{"status":"available","doknr":"OLD298486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0404.1A1640.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"1 A 1640/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 EUR (entspricht \n8.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten \nZulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. \n§ 124 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht greifen.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die eine \nZulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind auf der Grundlage des \nAntragsvorbringens nicht festzustellen.\n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" i.S.v. § 124 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der \nGrundlage des Antragsvorbringens hier nicht einmal im Ansatz begründet.\n\n5\n\nVielmehr hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den \nBeklagten, den von ihm am 12. Juni, 6. September und 3. Dezember 1996 \ngegenüber dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes W. -L. vorgetragenen \nund mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 spezifizierten Vorwürfen gegen den \nfrüheren Leiter der Justizvollzugsanstalt D. - Herrn Regierungsdirektor H. - \nnachzugehen und die jeweiligen Sachverhalte aufzuklären, auf der Grundlage des \nAntragsvorbringens und der nach Aktenlage erkennbaren Umstände zu Recht \nabgelehnt. \n\n6\n\nDabei unterliegt es keinen Bedenken und wird auch vom Verwaltungsgericht im \nGrunde nicht in Frage gestellt, dass ein Schutz des Beamten \"bei seiner amtlichen \nTätigkeit und seiner Stellung\" nach § 85 Satz 2 LBG NRW durchaus nicht nur \ngegenüber Angriffen von außen, sondern auch gegenüber solchen von innen \ngeboten sein kann. \n\n7\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \nRn. 367; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Gesamtausgabe B, Komm., § 85 \nRn. 38.\n\n8\n\nDamit erlangen behördeninterne Auseinandersetzungen eine entsprechende \nrechtliche Qualität wie solche mit sog. Außenwirkung, wenn - je nach Ausgestaltung \ndes Einzelfalls - mit ihnen eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des \nPersönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit des Beamten verbunden sind. Dieses \nMaß ist regelmäßig bei sog. \"Mobbing\" überschritten, unter dem man in \narbeitsrechtlichen Verhältnissen fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder \nineinander greifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende \nVerhaltensweisen versteht, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer \nübergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind \nund jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere \nebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen \nverletzen.\n\n9\n\nVgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 85 Rn. 38; LAG \nThüringen, Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 -, \nDB 2001, 1204 = BB 2000, 1358.\n\n10\n\nEntsprechend ist der Dienstherr auch regelmäßig gehalten, solcherart Vorwürfen \neines Beamten, so sie ausreichende Substanz besitzen, nachzugehen, um einen \nweiteren Handlungsbedarf zum Schutz der Ehre und Gesundheit des Betroffenen \nabzuklären. Dies stellen weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte in Abrede. \n\n11\n\nWelche Maßnahmen der Dienstherr allerdings im Einzelfall trifft, liegt \ngrundsätzlich in seinem Ermessen und hängt von den weiteren Umständen des \njeweiligen Einzelfalls ab. Entsprechend ist im gerichtlichen Verfahren auch die \nPrüfung regelmäßig auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von seinem \nErmessen in willkürlicher oder der Willkür nahekommender Weise Gebrauch \ngemacht hat.\n\n12\n\nVgl. Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, K § \n79 Rn. 45.\n\n13\n\nDies zugrundegelegt ist ein Anspruch des Klägers auf weitergehende \nMaßnahmen oder auf erneute ermessensgerechte Entscheidung über weitergehende \nMaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht festzustellen. Dabei mag \ndahinstehen, ob die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 1997 unter \nBezugnahme auf weitere Vorsprachen im Juni, September und Dezember 1996 \nhinreichende - einen weiteren Aufklärungsbedarf begründende - Substanz aufwies. \nDies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage des Fortbestands einer \nBeeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts oder seiner sonstigen schutzwürdigen \nInteressen, nachdem er - durch Beendigung der Abordnung mit Verfügung vom 1. \nDezember 1997 - bereits zuvor aus den gegebenen Arbeitszusammenhängen \nausgeschieden war.\n\n14\n\nJedenfalls ist der Beklagte den Vorwürfen, wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend hervorgehoben, hinreichend nachgegangen. Es liegt eine eingehende \nStellungnahme des Leitenden Regierungsdirektors D. vor, die dieser unter dem \n10. Februar 1998 abgegeben hat. Zudem ist Regierungsdirektor H. zu den \nGegebenheiten angehört worden. Dass im Anschluss keine weitergehende \npersönliche oder schriftliche Rücksprache mit dem Kläger erfolgt ist, ist unter \nfürsorgerechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es erscheint weder \nwillkürlich noch sonst sachwidrig, dass der Beklagte hierauf verzichtet hat, nachdem \nsowohl Leitender Regierungsdirektor D. als auch Regierungsdirketor H. im \nWesentlichen die von dem Kläger aufgeführten tatsächlichen Abläufe eingeräumt \nhatten. Insoweit war es ausreichend, den Kläger über die Beteiligung der \nbetreffenden Vorgesetzten zu unterrichten und ihm die daraus gezogenen Wertung \nmitzuteilen, dass nämlich die geschilderten Sachverhalte als Aufluss des dienstlichen \nVerhältnisses zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten und nicht \nals gegen ihn persönlich gerichtet anzusehen seien. Tragfähige Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit dieser Bewertung hat der Kläger auch in seinem Widerspruch gegen \ndiese Eröffnung nicht geltend gemacht.\n\n15\n\n2. Der Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, \ndie hier nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO maßgeblich ist, entsprechend dargelegt \nworden.\n\n16\n\nDer Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass sich die aufgeworfene Frage,\n\n17\n\nob ein Dienstherr gegenüber seinem Beamten \naus § 85 LBG (Fürsorgepflicht) verpflichtet ist, \nVorwürfe des Beamten, dessen Vorgesetzter \nbehandele ihn ehrverletzend sowie schikanös und \nuntergrabe seine Autorität, aufzuklären,\n\n18\n\nvorliegend in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde, nachdem - wie \naufgezeigt - im Kern zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob der Beklagte seinen \nAufklärungspflichten hinreichend nachgekommen ist. \n\n19\n\nIm Übrigen zeigt der Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts zur Frage, inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, \nMobbingvorwürfen eines Beamten nachzugehen, nicht hinreichend auf, warum es zur \nKlärung der aufgeworfenen Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf. Insoweit lässt sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf, wie bereits zuvor ausgeführt, feststellen, dass § 85 Satz \n2 LBG NRW je nach Ausgestaltung des Einzelfalls nicht nur den Schutz des \nBeamten gegen Angriffe von außen, sondern auch gegenüber solchen von innen \ngebieten kann, mit der Folge entsprechender Aufklärungsverpflichtungen im Vorfeld. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 3 GKG in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 Abs. 1 GKG \nmaßgeblich ist.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-04/1-a-1640-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-04/1-a-1640-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298486","retrieved":"2026-07-09 03:22:13.412961+00:00"}}