{"status":"available","doknr":"OLD298463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0408.7A.D137.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-08","aktenzeichen":"7A D 137/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Stadt E. ist insoweit \nnichtig, als er Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1642, \ntrifft.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen \nden Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Antragsgegnerin. Die \nAntragstellerin zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E. , Flur 7, \nFlurstücke 1415 und 1620 (T. straße 44 in E. ). Auf dem Flurstück 1415 ist im \nmittleren Bereich ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet. Die Antragsteller zu 2) \nsind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , \nFlur 7, Flurstück 914/77 (T. straße 73 in E. ). Die Grundstücke beider \nAntragsteller liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/314 - T. straße - umfasst \neinen von der T. straße im Osten, der S. straße im Süden und der \nT. straße im Westen umschlossenen Bereich. Die nördliche Grenze des \nBebauungsplangebiets ist der N. platz, der die T. straße mit der \nT. straße verbindet und aus dessen Mitte die N. ring nach Norden verläuft. Das \nBebauungsplangebiet ist entlang der T. straße, der S. straße und der \nT. straße durch eine teils geschlossene, teils offene Blockrandbebauung \ngekennzeichnet. Der innere Bereich des Gevierts ist bis auf das Wohnhaus der \nAntragstellerin zu 1) unbebaut. Es handelt sich um einen mit reichhaltigem Baum- \nund Strauchbestand ausgestatteten privaten Garten- und Gemeinschaftsgrünbereich. \nAn der nördlichen Grenze des Plangebiets befindet sich in der Mitte des \nMeiringplatzes eine geschlossene, u-förmig ausgerichtete Wohnbebauung, die sich \nkeilförmig nach Süden in das Bebauungsplangebiet hinein erstreckt und als \nGesamtanlage dem Denkmalschutz unterliegt.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1/314 setzt innerhalb des Bebauungsplangebiets \nnordöstlich, östlich, südlich und westlich verschiedene allgemeine Wohngebiete fest. \nFür die Wohnbebauung im nördlichen Bereich des N. platz weist der \nBebauungsplan ein reines Wohngebiet aus. Das innerhalb der einzelnen \nWohngebiete vorgesehene Maß baulicher Nutzung regelt der Bebauungsplan \ndifferenzierend. Während der Bebauungsplan für das westliche, das nördliche und \nnordöstliche Wohngebiet eine dreigeschossige Bebauung und für das östliche und \nsüdliche Wohngebiet eine zweigeschossige Bebauung vorsieht, setzt der \nBebauungsplan allein für das Flurstück 1642 (T. straße 75) ein allgemeines \nWohngebiet ohne Angabe der zulässigen Geschosszahl, wohl aber mit Bestimmung \neiner \"Traufhöhe\" von 10,0 m fest. Innerhalb der Baugebiete sieht der \nBebauungsplan durch parallel zu den das Plangebiet umgebenden Straßen \nfestgesetzten Baugrenzen Baufenster vor, die sich an dem vorhandenen Baubestand \norientieren und gewisse straßen - bzw. rückwärtige Erweiterungen des Bestandes \nzulassen. Für das auf dem Flurstück 1642 ausgewiesene allgemeine Wohngebiet \nsieht der Bebauungsplan wie auch auf den südöstlich anschließenden Grundstücken \nentlang der T. straße ein Baufenster mit einer Bautiefe von 18 m vor, die \nallerdings am nordwestlichen Ende des Baufensters auf einer Breite von 12 m eine \nTiefe von 25 m erreicht. Für das im Inneren des Straßenkarrees gelegene \nGrundstück der Antragstellerin zu 1) sieht der Bebauungsplan keine überbaubaren \nFlächen vor.\n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 20. Mai 1997 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der \nAntragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/314 - T. straße -. \nDer Beschluss wurde am 7. Juni 1997 öffentlich bekannt gemacht. Am 19. Juni 1997 \ngenehmigte der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Die \nGenehmigung wurde unter dem 23. August 1997 öffentlich bekannt gemacht. Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. Oktober 1998 beteiligt. Auf \nGrund des Ratsbeschlusses vom 10. November 1998 erfolgte in der Zeit vom \n4. Februar 1999 bis zum 26. Februar 1999 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Bürger \nmachten Anregungen und Bedenken geltend, so die Antragsteller mit Schreiben vom \n5. bzw. 19. Februar 1999. Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin am 7. Mai 1999 die Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs. Am 19. Mai 1999 wurde die Offenlage in der Zeit vom \n27. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der \nBekanntmachung war eine zeichnerische Darstellung beigefügt, die ein \nBebauungsplangebiet darstellte, das im nordwestlichen Bereich über den \nPlanentwurf hinausging. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die \nAntragsteller zu 2) brachten ergänzende Anregungen in das \nBebauungsplanverfahren ein. