im Verhältnis zu Wohngebieten \nin die fachtechnisch begründeten Empfehlungen des Abstandserlasses und der dazu \ngehörenden Abstandsliste eingegangen sind, hat der Rat der Antragsgegnerin die \nFeingliederung der Gewerbegebietsflächen nach dem Abstandserlass 1990 beurteilt. \nDie Rechtmäßigkeit einer solchen, zum Schutz benachbarter Baugebiete getroffenen \n\"horizontalen\" Gliederung verschiedener Gewerbegebietsflächen innerhalb eines \nPlangebiets ist anerkannt.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 \n- 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55.\n\n51\n\nDie einzelnen Betriebskategorien der jeweiligen Abstandsklassen selbst müssen \n- wie hier - in der Planurkunde nicht aufgelistet werden, wenn ergänzend auf den \nInhalt amtlicher Quellen verwiesen wird.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30.\n\n53\n\nDies hat der Rat der Antragsgegnerin mit seiner Verweisung auf die Abstands-\nliste des Abstandserlasses 1990 getan.\n\n54\n\nDass die nach der Abstandsliste des Abstandserlasses vorgesehenen \nSchutzabstände zu den umliegenden Wohngebieten nach der Bebauungsplanung \nnicht eingehalten werden, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Nach dem bereits \nangesprochenen Verständnis der textlichen Festsetzung Nr. 1.7 hat der Rat der \nAntragsgegnerin in den \"GE1\"- und \"GE3\"-Gebieten allgemein nur Betriebe \nzugelassen, von denen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 \nBImSchG) ausgehen und die deshalb nicht in dem Abstandserlass 1990 aufgeführt \nsind. Die ausnahmsweise Zulassung immissionsträchtiger Betriebe nach den \nAbstandsklassen VII und VI des Abstandserlasses 1990 hat der Planungsgeber nur \nunter der Voraussetzung zugelassen, dass bei Einhaltung des IFSP nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 1.6 zumutbare Lärmpegel gewährleistet sind und dass \nhinsichtlich der Luftverunreinigungen im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren \nnachgewiesen wird, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Auf \nGrund dieser einschränkenden Voraussetzungen ist eine Unterschreitung der im \nAbstandserlass vorgesehenen Abstände unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden.\n\n55\n\nSoweit der Bebauungsplan im inneren Bereich des Plangebiets und am äußeren \nRand entlang der drei Umgebungsstraßen (H. straße, F. -H. -Straße und H. -\nL. -Straße) allgemeine Wohngebiete festsetzt, lassen sich entgegen der Ansicht des \nAntragstellers Abwägungsfehler ebenfalls nicht feststellen.\n\n56\n\nDass der Plangeber überhaupt allgemeine Wohngebiete im \nBebauungsplangebiet ausgewiesen hat, unterliegt keinen Bedenken. Um die \nstädtebauliche Qualität in den Wohngebieten zu sichern, hat der Planungsgeber \ngemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNVO) durch die textliche Festsetzung 1.1 \nausgeschlossen. Abwägungsfehler hinsichtlich der Einschränkung dieser \nNutzungsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen, sie werden vom Antragsteller auch \nnicht gerügt.\n\n57\n\nEbenso frei von Abwägungsfehlern ist die Ausweisung der allgemeinen \nWohngebiete, nämlich der Neubaugebiete \"WA\" im mittleren und nördlichen Bereich \neinerseits sowie der die bestehende Bebauung entlang der drei Straßenzüge \nH. straße/F. -H. -Straße/H. -L. -Straße überplanenden allgemeinen \nWohngebiete \"WA1\" andererseits. \n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hat bei der Ausweisung des neuen allgemeinen \nWohngebiets \"WA\" die betroffenen privaten und öffentlichen Belange eingestellt, \ninsbesondere hat sie bei ihrer Planung des neuen Baugebiets die Auswirkungen der \nLärmimmissionen hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend \nerkannt, dass die neue Wohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die \ninsbesondere von der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße \nausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen war, welche Lärmbelastung die \nWohnbevölkerung erwartet und ob diese den Anwohnern zugemutet werden kann. \nAls Anhaltspunkt konnte sie für die Ausweisung des Neubaugebiets \"WA\" die \nOrientierungswerte der DIN 18005 \"Schallschutz im Städtebau\" ihrer Abwägung zu \nGrunde legen. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil \nvom 16. Oktober 1997 \n- 11a D 116/96.NE -, NVwZ-RR 1998, 632 \n(634f.).\n\n60\n\nDas für den Abwägungsvorgang notwendige Abwägungsmaterial hat sich die \nAntragsgegnerin verschafft, indem sie eine schalltechnische Untersuchung der IVV \nA. vom Dezember 1997 zu den Verkehrslärmauswirkungen eingeholt hat, die \nim März 1998 durch ein weiteres schalltechnische Gutachten bezogen auf das innere \nBebauungsplangebiet ergänzt wurde und deren Ergebnisse in die \nAbwägungsentscheidung des Rates eingeflossen sind. Das Gutachten beurteilt die \nLärmsituation im Innern des Plangebiets nach der DIN 18005, die für allgemeine \nWohngebiete unter Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags \nund 45 dB (A) nachts vorsieht. Nach der erstellten Prognose der IVV A. vom März \n1998 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den neu zu bebauenden \nallgemeinen Wohngebieten (\"WA\") weitgehend eingehalten bzw. nur in einigen \nwenigen Bereichen überschritten (S. 6 des Gutachtens), wobei sich die \nÜberschreitungen noch in Bereichen abwägungsgerechter Akzeptanz bewegen.\n\n61\n\nIm Einzelnen hat die IVV A. in ihrem Gutachten vom März 1998 im Fall der \nRealisierung des Bebauungsplangebiets (\"Plan-Fall\") für die geplanten Gebäude in \nden WA-Gebieten Lärmimmissionen ermittelt, die sie in einer Gebäudelärmkarte (5 \nm Raster) in der Anlage 3 niedergelegt hat.\n\n62\n\nDanach werden in den Wohngebieten an den festgesetzten Baugrenzen \nweitgehend nur Lärmwerte von 51 dB (A) bis 55 dB (A) erreicht und lediglich an \neinigen wenigen Gebäudefronten von vier Gebäuden sind maximale Tagwerte von \n56 bis 58 dB (A) zu erwarten. Der von der DIN 18005 den allgemeinen \nWohngebieten bei Nacht zugeordnete Lärmwert von 45 dB (A) wird nach dem \nGutachten der IVV A. ebenfalls weitgehend eingehalten oder gar unterschritten. \nAuch nachts ist nur an einigen wenigen Gebäudefassaden mit Überschreitungen von \n1 bis maximal 4 dB (A) zu rechnen.\n\n63\n\nDie Überschreitungen der von der DIN 18005 vorgesehenen Orientierungswerte \nliegen unter 5 dB (A) und damit noch im Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; \nOVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2001 \n- 7a D 182/98.NE -.\n\n65\n\nDie Antragsgegnerin hat die teilweisen Lärmbelastungen erkannt und ihnen im \nBebauungsplanverfahren Rechnung getragen, indem sie zur Wahrung gesunder \nWohn- und Arbeitsverhältnisse durch die textliche Festsetzung Nr. 7.1 im \nBebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen an den Zufahrtsstraßen von der \nH. straße zum Bebauungsplangebiet festsetzt und für die Gebäude innerhalb der \nlärmbelasteten Flächen die ruhebedürftigen Räume wie Schlaf- und Kinderzimmer \nden lärmabgewandten Gebäudeseiten zuordnet sowie fensterunabhängige \nLüftungsanlagen vorsieht. Die insoweit in Nr. 7.1 getroffenen Regelungen lassen \nAbwägungsmängel nicht erkennen, zumal es nur bei den Tagwerten um den Schutz \nvon Außenwohnbereichen geht und die Überschreitungen Bereiche erfassen, bei \ndenen auf die Anlage von Außenwohnbereichen verzichtet werden kann (Nordseiten) \nbzw. mit geringen Mitteln ggf. ein eigener Schutz möglich ist. Die Antragsgegnerin \nkonnte angesichts dessen im Interesse des städtebaulich gerechtfertigten \n\"Flächenrecycling\" und der Deckung eines Wohnbedarfs die WA-Bereiche wie \ngeschehen ausweisen, ohne mit den Wohnbauflächen noch weiter von den \nHauptemissionsquellen (H. straße, F. -H. -Straße, H. -L. -Straße) \nabzurücken bzw. aktiven Lärmschutz vorzusehen.\n\n66\n\nDie dieser Abwägung zu Grunde liegenden prognostischen Abschätzungen der \nschalltechnischen Untersuchung der IVV A. sind auch unter Berücksichtigung der \nvon dem Antragsteller erhobenen Einwände des Gutachtens nicht zu \nbeanstanden.