{"status":"available","doknr":"OLD298469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0405.1B1133.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-05","aktenzeichen":"1 B 1133/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladene auf dem im Ausschreibungsblatt Nr. 81/99 ausgeschriebenen, mit \nBesoldungsgruppe A 8 BBesO bewerteten Dienstposten \nBürosachbearbeiter/Bürosachbearbei-terin im Sachgebiet III bei der \nBundeswehrverwaltungsstelle in den U. und K. , Außenstelle H. , zu \nbefördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diesen \nBeförderungsdienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,77 EUR (entspricht \n4.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag erster \nInstanz, \n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, im Bereich der \nBundeswehrverwaltungsstelle U. /C. Außenstelle \nH. eine Beförderung der Beigeladenen zur \nRegierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) \nvorzunehmen, solange nicht über die Auswahl des \nAntragstellers bestandskräftig entschieden ist,\n\n5\n\nist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung \nbegründet. Eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache reichende \nvorläufige Regelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. \nInsoweit fehlt vielmehr das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt \nbegrenzt, an welchem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller erstrebte \nVerpflichtung erfüllt, über dessen Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Der Sicherung \n(nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte einstweilige Anordnung dienen. \n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa \nBeschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 - und \nvom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -.\n\n7\n\nSoweit die Antragsformulierung eine Beförderung der Beigeladenen (allgemein) \n\"im Bereich der Bundeswehrverwaltungsstelle U. /C. Außenstelle H. \" in den \nBlick nimmt, ist dies im Lichte des übrigen Antragsvorbringens sinngemäß dahin \nauszulegen, dass hier allein eine Beförderung der Beigeladenen auf dem im Streit \nstehenden und von ihr derzeit konkret innegehabten Beförderungsdienstposten \nvorläufig verhindert werden soll, in Bezug auf den auch allein ein konkretes und \naktuelles Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in \nBetracht kommt. \n\n8\n\nFür den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund \nund einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n9\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass die \nAntragsgegnerin eine Beförderung der Beigeladenen auf dem in Rede stehenden \nDienstposten nach deren zwischenzeitlich beendeten Erprobung auf diesem \nDienstposten konkret beabsichtigt und in diesem Falle der überwiegend \nwahrscheinlich bisher nicht hinreichend beachtete Bewerbungsverfahrensanspruch \ndes Antragstellers - ohne die erstrebte einstweilige Anordnung - leer zu laufen droht. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach \ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen \nVerfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin \nzugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Die Fehlerhaftigkeit des \nAuswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers \nfür die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den \nErfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller \nbraucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung \nrechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der \nzwingend auszuwählen gewesen wäre. \n\n11\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. November \n2001 - 1 B 1146/01 - m.w.N.\n\n12\n\nOb der Bewerbungsverfahrensanspruch auch dann sicherungsfähig ist, wenn \nvon Vornherein klar ist, dass der betreffende Bewerber chancenlos ist, den \nerstrebten Beförderungsdienstposten am Ende selbst zu erhalten, braucht hier nicht \nentschieden zu werden, da ein solcher Fall - wie noch ausgeführt werden wird - nicht \nvorliegt. \n\n13\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u.a. im \nFalle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungsdienstposten bzw. um \nBeförderungen die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 BLV einfach gesetzlich \nkonkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-\nrechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. \n\n14\n\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. September \n2001 - 1 B 205/01 -, vom 19. Oktober 2001 - 1 B \n581/01 - und vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -; \nferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - \n12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426, und vom 5. \nSeptember 2000 - 12 B 1132/00 -.