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass auf Grund \nder bestimmten Bebauungstiefe auf dem Grundstück T. straße 75 mögliche \nBauvorhaben zu Eingriffen in den Baumbestand führten, dass die Kanalisation in der \nT. straße für das geplante Bauvorhaben zu gering dimensioniert sei, dass die \nSicherheit durch zu hohes Verkehrsaufkommen gefährdet und die gewachsene \nStruktur der Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Am \n31. August 1999 erläuterte das Planungsamt dem Umwelt- und Planungsausschuss \n(UPA) anhand einer \"Schemazeichnung\" - die nach Angaben der Antragsgegnerin \nnicht mehr vorhanden ist - die städtebauliche Situation an der T. straße. Die \nVerwaltung erklärte, eine weitere Offenlage bedeute einen enormen Zeitverzug. Der \nUPA empfahl, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Haupt- und \nFinanzausschuss (HUF) der Antragsgegnerin befasste sich am 1. September 1999 \nebenfalls mit dem Bebauungsplan und empfahl die Beschlussfassung als Satzung \nmit der Ergänzung: \"Die Baugrenze bleibt bestehen, der Baukörper wird 2 m nach \nhinten versetzt.\" Der Rat der Antragsgegnerin trat ebenfalls am 1. September 1999 \nzusammen. Ausweislich eines Protokollauszugs vom 1. September 1999 prüfte der \nRat die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Anschließend beschloss der Rat \neinstimmig den Bebauungsplan Nr. 1/314 mit der dazugehörigen Begründung als \nSatzung. Der Protokollauszug vom 20. September 1999 enthält als Ergänzung den \nBeschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses. Als Ergebnis wurde \nfestgehalten: \"Beratungsergebnis HUF: Einstimmig beschlossen.\" Dieser \nProtokollauszug ist inhaltsgleich mit der am 20. September 1999 erstellten \nGesamtniederschrift über die Sitzung vom 1. September 1999. Am 18. September \n1999 wurde der Beschluss über den Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der \nVeröffentlichung war eine Planskizze des Plangebiets beigefügt, die im \nnordwestlichen Bereich wiederum ein Bebauungsplangebiet darstellt, das über den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans hinausging.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben am 22. Dezember 1999 den Normenkontrollantrag \ngestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Der Aufstellungsvorgang sei \nunvollständig. Er lasse nicht erkennen, welches Bauvorhaben den Mitgliedern \nvorgestellt und erläutert worden sei bzw. dass sie dieses Bauvorhaben in ihre \nAbwägungsentscheidung mit einbezogen hätten. In der maßgeblichen Sitzung des \nUPA am 31. August 1999 sei eine Bauskizze des geplanten Neubaus auf dem \nGrundstück T. straße 75 öffentlich aufgehängt worden. Damit habe den \nMitgliedern das Bauvolumen des Vorhabens verdeutlicht werden sollen. Die \nVerwaltung habe Wert darauf gelegt, dass die Beschlussfassung nicht auf eine \nnochmalige Offenlegung hinauslaufe. Das zwischenzeitlich genehmigte Bauvorhaben \nweiche nach Darstellung der Bauverwaltung jedoch in sechs Punkten von der \nvorgelegten \"Bebauungsskizze\" ab. Daraus könne nur gefolgert werden, dass die \nVorstellungen des Rates nicht mit dem übereinstimmten, was sich aus den \nFestsetzungen des Bebauungsplans \"herausholen\" ließe. Nach dem \nAufstellungsvorgang sei nicht hinreichend klar, was der Rat der Antragsgegnerin am \n1. September 1999 beschlossen habe, da der Protokollauszug auffallende \nErgänzungen zum Beschlussvorschlag aufweise und insoweit abweiche. Es sei nicht \nersichtlich, worauf sich die Beschlussergänzung des Haupt- und Finanzausschusses \nin seiner Sitzung vom 1. September 1999 beziehe. Der Zusatz könne sich allerdings \nnur auf das Bauvorhaben T. straße 75 beziehen. Das vom Rat Gewollte, \nnämlich einen um 2 m nach hinten versetzten Baukörper, sei im Satzungsbeschluss \nrechtlich nicht abgesichert worden. Das zwischenzeitlich genehmigte Bauvorhaben \nsehe eine Bebauung unmittelbar an der straßenseitigen Baugrenze, ohne \nRücksprung von 2 m vor. An der Beschlussfassung habe ein Ratsmitglied mitgewirkt, \ndessen Ehegatte mit der Bauherrschaft des Grundstücks T. straße 75 verwandt \nsei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans decke sich nicht vollständig mit der \nbekannt gemachten Planskizze, die im nordwestlichen Planbereich von der \nPlanurkunde abweiche. Die Festsetzung der Traufhöhe für das auf dem Flurstück \n1642 festgesetzte allgemeine Wohngebiet sei rechtlich bedenklich, da nicht eine \nzwingende Höhe, sondern wohl nur eine maximale Höhe eines aufsteigenden \nMauerwerks habe festgesetzt werden sollen. Die \"Gestaltungsfestsetzung\" bestimme \nnicht die Traufhöhe, sondern die Höhe der Aussenwand i.S.d. § 6 Abs. 4 BauO \nNRW. Soweit die Antragsgegnerin eine Bebauung des inneren Bereichs des \nPlangebiets habe verhindern wollen, sei ihr dies über Jahre hinweg gelungen. Ein \nPlanungserfordernis sei deshalb nicht gegeben. Es sei anzunehmen, dass der \nBebauungsplan durch die gewünschte Bebauung des Grundstücks T. straße 75 \nangestoßen worden sei. Der Bebauungsplan beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. \nEr begünstige vornehmlich die bauliche Ausnutzung des Grundstücks T. straße \n75 und stelle insoweit eine \"Gefälligkeitsplanung\" dar. Während für das Grundstück \nzunächst eine dreigeschossige Bebauung geplant gewesen sei, weise der \nBebauungsplan nun eine höhenmäßige Ausnutzung aus, die eine mehr als \ndreigeschossige Bebauung ermögliche. Dem Rat sei das Maß der Ausnutzbarkeit der \nFestsetzungen des Bebauungsplans bei seiner Beschlussfassung nicht klar \ngewesen. Der Plangeber habe sich an den Bauwünschen privater Dritter orientiert \nund sich die Planung aus der Hand nehmen lassen.