{"status":"available","doknr":"OLD298583","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A524.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"2 A 524/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 22. August 1937 in L. in der Ukraine geboren. Ihre \nEltern sind der im Jahre 1908 geborene und seit 1941 verschollene \nX. F. und die im Jahre 1901 in L. geborene und im Jahre 1947 verstorbene \nT. F. , geborene L. .\n\n3\n\nDer am 3. November 1972 geborene Kläger zu 2) ist ein Sohn der Klägerin zu \n1).\n\n4\n\nAm 24. Mai 1994 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1) als ihre \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\" an. Sie erklärte, Deutsch als Kind im Elternhaus ab \nGeburt bis zum Jahre 1941 gesprochen zu haben. Sie habe Deutsch vom Vater \nerlernt \"bis 1941-verhaftet\". Außerhalb des Elternhauses habe sie in Deutschland in \nder Schule bis 1945 und später in der Ukraine in der Schule die deutsche Sprache \nerlernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles, ihr Deutsch reiche für ein einfaches \nGespräch aus und sie schreibe Deutsch.\n\n5\n\nIn einem Vermerk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L. vom 16. \nMai 1994 heißt es zu den Angaben der Klägerin zu 1) zur Sprache: \n\"Deutschkenntnisse sind auf einzelne Wörter beschränkt. Antragstellerin versteht \nFragen auf Deutsch nur mühsam. Unterhaltung auf Deutsch nicht möglich\".\n\n6\n\nIn dem dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Inlandspass der Klägerin \nzu 1) vom 23. März 1993 ist als ihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen. In der in \nAblichtung beigefügten und am 11. März 1993 ausgestellten Geburtsurkunde der \nKlägerin zu 1) wird ihr Vater als \"Deutscher\" und ihre Mutter als \"Ukrainerin\" \nbezeichnet. In dem ebenfalls in Abschrift beigefügten Inlandspass des Klägers zu 2) \nvom 23. September 1993 ist als seine Nationalität \"Deutscher\" eingetragen. In seiner \nin Ablichtung beigefügten und am 30. September 1993 ausgestellten \nGeburtsurkunde ist die Klägerin zu 1) als \"Deutsche\" bezeichnet. Mit dem \nAufnahmeantrag reichten die Kläger außerdem die Ablichtung einer Entscheidung \ndes Q. Volksgerichts der Stadt L. vom 1. Februar 1993 zu den Akten. Damit \nwurden die Eintragungen in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 16. Juni \n1947 \"annulliert\". Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin zu 1) am 22. August \n1937 in L. geboren sei und ihre Eltern F. , X. L. , mit deutscher \nNationalität und F. , T. F. , mit ukrainischer Nationalität seien. Die \nKlägerin zu 1) sei seit 1947 im Kinderhaus gewesen. In der ihr dort ausgestellten \nGeburtsurkunde vom 16. Juni 1947 seien die Angaben über ihre Eltern nicht richtig \ngewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. März 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da \nihr die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden sei und es \nan einer zum deutschen Volkstum hin geprägten Lebensgestaltung fehle. Darüber \nhinaus sei sie in ihrem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität verzeichnet \ngewesen. Bei der Änderung der Nationalitätseintragung im Jahre 1993 habe es sich \num ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung \ngehandelt. Der Bescheid wurde am 10. März 1997 abgesandt.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 8. April 1997 Widerspruch ein und \nmachten im Wesentlichen geltend: Nach der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1941 \nund dem Tode ihrer Mutter im Jahre 1946 sei die Klägerin zu 1) im Jahre 1947 in ein \nWaisenhaus gekommen. Im Jahre 1953 habe sie zum ersten Mal ihre \nGeburtsurkunde gesehen, in der als ihre Eltern die Ukrainer X. und T. L. \neingetragen gewesen seien. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Herkunft \naufzuklären. Erst im Jahre 1992 habe ihr eine Tante vor ihrem Tode die Wahrheit \nüber ihre Herkunft und das Schicksal ihrer Eltern eröffnet. Deshalb habe sie die \nNationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht wählen können. Die \nKläger besuchten Sprachkurse im Goethe-Institut. Obwohl sie nicht sagen könnten, \ndass sie schon ganz perfekt Deutsch sprechen, würden sich ihre Deutschkenntnisse \nimmer wieder verbessern.\n\n9\n\nMit am 27. Oktober 1997 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober \n1997 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet \nzurück.\n\n10\n\nAm 24. November 1997 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n11\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1997 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG \nzu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nund zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund der Vita der \nKlägerin zu 1) sei eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache \nunstreitig ausgeschlossen. Bei der Frage der Fiktion sei problematisch, dass es sich \nbei den Gesamtumständen nicht um eine objektive Unmöglichkeit der Vermittlung der \nbestätigenden Merkmale handele, sondern um einen ausschließlich individuellen \nUmstand. Es fehle jedenfalls an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Da die \nKlägerin zu 1) in ihrem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität eingetragen \ngewesen sei, sei von einem Gegenbekenntnis auszugehen. Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum könne auch nicht fingiert werden. Spätestens nach Beendigung \nder Kommandantur sei es der Klägerin zu 1) zumutbar und auch gerichtlich ohne \nweiteres möglich gewesen, ihre Geburtsurkunde berichtigen zu lassen, um \nanschließend ebenfalls gerichtlich die Änderung der Nationalitätseintragung im \nInlandspass zu beantragen. Zudem sei auch der Wille der Klägerin zu 1), \nausschließlich zur deutschen Volksgruppe zu gehören, nicht festzustellen. Bei der \nÄnderung der Nationalitätseintragung im Jahre 1993 handele es sich angesichts des \nengen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Aufnahmeantrag um ein \nLippenbekenntnis.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n17\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2001 \nzugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Gegen die für die \nAnwendung der Fiktionsregelung erforderliche Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder Vater der Klägerin zu 1) sei vor dem 22. Juni 1941 verhaftet worden, spreche, \ndass die Familie der Klägerin zu 1) in L. gelebt habe. Dort habe für die \nsowjetischen Behörden jedoch praktisch keine Möglichkeit bestanden, deutsche \nVolkszugehörige umzusiedeln. Zwar seien bereits seit Juli 1941 deutsche \nVolkszugehörige aus ukrainischem Gebiet deportiert worden. Dies habe jedoch \nausschließlich deutsche Volkszugehörige betroffen, die in den kompakten \nSiedlungsgebieten östlich des Dnepr gelebt hätten. Die westlich des Dnepr lebende \ndeutsche Bevölkerung sei von dieser Maßnahme nicht mehr betroffen gewesen, da \nhierzu wegen der schnell vorrückenden deutschen Truppen keine Zeit mehr \ngeblieben sei. Ebenso zweifelhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \nsich bei der Klägerin zu 1) ein volksdeutsches Bewusstsein entwickelt habe. Die \nKlägerin zu 1) habe bis 1992 als Ukrainerin gelebt und auch eine damit \nkorrespondierende innere Bewusstseinslage gehabt, da sie bis dahin noch nicht \neinmal von der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gewusst \nhabe.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) habe in ihrer \nfrühesten Kindheit Deutsch gesprochen und auch ihre ersten schulischen \nErfahrungen in einer deutschen Schule im \"Volksdeutschen Lager H. I\" in \nSachsen gemacht. Erst im Laufe der Jahre und infolge der Rücksiedlung in die \nSowjetunion im Jahre 1945 und des Todes der Mutter im Jahre 1946 seien die \nVerbindungen der Klägerin zu 1) zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit unterbrochen \nworden. Durch ihre Unterbringung in einem ukrainischen Waisenhaus, in dem nur \nUkrainisch gesprochen worden sei, sei die Erinnerung an die deutsche Sprache \nverblasst. Trotzdem könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Klägerin zu 1) im \nKindesalter die deutsche Sprache zunächst vermittelt worden sei, ihr diese \nKenntnisse jedoch durch die Zeitumstände wieder genommen worden seien. Dies \nreiche zur Feststellung einer ausreichenden Vermittlung der deutschen Sprache an \ndie Klägerin zu 1) aus. Andernfalls könne diese Feststellung in Anwendung der \nFiktionsregelung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entfallen. Die Möglichkeit der \ndauerhaften Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1) sei durch die \nVerschleppung ihres Vaters, die Rücksiedlung in die Ukraine durch sowjetische \nStellen und den Tod ihrer Mutter \"vernichtet\" worden. Dabei komme es weder darauf \nan, zu welchem Zeitpunkt der Vater der Klägerin zu 1) verhaftet worden sei, noch ob \nseine Verhaftung unmittelbar kriegsfolgenbedingt gewesen sei. Entscheidend sei, \ndass die Trennung des Vaters von der Klägerin zu 1) auf Umständen beruhe, die \ndurch seine deutsche Abstammung begründet gewesen seien. Hierdurch und durch \nden frühen Tod der Mutter der Klägerin zu 1) seien Umstände begründet, die die \nNotwendigkeit der Feststellung der Vermittlung der deutschen Sprache an die \nKlägerin zu 1) entfallen ließen. Darüber hinaus sei der Klägerin zu 1) auch eine \nAufrechterhaltung der bereits vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache \nunmöglich gewesen. Das zusätzlich erforderliche Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum habe die Klägerin zu 1) abgelegt, sobald ihr dies nach der Erlangung von \nKenntnissen über ihre wahre Herkunft möglich gewesen sei.\n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 19. März 2002 haben die Kläger eine Ablichtung der \nEntscheidung Nr. 37 der Kommission in Fragen der Wiederherstellung der Rechte \nder Rehabilitierten der Stadt L. vom 28. September 1999 vorgelegt, in der es unter \nanderem heißt, dass der Vater der Klägerin zu 1) \"in den ersten Kriegsjahren als \nDeutscher durch die NKWD-Organe verhaftet\" worden sei. Wegen des weiteren \nInhaltes dieser Entscheidung wird auf Blatt 143 f der Gerichtsakte verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nRecht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n27\n\nA. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266.\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) \nnach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n29\n\nDie Klägerin zu 1) stammt unstreitig von dem deutschen Volkszugehörigen \nX. F. ab und erfüllt somit die erste Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG.\n\n30\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift. Für \ndie Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste \nAlternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der \nKlägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer \nbestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im August \n1953 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 10. \nSeptember 1940. Nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) dieser \nPassverordnung war ebenso wie nach der sowjetischen Passverordnung vom \n21. Oktober 1953 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, \nwelche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen \neinzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der \nPassverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später \nausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des \nInlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C \n10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, \n266.\n\n32\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung (a.F.).\n\n34\n\nDie Klägerin zu 1) hat im Jahre 1993 eine Erklärung zur deutschen Nationalität \nabgegeben. Diese ist in ihrem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem \nInlandspass von \"Ukrainerin\" in \"Deutsche\" zu sehen.\n\n35\n\nDieser Erklärung könnte aber ein vorher abgegebenes Bekenntnis der Klägerin \nzu 1) zu einem anderen Volkstum entgegenstehen. In der Angabe einer anderen als \nder deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen \nVolkstum.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.\n\n37\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 \nC 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. \n\n39\n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. Die Einfügung des Wortes \"nur\" in \nden Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\n40\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. \n2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\n41\n\nHier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) im Jahre 1953 \neine ihr als Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zurechenbare Erklärung \nzur ukrainischen Nationalität abgegeben hat. Sie hat angegeben, sie habe das \nWaisenhaus im Jahre 1951 ohne Papiere verlassen. Diese seien vom Waisenhaus \nunmittelbar \"ins Werk\" gesandt worden, in dem sie zu dieser Zeit gearbeitet habe. \nErst im Jahre 1953, in dem ihr der erste Inlandspass auszustellen war, habe sie nach \nder Absolvierung der Berufsschule ihre Geburtsurkunde aus dem Jahre 1947 das \nerste Mal gesehen. Nach dieser Geburtsurkunde stammte sie von den ukrainischen \nEltern X. und T. L. ab. Dieser Vortrag ist von der Beklagten ernstlich \nnicht in Zweifel gezogen worden. Ihrer lediglich in diesem Zusammenhang \naufgestellten, nicht näher substantiierten Behauptung in der Klageerwiderung, der \nKlägerin zu 1) sei nach ihren eigenen Angaben bereits 1953 bekannt gewesen, dass \nihr Vater ein deutscher Volkszugehöriger und die Geburtsurkunde deshalb unrichtig \ngewesen sei, legt diesen Sachverhalt vielmehr tatsächlich zugrunde. Hierfür spricht \nauch die dort vertretene, hier irrelevante Ansicht, der Klägerin zu 1) sei es zuzumuten \ngewesen, die Geburtsurkunde berichtigen zu lassen.\n\n42\n\nDa die Klägerin zu 1) somit aufgrund der Nationalitätseintragungen ihrer Eltern in \nder für die Ausstellung ihres ersten Inlandspasses maßgeblichen Geburtsurkunde \nvon beiderseits ukrainischen Eltern abstammte, gehörte sie nach den oben \ndargelegten einschlägigen Vorschriften des sowjetischen Passrechts zur \nukrainischen Nationalität. Da ihr danach ein Wahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer \nNationalität nicht zustand, war auch eine Erklärung zur ukrainischen Nationalität, die \nein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im vertriebenenrechtlichen Sinne \ndarstellen konnte, nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) sich \ngleichwohl bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses durch eine von einem \nentsprechenden Bewusstsein getragene ausdrückliche und freiwillige Erklärung zur \nukrainischen Nationalität bekannt hat, die in diesem Fall ausnahmsweise ein \nBekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nahelegen könnte, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anders als bei der