\n\n15\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n16\n\nVgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 21. März 2002 \n- 1 B 100/02 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruchs auch \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. \n2001, Rn. 41.\n\n17\n\nDas hier zu Überprüfung stehende Auswahlverfahren wird diesen Anforderungen \nnicht gerecht. \n\n18\n\nDabei ist sich der Senat durchaus darüber im Klaren, dass ein \nBeförderungsbewerber nicht in jedem Falle seine Einbeziehung in eine \nBewerberauswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese verlangen kann. Dies \nkommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Bewerbung \"verspätet\" \neingegangen ist, was die Antragsgegnerin hier geltend macht. Auch unter der \nVoraussetzung, dass die in einer Ausschreibung bestimmte Bewerbungsfrist keine \nAusschlussfrist darstellt, verhält sich der Dienstherr nämlich in der Regel nicht \nermessenswidrig, wenn er eine nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbung \nohne Sachprüfung und dabei insbesondere ohne Messen am Anforderungsprofil \nsowie ggf. Einbeziehung in einen Vergleich der Qualifikation mehrerer grundsätzlich \ngeeigneter Bewerber zurückweist, sofern das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt des \nEingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten bzw. die Auswahlentscheidung \n(intern) bereits getroffen war. \n\n19\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. \nJuni 2000 - 12 B 52/00 -; Schnellenbach, ZBR 1997, \n169 (171).\n\n20\n\nAusnahmsweise verletzt der Dienstherr indes (in aller Regel) dann den \nBewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers, wenn er eine in dem \nvorgenannten Sinne \"verspätet\" eingegangene Bewerbung ohne Sachprüfung \nnegativ bescheidet, obwohl er seinerseits die Auswahlentscheidung unter \nAbweichung bzw. Lösung von dem bei der Stellenausschreibung festgelegten \nAnforderungsprofil für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten zu treffen \ngedenkt bzw. intern bereits getroffen hat. In diesem Ausnahmefall können \nBewerbungsfristen sowie der Fortschritt des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht \nmehr relevant sein, weil sich der Dienstherr selbst von der Auschreibung mitsamt der \nfür diese geltenden Bewerbungsfrist gelöst hat und im Kern ein geändertes \nAuswahlverfahren durchgeführt worden ist. \n\n21\n\nZum einen liegt ein (objektiver) Fehler im Auswahlverfahren vor, wenn der \nDienstherr bei der Auswahlentscheidung von selbst gesetzten Auswahlkriterien \nabgewichen ist. Eine Änderung des Anforderungsprofils, mit dessen Hilfe der \nDienstherr durch in der Ausschreibung vorgegebene persönliche und/oder fachliche \nMerkmale - namentlich in Bezug auf das Auslesekriterium der Eignung - die Kriterien \nfür die Auswahl der Bewerber maßgeblich festlegt, ist ihm nämlich während des \nlaufenden Auswahlverfahrens verwehrt. Unbeschadet dessen, dass der Dienstherr \nnicht nur befugt ist, das Besetzungsverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen \nabzubrechen, sondern auch berechtigt ist, den Zuschnitt eines Dienstpostens zu \nändern und die Anforderungen, die an seinen Inhaber gestellt werden, zu \nmodifizieren, bleibt die Dienstpostenbeschreibung für das (jeweilige) \nAuswahlverfahren verbindlich; der Dienstherr ist mithin im Auswahlverfahren an das \nvon ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Ob der Dienstherr die von ihm \nselbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt dabei der \nuneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen \nAnforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche \nBeurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. (Nur) unter \ndieser Voraussetzung bleibt es - als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbar - der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen \nder zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er \ndas größere Gewicht beimisst. \n\n22\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 -, DÖV 2001, 1044 = DÖD \n2001, 279 = PersV 2002, 21, m.w.N.\n\n23\n\nZum anderen berührt ein sonach verfahrensfehlerhaftes Lösen des Dienstherrn \nvon dem vom ihm selbst aufgestellten Anforderungsprofil grundsätzlich auch die \nsubjektive Rechtsstellung der Bewerber. Denn durch die Bestimmung des \nAnforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien verbindlich fest, anhand derer \nsich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten \nFall orientieren soll. \n\n24\n\nVgl. zur Verknüpfung von Anforderungsprofil und \nGrundsatz der Bestenauslese in diesem \nZusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.