{"status":"available","doknr":"OLD298547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0325.15A1059.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-25","aktenzeichen":"15 A 1059/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDie sinngemäße Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist unbegründet. Die \nin der Antragsschrift der Sache nach als grundsätzlich klärungsbedürftig \nangesprochene Frage, unter welchen Umständen namentlich bekannte \nWehrdienstverweiger im Rückkehrfall mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, \nist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach droht \nKurden im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im \nZusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder \nFahnenflucht politische Verfolgung.\nUrteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -, S. 16 ff.; \nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 108 - 111 \n(Rdnrn. 321 - 327); S. 115 - 123 (Rdnrn. 340 - 360).\nGeklärt ist ferner, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an politischen \nVeranstaltungen auf deutschem Boden ein Verfolgungsinteresse türkischer \nstaatlicher Stellen auslöst.\nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 104 - 105 \n(Rdnrn. 309 - 311).\nAus diesen Grundsatzentscheidungen folgt ohne weiteres, dass auch derjenige nicht \nallein deshalb politische Verfolgung befürchten muss, der sich im Rahmen einer \nAktion vor einer türkischen Auslandsvertretung in Deutschland öffentlich gegen den \nWehrdienst in der Türkei ausspricht. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben \nkeinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage \nanzunehmen. Soweit darin auf Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles \nhingewiesen wird, sind diese einer generellen Klärung in einem Berufungsverfahren \nnicht zugänglich.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-25/15-a-1059-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-25/15-a-1059-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298547","retrieved":"2026-07-09 03:22:18.856717+00:00"}}