\n\n67\n\nDas Gericht kann eine Prognose nur daraufhin überprüfen, ob sie mit den im \nmaßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie \nerheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Dies kann durch das \nGericht auf Grund eigener tatrichterlicher Würdigung geschehen, eines \nSachverständigengutachtens, wie vom Antragsteller beantragt, bedarf es dafür nicht. \nDas Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, \ndie zutreffende Ermittlung des der Prognose zu Grunde liegenden Sachverhalts und \nob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit \njeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem \nangemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden \nsollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese \nWeise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n - 4 C 79.76 -, BRS 3. Nr. 1; Beschluss vom \n5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129; \nUrteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, \n1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8.\n\n69\n\nDavon ausgehend ist das Gutachten des IVV A. sachgerecht erstellt worden, \ndessen Erkenntnisse wiederum in die lärmtechnische Beurteilung des Rates der \nAntragsgegnerin eingeflossen sind (S. 21 ff. der Satzungsbegründung).\n\n70\n\nDem Gutachten liegen zu erwartende Verkehrsbelastungen und damit \neinhergehende Lärmbelastungen zu Grunde, die im Wege der Modellprognose als \neiner geeigneten fachgerechten Methode ermittelt worden sind.\n\n71\n\nDie IVV A. hat sich zur Beurteilung der zukünftig von dem Baugebiet durch \ndas vermehrte Verkehrsaufkommen zu erwartenden Lärmimmissionen einer \ncomputerunterstützten Modellrechnung bedient. Dieser Modellprognose lagen \nBasisdaten über den Straßenverkehr zu Grunde, welche die das \nBebauungsplangebiet umgebenden Straßen betrafen. Im Einzelnen lagen \nBelastungszahlen für die H. straße, die B. straße, die H. -L. -Straße und \nden Duckterather Weg vor, die aus der Landesverkehrszählung von 1995 sowie \nergänzenden städtischen Zählungen zur vorhandenen Verkehrsbelastung stammten. \nFerner gab es noch Verkehrsdaten von Knotenpunktzählungen aus den Jahren 1987 \nund 1988. Des Weiteren wurden Grundlagendaten aus aktuellen \nVerkehrsuntersuchungen aus dem Jahre 1996 genutzt, um die Verkehrssituation \nergänzend zu analysieren. Auf der Grundlage dieser Daten, die in der \nnachmittäglichen Spitzenstunde ca. 9 bis 11% des Tagesbelastungswertes der \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) aufwiesen, wurde entsprechend \nder Steigerung des Verkehrsaufkommens ein realistischer DTV-Wert ermittelt. Ferner \nwurden die Überlagerung von zusätzlich auftretenden Verkehren im \nmodelltechnischen Weg (S. 7 des Gutachtens) sowie Verkehrsverlagerungen \nberücksichtigt, die nicht unbedingt in Wechselwirkung zu dem Bebauungsplangebiet \nstehen, wie der Vertreter der IVV A. in der mündlichen Verhandlung \nausführte.\n\n72\n\nEine solche Modellprognose ist methodisch sachgerecht. Sie ermittelt, \nausgehend von allgemeinen Verkehrsdaten, die für die örtliche Situation modifiziert \nwerden, Verkehrsverflechtungsdaten, anhand derer sich die zu erwartenden \nVerkehrsmengen und künftige Belastungen im neuen Netz ergeben. Gerade in \nFällen, in denen es - wie hier - um die Ausweisung eines großen innerstädtischen \nBaugebiets geht, welches einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von \nVerkehrswegen hat, deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch andere \nPlanungen im Einzelnen beeinflusst wird, ist es nicht nur sachgerecht, sondern \ngeboten, auf eine umfassende Modellprognose zurückzugreifen. Nichts anderes ist \nhier mit dem Rückgriff auf vorhandene Basisdaten der Landesverkehrszählung 1995 \nund Einzelermittlungen der Antragsgegnerin geschehen. Auch wenn die Daten von \n1995/1996 stammen, waren sie zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung 1997 und \n1998 noch verwertbar und konnten als taugliche Prognosegrundlage herangezogen \nwerden, um sie nach anerkannten Berechnungsmethoden auf die vorhandene \ntatsächliche und die künftige Verkehrssituation nach Fertigstellung des Plangebiets \nhochzurechnen. Konkrete \"kalibrierte\" Messungen, wie sie der Antragsteller fordert, \nlassen sich im Planungsstadium nicht vornehmen, da sie nur die vorhandene, nicht \naber die künftige Verkehrssituation erfassen können. Der Plangeber ist deshalb auf \nprognostische Abschätzungen angewiesen. Dass die auf der Grundlage der \nLandesverkehrszählung 1995, modifiziert durch ergänzende städtische Zählungen, \ndem erstellten Gutachten zugrunde gelegten Zahlen und Daten fehlerhaft oder als \nBerechnungsgrundlage untauglich sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem \nAntragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. \n\n73\n\nDie Abschätzung der künftigen Lärmimmissionen genügt auch im Übrigen \nfachwissenschaftlichen Anforderungen. Die Berechnung der \nVerkehrslärmimmissionen erfolgte auf der Grundlage der \"Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen, RLS-90\" (jeweils Nr. 3 der Untersuchungen). Da es im \nvorliegenden Fall um die Ermittlung der gesamten Verkehrslärmimmissionen geht, \ndie durch den vom Bebauungsplangebiet verursachten Mehrverkehr hervorgerufen \nwerden, können die RLS-90 grundsätzlich herangezogen werden. Hierbei handelt es \nsich um sachverständig erstellte Leitlinien zur Berechnung von Schallausbreitungen \nim Verkehr, in die die gewonnenen Erfahrungen und Forschungsergebnisse zum \nVerkehrslärm eingeflossen sind (Nr. 1.0 RLS-90). Für die Frage der Bewertung, \nwelche Verkehrslärmbelastung die Straßenanwohner zu tragen haben, können nach \nNr. 4.0 RLS-90 eine Reihe von Faktoren von Bedeutung sein (beispielsweise \nabsolutes Verkehrsaufkommen, Anteile am Straßenverkehrsaufkommen nach PKW \nund LKW, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Straßenbelag, Schallreflexionen, \nAbstand zwischen Straßenfahrbahn und Wohnbebauung). Diese Bewertungsfaktoren \nhat das IVV A. bei seiner Berechnung berücksichtigt.\n\n74\n\nZweifel hinsichtlich der Sachgerechtigkeit und Plausibilität der aus den \nangeführten Zahlen der Verkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen \nnicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die \"Verkehrsverflechtungs-\ndaten\", auf deren Grundlage die schalltechnische Untersuchung des IVV A. \nbasiert, wie oben näher ausgeführt, nachvollziehbar dargelegt worden. \n\n75\n\nDas Gutachten hat auch den planbedingten Verkehrszuwachs bei seinen \nBerechnungen berücksichtigt. Ausgehend von den erhobenen Basisdaten hat das \nIVV A. zunächst die vorhandene Belastung auf den das Bebauungsplangebiet \numschließenden Straßen H. straße, F. -H. -Straße und H. -L. -Straße \nermittelt. Anschließend wurde auf der Grundlage der Rahmenplanung, die von einer \nEinwohnerzielgröße von rund 1.600 Einwohnern ausging, der Verkehrszuwachs \nunter Hinzurechnung des durch das Gewerbegebiet verursachten LKW-Verkehrs \nberechnet. Dass die planbedingten Zuwachsraten in der Untersuchung nicht \nausdrücklich benannt werden, macht das Gutachten nicht unplausibel. Die \nverkehrsbedingten Zuwächse sind auch nicht im Gutachten \"versteckt\", sondern \nergeben sich ohne weiteres durch einen direkten Vergleich der untersuchten \nStraßenabschnitte in der vorhandenen Situation (\"IST-Fall\") mit ihrer Belastung im \n\"PLAN-Fall\".\n\n76\n\nDie von der IVV A. ermittelten Zahlen liegen in nachvollziehbaren \nGrößenordnungen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die H. straße als \nBundesstraße die größte Verkehrsbelastung zu tragen hat. Das Gutachten geht von \neiner DTV auf der H. straße von bis zu 15.500 KFZ/24 h aus. Für die H. -L. -\nStraße legt das Gutachten eine DTV von knapp 6.000 KFZ/24 h zu Grunde, die zur \nVerkehrsbelastung der H. straße vergleichsweise gering ist. Unterschiedliche \nVerkehrsbelastungen kommen auch für die anderen umliegenden Straßen zum \nAusdruck. Soweit der Antragsteller im Rahmen der von ihm erstellten \n\"Plausibilitätsprüfung\" darauf hinweist, dass an 13 Straßeneinmündungen (\"Straßen-\nT's\") die von der IVV A. angenommenen Verkehrswerte nicht miteinander \nvereinbar seien, verkennt der Antragsteller, dass Verkehrsströme nicht ohne weiteres \nmathematisch addierbar oder subtrahierbar sind, sondern je nach Verkehrsmodell \ngewissen Modifizierungen unterliegen, die die IVV A. in ihrem Schreiben an die \nAntragsgegnerin vom 8. Oktober 2001 und deren Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung näher erläutert haben. Ausgangspunkt können insoweit nur \nVerkehrsmessungen oder -zählungen sein, die einen ungefähren Anhalt über die \nVerkehrsbelastung auf einem bestimmten Straßenabschnitt zu einem bestimmten \nZeitpunkt geben. Hieraus ergeben sich aber nicht zwingend Ableitungen für in die \nStraße einmündende andere (Teil-) Straßen. Die Ein- und Ausfahrten von \nKraftfahrzeugen in einen bestehenden Straßenabschnitt sind bereits bei der zu \nGrunde liegenden Verkehrszählung mit eingeflossen und berücksichtigt worden. \nZudem können sich Abweichungen von einzelnen Zählergebnissen durch die \nAufrundung von Berechnungsdaten (vgl. Nr. 4.0 RLS-90) oder Sicherheitszuschläge \nergeben bzw. durch die weiteren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im \neinzelnen erörterten Ansätze.