{"status":"available","doknr":"OLD298535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0326.6A1961.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-26","aktenzeichen":"6 A 1961/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.445,71 Euro \n(41.944,17 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die Geschäftsstelle das ohne mündliche Verhandlung \nergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 2002 zum Zwecke der \nZustellung an die Parteien herausgegeben hat (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen, darzulegen \n(§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Die - seit dem 18. September 19 als Lehrerin im Angestell-\ntenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte - \nKlägerin erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet \nangesehen: Die Klägerin habe die für eine Verbeamtung geltende Altersgrenze von \n35 Jahren vor ihrer Einstellung zum 18. September 19 überschritten, da sie am \n17. Januar 19 das 35. Lebensjahr vollendet habe. Eine Ausnahme gelte nicht \ngemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) als erteilt; sie habe ihre \nBewerbung (den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe) erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres eingereicht. Der Beklagte habe die Erteilung \neiner Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nauch ermessensfehlerfrei wegen eines mangelnden dienstlichen Bedürfnisses hierfür \nabgelehnt. Sonstige einzelfallbezogene Gründe für die Zulassung einer Ausnahme \nseien nicht ersichtlich, insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der \nAufklärungspflicht der Behörde. Der Beklagte sei entgegen der Ansicht der Klägerin \nnicht verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass sie zwecks Eingreifens der \nFiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ihre Bewerbung vor Vollendung des \n35. Lebensjahres einreichen müsse. Eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ent-\nstehe erst mit Beginn eines Beamtenverhältnisses. \n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend: Sie habe (gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO) \nAnspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Der \nBeklagte habe sie vor ihrer Bewerbung darüber aufklären müssen, dass sie die \nBewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeben müsse, damit eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt \ngelte. In diesem Zusammenhang sei das von der Einstellungsbehörde mit den \nBewerbungsunterlagen an sie gerichtete Informationsschreiben vom 2. Dezember\n19 von Bedeutung. Darin sei u.a. auch eine rechtliche Beratung bezüglich der \nHöchstaltersgrenze enthalten gewesen. Dabei sei jedoch auf die Fiktion des § 84 \nAbs. 1 Satz 2 LVO nicht hingewiesen worden. Deshalb sei die Beratung \nunvollständig und damit falsch gewesen. Der Dienstherr habe zwar im Vorfeld der \nBegründung eines Beamtenverhältnisses noch keine Fürsorgepflicht. Er habe aber \nAmtspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit einer Bewerbung um Einstellung \nals Beamter. Wenn er diese Pflichten nicht verletzt hätte, hätte sie, die Klägerin, ihre \nBewerbung nicht erst unter dem 28. Januar 19 , sondern schon vor der Vollendung \nihres 35. Lebensjahres am 17. Januar 19 eingereicht mit der Folge, dass sie nicht \nals \"überaltert\" gegolten hätte. Demzufolge müsse für sie eine Aus-nahme von der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. \n\n9\n\nDurch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwal-\ntungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n10\n\nDie begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ein-\nzustellen, konnte das Verwaltungsgericht ohnehin nicht aussprechen. Die Sache war \nund ist insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflicht-\ngemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein \nnoch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im \nRahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. \nDieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n11\n\nEs ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht das in dem Klageantrag enthaltene Begehren auf \nNeubescheidung des Antrages der Klägerin auf Verbeamtung zu Recht als \nunbegründet angesehen hat. \n\n12\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zu Grunde zu legenden \naktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf als \nLaufbahn-bewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin zählt) bei der \nLehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (§ 50 Abs. 1 \nNrn. 5 und 9 LVO) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 17. Januar 19 \ngeborene Klägerin war zwar bei ihrer Einstellung als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis zum 18. September 19 älter als 35 Jahre und ist inzwischen \n40 Jahre alt. Jedoch kann dem von ihr verfolgten Anspruch, falls er im Jahre 