{"status":"available","doknr":"OLD298585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.5A477.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"5 A 477/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die Anforderungen, die an den Inhalt der Belehrung eines \nAsylbewerbers über seine Mitteilungspflichten (§ 10 Abs. 1 und 7 AsylVfG) als \nVoraussetzung für die Anwendung der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - \nZustellungsfiktion des \n§ 10 Abs. 2 AsylVfG zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR \n96/95 -, InfAuslR 1997, 87 ff. \n\n5\n\nÜber die hiernach erforderliche qualifizierte Belehrung hinaus sind weitere \nEinschränkungen des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\n6\n\nDie Frage, ob das von der Beklagten im konkreten Fall verwendete Merkblatt den \nAnforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht, dürfte keine abstrakte \nRechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage beinhalten, sondern die \nRechtsanwendung betreffen. Unabhängig davon ist offensichtlich, dass den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Belehrung im \nvorliegenden Fall in jeder Hinsicht genügt worden ist. \n\n7\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § \n138 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Beteiligten eines \ngerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu dem vom Gericht zu beurteilenden \nSachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem entspricht nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, \ndie Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, \nsondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das \nVorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt \nbleiben muss oder bleiben kann. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 \n- 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 ff. \n\n9\n\nLetzteres ist hier gegeben. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage war das \nVerwaltungsgericht nicht gehalten, das materiell-rechtliche Vorbringen des Klägers in \nErwägung zu ziehen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/5-a-477-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/5-a-477-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298585","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.900533+00:00"}}