\n\n7\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n8\n\nden Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - \nder Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie erwidert: Der Rat habe den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 1. September \n1999 als Satzung mit der Ergänzung zum Beschlussvorschlag beschlossen. Die in \nder Niederschrift enthaltene Formulierung: \"Beratungsergebnis des HUF: Einstimmig \nbeschlossen.\" habe ausdrücken sollen, dass der Rat den Beschluss entsprechend \ndem Vorschlag des HUF mit der Ergänzung beschlossen habe. Da das Ergebnis der \nBeratung des Rates zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt im Protokoll \nfestgehalten werde, könne die Formulierung nicht als Hinweis auf das \nBeratungsergebnis des HUF verstanden werden. Mit Datum vom 1. September 1999 \nsei ein Vorab-Protokollauszug über die Angelegenheit des Bebauungsplans 1/314 für \ndas Planungsamt erstellt und von der Schriftführerin Spessart und dem \nBürgermeister unterschrieben worden. Hierbei sei irrtümlicherweise die Ergänzung \ndes Beschlussvorschlages nicht mit aufgenommen worden. Erst anschließend sei die \nGesamtniederschrift erstellt worden. Aus der Gesamtniederschrift seien von der \nSchriftführerin N. bach Protokollauszüge für die in der Sitzung behandelten \nAngelegenheiten erstellt worden.\nDie bis auf das Grundstück T. straße 75 vorhandene Blockrandbebauung \nentlang des Straßenkarrees sei überplant worden, um einen verbindlichen Rahmen \nfür die städtebaulich gewünschte Nachverdichtung durch Schließung von Baulücken \nund An-, Erweiterungs- und Neubauten in den rückwärtigen Bereichen zu setzen. Die \nPlanung habe sich maßgeblich an dem vorhandenen Baubestand orientiert. Der \ninnere Bereich des Plangebiets habe von Bebauung freigehalten werden sollen. Das \ndort vorhandene Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) besitze Bestandsschutz. Der \nSatzungsgeber habe sich mit dem Vorwurf, der Bebauungsplan beruhe auf \nsachwidrigen Erwägungen, da er nur dem Grundstück T. straße 75 diene, \nauseinander gesetzt und eine sachgerechte Abwägung vorgenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nvon der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren sowie \nder Bauakten betreffend das Grundstück T. straße 44 Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n15\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im \nBebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische \nFestsetzung, die sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche \nRechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass \ndas Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem Privaten ein subjektives Recht \ndarauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n17\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen ihrer Meinung nach fehlerhafte Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 1/314, durch die ihre Nachbarbelange in \nabwägungserheblicher Weise verletzt würden.\n\n18\n\nDer Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet.\n\n19\n\nDer Bebauungsplan weist allerdings keine zu seiner Unwirksamkeit führenden \nbeachtlichen formellen Mängel auf. In materieller Hinsicht werden die im \nBebauungsplan getroffenen Festsetzungen jedoch nur teilweise den an sie zu \nstellenden Anforderungen gerecht. Der Bebauungsplan leidet insoweit an einem \nbeachtlichen Abwägungsmangel, der zur Nichtigkeit der für das Flurstück 1642 \ngetroffenen Festsetzungen führt.\n\n20\n\nVerfahrens- oder Formfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach den §§ 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. \nInsbesondere hat der Rat einen Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 1/314 als \nSatzung gemäß § 10 BauGB gefasst. Zwar ergeben sich aus den Protokollauszügen \nvom 1. September 1999 und vom 20. September 1999 betreffend die Sitzung des \nRates der Antragsgegnerin vom 1. September 1999 gewisse Unstimmigkeiten. Diese \nbeziehen sich aber auf den Inhalt des Beschlusses, nicht jedoch auf die \nBeschlussfassung als solche. Sowohl der Gesamtniederschrift der Sitzung als auch \nden Protokollauszügen lässt sich entnehmen, dass ein Beschluss des Rates \nbetreffend die Verabschiedung des Bebauungsplans Nr. 1/314 als Satzung gefasst \nworden ist. Dies wird zum einen durch die schriftliche Aussage der \nProtokollführerinnen vom 13. März 2002 bestätigt, wonach für das Fachamt zunächst \nein Vorab-Protokollauszug gefertigt wurde, in dem irrtümlicherweise die Ergänzung \ndes Beschlusses nicht mit aufgeführt wurde. Später wurde der Protokollauszug aus \nder Gesamtniederschrift gefertigt, wobei, wie die Protokollführerinnen \nunwidersprochen vorgetragen haben, durch die gewählte Formulierung: \n\"Beratungsergebnis des HUF: Einstimmig beschlossen.