19 \nbestand, auch jetzt noch auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO (betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für \ndie Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung \ngetragen werden. \n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil \nvom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 2000, 305 = Recht im Amt 2000, 286 \n= DVBl. 2000, 1129 = Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2000, 297; OVG NRW, Urteil vom \n29 Dezember 2001 - 6 A 693/96 -. \n\n14\n\nDurch die Begründung des Zulassungsantrages wird nicht ernstlich in Frage gestellt, \ndass das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer \nderartigen Ausnahme zu Recht verneint hat. Hierbei ist der Auffassung der Klägerin \nnicht zu folgen, die Einstellungsbehörde habe sie mit der Übersendung der Bewer-\nbungsunterlagen auf die Regelung des §§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO (\"Eine Ausnahme \nnach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den \nAntrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Ein-\nstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt\") \nhinweisen müssen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Beklagte dazu - über die von ihm mit dem Schreiben vom 2. Dezember 19 \ngegebenen Hinweise hinaus - rechtlich nicht verpflichtet war. \n\n15\n\nEine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über alle für ihn einschlägigen Vor-\nschriften zu belehren besteht (sogar nach der Begründung eines Beamtenver-\nhältnisses) grundsätzlich nicht. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 \n- 2 C 10.96 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES/B III 1 Nr. 25. \n\n17\n\nDas gilt erst recht für das \"Bewerbungsrechtsverhältnis\", \n\n18\n\nvgl. dazu Schütz, a.a.O., Teil C § 85 Rdnr. 14, \nm.w.N.,\n\n19\n\nanlässlich der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses. Ausgehend davon muss\neine Belehrungspflicht jedenfalls bezogen auf die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO verneint werden. Die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bietet dem \nBewerber zwar die Möglichkeit einer gewissen \"Steuerung\" zu seinen Gunsten, \nindem er die Bewerbung möglichst frühzeitig und nicht erst - wie die Klägerin - am \nTage des Ablaufs der Bewerbungsfrist einreicht. Darauf zielt § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \njedoch nicht ab. Nach dem Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO soll ver-\nmieden werden, dass ein Bewerber allein wegen der Zeitdauer zwischen der Ein-\nreichung seiner (später erfolgreichen) Bewerbung und dem Einstellungstermin als \n\"überaltert\" gilt.\n\n20\n\nHierdurch wird den zuständigen Stellen die für die Abwicklung des auf den \njeweiligen Schuljahresbeginn bezogenen Lehrereinstellungsverfahrens benötigte Zeit \nver-schafft, ohne dass den Einstellungsbewerbern daraus Nachteile erwachsen. \nSoweit damit eine Besserstellung der Bewerber verbunden ist, liegt darin nur eine \nfaktische\nBegünstigung, aus der eine Belehrungspflicht nicht herzuleiten ist.\n\n21\n\nDie Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Sie hält für obergerichtlich klärungsbedürftig\n\n22\n\ndie Rechtsfolgen bei der Verletzung von \nAmtspflichten\n\n23\n\nsowie,\n\n24\n\nob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten \nbestehen,\n\n25\n\nob dann, wenn zu zahlreichen Fragen \nrechtsberaten wird, auch zur Höchstaltersproblematik \neine rechtliche Beratung zu erfolgen hat, \n\n26\n\nob dann, wenn zur Höchstaltersproblematik \nberaten wird, auch zur Ausnahmefiktion beraten \nwerden muss, \n\n27\n\nwelche Rechtsfolge die unzureichende \nRechtsberatung hat, \n\n28\n\nob und in welchem Umfang Amtspflichten im \nRahmen des Bewerbungsrechtsverhältnisses \nbestehen,\n\n29\n\nob zu den Amtspflichten auch die zutreffende \nRechtsberatung zur Ausnahmefiktion gehört, wenn \nallgemein zum Höchstalter beraten wird.\n\n30\n\nDamit ist der Darlegungspflicht nicht Genüge getan. Die Klägerin hätte \nAusführungen dazu machen müssen, aus welchem Grund diese Fragen ihrer \nMeinung nach grund-sätzlich zu klären seien. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 \n- 2 B 114/98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nm.w.N.\n\n32\n\nDaran fehlt es. Davon abgesehen kommt es nach den zuvor Gesagten auf diese\nFragen entweder nicht an oder ergibt sich eine hinlängliche Klärung bereits aus\nden einschlägigen Vorschriften, ohne dass es dazu der vertieften Prüfung im \nRahmen eines Berufungsverfahrens bedürfte.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 15, § 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n34\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-26/6-a-1961-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-26/6-a-1961-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298535","retrieved":"2026-07-09 03:22:17.855580+00:00"}}