\n\n25\n\nUnd wie bereits dargelegt soll mit dem Mittel des \nBewerbungsverfahrensanspruchs eine verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich \nkorrekte Entscheidung über die Bewerbung unter hinreichender Beachtung \ninsbesondere des Bestenausleseprinzips - gerade auch subjektiv-rechtlich - \ngewährleistet werden. \n\n26\n\nDes Weiteren hängt auch die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bewerbung \nam Ende chancenreich oder chancenlos sein wird, u. a. von der konkreten \nFestlegung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstpostens ab. Löst sich \nder Dienstherr (konkludent) vom ursprünglich festgelegten Anforderungsprofil, ohne \nein neues Anforderungsprofil exakt festzuschreiben, lässt sich in aller Regel (noch) \nnicht sicher beurteilen, ob ein Bewerber letztlich die maßgeblichen \nQualifikationsanforderungen erfüllen wird oder nicht.\n\n27\n\nFerner werden durch ein Lösen vom Anforderungsprofil im konkreten \nAuswahlverfahren nicht nur diejenigen Bewerber nachteilig in ihrer Rechtsstellung \nbetroffen, welche sich fristgerecht auf die Ausschreibung der Stelle beworben bzw. \nim Zeitpunkt der Modifizierung des Anforderungsprofils dem formellen Bewerberkreis \nangehört haben. Denn namentlich dann, wenn das Anforderungsprofil - sei es auch \nnur in bestimmten Einzelpunkten - nachträglich abgesenkt wird, kann es auf die \nRechtzeitigkeit der Bewerbung auf das ursprüngliche Anforderungsprofil nicht mehr \nmaßgeblich ankommen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein Bewerber nur \ndeshalb von einer Bewerbung (zunächst) abgesehen hat, weil er von einer strikten \nBeibehaltung des ursprünglichen Anforderungsprofils in allen Punkten ausgegangen \nist und sich allein vor diesem Hintergrund (zunächst) keine hinreichenden \nBewerbungschancen ausgerechnet hat. In diese Richtung hat auch der Antragsteller \nargumentiert. Gerade der insofern über das am Ende maßgebliche \nAnforderungsprofil (ohne erforderliche Täuschungsabsicht) \"getäuschte\" potentielle \nBewerber verdient in Bezug auf die gerichtliche Durchsetzung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs - hier in Gestalt eines Anspruchs auf Einbeziehung \nin das Auswahlverfahren mit neuem Anforderungsprofil - im Grundsatz einen gleich \neffektiven Schutz wie der im Zeitpunkt der Änderung des Anforderungsprofils bereits \ndem formellen Bewerberkreis zugehörige Bewerber. \n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang schlägt schließlich auch die Erwägung der \nAntragsgegnerin, das Auswahlverfahren sei im Zeitpunkt des Eingangs der \nBewerbung des Antragstellers schon abgeschlossen gewesen, nicht durch. Denn \ngemessen an dem ursprünglich festgelegten Anforderungsprofil ist ein \nAuswahlverfahren in Wirklichkeit gerade noch nicht - rechtsfehlerfrei - \nabgeschlossen, wenn kein Bewerber gefunden wurde, der sämtliche \nQualifikationserfordernisse gemäß der Ausschreibung erfüllt. In diesem Falle kann \nder Dienstherr zwar das Verfahren abbrechen und nach Modifizierung des \nAnforderungsprofils ggf. unter Neuausschreibung der Stelle ein neues \nBesetzungsverfahren einleiten. Wenn er aber statt dessen - rechtsfehlerhaft - noch in \ndemselben Auswahlverfahren auf der Grundlage eines während des Verfahrens \nmodifizierten Anforderungsprofils eine Auswahlentscheidung trifft, kann er sich auf \nden \"Fortschritt\" des in diesem Sinne weitergeführten Besetzungsverfahrens \ngegenüber Bewerbern, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine \nÜbertragung des Beförderungsamts erfüllen, regelmäßig nicht mit Erfolg berufen. Ein \nsolches Verhalten des Dienstherrn darf nämlich den Schutz hierdurch übergangener \npotentieller Bewerber, denen die beabsichtigte Abweichung vom Anforderungsprofil - \nwie hier dem Antragsteller - nicht bekannt war, nicht konterkarieren, vielmehr muss \nauch ihnen die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des \ndurchgeführten Auswahlverfahren unter sachlicher Einbeziehung ihrer nach \nKenntniserlangung von einem modifizierten Anforderungsprofil eingehenden \nBewerbung eröffnet sein. \n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall: \n\n30\n\nZwar ist die Bewerbung des Antragstellers vom 15. Februar 2000 auf die \nStellenausschreibung 81/99 erst weit nach Ausschreibungsschluss (15. November \n1999) bei der Antragsgegnerin eingegangen. Dies berechtigte letztere jedoch nicht \ndazu, diese Bewerbung - wie mit Verfügung vom 1. März 2000 geschehen - allein \nschon aus diesem Grunde sowie mit dem zusätzlichen Hinweis auf die (angeblich) \nzwischenzeitliche Beendigung des