\" ausgedrückt werden sollte, \ndass der Rat die Satzung mit dem Zusatz des HUF beschlossen hat. Im Übrigen \nbestätigt die ausgefertigte Bebauungsplanurkunde die Tatsache des \nSatzungsbeschlusses, da dieser in der entsprechenden Rubrik auf der Planurkunde \nvermerkt wurde.\n\n21\n\nDie Beschlussfassung des Bebauungsplans ist nicht deshalb fehlerhaft, weil an \nihr ein Ratsmitglied mitgewirkt hat, dessen Ehegatte nach Angaben der Antragsteller \nmit dem Bauherrn des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen \nGrundstücks T. straße 75 verwandt sein soll. Die bloße Mitwirkung des - \nunterstellt - befangenen Ratsmitglieds führt gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW nicht zur \nUnwirksamkeit des Ratsbeschlusses, da dessen Stimme für das \nAbstimmungsergebnis nicht entscheidend gewesen ist. Ausweislich des \nProtokollauszuges vom 1. September 1999 und dessen schriftlicher Bestätigung \ndurch die Protokollführerinnen vom 13. März 2002 wurde der Satzungsbeschluss \neinstimmig getroffen, so dass die Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis nicht von \nEinfluss war.\n\n22\n\nDie von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 13. März 2000 im gerichtlichen \nVerfahren erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften über die \nBeteiligung der Bürger sowie eine fehlerhafte Schlussbekanntmachung des \nBebauungsplans greifen nicht durch. Die insoweit vorgetragenen Abweichungen der \nveröffentlichten Planskizze über den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets \nvon dem Satzungsplan lassen weder die erforderliche Anstoßfunktion der \nOffenlegungsbekanntmachung noch die erforderliche Hinweiswirkung der \nSchlussbekanntmachung entfallen.\n\n23\n\nDie Anstoßwirkung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die \nBekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs eines Bebauungsplans in einer Weise zu \nerfolgen hat, die geeignet ist, einem an der Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse \nan Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und \ndadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Entscheidend ist insoweit die \nMitteilung des Planungsgebers, welchen Teil des Gemeindegebiets er durch die \nBauleitplanung zu erfassen gedenkt. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen \nAngaben zum Gegenstand des Planungsvorhabens dem Bürger eine vorläufige Entscheidung \ndarüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres \nInteresse findet.\n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 6. Juli 1984 - \n4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23 (S. 67).\n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses. \nDie von der geplanten Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer und \nEinwohner konnten anhand des veröffentlichten Kartenausschnitts und der \nmarkierten Abgrenzung des geplanten Geltungsbereichs hinreichend deutlich die \nungefähre räumliche Lage des Bebauungsplangebiets im Karree der Straßen \nT. straße/S. straße/T. straße/N. platz/ N. ring erkennen. Indem der \nveröffentlichte Kartenausschnitt über den geplanten Geltungsbereich hinausgeht und \nim äußersten nordwestlichen Bereich eine relativ geringfügige, über den vom \nPlanentwurf hinausgehende Fläche umfasst, ist der Kreis der betroffenen und \ngegebenenfalls interessierten Bürger allenfalls geringfügig erweitert, nicht aber \nunzulässig eingeschränkt worden. Die minimale Überschreitung der \nPlangebietsgrenze durch die veröffentlichte Planskizze ist deshalb unschädlich.\n\n26\n\nDies gilt erst recht für die Hinweisfunktion der Schlussbekanntmachung. Anders \nals die Anstoßfunktion erfordert sie lediglich, dass in der Bekanntmachung ein \nHinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten ist, der \nden ausliegenden Bebauungsplan identifiziert. Ein solcher Hinweis kann durch die \nAngabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, \neines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung des \nPlangebiets erfolgen. Die genaue Lage des Plangebiets und seine Ausdehnung im \nEinzelnen muss die Schlussbekanntmachung nicht enthalten.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 (S. 75).\n\n28\n\nDie veröffentlichte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses genügt diesen \nAnforderungen. Der Schlussbekanntmachung ist deutlich zu entnehmen, dass es \nsich um die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses betreffend den \nBebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - handelt. Durch den Hinweis auf den das \nPlangebiet begrenzenden Straßennamen ist der Bebauungsplan hinreichend \nkenntlich gemacht. Die Mitveröffentlichung einer zeichnerischen Darstellung war \nunschädlich. Sie steht zur schlagwortartigen Kennzeichnung des mit einem \nStraßennamen gekennzeichneten Bebauungsplangebiets nicht in Widerspruch. \nVielmehr ergänzt die Planskizze den gekennzeichneten Bereich in zusätzlich \nbeschreibender Weise.