\n\n77\n\nDie Ausgangsdaten des Gutachtens - wie sie von der Antragsgegnerin vorgelegt \nwurden - sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob - wie \nder Antragsteller meint - bei der Prognose die im Zusammenhang mit dem \nfestgesetzten Gewerbegebiet geplanten 400 Arbeitsplätze unberücksichtigt \ngeblieben sind, wogegen jedoch die Mitteilung der IVV A. vom 8. Oktober 2001 \nund die Erläuterung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung spricht, nach der \ndas Gutachten auf der Grundlage einer Einwohnerzielgröße von 1.580 Einwohnern \nund 380 Beschäftigten im Plangebiet erstellt worden ist, ist nach der städtebaulichen \nZielvorstellung und den Festsetzungen des Bebauungsplans im Plangebiet mit einer \nEinwohnerzahl von nur ca. 1.200 Einwohnern zu rechnen. Das Gutachten der IVV \nhat - insoweit nicht zum Nachteil der Bewohner der allgemeinen Wohngebiete - damit \njedenfalls ein nicht zu niedriges Verkehrsaufkommen des Bebauungsplangebiets zu \nGrunde gelegt. Das Gutachten differenziert ferner zwischen PKW- und LKW-Verkehr \nsowie zwischen dem Tag- und Nachtverkehr. Den durch das Gewerbegebiet \nausgelösten LKW-Verkehr hat die Untersuchung des IVV A. ebenfalls \nberücksichtigt. Für den Fall der Realisierung des Bebauungsplans hat das Gutachten \ndie H. -L. -Straße, über die das Gewerbegebiet zunächst erschlossen werden \nsoll, in vier Abschnitte eingeteilt, die teilweise sogar nochmals untergliedert wurden, \num so eine genauere Beurteilung der Lärmimmissionen zu ermöglichen. Nach der \nUntersuchung des IVV A. ist das Verkehrsaufkommen mit dem höchsten LKW-\nAnteil im östlich gelegenen Abschnitt zur B. straße am größten und nimmt auf \nden untersuchten Abschnitten in westlicher Richtung der H. -L. -Straße merklich \nab. Diese Berechnung spiegelt die ohne weiteres einleuchtende Erkenntnis wider, \ndass das Gewerbegebiet im Südosten des Bebauungsplangebiets wegen der \nkürzesten Anbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz zum überwiegenden Teil aus \nöstlicher Richtung über die B. straße oder die T. straße angefahren werden \nwird. Es stellt deswegen keinen Widerspruch dar, dass der westliche \nStraßenabschnitt der H. -L. -Straße nach den Ausführungen der Gutachter \nweniger vom LKW-Verkehr in Anspruch genommen wird als der östliche Bereich der \nStraße. Dass der Zuwachs an LKW-Verkehr auf der H. straße im Verhältnis dazu \ngrößer ist, stellt ebenfalls keinen logischen Widerspruch dar. Zum einen ist zu \nberücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen auf der H. straße bereits im \nvorhandenen Zustand erheblich höher als das auf der H. -L. -Straße ist. Allein \ndie Ausweisung eines Gewerbegebiets mit der Erschließung über die H. -L. -\nStraße führt nicht zwingend dazu, dass damit der LKW-Anteil auf dieser Straße \nprozentual höher ausfällt als auf der H. straße, zumal ein Teil des LKW-Verkehrs, \nder das Gewerbegebiet über die B. straße anfährt, über die H. straße von Osten \noder Westen kommt und damit ebenfalls unter die dortige Verkehrsbelastung fällt. \nZum anderen ist zu berücksichtigen, dass die H. straße als Bundesstraße eine ganz \nandere verkehrliche Bedeutung als die H. -L. -Straße als innerörtliche \nGemeindestraße hat. Die unterschiedliche Bedeutung kommt signifikant in den \nZahlen der Verkehrszählung zum Ausdruck. Über die Bundesstraße fließt zudem der \ngesamte LKW-Verkehr, der nicht das Gewerbegebiet im Planbereich zum Ziel hat, \nsondern in Richtung K. /L. oder W. unterwegs ist. Ein nahezu gleich \nstarkes Verkehrsaufkommen auf der H. -L. -Straße zu dem Verkehrsaufkommen \nauf der H. straße ist nicht festzustellen. Nach Realisierung des Bebauungsplans hat \ndas IVV A. für den westlichen Teil der H. straße mit ca. 11.000 KFZ/24 h ein \ndoppelt so hohes Verkehrsaufkommen wie im westlichen Abschnitt der H. -L. -\nStraße mit ca. 5.500 KFZ/ 24 h prognostiziert.\n\n78\n\nSoweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass nach dem Gutachten des IVV \nA. für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen der im Gewerbegebiet \ngelegenen Erschließungsstraßen ein LKW-Anteil zur Nachtzeit nicht angenommen \nworden sei (vgl. S. 9 f. der Anlage 1 des Gutachtens), für die Verkehrslärmbelastung \nauf der H. -L. -Straße nachts aber gleichwohl ein LKW-Verkehr berücksichtigt \nworden sei (vgl. S. 3 f. der Anlage 1 des Gutachtens), der nur im Zusammenhang mit \ndem geplanten Gewerbegebiet stehen könne, besteht ebenfalls kein logischer \nWiderspruch. Einerseits wird vom Gutachten die vorhandene Verkehrssituation auf \nder H. -L. -Straße untersucht, andererseits die Verkehrssituation zur Nacht im \ngeplanten Gewerbegebiet. Hierbei handelt es sich um verschiedene \nBeurteilungssituationen, die nicht in einem inneren Zusammenhang bzw. einer \ngegenseitigen Abhängigkeit stehen.\n\n79\n\nDie von der IVV A. prognostizierten Verkehrslärmimmissionen durch den vom \nBebauungsplangebiet ausgehenden Mehrverkehr begegnen ebenfalls keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte die Berechnungsergebnisse, \ndie auch vom TÜV R. mit Schreiben vom 27. Februar 1998 für plausibel \nangesehen wurden, bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen. \n\n80\n\nDie vorhandene Lärmbelastung durch die Umgebungsstraßen sowie den nach \nRealisierung der Bauleitplanung bedingten Mehrverkehr hat die Antragsgegnerin \nnicht nur für die neuen Wohngebiete im \"WA\"-Bereich, sondern ebenso für die \nentlang der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße überplanten \nbereits vorhandenen Wohngebiete \"WA1\" bei ihrer Abwägung berücksichtigt und \nfehlerfrei abgewogen.\n\n81\n\nNach dem IVV-Gutachten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für die \nin den straßennahen Randbereichen des Bebauungsplans ausgewiesenen \"WA1\"-\nGebiete schon in der vorhandenen Situation auf Grund der bestehenden \nVorbelastung durch den Verkehrslärm deutlich überschritten. Bei der Überplanung \nerheblich vorbelasteter Wohngebiete, bei denen sich die Orientierungswerte der DIN \n18005 nicht einhalten lassen, muss der Planungsgeber jedenfalls sicherstellen, dass \nauch unter Berücksichtigung \"gesunder Wohnverhältnisse\" (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) \ndie Ausweisung eines (reinen oder allgemeinen) Wohngebiets entsprechend der \nvorhandenen Bebauung städtebaulich noch vertretbar ist. Die Antragsgegnerin \nkonnte den bereits vorhandenen Baubestand deshalb nur dann als allgemeines \nWohngebiet ausweisen, sofern dadurch kein städtebaulicher Missstand \nherbeigeführt, verschärft oder fortgeschrieben wurde. Wann ein solcher Missstand \nanzunehmen ist, der auch die planungsrechtliche Absicherung eines vorhandenen \nWohnbestands als (reines oder allgemeines) Wohngebiet nicht mehr zulässt, bedarf \naus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Zwar lässt \nsich der vorliegenden Rechtsprechung,\n\n82\n\nvgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 \n- III ZR 204/86 -, NJW 1988, 900; Urteil vom \n25. März 1993 - III ZR 60/91 -, NJW 1993, 1700; \nBVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 \n- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Urteil vom 12. April 2000 \n- 11 A 18.98 -, NVwZ 2001, 82; OVG NRW, Urteil \nvom 6. Juni 1990 - 23 AK 3/87 -, \nNVwZ 1991, 389; Urteil vom 4. März 2002 \n- 7a D 41/01 -,\n\n83\n\ndie Tendenz entnehmen, eine Schwelle für ungesunde Wohnverhältnisse etwa \nbei Außenpegeln in Bereichen von (deutlich) mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB \n(A) in der Nacht zu sehen. Diese Werte geben einen gewissen Anhalt, ab wann mit \nungesunden Wohnverhältnissen zu rechnen ist. Eine absolute Grenze stellen sie \nnicht dar. Gewisse Überschreitungen können - je nach den Umständen im konkreten \nEinzelfall - auch insoweit im Rahmen sachgerechter Abwägung noch hingenommen \nwerden, so dass die Überplanung bebauter Wohnbereiche mit einer Vorbelastung \nvon mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht nicht von vornherein \nausgeschlossen ist, sofern durch Planfestsetzungen eine Reduzierung der \nInnenpegel sichergestellt werden kann. In diesen Fällen muss der Plangeber alles \ntun, um eine unter städtebaulichen Gesichtspunkten noch vertretbare Wohnsituation \nfür solchermaßen vorbelastete Grundstücke zu erhalten oder zu schaffen. Ist eine \nWohnnutzung z.B. in lärmabgewandten, gleichsam im \"Lärmschatten\" gelegenen \nBereichen möglich, die jedenfalls dort ein Wohnen und/oder Schlafen bei \ngelegentlich geöffneten Fenstern noch zulassen, kann die Entscheidung zur \nAusweisung eines allgemeinen Wohngebiets trotz hoher Lärmimmissionen im \nEinzelfall noch abwägungsgerecht sein.