Auswahlverfahrens unberücksichtigt zu lassen, \nohne sie zuvor in eine - anhand der Verwaltungsvorgänge feststellbare - \nSachprüfung nach den Grundsätzen der Bestenauslese einbezogen zu haben. Denn \nmit der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung in dem hier in \nRede stehenden Auswahlverfahren hat sich die Antragsgegnerin im Sinne der \nvorstehenden Ausführungen - möglicherweise zu Lasten des Antragstellers - \nzumindest konkludent von den Anforderungen gelöst, die sie selbst für die Besetzung \ndes in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens aufgestellt hat. \n\n31\n\nNach der maßgeblichen Stellenausschreibung im Ausschreibungsblatt Nr. 81/99 \ngab es für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten folgende \n\"Qualifikationserfordernisse: \n\n32\n\n - Mehrjährige Tätigkeit als Beschaffer einer Standortverwaltung\n - Englische Sprachkenntnisse gemäß SLP 3322\n - Erfahrungen im Umgang mit APC (Windows, MS-Word, MS-Exel).\"\n\n33\n\nDie von der Antragsgegnerin für den Dienstposten ausgewählte Beigeladene \nbesitzt die erforderliche Qualifikation jedenfalls betreffend die beiden erstgenannten \nPunkte ersichtlich nicht. \n\n34\n\nSie hat zunächst - unstreitig - keine mehrjährige Tätigkeit als Beschaffer einer \nStandortverwaltung vorzuweisen. Die Antragsgegnerin will in diesem \nZusammenhang die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Instandsetzungskompanie \n200 - Bereich \"Dezentrale Beschaffung\" - in der Zeit von Juli 1991 bis August 1993 \nausreichen lassen; sie hält diese Tätigkeit für den \"geforderten Fachvorlauf\". Damit \nhat sie sich jedoch von dem von ihr selbst festgelegten Qualifikationserfordernis nach \nMaßgabe des Ausschreibungstextes gelöst. Die Ausschreibung ist in diesem Punkt \neindeutig. Sie begrenzt die geforderte fachliche Qualifikation auf eine \nBeschaffertätigkeit bei \"einer Standortverwaltung\" und bezieht damit nicht auch \nsonstige Beschaffertätigkeiten, etwa im Bereich der Truppenverwaltung, mit ein. \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt hat, gibt es \nnicht. Dagegen spricht vor allem, dass andere Ausschreibungstexte durchaus \nFormulierungen enthalten, welche Tätigkeiten bei einer Standortverwaltung bzw. \neiner Truppenverwaltung ausdrücklich gesondert erwähnen. Beispielsweise heißt es \nin der Ausschreibung des mit Besoldungsgruppe A 7 bewerteten Dienstpostens \n\"Bürosachbearbeiter/Bürosach- bearbeiterin im Sachgebiet I\" bei der \nBundeswehrverwaltungsstelle in den U. und K. - Außenstelle H. - \n(Ausschreibungsblatt Nr. 40/98) unter der Rubrik Qualifikationserfordernisse \nfolgendermaßen: \"mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet Haushalts-, Kassen- und \nRechnungswesen bei einer Truppenverwaltung oder Standortverwaltung\" \n(Hervorhebung durch den Senat). Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin eine \netwaige missverständliche oder irreführende Ausschreibung gegen sich gelten \nlassen.\n\n35\n\nHiervon ausgehend kommt es auf die Streitfrage zwischen den Beteiligten, ob \nund ggf. in welchem Umfang Beschaffertätigkeiten in einer Standortverwaltung und \nsolche bei der Truppe miteinander vergleichbar sind, nicht an. Sollte eine solche \nVergleichbarkeit zu bejahen sein, würde selbst dies nichts daran ändern, dass bei \nder nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung des \nAusschreibungstextes kein Anhalt dafür gegeben war, dass vorliegend auch \nBeschaffertätigkeiten außerhalb einer Standortverwaltung ausreichen könnten. \n\n36\n\nDarüber hinaus erfüllt die Beigeladene aber auch hinsichtlich ihrer \nnachgewiesenen Sprachkenntnisse das der Ausschreibung zugrunde liegende \nAnforderungsprofil für den Dienstposten nicht. Die dort geforderten Kenntnisse \ngemäß SLP 3322 setzen nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der \nallgemeinen Sprachprüfungen in der Bundeswehr (VMBl. 1993 S. 69) das Bestehen \neiner - zweigliedrigen - allgemeinen Sprachprüfung voraus, die aus einer Vorprüfung \nund aus einer Leistungsstufenprüfung besteht. Für die Teilnahme an der \nLeistungsstufenprüfung ist das Erreichen von mindestens 150 Punkten in der \nVorprüfung erforderlich. Die Beigeladene soll dem Besetzungsvermerk (Blatt 74 der \nGerichtsakte) zufolge die geforderten Sprachkenntnisse durch einen Sprachentest \n(6/97 - 129 Punkte) nachgewiesen haben. Eine Leistungsstufenprüfung als \nVoraussetzung der Zuerkennung eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) hat \nsie - soweit ersichtlich - nicht absolviert bzw. wurde hierzu schon nicht zugelassen. \nDie gleichwohl im Besetzungsvermerk festgestellte Erfüllung des \nQualifikationserfordernisses in Bezug auf die Fremdsprachenkenntnisse lässt sich \nmit dem in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofil nicht in \nÜbereinstimmung bringen. Das Anforderungsprofil wurde infolge dessen - im Wege \nder Absenkung - nachträglich modifiziert. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin im \ngerichtlichen Verfahren, das Anforderungsprofil lasse es zu, die Sprachkenntnisse \nauch noch nachträglich durch entsprechende Schulung zu erwerben, kann jedenfalls \nin dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zum einen enthält der \nAusschreibungstext hier keinerlei Anhaltspunkte für eine derart weite Auslegung \n(z. B. im Sinne eines Zusatzes, dass die betreffenden Sprachkenntnisse nur \n\"erwünscht\" wären), ebenso wenig enthält er Hinweise in die Richtung, dass die \nsprachliche Qualifikation im Verhältnis zur fachlichen Qualifikation von minderem \nGewicht wäre. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die \nBeigeladene überhaupt - sei es auch nachträglich - das SLP 3322 inzwischen \nzuerkannt erhalten hat. Soweit es schließlich in dem von der Antragsgegnerin mit \nangeführten sog. Auslandsverwendungserlass unter Ziffer 1.3 heißt, die für die \nErfüllung der Aufgaben notwendigen Fremdsprachenkenntnisse seien \nnachzuweisen, gegebenenfalls seien sie durch eine Sprachenausbildung kurzfristig \nauf den erforderlichen Stand zu bringen, ist die Vorgabe des zweiten Halbsatzes viel \nzu allgemein und unbestimmt (\"gegebenenfalls\", \"erforderlichen\" Stand) gehalten, um \naus ihr einen möglichen allgemeingültigen Verzicht auf den Nachweis bestimmter \nstandardisierter Fremdsprachenkenntnisse auch betreffend das hier in Rede \nstehende konkrete Bewerbungsverfahren ableiten zu können. Das muss \ninsbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass hier in der Ausschreibung für den \nkonkreten Dienstposten spezifische Sprachkenntnis-Anforderungen (SLP 3322) als \n\"Qualifikationserfordernis(se)\" aufgestellt worden sind. Wäre das sprachliche \nQualifikationserfordernis ohne weiteres nachholbar oder gar ersetzbar, würde es im \nÜbrigen keinen bzw. zumindest wenig Sinn machen, auf dieses Erfordernis (schon) \nim Zusammenhang mit der Ausschreibung der Stelle aufmerksam zu machen. \n\n37\n\nUnter Mitberücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin nach wie vor \nentschieden in Abrede stellt, von dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden \nAnforderungsprofil bei ihrer Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen \nüberhaupt abgewichen zu sein, fehlt es hier im Übrigen auch an einem klar \numrissenen \"neuen\" Anforderungsprofil, anhand dessen (schon jetzt) hinreichend \nsicher abgeschätzt werden könnte, welche Qualifikationserfordernisse am Ende für \ndie Besetzung der Stelle maßgeblich sein sollen. Vor diesem Hintergrund kann die \nBewerbung des Antragstellers auf den im Streit stehenden \nBeförderungsdienstposten auch (noch) nicht als von Vornherein chancenlos \neingestuft werden. \n\n38\n\nNach alledem braucht der Antragsteller die zugunsten der Beigeladenen \ngetroffene, an Rechtsfehlern leidende Auswahlentscheidung mit Blick auf seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch (vorläufig) nicht hinzunehmen. Über seine \nBewerbung ist deswegen in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats (erneut) zu entscheiden, wenn die Antragsgegnerin das vorliegende \nAuswahlverfahren, welches erst mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers \nseinen endgültigen Abschluss findet, fortsetzen will. \n\n39\n\nFür den Fall, dass die Auswahlentscheidung erneut zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfallen sollte, legt der Senat zugrunde, dass dem Antragsteller vor \neiner endgültigen Besetzung der Stelle Gelegenheit eingeräumt wird, in \nangemessener Zeit die Frage zu klären, ob er erneut um gerichtlichen Rechtsschutz \nnachsuchen soll. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nSenat sieht davon ab, eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nselbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die sachdienlichen Einschränkungen des \nursprünglich durch den Antragsteller gestellten Antrags und die zeitlichen \nEingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg hat, haben weder kostenmäßige \nAuswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), noch verändern sie den \nStreitgegenstand. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 Abs. 1 GKG noch \nmaßgeblich ist. \n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-05/1-b-1133-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-05/1-b-1133-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298469","retrieved":"2026-07-09 03:22:11.757734+00:00"}}