\n\n29\n\nIn materieller Hinsicht geht der Einwand der Antragsteller fehl, dem Plan fehle die \nstädtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB.\n\n30\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle \nbegründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der \nPlanungshoheit.\n\n31\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (S. 4 oben); Urteil \nvom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106 \n(S. 293).\n\n32\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Sie \nergibt sich ohne weiteres aus der Bebauungsplanbegründung. Danach verfolgt der \nPlangeber das städtebauliche Konzept, durch die Bebauungsplanung eine \nNachverdichtung bestehender Baulücken in der vorhandenen Blockrandbebauung \ndurch Neu-, An- und Erweiterungsbauten zu ermöglichen. Die Deckung von \nWohnbedarf unter Inanspruchnahme von im Flächennutzungsplan entsprechend \ndargestellten Flächen stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Gleichzeitig \nverfolgt der Rat der Antragsgegnerin den Zweck, einen verbindlichen städtebaulichen \nRahmen zu schaffen, um den rückwärtigen inneren Bereich der Blockrandbebauung \nvon einer weiteren Bebauung freizuhalten und diesen Bereich als Garten- und \nGemeinschaftsgrünbereich zu erhalten. Allein der Umstand, dass es der \nAntragsgegnerin über Jahre gelungen sein mag, den Blockinnenbereich von \n(weiterer) Bebauung freizuhalten, lässt die städtebauliche Erforderlichkeit nicht \nentfallen. Wie das Bauvorhaben auf dem Grundstück T. straße 75 zeigt, kann \nsich die städtebauliche Erforderlichkeit zur Überplanung eines bereits bebauten \nGebiets auch infolge einer konkreten Bauabsicht ergeben, wenn diese den \nstädtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde nicht entspricht. Darüber hinaus \nwerden nicht nur die Bebauung des Blockinnenbereichs durch den Bebauungsplan \ngesteuert, sondern auch die Bautiefe, das Maß baulicher Nutzung und die \nErweiterungsmöglichkeiten im Plangebiet, und zwar in einer Weise, wie das über die \nplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB so nicht möglich gewesen wäre. Die \nAntragsgegnerin verfolgt damit eine positive städtebauliche Zielvorstellung über die \nkünftige Funktion des Plangebiets in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept. Ein \nplanerischer Missgriff ist hierin nicht zu erkennen.\n\n33\n\nEs liegt auch keine unzulässige Einzelfallplanung vor. Der städtebaulichen \nRechtfertigung steht nicht entgegen, dass die Bauleitplanung möglicherweise durch \neine Bauanfrage betreffend das Grundstück T. straße 75 angestoßen wurde. \nDie gemeindliche Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen \nprivater Investoren beeinflusst. Dem Plangeber bleibt es im Rahmen seines \nplanerischen Gestaltungsspielraums unbenommen, konkrete Ansiedlungs- oder \nErweiterungswünsche, die mit seinen städtebaulichen Vorstellungen vereinbar sind, \nzum Anlass zu nehmen, um durch eine Bebauungsplanung einen seinen \nVorstellungen entsprechenden städtebaulich verbindlichen Rahmen zu schaffen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 \n- 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1; Urteil vom \n24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -.\n\n35\n\nEntscheidend ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie auch von privater Seite \ninitiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in \nihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Bereich \nin der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 4 und \n6 BauGB, in einer letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist, wie die \nvorstehenden Ausführungen zeigen, hier der Fall. Um eine lediglich privaten \nInteressen dienende \"Gefälligkeitsplanung\" handelt es sich schon deshalb nicht, weil \nsich die Planung der Antragsgegnerin nicht auf ein Grundstück beschränkt und - wie \ndargelegt - für den gesamten Planbereich gewichtigen Belangen des Gemeinwohls \nRechnung trägt.\n\n36\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n37\n\nDies trifft insbesondere für die vom Rat der Antragsgegnerin getroffenen \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu. Während er insoweit für das weit \nüberwiegende Plangebiet als Maß baulicher Nutzung unter anderem die Angabe der \nZahl der Vollgeschosse (Z) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für ausreichend \nangesehen hat, setzte der Rat der Antragsgegnerin nur für das Flurstück 1642 \n(T. straße 75) unter Verzicht auf Z eine \"Traufhöhe\" (TH) von 10 m fest. \n\n38\n\nDie Festsetzung der \"Traufhöhe\" ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 16 \nAbs. 2 Nr. 4 BauNVO gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann das Maß der baulichen \nNutzung im Bebauungsplan durch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden. \nSetzt der Plangeber eine Höhe für