\n\n84\n\nDiesen Anforderungen genügt die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete \n\"WA1\" entlang der H. straße, der F. -H. -Straße und der H. -L. -Straße.\n\n85\n\nAus der Anlage 2 der schalltechnischen Untersuchung der IVV A. vom \nDezember 1997 in Verbindung mit den dazu erstellten Gebäudelärmkarten (5 m \nRaster) ergibt sich, dass die prognostizierten Lärmwerte für die Grundstücke entlang \nder F. -H. -Straße und entlang der H. -L. -Straße nach Realisierung des \nBebauungsplans (\"PLAN-Fall\") zum Teil deutlich unterhalb von 70 dB (A) tags und 60 \ndB (A) nachts liegen werden. Auch für die an der H. straße vom Bebauungsplan als \n\"WA1\"-Gebiet überplanten Grundstücke \"H. straße Nrn. 146 bis 244\" werden die \nLärmwerte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht, zumeist unterschritten \nund in einigen Fällen gerade erreicht. Lediglich in drei Fällen beträgt der Nachtwert \n61 dB (A), der Tagwert von 70 dB (A) wird in keinem Fall überschritten.\n\n86\n\nTrotz dieser hohen Belastungen ist die abwägende Entscheidung der \nAntragsgegnerin, die vorhandene straßenrandnahe Wohnbebauung als allgemeines \nWohngebiet (\"WA1\") auszuweisen, noch vertretbar. Die Antragsgegnerin hat die \nvorhandene Lärmbelastung durch die Umgebungsstraßen erkannt und bei ihrer \nAbwägung berücksichtigt. Letztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz \nBetroffenheit der Anlieger durch Lärm dann nicht berührt, wenn bei der Planung eine \nAlternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte Betroffenheit \nabwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz \nausgeglichen werden kann.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November \n1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG \nNr. 7; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, \na.a.O.\n\n88\n\nEine andere Planungsalternative zur Reduzierung der Verkehrsmengen und des \nVerkehrslärms ist nicht offensichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht \nsubstantiiert behauptet. Eine Änderung in der Festsetzung nach Art der Nutzung der \nBaugebiete schied aus, da jede Art von Nutzung des Kasernengeländes, und sei es \nnur als reines Wohngebiet, mit einer Verkehrszunahme und weiteren \nVerkehrslärmimmissionen verbunden gewesen wäre. Die Umnutzung des \nehemaligen innerstädtischen Kasernengelände im Sinne eines \"Flächenrecycling\" \nstellt insoweit einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Bei einer Änderung des \nPlanungskonzepts hätte die Antragsgegnerin den vorhandenen Bedarf an \nWohnungen und/oder Gewerbeflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet decken \nmüssen. Dies würde aber dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und \nBoden sowie einer Schonung des Außenbereichs widersprechen. Zudem hat der \nPlangeber von einer Maximalverdichtung des Plangebiets abgesehen. Das mit der \nAusweisung der Baugebiete verbundene Verkehrsaufkommen ist des Weiteren nur in \neinem begrenztem Umfang mit LKW-Verkehr verbunden, da der Plangeber neben \nWohnnutzungen Kleinbetriebe und wohnverträgliche Gewerbebetriebe ansiedeln will. \nAngesichts des Umstandes, dass die bereits gegebene Vorbelastung durch die \nAusweisung des Bebauungsplangebiets in allen Fällen nur um rd. 1 dB (A) erhöht \nwird, ist die Überschreitung des Schwellenwerts von 60 dB (A) an drei Grundstücken \nentlang der H. straße noch hinnehmbar, zumal sich die Lärmzunahme in einer \nGrößenordnung bewegt, die unterhalb der Merkbarkeitsschwelle von Erhöhungen \nliegt. Zusätzlich wurde zu Recht von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass \ndie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen mit den Beteiligten \nerörterte Prognose der IVV A. bewusst \"auf der sicheren Seite\" angesetzt wurde, \nindem diese durch Aufrundungen und Sicherheitszuschläge immer von den \nungünstigsten Annahmen ausging.\n\n89\n\nWie bereits dargelegt hat sich der Rat der Antragsgegnerin zur Gewährleistung \ngesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse angesichts der Lärmvorbelastung \neinerseits, der, wenn auch relativ geringen, Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen \nbei Verwirklichung des Planungsvorhabens andererseits, in Nr. 7.1 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans zur Festsetzung von passiven \nSchallschutzmaßnahmen im straßenseitigen Bereich der Hand-, F. -H. -, und \nH. -L. -Straße entschlossen. Die Entscheidung, von aktivem Schallschutz \nabzusehen und die Betroffenen auf passive Schallschutzmaßnahmen zu verweisen, \nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat sich an den Kriterien der Unvereinbarkeit \nmit dem Vorhaben bzw. der Unverhältnismäßigkeit auszurichten.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 \n- 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25, § 41 BImSchG \nNr. 5.\n\n91\n\nDie Antragsgegnerin hat von der Festsetzung aktiven Schallschutzes \nabwägungsfehlerfrei abgesehen, denn aktive Schallschutzmaßnahmen wie \nSchallschutzwände schieden auf Grund der innerörtlichen Gegebenheiten entlang \nder Straßenzüge offensichtlich aus, weil die Wohnhäuser ausschließlich von den \nhochbelasteten Straßen erschlossen werden. Die Antragsgegnerin durfte sich \ndeshalb auf die tragende Erwägung stützen, die Lärmbelastungen in den \nstraßenrandnahen Wohngebieten \"WA1\" durch passive Lärmschutzmaßnahmen \nabzufangen und so den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse Rechnung zu \ntragen.\n\n92\n\nDie im jeweiligen Einzelfall erforderlichen lärmdämmenden Maßnahmen musste \ndie Antragsgegnerin im Bebauungsplan nicht nennen. Diese konnte sie dem \nbaurechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Dass die Festsetzung des \nBebauungsplans nur für die neu zu errichtenden Gebäude in den festgesetzten \nLärmpegelbereichen gelten soll, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht \nersichtlich. Die Festsetzung knüpft an die Lärmpegelbereiche an, die gerade auch \ndie vorhandene Bebauung entlang der drei Straßenzüge umfasst. Insoweit sieht der \nBebauungsplan die passiven Lärmschutzmaßnahmen auch für die vorhandene \nWohnbebauung vor. Allerdings begründet der Bebauungsplan keine Verpflichtung für \ndie Eigentümer bestehender Wohnhäuser zur Durchführung passiver \nSchallschutzmaßnahmen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Den Eigentümern bleibt \nes überlassen, Umbaumaßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz \nsicherzustellen. Die Anwohner und Bauherren können zudem durch die \nAusgestaltung ihrer Wohnhäuser in dem individuell für erforderlich erachteten Maß \nauf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken.\n\n93\n\nDie Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets \"WA1\" im nördlichen Plangebiet \nentlang der H. straße ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft erfolgt, weil die \nAntragsgegnerin dort eine vorhandene Bau- und Möbeltischlerei überplant hat. Zwar \nhandelt es sich bei einer Möbel- und Bautischlerei um einen gewerblichen Betrieb, \nder nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig \noder nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Durch die \nFestsetzung des WA1-Gebietes bleibt jedoch die von passiven Bestandsschutz \ngesicherte Weiterexistenz unberührt. Der Plangeber musste deshalb darauf achten, \ndass durch die Überplanung keine unvertretbaren Immissionen zwischen dem \nweiterbestehenden Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung auftreten oder zu \nerwarten sind. Solche Unzuträglichkeiten sind, wie die Antragstellerin in der \nSatzungsbegründung dargelegt hat (S. 8 f.; 24), von der Bau- und Möbeltischlerei \nallerdings auch nicht zu erwarten. Der Betrieb besteht an dem Standort seit 1935. \nDie angrenzende Wohnbebauung ist auf ihn zugewachsen. Im Zuge von Umbau- \nund Erweiterungsmaßnahmen ist dem Betrieb 1985 eine Baugenehmigung erteilt \nworden, die u.a. die Auflage enthält, dass bei den nächstgelegenen Wohnhäusern an \nder H. straße Geräuschimmissionen von maximal 55 dB (A) eintreten dürfen. \nBetriebliche Aktivitäten in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr schließt die \nBaugenehmigung aus, so dass Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit nicht zu \nbesorgen sind. Der in der Auflage zur Baugenehmigung festgelegte Immissionswert \nvon 55 dB (A) entspricht dem Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine \nWohngebiete (Beiblatt 1 Nr. 1.1 b). Die südlich an den Gewerbebetrieb angrenzende \nWohnbebauung wird vor dem Gewerbelärm durch die im Bebauungsplan \nfestgesetzte 3,5 m hohe, u-förmig zu errichtende Lärmschutzwand geschützt. Damit \nhat die Antragsgegnerin den schützenswerten privaten Belangen der Wohnnutzer \nhinreichend Rechnung getragen und sie bei ihrer Abwägung berücksichtigt.\n\n94\n\nDie innere und äußere Erschließung des Plangebiets hat der Rat ebenfalls \nfehlerfrei abgewogen. \n\n95\n\nDie innere Erschließung erfolgt über verkehrsberuhigte Stichstraßen, die die \nWohngebiete an das äußere Erschließungsnetz anbinden. Untereinander sind die \nStichstraßen miteinander vernetzt, jedoch nur für Fahrzeuge mit Sonderrechten \nbefahrbar. Die Wohnstichstraßen sind nur dem Anliegerverkehr zugeordnet. \nAbwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, sie werden auch nicht \nbehauptet.\n\n96\n\nDie äußere Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt im Norden über zwei \nZufahrtsstraßen von der H. straße und im Süden von der H. -L. -Straße über \nzwei Zufahrtsstraßen zum Mischgebiet und über zwei weitere Zufahrtsstraßen zum \nGewerbegebiet. Bei seiner Abwägung hat der Rat berücksichtigt, dass lediglich \nunbebaute Grundstücke für die Zufahrten zum Plangebiet in Anspruch genommen \nwerden. Die Anbindung des Gewerbegebiets über die H. -L. -Straße ist nicht \nabwägungsfehlerhaft. Eine Erschließung des Gewerbegebietes über die nordwestlich \ngelegene H. straße hätte die Durchquerung des vorhandenen Wohngebietes oder \nden Verzicht auf den vorhandenen Sportplatz bedeutet. In Abwägung dieser Belange \nhat sich die Antragsgegnerin zur Erschließung über die H. -L. -Straße \nentschieden, wobei sie sich an der Anbindung des bereits östlich bestehenden \nGewerbegebiets B. orientiert hat und im Bebauungsplan durch Ausweisung \neiner Anbindung an das außerhalb des Planbereiches gelegene Gewerbegebiet die \nMöglichkeit für eine spätere Entlastung über die B. straße offen gehalten hat.\n\n97\n\nDie Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung eine \nErsatzlösung für den zu schließenden Bahnübergang an der T. straße nicht mit \neinstellen, weil der Bebauungsplan eine solche Schließung nicht vorgibt. Die \nAntragsgegnerin muss zwar bei ihrer Abwägungsentscheidung die privaten Belange \nberücksichtigen, die sie sieht und die sich im Hinblick auf die Auswirkungen der \nPlanung aufdrängen. Hierzu gehört beispielsweise - wie ausgeführt - das Interesse \nder Planbetroffenen an der Aufrechterhaltung einer bestehenden Verkehrslage bzw. \nan der Vermeidung von zusätzlichem Verkehrslärm als Folge der Planfestsetzungen. \nAber nicht alles was von Einfluss auf die Verkehrslage im Plangebiet oder außerhalb \ndes Plangebiets ist oder sein kann, gehört damit notwendigerweise zum \nabwägungserheblichen Material. Nicht abwägungsrelevant sind deshalb \nVeränderungen, die einer allgemeinen Risikosphäre zuzurechnen sind. Hierzu \ngehören allgemeine Veränderungen der Verkehrssituation im städtischen \nStraßenverkehrsnetz oder in der städtischen Verkehrswegeplanung.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November \n1995 - 4 NB 28.94 -, BRS 57 Nr. 41 (S. 118).\n\n99\n\nDer einzelne Anwohner oder Verkehrsteilnehmer hat weder einen Anspruch \ndarauf, dass eine vorhandene Verkehrssituation nicht verschlechtert wird, noch ist \nsein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, dass ein bestehendes \nStraßenverkehrsnetz im Stadtbereich auf Dauer erhalten bleibt. Sofern nicht in \nbesonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung \ngerade des Interesses eines Planbetroffenen nahe legen, braucht die Gemeinde \nanderweitige, nicht städtebaulich motivierte Verkehrswegeplanungen bei ihrer \nAbwägungsentscheidung nicht besonders zu berücksichtigen. Besondere Umstände, \ndie eine Berücksichtigung gerechtfertigt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses stand nicht fest, ob und wann der \nBahnübergang an der T. straße geschlossen werden wird und welche \nErsatzlösung dafür in Betracht kommt. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen \ndargelegt, dass sie sich mit der Deutschen Bahn AG noch in Verhandlungen über die \nSchließung des Bahnüberganges befindet. Ungewiss ist zudem, welchen Einfluss die \nSchließung des Bahnüberganges auf das umliegende Straßennetz haben wird. Dass \nes insoweit zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der H. -L. -Straße \nkommen wird, ist lediglich eine Vermutung des Antragstellers. Ebenso gut kann es \ndurch Verlegung der Trassenführung zu einer wesentlichen Entlastung der H. -\nL. -Straße im Bereich des Bebauungsplangebiets kommen, wie die Antragsgegnerin \ndies erwartet. Sind aber noch keine konkreten Vorschläge im Raum, können auch \nnoch keine Prognosen über die Verkehrsströme abgegeben werden und sind \nErsatzlösungen demzufolge rein spekulativer Natur. Spekulative Ereignisse braucht \nder Plangeber aber im Rahmen seiner städtebaulichen Abwägung nicht zu \nberücksichtigen. Die Antragsgegnerin konnte deshalb beanstandungsfrei darauf \nverweisen, eine \"Ersatzlösung\" für den Bahnübergang T. straße erst im Zuge \nihrer Aktualisierung selber zu regeln und verkehrstechnische Probleme über \nverkehrsregelnde oder –lenkende Maßnahmen zu steuern (S. 16 der \nBeschlussvorlage zu den Anregungen).\n\n100\n\nDie Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, das im Bebauungsplangebiet \nanfallende Niederschlagswasser versickern zu lassen und soweit dies nicht möglich \nist, über die vorhandene Kanalisation abzuleiten, begegnet ebenfalls keinen \nBedenken. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde \ndie Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung prüfen und bei ihrer Abwägung \nberücksichtigen. Dabei bezieht sich ihre Ermittlungspflicht sowohl auf die \nGeeignetheit des Niederschlagswassers und des Bodens zur Versickerung als auch \ndarauf, ob im Bebauungsplan Versickerungsanlagen festzusetzen sind oder eine \nindividuelle Versickerung, deren Regelung dem Baugenehmigungsverfahren \nvorbehalten bleiben kann, möglich ist.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2001 \n- 7a D 110/00.NE -; Beschluss vom 1. Februar 2002 \n– 7a D 1307/01 -.\n\n102\n\nDieser Ermittlungspflicht ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat diesen \nBelang bei ihrer Abwägungsentscheidung umfassend berücksichtigt, wie sich zum \neinen aus der Planbegründung (S. 27), zum anderen aber auch aus der \nBeschlussvorlage zur Stellungnahme des Rates zu den Anregungen und Bedenken \nergibt (dort unter Nr. 3). Die Antragsgegnerin hat ein geohydrologisches Gutachten in \nAuftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kommt, dass eine Versickerung im \nPlangebiet, insbesondere im südlichen Teil, nur bedingt möglich ist. Dass die Daten \nund die angewandte Methode der G. -GmbH fehlerhaft sind, ist nicht ersichtlich und \nwird von dem Antragsteller auch nicht behauptet. Er trägt lediglich unsubstantiiert \nvor, dass das Niederschlagswasser künftig durch Regenwasserkanäle in die \nvorhandene Kanalisation der H. -L. -Straße abgeleitet werden solle, die eine zu \ngeringe Kapazität aufwiesen, so dass bei starken Regenfällen mit großflächigen \nÜberschwemmungen in dem Gebiet zu rechnen sei. Diese Auffassung findet jedoch \nweder in dem erstellten Gutachten der G. -GmbH noch in der Satzungsbegründung \neine Grundlage. Die Antragsgegnerin kommt auf der Grundlage des Gutachtens der \nG. -GmbH, welches durch verschiedene Rammkernsondierungen und Bodenproben \ndie Versickerungsfähigkeit des Untergrunds im Bebauungsplangebiet untersucht hat, \nzu der nachvollziehbaren Entscheidung, dass lediglich das im Gewerbegebiet