{"status":"available","doknr":"OLD298468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0405.19B460.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-05","aktenzeichen":"19 B 460/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag der Antragstellerin, \n\n3\n\n\"im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, \ndass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist\",\n\n4\n\nfehlerhaft abgelehnt hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine \nVorwegnahme der Hauptsache erstrebt und dass der von ihr begehrten einstweiligen \nAnordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Diese Auffassung \nwird durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nEine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, \nwenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass der \nAntragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend \nwahrscheinlich ist.\n\n7\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember \n2000 - 19 B 1306/00 -, 20. September 2000 - 19 B 1296/00 -, \nund 9. November 1999 - 8 B 397/99 -, jeweils m. w. N.\n\n8\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin mit der \nBeschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nEs bedarf keiner näheren Erörterung, ob, wie die Antragstellerin geltend macht, ihre \n\"zweifelsohne nachgewiesene deutsche Staatsangehörigkeit\" von deutschen Behörden \n\"willkürlich, rechtswidrig und zum Teil strafbar\" nicht beachtet wird. Selbst wenn sie, was \nebenfalls dahinstehen kann, glaubhaft gemacht hätte, dass sie deutsche Staatsangehörige \nund damit ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich wäre, \nrechtfertigt dies für sich allein noch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung. Erforderlich ist darüber hinaus, wie ausgeführt, dass der Antragstellerin ohne \nden Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Dafür \nbestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n10\n\nDer bloße Hinweis darauf, dass sie einen Anspruch darauf habe, im Ausland als \nDeutsche behandelt zu werden, lässt für sich allein drohende schlechthin unzumutbare \nNachteile nicht erkennen. \n\n11\n\nUnergiebig ist auch ihr Vortrag, ihr werde im Ausland auf Grund der Nichtanerkennung \nihrer deutschen Staatsangehörigkeit konsularischer Schutz und die Wahrnehmung ihrer \nstaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten als Deutsche verweigert. Es ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass sie eines konsularischen Schutzes durch deutsche Behörden \nbedarf. Darüber hinaus ist in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass \nihr aus der Nichtwahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten als - unterstellt - \nDeutsche Nachteile erwachsen und dass es sich hierbei um schlechthin unzumutbare \nNachteile handelt.\n\n12\n\nAuch sonst ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der von ihr beantragten \neinstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Ihr weiteres Vorbringen \nin der Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in dem Vortrag, dass ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit trotz entsprechender Nachweise nicht beachtet werde und deshalb der \nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung geboten sei. Drohende schlechthin \nunzumutbare Nachteile ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. \n\n13\n\nSollte die Antragstellerin auf eine baldige Einreise in das Bundesgebiet angewiesen sein, \nwas sie nur im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren geltend \ngemacht hat und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht \nzu prüfen ist, bleibt es ihr entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts \nunbenommen, einen vorläufigen Ausweis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DVPaßG) oder einen Ausweis, \nder ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. \n11 DVPaßG), zu beantragen. Die Behauptung der Antragstellerin in der \nBeschwerdebegründung, sie habe bei der zuständigen Deutschen Botschaft einen \nvorläufigen Personalausweis mehrfach beantragt und keinerlei Antwort erhalten, ist nicht im \nSinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Falle \nder - nicht glaubhaft gemachten - Untätigkeit der Deutschen Botschaft um gerichtlichen \nRechtsschutz nachsuchen. Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend in dem \nangefochtenen Beschluss hingewiesen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in \nHauptsacheverfahren, die die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit betreffen, \neinen Streitwert je Kläger in Höhe von 8.000 EUR fest. Dieser Betrag ist mit Blick auf den nur \nvorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf \n4.000 EUR zu reduzieren.\n\n16\n\na. A.: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 8 \nB 397/99 -.\n\n17\n\nIm Falle des Erlasses der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung \nwäre nämlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht endgültig geklärt. Die Entscheidung \nhierüber bleibt dem bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren \nvorbehalten. Dementsprechend ist (auch) unter Kostengesichtspunkten das Interesse der \nAntragstellerin am Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens niedriger zu bewerten \nals ihr Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-05/19-b-460-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-05/19-b-460-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298468","retrieved":"2026-07-09 03:22:11.662541+00:00"}}