bauliche Anlagen fest, hat er nach § 18 Abs. 1 \nBauNVO gleichzeitig die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Diese ergeben \nsich hier aus der Planurkunde. \n\n39\n\nAls oberen Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage auf dem Flurstück \n1642 hat der Rat der Antragsgegnerin die \"Traufhöhe\" von 10 m festgelegt. Der \nPlangeber hat in der Planurkunde durch eine \"Schemazeichnung\" zur Verdeutlichung \nder Bezugspunkte zwar die Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW \ndarstellt, bei verständiger Würdigung damit aber zugleich den Schnittpunkt der \nGebäudeaußenwand mit der Dachhaut als Traufhöhe bezeichnet. Hieraus lässt sich \nmit hinreichender Deutlichkeit erkennen, was der Plangeber mit dem Begriff \n\"Traufhöhe\" verbunden hat. Maßgebend soll danach nicht die Höhe der Traufe \n(Dachflächenkante, von der Wasser abtropfen kann) sein, sondern die Schnittkante \ndes aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Diese Schnittkante lässt sich der \n\"Schemazeichnung\" (in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO \nNW) eindeutig entnehmen, so dass die \"Traufhöhe\" als oberer Bezugspunkt des \nHöhenmaßes hinreichend bestimmt ist.\n\n40\n\nVgl. zur Traufhöhe auch OVG NRW, Urteil vom \n6. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE -, JURIS-\nDokumentation; Urteil vom 29. März 1983 \n- 7 A 2583/81 -, BRS 40 Nr. 108.\n\n41\n\nDass diese nach der Satzungsbegründung nur für einen Teil des Grundstücks \nT. straße 75 festgesetzt ist, macht die Festsetzung nicht unbestimmt. \nMaßgeblich ist insoweit allein die Festsetzung in der Planurkunde, die eine \n\"Traufhöhe\" von 10 m für das gesamte Flurstück 1642 vorsieht. Ob sich das gewollte \nErgebnis durch die Festsetzung der \"Traufhöhe\" auch tatsächlich erreichen lässt, ist \nkeine Frage der Bestimmtheit der Festsetzung, sondern im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung zu prüfen.\n\n42\n\nEin unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist in der Planurkunde zwar \nnicht ausdrücklich benannt, doch lässt sich dieser im Wege der Auslegung ermitteln. \nWie jede andere Rechtsnorm ist auch ein Bebauungsplan einer Auslegung \nzugänglich. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan ist es \nausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden \nzweifelsfrei ermittelt werden kann.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 (S. 155).\n\n44\n\nAus der Planurkunde und den Festsetzungen ergibt sich, dass die Höhenfestsetzung \nauf dem Flurstück 1642 zur Festlegung des unteren Bezugspunktes auf die Krone \nder dem allgemeinen Wohngebiet vorgelagerten Erschließungsstraße, die \nT. straße, Bezug nimmt. Dies lässt sich der in der Planurkunde abgebildeten \nSchemazeichnung entnehmen, die auf die \"Straßenkrone\" als unterem Bezugspunkt \nverweist. Der Begriff der Straßenkrone lässt sich sinnvollerweise nur dahingehend \nverstehen, dass damit die Krone, also der höchste (Scheitel-) Punkt der Fahrbahn \ngemeint ist. Mit diesem Inhalt ist die getroffene Festsetzung der Bezugspunkte \nhinreichend bestimmt im Sinne des § 18 Abs. 1 BauNVO. \n\n45\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Teilnichtigkeit führenden \nAbwägungsmangel.\n\n46\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n47\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin nicht \ngerecht, weil die Maßfestsetzungen hinsichtlich des Grundstücks T. straße 75 \nabwägungsfehlerhaft getroffen sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit die \nbetroffenen Belange verkannt und ein untaugliches Mittel zur Verfolgung ihrer \nplanerischen Zielsetzung festgesetzt. \n\n48\n\nMaßgeblich für den Verzicht auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z), \nwie sie die Entwurfsplanung zunächst vorsah, und für die Festsetzung einer \n\"Traufhöhe\" mit 10 m war nach der Abwägungsentscheidung des Rats der \nAntragsgegnerin, die Verhinderung der Entstehung eines vier- oder \nfünfgeschossigen Baukörpers auf dem Grundstück T. straße 75 durch \ngeschicktes Ausnutzen der baurechtlichen Vorschriften (Beschlussvorlage vom \n12. April 1999, S. 4). Deshalb änderte die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche \nEntwurfs-planung, die für das Flurstück 1642 eine drei- bzw. angrenzend zum \nGrundstück der Antragsteller zu 2) eine zweigeschossige Bebauung vorsah, indem \nsie eine \"Traufhöhe\" von 10 m festsetzte. Hierdurch sollte die Bebauung des \nFlurstücks 1642, die auf der Grundlage der bislang geltenden \nbauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 BauGB ein Maß an baulicher Nutzung \n(Anzahl der Vollgeschosse, Traufhöhe) ermöglicht hätte, welches die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans übertroffen hätte, auf ein städtebaulich verträgliches Maß \nbeschränkt werden (Beschlussvorlage vom 19. Juli 1999, S. 6). Dazu orientierte sich \ndie Antragsgegnerin offensichtlich an dem konkret geplanten Bauvorhaben, welches \nauf dem Grundstück T. straße 75 verwirklicht werden sollte. Insoweit \nunterbreitete