{"status":"available","doknr":"OLD298521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0327.7B332.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"7 B 332/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer ursprünglich von den Antragstellern gestellte \"Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde\" ist gegenstandslos geworden, nachdem diese fristgerecht Beschwerde \neingelegt haben, sodass es keiner weiteren Entscheidung über diesen \ngegenstandslos gewordenen Antrag bedarf. Die fristgerecht eingelegte und \nbegründete Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob sich die Beschwerde zu Recht dagegen wendet, dass \ndas Verwaltungsgericht die Begehren beider Antragsteller auf einstweiligen \nRechtsschutz als unzulässig angesehen hat. Die vom Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts\n\n4\n\n- vgl. : Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. April \n1999 - 1 L 1347/99 - BRS 62 Nr. 179 -\n\n5\n\nvertretene Auffassung, dass der Antragsteller zu 1. als Begünstigter eines dinglichen \ngesicherten Wohnrechts nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung nicht geltend machen kann, bedarf im Hinblick auf die von \nder Beschwerde vorgebrachten gegenteiligen Stellungnahmen in der Fachliteratur \nnäherer Überprüfung, zumal - soweit ersichtlich - diese Frage noch nicht \nhöchstrichterlich geklärt ist. Letztlich kann dies jedoch ebenso dahinstehen wie die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 2. könne wegen \nfehlenden - zwischenzeitlich wohl eingelegten - eigenen Widerspruchs gegen die \nerteilte Baugenehmigung kein Begehren nach den §§ 80, 80a VwGO geltend \nmachen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, auf das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO n.F. abzustellen ist,\n\n6\n\n- vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen -,\n\n7\n\nsich jedenfalls in der Sache nichts, was dem Begehren der Antragsteller zum \nErfolg verhelfen könnte.\n\n8\n\nDer Sache nach tragen die Antragsteller mit der Beschwerde erneut - wie bereits \nim erstinstanzlichen Verfahren - umfangreich dazu vor, ihrer Meinung nach weise das \ngenehmigte Vorhaben nicht, wie vom Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Herdecke für \ndas Baugrundstück vorgesehen, zwei Vollgeschosse, sondern drei Vollgeschosse \nauf. Selbst wenn dem zu folgen wäre, könnten die Antragsteller allein daraus keine \nnachbarlichen Abwehrrechte herleiten. Das Verwaltungsgericht hat in seinen \nHilfserwägungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich \nausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen \ndes einfachen Bebauungsplans zur Geschossigkeit nachbarschützenden Charakter \nhaben könnten. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in \nFrage gestellt. Angesichts der pauschalen, lediglich textlich getroffenen \nFestsetzungen zur Geschossigkeit ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass \ndiesen Festsetzungen nach dem insoweit maßgeblichen Willen des Plangebers \nnachbarschützender Charakter zukommen soll.\n\n9\n\nSoweit der weitere Vortrag der Beschwerde darauf abstellt, das strittige \nVorhaben weise nicht den erforderlichen Abstand auf, weil nach Feststellungen der \nAntragsteller der Abstand zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem \nKellermauerwerk lediglich 3,20 m betrage, lassen sich auch hieraus nachbarliche \nAbwehrrechte der Antragsteller nicht herleiten. Wie aus den genehmigten \nBauvorlagen (vgl. den genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom 23. August \n2001, Bl. 55 der Beiakte Heft 2) folgt, ist das Bauvorhaben mit einer Abstandfläche \nvon 3,13 m genehmigt, die nach den Eintragungen im genehmigten Lageplan noch \nvor der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Stützmauer endet, \nsodass aus einem tatsächlich vorhandenen Grenzabstand von 3,20 m noch keine \nVerletzung der Abstandvorschriften folgt.