{"status":"available","doknr":"OLD298577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.9B418.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"9 B 418/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.721,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie statthafte Beschwerde (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 \nVwGO anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach - abgesehen von \npersönlichen Härtegründen - in Abgabensachen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung eines Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.\n\n4\n\nAusgehend von diesem Beurteilungsmaßstab lassen sich dem \nBeschwerdevorbringen keine Umstände entnehmen, die in deutlich überwiegender \nWeise für die behauptete Fehlerhaftigkeit des hier noch angegriffenen Teils des \nGebührenbescheides und damit zugleich für eine Unrichtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses sprechen.\n\n5\n\nDies gilt zunächst für die Darlegung der Antragstellerin, die nach der Änderung \ndurch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung \n(LuftKostV) vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) hinzugekommenen Tatbestände \nkönnten keine Gebührenpflicht auslösen, da das entscheidende Merkmal für die \nRechtmäßigkeit einer Gebühr - die konkrete und individuelle Zurechenbarkeit - fehle. \nDenn die Maßnahmen lägen nur im Allgemeininteresse oder kämen nur einzelnen \nFluggesellschaften zu Gute. So sei der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen keine \nden Fluggesellschaften konkret und individuell zurechenbare Amtshandlung. Es \nhandele sich vielmehr um eine allgemeine Überwachungsmaßnahme, bei der es am \nSubstrat der Amtshandlung - anders als etwa bei der Durchsuchung eines \nFluggastes - fehle. Dies gelte auch für die Bestreifung der Sicherheitsbereiche \ngemäß dem Rahmenplan Luftsicherheit. Die Bestreifung erhöhe nur die allgemeine \nSicherheit auf dem Flughafen, ohne einer einzelnen Fluggesellschaft oder ihren \nPassagieren zurechenbar zu sein.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ganz grundsätzlich rügt, \ndas Verwaltungsgericht habe für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf die \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, \nNVwZ 1994, 1102 (1105), und des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 \n- 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220, abgestellt, gibt dieser Einwand nichts her. Zwar \nsetzen sich die besagten Entscheidungen nur mit der ursprünglichen \nLuftsicherheitsgebühr und nicht mit dem hier maßgeblichen, durch die \n5. Änderungsverordnung zur LuftKostV erweiterterten Gebührentarif Abschnitt VII \nNr. 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der LuftKostV auseinander. Das bedeutet aber nicht \nvon vornherein, dass sie nicht auch hier fruchtbar gemacht werden könnten, und \ndass das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach Vieles dafür spreche, dass die \nmit dem Aussetzungsantrag allein angegriffenen Änderungen im Hinblick auf die \nBestreifung der Flughafensicherheitsbereiche und das Postieren bewaffneter \nSicherheitskräfte bei gefährdeten Luftfahrzeugen alle Flugunternehmen individuell \nzurechenbare und damit gebührenpflichtige Amtshandlungen sind, erkennbar \nunzutreffend wäre.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, der Verordnungsgeber habe mit der \nGebührenpflicht für den Einsatz bewaffneter Standposten seine \nTypisierungsbefugnis überschritten, da diese nur für wenige, ausgewählte \nFluggesellschaften tätig würden, spricht ebenfalls bei summarischer Prüfung nichts \nÜberwiegendes dafür, dass dieser Einsatz nicht mehr den erforderlichen speziellen \nBezug zu der Tätigkeit aller Flugunternehmen hat, wenn die bewaffneten \nStandposten etwa nur eine Fluggesellschaft betreffen. Denn damit dürfte sich die \nSicherheit auf dem Flughafen insgesamt erhöhen, die alle den Flughafen \nbenutzenden Fluggesellschaften und ihren Fluggästen zugute kommen dürfte. Ob \ndies letzlich zur Annahme des konkret-individuellen Bezugs ausreicht, muss (und \nkann erst) im Hauptsacheverfahren geklärt werden. \n\n8\n\nEntgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, \ndass das Verwaltungsgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise \n- wie im Beitragsrecht - ein erforderlicher Abschlag für ein bedeutsames \nAllgemeininteresse, \n\n9\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November \n2000 - 6 C 8.99 -, NVwZ 2001, 801,\n\n10\n\nauch bei der vorliegenden Gebührenerhebung erfolgen muss, jedenfalls bei \nsummarischer Prüfung offen gelassen hat. Denn das Verwaltungsgericht verweist zu \nRecht darauf, dass es hierzu einer vertiefenden, eingehenden Auseinandersetzung \nmit den maßgeblichen Gesichtspunkten bedarf. Derartige komplizierte Rechtsfragen \nkönnen im Eilverfahren - wegen seines nur summarischen Charakters und seiner nur \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten - nicht abschließend geklärt werden. Dies muss \nvielmehr dem dafür vorgesehenen Verfahren der Hauptsache überlassen \nbleiben.\n\n11\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 9 B 661/01 -.\n\n12\n\nGleiches gilt auch für die im Übrigen vom Antragsteller gerügten und vom \nVerwaltungsgericht in diesem Verfahren ausdrücklich offen gelassenen Fragen der \nfür die Gebührenerhebung anzuwendenden Prinzipien, der Kostenkalkulation und \nder Kostenermittlung und -verteilung. Dies zeigt auch der Umfang der dazu im \nerstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/9-b-418-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/9-b-418-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298577","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.241499+00:00"}}