das Planungsamt dem UPA in seiner Sitzung vom 31. August 1999 eine \nSchemazeichnung, anhand derer den Mitgliedern die städtebauliche Situation an der \nT. straße erläutert wurde, die daraufhin den Beschluss des Bebauungsplans als \nSatzung empfahlen. Aus einem Schreiben der SPD-Fraktion im Rat der \nAntragsgegnerin vom 13. Juli 2000 ergibt sich, dass dem UPA in dessen Sitzung am \n31. August 1999 die straßenseitige Ansichtszeichnung des auf dem Grundstück \nT. straße 75 geplanten Bauvorhabens vorgestellt wurde. Danach sollte das \nBauvorhaben in drei Teile gegliedert werden, dessen nördlicher und südlicher Teil \nzur Nachbarbebauung hin zweigeschossig und in der Mitte dreigeschossig errichtet \nwerden sollte. Der Baukörper sollte danach ca. 5,20 m hinter dem Bürgersteig der \nT. straße und damit zwei Meter hinter der festgesetzten vorderen Baugrenze \nbeginnen. Vor dem Hintergrund dieses ursprünglich auf dem Grundstück \nT. straße 75 geplanten Bauvorhabens erklärt sich auch die vom HUF \nempfohlene Ergänzung des Satzungsbeschlusses, den Baukörper bei Beibehaltung \nder Baugrenze um zwei Meter nach hinten zu verschieben, die sich deshalb nur auf \ndie Bebauung des Grundstücks T. straße 75 beziehen kann. Der Rat hatte \nfolglich eine konkrete Vorstellung davon, welches Ausmaß, insbesondere welche \nBaukörperhöhe er auf dem Grundstück T. straße 75 zur umliegenden \nWohnbebauung zulassen wollte. Hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze und \n\"Traufhöhe\" ist der Rat auf der Grundlage der vorgelegten Planskizzen des \nursprünglich geringer dimensioniert geplanten Bauvorhabens augenscheinlich davon \nausgegangen, dass das Bauvorhaben die Festsetzungen des Maßes baulicher \nNutzung des Grundstücks nicht ausschöpfen werde.\n\n49\n\nDer gewollten städtebaulichen Zielsetzung einer Beschränkung des Maßes \nbaulicher Nutzung auf dem Grundstück T. straße 75 werden die tatsächlichen \nFestsetzungen jedoch nicht gerecht. Der Rat hat die mit den Festsetzungen \nverbundenen Vorstellungen über die Höhe der baulichen Anlage auf dem Grundstück \nT. straße 75 verkannt und die daraus resultierenden Folgen für die privaten und \nöffentlichen Belange fehlgewichtet. So räumt das Planungsamt der Antragsgegnerin \nin seinem Antwortschreiben vom 14. August 2000 ein, dass das genehmigte \nBauvorhaben von der ihm zunächst unterbreiteten Bebauungsskizze in einigen \nPunkten (Traufhöhe, Bautiefe, vordere Gebäudeflucht, Ausbau des \nDachgeschosses, Dachgestaltung) abweicht. Auf Grund der inneren Erschließung \ndes Gebäudes und der problematischen Grundrisse sei eine hohe \"Baumasse\" \nentstanden, mit der die Bauverwaltung nicht gerechnet habe. Diese \nZusammenhänge mögen ein Indiz dafür sein, dass der Rat der Antragsgegnerin sich \nabwägend nur mit den Folgewirkungen seiner Festsetzungen befasst hat, die einem \nBaukörper zugeordnet werden können, wie er dem Planungsamt unterbreitet worden \nist. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Der Rat der Antragsgegnerin wollte das \nMaß zulässigen baulichen Geschehens jedenfalls in einem weitergehenden Umfang \nbeschränken, als es der Bebauungsplan zulässt. \n\n50\n\nTatsächlich bewirkt das Zusammenwirken der getroffenen Festsetzungen die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Baukörpers, der im Vergleich zu den übrigen \nPlanbereichen jegliche Maßstäblichkeit sprengt. Die Antragsgegnerin hat nicht \nerkannt, dass sich bei der von ihr festgesetzten \"Traufhöhe\" leicht vier Vollgeschosse \nunterbringen lassen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW sind Vollgeschosse solche, \nderen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche \nhinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Bei einer maximalen \n\"Traufhöhe\" von 10,0 m sind baulich danach vier Vollgeschosse möglich. Dessen \nungeachtet besagt die Zahl möglicher Vollgeschosse allein noch nichts über die \nHöhe der baulichen Anlage. Auch die Festsetzung der \"Traufhöhe\" begrenzt die \nHöhe des Baukörpers nach oben nicht in der gewollten Weise. Um die tatsächliche \nHöhe einer baulichen Anlage auf eine bestimmte Höhe zu beschränken, hätte es \nweiterer Festsetzungen, beispielsweise hinsichtlich der absoluten Höhe (Firsthöhe) \noder der Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung, Firstrichtung) bedurft. Je nach \nGestaltung des Daches können auf dem Grundstück T. straße 75 nach den \nvorliegenden Festsetzungen nicht nur mehr als 2 bzw. 3 Vollgeschosse errichtet \nwerden, vielmehr könnte der Baukörper auch in der tatsächlichen Höhe weit über das \nin der Umgebung vorhandene Maß hinausgehen, wie mit den Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Auf Grund der Festsetzungen des \nBebauungsplans könnte auf dem Grundstück T. straße 75 bei einer Bautiefe \nvon 25 m und beispielsweise einem geneigten Satteldach von 45° Grad eine \nFirsthöhe von 22,5 m erreicht werden, die damit weit über der Nachbarbebauung \nliegen würde. Bei einer steileren Dachneigung könnte das Bauvorhaben sogar noch \nhöher werden. § 15 BauNVO würde als Korrektiv im Genehmigungsverfahren \nversagen, da sich die Vorschrift nur auf die Art, nicht aber auf das Maß baulicher \nNutzung bezieht.