\n\n10\n\nDer weitere Vortrag, der Baugenehmigung liege auch hinsichtlich der Einhaltung \nder Abstandvorschriften eine unzutreffende \"natürliche Geländeoberfläche\" \nzugrunde, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, \nden der Ermittlung der Abstandflächen zugrunde gelegten Geländehöhen hätten die \nUmstände zugrunde gelegen, die der Vermessungsingenieur Dipl. Ing. K \"im \nRahmen einer Ortsbesichtigung vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden\" \nhabe (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Februar 2002). Für die Richtigkeit dieser \nseinerzeit vorgefundenen Geländeoberfläche sprechen die bei den Bauakten des \nAntragsgegners (Bl. 58/58 R der Beiakte Heft 2) befindlichen Lichtbilder mit Datum \nvom 2. Juli 2001, die - entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners in seinem \nvorgenannten Schriftsatz - auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bereich neben \ndem Grundstück der Antragsteller einen deutlich dichten, teilweise sogar höheren \nBewuchs erkennen lassen. Bestätigt wird dieser Befund durch die im \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom \n7. Februar 2002 vorgelegten Lichtbilder (Bl. 77/77 R der Gerichtsakte), die den \nZustand des Grundstücks der Beigeladenen im September 2000 wiedergeben.\n\n12\n\nNach der - vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten - ständigen \nRechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist bei der Ermittlung \nder natürlichen Geländeoberfläche iSv § 2 Abs. 4 BauO NRW auf das Gelände \nabzustellen, das vor der fraglichen Baumaßnahme vorgefunden wird. Dies gilt \nnamentlich dann, wenn in der Vergangenheit zwar Veränderungen des ursprünglich \nvorhanden gewesenen natürlichen Geländes stattgefunden haben, die \nVeränderungen jedoch von den betroffenen Eigentümern - auch der \nNachbargrundstücke - unwidersprochen hingenommen wurden.\n\n13\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom \n13. November 1991 - 7 A 2569/88 - m.w.N..\n\n14\n\nDemgegenüber haben die Antragsteller kein Lichtbildmaterial vorgelegt, der diesen \nvor Inangriffnahme der strittigen Baumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand in \nFrage stellt. Die von ihnen vorgelegten Lichtbilder geben lediglich - hier nicht \nmaßgebliche - Zustände wieder, die während der Zeit der Bauarbeiten nach Erteilung \nder Baugenehmigung vom 23. August 2001 im Januar bzw. März 2002 vorgefunden \nwurden. Auch aus den inhaltlich nur vagen Erklärungen und Versicherungen, die \nseitens der Antragsteller vorgelegt wurden, ergibt sich nicht hinreichend eindeutig, \ndass den Einmessungen des Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. K in \nnennenswertem Umfang Anschüttungen des \"natürlichen Geländes\" zugrunde \nliegen, die erst kurz vor diesen Einmessungen vorgenommen und von den \nbetroffenen Grundstückseigentümern nicht unwidersprochen hingenommen worden \nwaren.\n\n15\n\nHinsichtlich der genehmigten Bauausführung ist zum Vortrag der Beschwerde \nergänzend anzumerken, dass der Beigeladenen in dem Bereich, der dem \ngenehmigten Vorhaben zu dem zur Erschließung des strittigen Vorhabens dienenden \nHeimweg vorgelagert ist, allerdings Anschüttungen genehmigt worden sind, um den \nursprünglich neben der Straße zunächst steil abfallenden Bereich zwischen der \nStraße und dem neuen Gebäude entsprechend den am Haus der Antragsteller \nvorhandenen Verhältnissen weitgehend einzuebnen und so die Anlage von \nStellplätzen vor dem Haus zu ermöglichen. Das zwischen dem Haus der \nBeigeladenen und der in Verlängerung der - dem Grundstück der Antragsteller \nzugewandten - Südwand genehmigten Stützmauer einerseits und der Grenze zum \nGrundstück der Antragsteller andererseits zugelassene grenznahe Gelände ist in der \nletztlich genehmigten Südansicht (Bl. 57 der Beiakte Heft 2) - diese ist nicht identisch \nmit der vom Antragsteller zu 1. dem Senat unmittelbar zugeleiteten Südansicht - \njedoch mit folgenden Höhen festgelegt, die den vom Vermessungsingenieur Dipl. \nIng. K festgestellten, tatsächlich ermittelten Geländehöhen, wie sie im \ngenehmigten Lageplan (Bl. 55 der Beiakte Heft 2) wiedergegeben sind, nahezu \nzentimetergenau entsprechen:\n- 185,55 m über NN im Bereich der - straßenseitigen - Südostecke und\n- 182,95 m über NN im Bereich der - gartenseitigen - Südwestecke.\nAus diesen in der Baugenehmigung festgelegten und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 iVm \n§ 2 Abs. 4 1. Halbsatz BauO NRW für die Abstandsermittlung einschlägigen \nGeländehöhen ergibt sich eine erforderliche Abstandfläche von 3,15 m, die nach \ndem eigenen Vortrag der Antragsteller deutlich eingehalten ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO iVm § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-27/7-b-332-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-27/7-b-332-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298521","retrieved":"2026-07-09 03:22:16.593945+00:00"}}