Angabe der \ndeutschen Nationalität anlässlich der Ausstellung des ersten sowjetischen \nInlandspasses bei deutschen Eltern,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 5 C \n14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93,\n\n44\n\nist im hier vorliegenden Fall des Eintrags beiderseits ukrainischer Eltern in der \nGeburtsurkunde nicht davon auszugehen, dass mit der Angabe der ukrainischen \nNationalität gleichzeitig auch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum \nverbunden ist. Denn nach den Erkenntnissen des Senates aus anderen Verfahren \nbestand bei Eltern gleicher nichtdeutscher Nationalität jedenfalls nicht die \nMöglichkeit, hiervon abweichend die deutsche Nationalität in den Inlandspass \neintragen zu lassen.\n\n45\n\nAbgesehen davon liegt der Fall hier auch deshalb anders, weil der Klägerin zu 1) \naufgrund falscher Angaben ihrer Verwandten über ihre Abstammung bei der \nAufnahme in das Waisenhaus im Alter von neun Jahren, die zu einer hinsichtlich der \nNationalität ihres Vaters unrichtigen Geburtsurkunde geführt hatten, beim Antrag auf \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1953 keine Kenntnis der \nAbstammung von einem deutschen Vater hatte und auch deshalb eine bewusste \nEntscheidung gegen das deutsche Volkstum nicht in Betracht kam.\n\n46\n\nDie Klägerin zu 1) hat somit erstmals im Jahre 1993 ein ihr zuzurechnendes \nBekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Diese \nErklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nicht voraus, dass sich \nder Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis \nzum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nbereits mit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar \n1993 in das Gesetz eingefügten Worte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" \nsind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im \nSinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG spätestens im Zeitpunkt \ndes Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss.\n\n47\n\nBesondere Anforderungen sind an die im Jahre 1993 abgegebene Erklärung \nnicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung \nzu einem Volkstum handelt.\n\n48\n\nDa keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen \nBehörden belegte Hinwendung der Klägerin zu 1) zum ukrainischen Volkstum erfolgt \nist, handelt es sich um das erstmalige Bekenntnis zu einem Volkstum, hier zum \ndeutschen Volkstum. Der Klägerin zu 1) kann nicht vorgehalten werden, dass sie die \nÄnderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. Die von der Beklagten \nin diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dies könne hier nicht gelten, weil \ndie Klägerin zu 1) bis 1993 ausschließlich in dem Bewusstsein der ukrainischen \nVolkszugehörigkeit gelebt habe, lässt außer Acht, dass jedenfalls für den Bereich der \nehemaligen Sowjetunion der Vertreibungsdruck der Angehörigen der deutschen \nVolksgruppe gemäß § 4 Abs. 1 BVFG bis heute gesetzlich vermutet wird. Deshalb ist \nein erstmals im Jahre 1993 abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunabhängig davon vertriebenenrechtlich beachtlich, ob ein deutscher \nVolkszugehöriger sich in dieser Zeit das erste Mal mit Erreichen der Selbständigkeit \noder als Erwachsener mangels Gegenbekenntnis erstmals zurechenbar zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat.\n\n49\n\nSchließlich kann auch die Auffassung der Beklagten, die Klägerin zu 1) erfülle \njedenfalls nicht die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach \naufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sein müsse, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören, der Berufung nicht zum Erfolg \nverhelfen. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass das Bekenntnis der Klägerin zu \n1) zum deutschen Volkstum sich nicht im Wege der Fiktion nach der genannten \nVorschrift, sondern daraus ergibt, dass sie sich ohne vorheriges Gegenbekenntnis zu \neinem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1993 erstmals ausdrücklich zum deutschen \nVolkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch \nder Wille der deutschen Volkszugehörigkeit unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen \nist.\n\n50\n\nDer Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1) scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG.\n\n51\n\nZwar kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1) aufgrund familiärer \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Kläger \nhaben insoweit lediglich vorgetragen, Deutschkurse im Goethe-Institut zu besuchen \nund aufgrund dessen zwar nicht perfekt, aber \"immer besser\" Deutsch zu sprechen. \nAuch nach dem Vermerk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L. vom 16. \nMai 1994 war eine Unterhaltung mit der Klägerin zu 1) bei Stellung des \nAufnahmeantrages nicht möglich.