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 \n- 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.\n\n52\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans werden hiernach der Absicht des Rates \nnicht gerecht, das auf dem Grundstück T. straße 75 ermöglichte Baugeschehen \nseiner Höhe und seinem Umfang nach an der vorhandenen Umgebungsbebauung zu \norientieren und es über das nach § 34 BauGB nur zulässige Maß hinaus noch weiter \nzu beschränken. Die Festsetzung untauglicher Mittel berührt aber die betroffenen \nBelange einer nachbarverträglichen Wohnbebauung und einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung, die sich damit auch auf die Abwägung auswirkt. Der \nRat der Antragsgegnerin hat die Gewichtung der betroffenen Belange unter der \nVoraussetzung vorgenommen, die getroffenen Festsetzungen zum Maß baulicher \nNutzung auf dem Grundstück T. straße 75 würden seinen Vorstellungen \ngerecht. Das ist - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - jedoch nicht der Fall. \nIn Verkennung der Folgewirkungen seiner Festsetzungen hat er die betroffenen \nBelange der Nachbarn sowie die öffentlichen Belange an einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung deshalb verkannt und fehlgewichtet.\n\n53\n\nDer dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn - wie vorstehend dargelegt - konkrete \nUmstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss \ngewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter \nBetrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis \nbesteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel \nmöglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n55\n\nAuf die Höhenentwicklung und die damit mögliche überdimensionierte Ausgestaltung \ndes auf dem Flurstück 1642 zulässigen Baukörpers und die dazu einzustellenden \nBelange, die bei der Abwägung zu berücksichtigen waren, nach den vorstehenden \nAusführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen \nworden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch den \nAntragstellern hingewiesen worden. Schon deshalb ist konkret davon auszugehen, \ndass der Rat, wenn er sich der Tragweite seiner Festsetzungen bewusst gewesen \nwäre, diese nicht oder jedenfalls anders getroffen hätte, um das Nutzungsmaß auf \ndem Grundstück T. straße 75 zu begrenzen.\n\n56\n\nDer Mangel des Bebauungsplans kann nicht in einem ergänzenden Verfahren im \nSinne des § 215 a BauGB behoben werden. Ein in einem ergänzenden Verfahren \nbehebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte \nMangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998\n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2000, \n684.\n\n58\n\nDie Frage, welches Maß baulicher Nutzung auf dem Grundstück T. straße 75 in \nnachbarverträglicher Weise verwirklicht werden kann, betrifft den Kern der \nBebauungsplanung. Das geplante Bauvorhaben ist nicht nur Anlass für die \nBauleitplanung der Antragsgegnerin gewesen, sondern hat das Planungskonzept \nmaßgeblich beeinflusst. \n\n59\n\nAllerdings ist eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans nicht anzunehmen. \nNach der Rechtsprechung führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen nur dann \nnicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch \neine den Anforderung des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche \nOrdnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren \nzum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 \n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n61\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Dem Rat der Antragsgegnerin kam es \nmaßgeblich darauf an, neben dem Baugeschehen auf dem Grundstück \nT. straße 75 auch und gerade die bauliche Entwicklung im gesamten \nPlanbereich durch planerische Festsetzungen an Stelle der Zulässigkeitsregelungen \ndes § 34 BauGB zu steuern. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die \nPlanfestsetzungen für den gesamten übrigen Planbereich außer dem Grundstück \nT. straße 75, die eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, bei der \nKenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Grundstück T. straße \n75 in dem Fall beibehalten worden wären.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hierbei \nberücksichtigt der Senat, dass die Antragsteller der Sache nach nur die \nFestsetzungen für das Flurstück 1642 angegriffen haben und mit diesem Begehren \nerfolgreich waren. Gegen den übrigen Teil des Bebauungsplans, insbesondere auch \ngegen die Überplanung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1), haben sie keine \nkonkreten Einwände erhoben.\n\n62\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/7a-d-137-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/7a-d-137-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298463","retrieved":"2026-07-09 03:22:11.201450+00:00"}}