{"status":"available","doknr":"OLD298460","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0408.19B504.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-08","aktenzeichen":"19 B 504/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 2. Januar 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss - zutreffend - davon \nausgegangen, dass angesichts des Ergebnisses der dem Antragsteller am 17. Oktober 2001 \nentnommenen Blutprobe, die eine THC-COOH-Konzentration von 151 ng/ml im Blut ergab, \nein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. \nGegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben.\n\n4\n\nEr wendet sich mit der Beschwerdebegründung vielmehr allein dagegen, dass auch bei \neinem regelmäßigen Cannabiskonsum der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen unzulässig sei, weil er lediglich ein Mal am 17. Oktober 2001 ein \nKraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, auf Grund \ndieses Einzelfalls davon auszugehen, dass er generell Cannabiskonsum und Führen eines \nKraftfahrzeuges nicht trennen könne.\n\n5\n\nDer Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass nach Nr. 3.12.1 der \nsachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats \nfür Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und \nbeim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, bei einem regelmäßigen (täglichen \noder gewohnheitsmäßigen) Cannabiskonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nnur ausnahmsweise in seltenen Fällen dann angenommen werden kann, wenn eine hohe \nWahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn \nkeine Leistungsmängel vorliegen. Nach dieser sachverständigen Aussage kommt es darauf \nan, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter \nCannabiseinfluss führen wird. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der \nAntragsteller, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angesichts des Ergebnisses der \nBlutprobe vom 17. Oktober 2001 regelmäßig Cannabis konsumiert, hat im \nBeschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, dass er nicht mehr Cannabis konsumiert oder \nStrategien entwickelt hat, die die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut ein \nKraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt. Dementsprechend besteht nach dem bisherigen \nSachstand keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Cannabiskonsum und Führen eines \nKraftfahrzeuges trennen kann.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. \n2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren, in denen die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eines Widerspruchs oder einer \nKlage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE, C1, C1E, L und M \nbegehrt wird, den Streitwert in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG (4.000 EUR) fest.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B \n1507/01 -.\n\n9\n\nHinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Wertfestsetzung sind nicht \nerkennbar.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/19-b-504-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-08/19-b-504-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298460","retrieved":"2026-07-09 03:22:10.831090+00:00"}}