und im \nMischgebiet anfallende Niederschlagswasser über die Kanalisation abgeleitet \nwerden sollen. Hintergrund hierfür sind zum einen die im G. -Gutachten festgestellte \ndeutlich geringere Sickerfähigkeit der südlichen Flächen im Plangebiet, zum anderen \nmögliche Verunreinigungen des Niederschlagswassers durch die in dem Misch- und \nGewerbegebiet künftig ausgeübten Nutzungen. Durch die Ableitung der \nOberflächenwässer dieser Baugebiete in die Kanalisation soll einer Verschmutzung \ndes Grund- und Schichtenwassers, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich das \nBebauungsplangebiet im Grundwassereinzugsbereichs des Naturschutzgebiets \nT. befindet, entgegengewirkt werden. Dieser die Abwägungsentscheidung \ntragende Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden. Die im südlichen Wohngebiet \nanfallenden Niederschläge sollen ebenfalls über die Kanalisation abgeleitet werden, \nwobei sich die Antragsgegnerin aber vorbehalten hat, im Rahmen der Verwirklichung \ndes Entwässerungskonzepts eine Einbeziehung dieser Fläche in die Versickerung zu \nprüfen, sofern dies ohne Gefährdung der bestehenden Bebauung möglich ist (Nr. 3 \nder Stellungnahme des Rates zu den Anregungen und Bedenken). Für den \nüberwiegenden Bereich der allgemeinen Wohngebiete sieht die Antragsgegnerin \neine umfassende dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden- \nund Rigolensysteme vor. Die Versickerung von Niederschlagswasser durch ein \ndezentrales Mulden- und Rigolensystem ist als städtebauliches Konzept \ngrundsätzlich zulässig. \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 \n- 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002, 269 ff.\n\n104\n\nDass die Antragsgegnerin entsprechende Flächen für Versickerungsmulden oder \nRigolen nicht in der Planurkunde festgesetzt hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Aus \nder Beschlussvorlage zur Stellungnahme des Rates der Antragsgegnerin (dort S. 12) \nergibt sich, dass von einer planungsrechtlichen Festsetzung der zur Versickerung \nheranzuziehenden Flächen abgesehen wurde, weil diese einer Standortfindung und \ndem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben sollte, wie es in dem mit dem \nErschließungsträger abzuschließenden Vertrag festgehalten werden sollte. Das \nEntwässerungskonzept soll in Abstimmung zwischen dem Erschließungsträger, der \nAntragsgegnerin und den wasserrechtlichen Behörden als Grundlage für den \nErschließungsvertrag erstellt werden. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind \nunter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung nicht zu beanstanden.\n\n105\n\nDie fehlende Festsetzung der Versickerungsflächen führt auch nicht zur \nVollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans. Zwar ist das geplante \nEntwässerungskonzept nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundeigentümer \nrechtlich abgesichert ist. Eine Vollzugsunfähigkeit ist aber dann zu verneinen, wenn \nbei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits offensichtlich ist, dass \ndas rechtliche Hindernis bei der Umsetzung des Bebauungsplans beseitigt werden \nkann. Eine Gemeinde darf daher ein Mulden- und Rigolensystem zur Beseitigung von \nNiederschlagswasser in einem Baugebiet als Entwässerungskonzept für einen \nBebauungsplan beschließen, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, \ndass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder \nauf andere Weise erfolgen kann oder wird.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 \n- 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002, 269 (272).\n\n107\n\nDies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Erschließung \ndes Baugebiets einschließlich des Versickerungssystems zur Entsorgung des \nNiederschlagswassers durch städtebaulichen Vertrag auf einen Erschließungsträger \nübertragen, mit dem ein entsprechender Erschließungsvertrag zu schließen ist. Dort \nsind auch weitere Einzelheiten zum Inhalt des Entwässerungskonzepts enthalten. \nAuf die Ableitung des Niederschlagswassers hat die Antragsgegnerin in den \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen. § 51a Abs. 1 Satz 1 \nLWG schreibt vor, das Niederschlagswasser von Grund-\nstücken vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer \neinzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Vorschrift, die im Rahmen des \nnachfolgenden Verwaltungsverfahrens zu beachten ist (vgl. z.B. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, \n68 Abs. 1 Satz Nr. Nr. 4 BauO NRW). Die Antragsgegnerin durfte vor diesem \nHintergrund davon ausgehen, dass sich das Entwässerungssystem bei der \nDurchführung des Bebauungsplans umsetzen lässt.\n\n108\n\nDass es nach dem Entwässerungskonzept bei starken Regenfällen zu \ngroßflächigen Überschwemmungen in dem Gebiet kommt, weil die Kanalisation in \nder H. -L. -Straße zu gering dimensioniert sei, wie der Antragsteller meint, ist \nnicht substantiiert dargetan. Die Antragsgegnerin hat auf Grund der eingebrachten \nAnregungen und Bedenken eine Prüfung vorgenommen, die eine ordnungsgemäße \nEntsorgung über das städtische Netz ergab (Beschlussvorlage zur Stellungnahme \ndes Rates unter Nr. 4). Für eine zu geringe Dimensionierung der Kanalisation \nbestehen nach den Untersuchungen keine Anhaltspunkte. Bedenken der \nzuständigen Träger öffentlicher Belange sind nicht erhoben worden. \n\n109\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von dem Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner Abwägung weder verkannt noch fehlgewichtet \nworden.\n\n110\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im \nvorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung \nvorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu \nberücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die \nGemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange \nzu optimieren sind.\n\n111\n\nVgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. \n\n112\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\n113\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8.\n\n114\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und \nlandschaftsschutzbezogenen Festsetzungen gerecht.\n\n115\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, nach Aufgabe der militärischen Nutzung \ndes Areals entsprechende Baugebiete in Anbetracht eines im Stadtgebiet \nvorhandenen Bedarfs an Wohnbau- und Gewerbeflächen auszuweisen, trägt dem \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend Rechnung. Mit dem \nBebauungsplan werden zum Teil bereits versiegelte Flächen im Sinne eines \n\"Flächenrecycling\" überplant. Die Inanspruchnahme unbebauter Flächen ist \ndemgegenüber relativ gering. Dass diese Flächen einer besonderen \nSchutzwürdigkeit für Natur- und Landschaft unterliegen, die ihrer Bebauungsplanung \nentgegenstünden, ist von dem Antragsteller nicht dargetan und auch sonst nicht \nersichtlich. Die ehemalige Kasernenfläche war nicht nur teilweise bebaut, sie liegt \nauch im innerstädtischen Bereich, der mit Wohn- und gewerblichen Nutzungen an \ndieses Areal anschließt und auch eine nahezu optimale Anbindung an das Netz des \nöffentlichen Personennahverkehrs aufweist. Es entspricht sachgerechten \nstädtebaulichen Zielvorstellungen, einen solchen Bereich entsprechend den \nvorhandenen innerstädtischen Nutzungen aufzugreifen und einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung zuzuführen, um so andere Flächen, insbesondere \nsolche im Außenbereich gelegene, zu schonen. Die Antragsgegnerin musste ihre \nausdrücklich angeführten städtebaulichen Belange deshalb nicht hinter das \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückstellen.\n\n116\n\nArt und Umfang der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen durch den streitigen \nBebauungsplan sind in der Begründung des Planes sowie namentlich in dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag, der zum Bestandteil des Bebauungsplanes \ngemacht worden ist, im Einzelnen beschrieben worden. Diese Ausführungen, zu \ndenen nochmals Ergänzungen im Rahmen der Beschlussfassungen über die \nAnregungen und Bedenken hinzugetreten sind, erfassen sämtliche, für die \nBeurteilung der Wirkungszusammenhänge des Naturhaushaltes und der prägenden \nElemente des Landschaftsbildes maßgeblichen ökologischen und optisch wirksamen \nStrukturen des vom Plan betroffenen Raumes. Weiterhin sind die eingriffsbedingten \nFolgen der Planung für Natur und Landschaft erfasst und im Hinblick auf die hieraus \nzu ziehenden Konsequenzen für die nähere Ausgestaltung des Planes sowie auf die \nMöglichkeiten einer Bewältigung planbedingter Eingriffsfolgen geprüft worden. Dabei \nist auf der Grundlage der mehrfach vorgetragenen Bedenken, insbesondere des \nArbeitskreises Biotopvernetzung und des BUND, vor allem gesehen und abgewogen \nworden, dass und welche Eingriffsfolgen mit der Planung für das benachbarte \nNaturschutzgebiet T. ausgelöst werden. Ein Ermittlungsdefizit besteht nicht. \nDie Antragsgegnerin hat die diesbezüglichen Belange geprüft und sachgerecht \nabgewogen.\n\n117\n\nDurch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt eine Beeinträchtigung des \nNaturschutzgebiets T. als eines potentiellen Gebiets von gemeinschaftsweiter \nBedeutung im Sinne der EG-Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – \n(FFH-RL) nicht. Insbesondere verstößt die Ausweisung des Bebauungsplangebiets \nentgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen § 19b Abs. 5 BNatSchG. Diese \nVorschrift, auf deren Geltung zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung gemäß § \n214 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzustellen ist, greift schon tatbestandsmäßig nicht ein. \nNach § 19b Abs. 5 BNatSchG sind in einem nach § 19a Abs. 4 BNatSchG bekannt \ngemachten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung \nalle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen \nBeeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen \nBestandteilen führen können, unzulässig. Weder ist das Naturschutzgebiet T. \naber bereits im Sinne des § 19b Abs. 4 BNatSchG bekannt gemacht worden, noch \nwerden von § 19b Abs. 5 BNatSchG Maßnahmen erfasst, die außerhalb des \nSchutzgebiets stattfinden.\n\n118\n\nVgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., \n2000, § 19 b Rdnr. 32; Gellermann, Natura 2000, \n1998, S. 116.\n\n119\n\nDie Planung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb bedenklich, weil der \nPlangeber – ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung – im Rahmen seiner \nAbwägung die mittelbare Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets \nhingenommen hätte. Auch wenn die FFH-RL mittlerweile in nationales Recht \numgesetzt worden ist (vgl. §§ 19a ff. BNatSchG), folgt aus dem Gemeinschaftsrecht \n(Art. 10 Abs. 2 EGV) das Verbot, dass ein Mitgliedstaat die Ziele der Richtlinie nicht \nunterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen darf, die ihm die Erfüllung der \ndurch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machen.\n\n120\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 \n- Rs. C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) -, Slg. \n1997, I-7435 = NVwZ 1998, 385.\n\n121\n\nDementsprechend muss der Planungsgeber im Rahmen seiner \nAbwägungsentscheidung ermitteln, ob auf Flächen zurückgegriffen wird, denen nach \nder FFH-RL rechtliche Relevanz beizumessen ist. Dies betrifft in erster Linie \nBereiche, die als potenzielles FFH-Gebiet einzustufen sind. Hierbei handelt es sich \num Bereiche im Sinne des Art. 1 lit. j FFH-RL, die die sachlichen Kriterien des Art. 4 \nAbs. 1 FFH-RL erfüllen und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz \nmit anderen Gebieten sich aufdrängt.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil von 27. Januar 2000 \n– 4 C 2/99 -, BRS 63 Nr. 222 = NVwZ 2000, 1171 \n(1172).\n\n123\n\nAls solches potenzielles FFH-Gebiet kommt hier nur das ca. 400 m vom \nBebauungsplangebiet entfernt gelegene Naturschutzgebiet T. in Betracht. \nNach dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der EG-Kommission ist das \nNaturschutzgebiet T. als FFH-Gebiet gemeldet worden. Ob allerdings stets \nschon die bloße Meldung gemäß § 4 Abs. 1 FFH-RL für die Annahme eines \npotenziellen FFH-Gebiets ausreicht oder über die Meldung des Gebiets hinaus \nweitere materielle Voraussetzungen notwendig sind,\n\n124\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, \na.a.O.,\n\n125\n\nkann offen bleiben. Hinsichtlich des Naturschutzgebiets T. handelt es sich \num ein der Kommission gemeldetes Gebiet, dessen fachliche Einstufung als - noch \nverbindlich auszuweisendes Schutzgebiet - zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel \nsteht, so dass der Charakter eines potenziellen FFH-Gebiets bezüglich des \nKalkflachmoores unterstellt werden kann.\n\n126\n\nAllerdings werden Flächen des potenziellen FFH-Gebiets T. von dem \nangegriffenen Bebauungsplan nicht in Anspruch genommen. Die Bauleitplanung hat \nsomit keinen unmittelbaren Einfluss auf das Naturschutzgebiet, sondern allenfalls \neinen mittelbaren. Im Einzelfall können jedoch auch mittelbare Auswirkungen für ein \npotenzielles FFH-Gebiet von abwägungserheblicher Bedeutung sein, da der \nPlanungsgeber alle durch seine Planung berührten privaten und öffentlichen \nInteressen von entsprechendem Gewicht in seine Abwägung einzustellen hat. Dies \nist geschehen. Eine mittelbare Beeinträchtigung des potenziellen FFH-Gebiets \nT. hat die Antragsgegnerin jedoch abwägungsfehlerfrei verneint. \n\n127\n\nDer Schutzmaßstab gegenüber einem potenziellen Schutzgebiet leitet sich allein \naus dem Gemeinschaftsrecht her.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 18/99 -, NVwZ 2001, 673 (679).\n\n129\n\nDie gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung des EGV verhindert danach aber nur, \ndass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit sich nach der FFH-RL aufdrängt, zerstört oder \nanderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung bzw. \nspätere Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, \na.a.O.\n\n131\n\nAnhaltspunkte für derart gewichtige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet \nT. durch die Bauleitplanung der Antragsgegnerin sind vorliegend nicht \nersichtlich. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Auswirkungen seiner \nBebauungsplanung auf das potenzielle Schutzgebiet weder verkannt noch \nfehlgewichtet. Er hat Bezug genommen auf die im Vorfeld eingeholten Gutachten der \nG. -GmbH und den landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Danach kann im \nBebauungsplangebiet mit Grundwasserflurabständen von ca. 10 m gerechnet \nwerden. Die Untersuchungen der G. -GmbH haben ergeben, dass im nördlichen \nund mittleren Teil des Bebauungsplangebiets Bodenzusammensetzungen bestehen, \ndie sich gut für eine Regenwasserversickerung eignen und damit eine gute \nVoraussetzung für eine Grundwasserneubildung darstellen (vgl. Fachbeitrag S. 14). \nDurch dezentrale Sammel- und Versickerungsysteme soll dem natürlichen \nGewässerkreislauf wieder Wasser zugeführt werden. Im Verhältnis zu der vorher \nbestehenden Situation werden 2,5 ha Fläche weniger an das Kanalsystem \nangeschlossen. Auch hierdurch soll dem Grundwassereinzugsbereich Rechnung \ngetragen werden (Fachbeitrag S. 45). Die Antragsgegnerin hat ihre Planung an \ndiesen Ergebnissen ausgerichtet und nicht nur durch die Anlegung eines Grünzuges, \nsondern auch durch die Vorgabe wasserdurchlässiger Materialien und - wie \nausgeführt - der Versickerung der Niederschlagswässer in den Boden durch Mulden- \nund Rigolensysteme im nördlichen und mittleren Teil des Bebauungsplangebiets \ndafür Sorge getragen, dass das Grundwasser im Einzugsbereich des Schutzgebiets \njedenfalls nicht zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. \n\n132\n\nDie in die Abwägungsentscheidung des Rates eingestellten \nVersickerungsmöglichkeiten des Oberflächen- und Niederschlagswassers decken \nsich auch mit den Erkenntnissen des Arbeitskreises Biotopvernetzung. In seiner \nAnregung vom 4.Mai 1998 wies dieser darauf hin, dass die vermuteten \nSchichtwasserströme von der Nordostecke des Plangebiets aus in südliche Richtung \nfließen und dem Kemperbachsystem zugute kommen und dass die im nördlichen \nBereich vorhandenen Grundwasserströme nach Südwesten fließen und das \nKalkflachmoor versorgen. Gerade in diesen Bereichen liegen aber auch die im Plan \nvorgesehenen Versickerungsflächen und Grünzonen. Den Boden und die \nVersickerungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin durch Tiefensondierungen \nuntersuchen lassen. Die Erkundung der Baugrundsituation durch die G. -GmbH \nerfolgte durch rund 160 Rammkernsondierungen, die Bodenproben aus mehr als 3 m \nTiefe dem Bebauungsplangebiet entnommen und untersucht haben (vgl. insoweit \ndas Schichtenverzeichnis der Rammkernsondierungen Anlage 4 der \nBodenuntersuchung vom September 1996, Beiakte Heft 14). Dem Gutachten zur \nBaugrundsituation/ Baugrundvorerkundung der G. -GmbH vom November 1997 \n(Beiakte Heft 12 - Teil 11, S. 8 f. -) ist zu entnehmen, dass die Ausbildung von \nschwebendem Grundwasser durch Ton- und Schlufflagen nicht ausgeschlossen \nwerden kann. Das Naturschutzgebiet T. weist einen freien Wasserspiegel von \nca. 70 m NN auf . Oberhalb der stauenden Tone weisen die Grund- und \nSchichtenwasserhorizonte jahreszeitlich bedingte niederschlagsgekoppelte stark \nschwankende Grundwasser/ Schichtwasserspiegellagen auf. Angesichts dessen ist \nauch die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der oberflächennahen \nVersickerung des Niederschlagswassers im Grundwassereinzugsbereich des \nThielenbruchs zunehmende Bedeutung zukomme, zumal die das Kalkflachmoor \nspeisenden Karstquellen immer mehr verschüttet werden (S. 11 der \nBeschlussvorlage zu den Anregungen). Aufgrund der Bodenuntersuchungen der \nG. -GmbH, die sich nicht nur auf ein geohydrologisches Gutachten der \nVersickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers beschränkte, konnte die \nAntragsgegnerin davon ausgehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung oder gar \nZerstörung des Kalkflachmoores T. durch den Bebauungsplan nicht zu \nbesorgen war.\n\n133\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass es durch die \nNeustrukturierung des ehemaligen Kasernengeländes durch Ausweisung von Wohn-, \nMisch- und Gewerbegebieten gleichwohl zu Eingriffen in Natur und Landschaft \nkommen wird. Er hat sich auf dieser Grundlage und in Kenntnis dessen, dass mit der \nPlanung durchaus gewichtige planbedingte Eingriffe verbunden sind, mit den im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag und in der Begründung des Bebauungsplanes \nim Einzelnen dargestellten Maßnahmen für ein differenziertes System von \nMaßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz der \nEingriffsfolgen entschieden. Ein unverhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen \nBelange ist dabei nicht festzustellen. Diese hat die Antragsgegnerin im Verhältnis zu \ndem von ihr verfolgten städtebaulichen Ziel, neuen Wohnraum und neue \nWirtschaftsstrukturen sowie Gewerbeflächen im Stadtgebiet zu schaffen, nachrangig \nbewertend abgewogen. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, hat die \nAntragsgegnerin durch die Aufgabe der militärischen Nutzung die Möglichkeit \nerhalten, ein ca. 25 ha großes innerstädtisches Gelände als Verbindung \nverschiedener Stadtteile zu beplanen und eine bislang bestehende innerstädtische \nBarriere zu beseitigen (S. 4 der Satzungsbegründung). Gleichzeitig hat sie die \nMöglichkeit erhalten, den hohen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen und \nGewerbeflächen zu befriedigen, ohne dafür zusätzlichen Grund und Boden \naußerhalb des Stadtgebietes in Anspruch nehmen zu müssen. Die Antragsgegnerin \nwill auf diesem Areal nicht nur dem Handel und Gewerbe Nutzungen in zentraler \nLage einräumen, sondern den Bereich gleichzeitig als Wohngebiet mit \nunterschiedlichen Wohnnutzungen gestalten (S. 6 der Satzungsbegründung). Der \nGrünzug in der Mitte des Gebiets soll nicht nur einem ökologischen Ausgleich \ndienen, sondern zentraler Punkt der verschiedenen Baugebiete und Stadtteile sein, \nder diese miteinander vernetzt (S. 7). Angesichts dessen begegnet es keinen \nBedenken, dass sich der Rat wegen städtebaulicher Belange zur Durchführung des \nBebauungsplans entschlossen hat.\n\n134\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen \neinerseits und des Ausgleichsbedarfs andererseits vorgenommen. Dafür, dass der \nvon der Antragsgegnerin letztlich berücksichtigte landschaftspflegerische \nFachbeitrag, der in der Planbegründung zusammengefasst ist, gravierende Mängel \naufweist, die seiner Verwertung im Rahmen der Abwägung entgegenstehen, ist \nnichts ersichtlich. Der Abwägung liegt die Kombination eines ökologischen \nBewertungsverfahrens mit einer überlagernden Gesamtbetrachtung zu Grunde, die \nauch nach Ansicht der Unteren Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange \nnicht zu beanstanden ist. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sieht innerhalb \ndes Bebauungsplangebiets eine Reihe von Vermeidungsmaßnahmen (dort S. 53: \nBestandssicherung vorhandener waldartiger Gehölze, Laubmischwaldfläche, Hecken \nund Sträucher) und Minderungsmaßnahmen (dort S. 54: Flächenentsiegelung, \nVerwendung wasserdurchlässiger Materialien für Erschließungsanlagen, \nVersickerungssysteme) vor, die die Antragsgegnerin bei ihrer Planung aufgegriffen \nund im Rahmen der Bebauungsplanung berücksichtigt hat (S. 19 f. der \nSatzungsbegründung). Hierdurch werden rechnerisch ca. 73 % der Eingriffsfolgen im \nPlangebiet ausgeglichen. Die Antragsgegnerin hat nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft festgesetzt, sondern auch Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) \nund b) BauGB für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen sowie für Bindungen für die Bepflanzungen und für die Erhaltung von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In den textlichen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin zudem die Maßnahmen aufgeführt, die \nauf diesen Flächen zu verwirklichen sind, z.B. Erhaltung der waldartigen \nGehölzstrukturen, Anlegen einer Streuobstwiese. Es ist nicht zu beanstanden, wenn \ndie Kompensation der Versiegelung und der Beseitigung waldartiger Gehölze durch \ndie Festsetzung von intensiven Begrünungsmaßnahmen der Freiflächen und Dächer \nsowie durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im \nGrundwassereinzugsbereich erfolgt. Darüber hinaus erfolgt ein Ausgleich für die \nunvermeidbaren Eingriffe durch grünordnerische Maßnahmen (Anpflanzungen einer \nStreuobstwiese).\n\n135\n\nEin weiterer Teil der Eingriffe wird in Höhe von 17 % durch eine \nGewässerrenaturierung des H. Flutgrabens an anderer Stelle im \nGemeindegebiet vorgenommen. Der Ausgleich muss nicht vollständig innerhalb des \nPlangebiets erfolgen. Wie sich aus § 200a Satz 2 BauGB ergibt, ist ein unmittelbarer \nräumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit \ndies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der \nRaumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. \nDas BauGB eröffnet den Gemeinden damit die Möglichkeit, die auf einen Ausgleich \nabzielenden Regelungen räumlich vom Ort des Eingriffs zu trennen. Auf einen \nunmittelbaren ökologischen Zusammenhang zum planerischen Eingriff kommt es \nnicht an. Der ökologische Ausgleich kann deshalb grundsätzlich auf Flächen \nstattfinden, die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen, die durch sog. \nErsatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG aufgewertet werden sollen. \nHiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie für die Eingriffe des \nBebauungsplans 17 % der Ausgleichsmaßnahmen für Gewässerrenaturierungen im \nBereich des H. Flutgrabens vorsieht. Dass diese Maßnahme ökologisch sinnvoll \nist und zu einer ökologischen Aufwertung der Natur und Landschaft im Bereich des \nH. Flutgrabens führt, ist nicht zweifelhaft.\n\n136\n\nAbwägungsfehlerhaft ist ferner nicht, dass der mit der Bauleitplanung \nverbundene Eingriff nur zu 90 % ausgeglichen wird. Bei der Umsetzung der \nEingriffsregelung in der Bauleitplanung verbleibt dem Planungsgeber ein weiter \nSpielraum. Er kann über Art und Umfang von Vermeidung und Ausgleich \nnaturschutzrechtlicher Eingriffstatbestände abwägend entscheiden. Einwendungen \nhiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n138\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n139\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n140\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n141\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n142\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n143\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n144\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n145","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/7a-d-91-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200a","ref_norm":"200a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/7a-d-91-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298461","retrieved":"2026-07-09 03:22:10.939643+00:00"}}