\n\n52\n\nDarüber hinaus setzt die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG die \"familiäre Vermittlung der deutschen Sprache\" voraus. Das \nheißt, dass die deutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt \nan bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich \nin der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der \nvon den Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen \nSprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten \nSprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch \nfortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei müssen die Eltern oder andere \nBezugspersonen ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst \numfassend an das Kind weitergeben und die Sprache muss im Sprachgebrauch der \nFamilie zumindest Gewicht gehabt haben.\n\n53\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, \n112 = DVBl 2001, 479 = NVwZ-RR 2001, 342, zu § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F..\n\n54\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht. Schon nach ihrem \neigenen Vortrag ist ihr die deutsche Sprache in der Familie nur bis zum Tode ihres \nVaters im Jahre 1941 vermittelt worden. Zwar hat sie in Deutschland von 1943 bis \n1945 in der Schule Deutsch gelernt. Anhaltspunkte dafür, dass über diesen Erwerb \nhinaus die Klägerin zu 1) Deutsch auch in der Familie gelernt hat, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n55\n\nDas Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG ist hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin zu 1) die Fiktion des \n§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eingreift. Nach dieser Regelung entfällt die Feststellung der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache, wenn sie wegen der Verhältnisse in \ndem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.\n\n56\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutsch auch im \nGebiet L. bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs \ngrundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen \njederzeit und überall möglich war.\n\n57\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Juli \n1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A \n474/97 -.\n\n58\n\nDa aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 \neine Vermittlung nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung \neine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger \nvorhanden war, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. \nPersonen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden \nAngehörigen getrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der \nFamilie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die \nerworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 1999 \n- 2 A 2994/97 - und vom 21. Februar 2001 - 2 A \n2673/99 -.\n\n60\n\nDies trifft für die Klägerin zu 1) seit der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1941 zu, \nals sie etwa vier Jahre alt war. Denn seitdem hat sie in der Familie ohne eine \nDeutsch sprechende Bezugsperson und ganz überwiegend in einem ukrainischen \nWaisenhaus ohne die Möglichkeit gelebt, die deutsche Sprache zu benutzen. Das \nErlernen bzw. die erforderliche Vertiefung der deutschen Sprache bis zum Erreichen \nder Selbständigkeit in der Familie war der Klägerin zu 1) damit nicht möglich.\n\n61\n\nDie Trennung von der Familie hatte ihre Ursache auch in Krieg und Vertreibung, \nnämlich in der Verhaftung und Verschleppung ihres Vaters, der hier ersichtlich als \nEinziger in der Familie die deutsche Sprache hätte vermitteln können. Dass diese \nTrennung des Vaters der Klägerin zu 1) von seiner Familie auch kriegs- bzw. \nvertreibungsbedingt erfolgte, wird durch die von den Klägern vorgelegte \nEntscheidung Nr. der Kommission in Fragen der Wiederherstellung der Rechte der \nRehabilitierten der Stadt L. vom 28. September 1999 hinreichend belegt. Denn \nnach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung ist der Vater der Klägerin \nzu 1) \"in den ersten Kriegsjahren\", das heißt nach dem 21. Juni 1941 verhaftet \nworden. Diese Erkenntnis hat die Kommission nicht nur aus den von der Klägerin zu \n1) \"vorgelegten Papieren\", sondern auch aufgrund von Nachforschungen über \n\"Schlussfolgerungen der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Ukraine in der \nStadt L. \" gewonnen. Hinzu kommt, dass der Vater der Klägerin zu 1) nach den \nFeststellungen der Kommission in ihrer Entscheidung \"als Deutscher\" verhaftet \nworden ist. Daraus wird ersichtlich, dass die Kommission aufgrund ihrer \nNachforschungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der Verhaftung \ndes Vaters der Klägerin zu 1) nicht um eine allgemeine stalinistische \n\"Säuberungsaktion\", sondern um eine Maßnahme gehandelt hat, die im \nZusammenhang mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit, also um eine kriegs- und \nvertreibungsbedingte Aktion, gehandelt hat.\n\n62\n\nDer Senat ist auch von der Echtheit der zu den Gerichtsakten gereichten \nAblichtung der Entscheidung vom 28. September 1999 überzeugt. Anhaltspunkte \ndafür, dass diese Ablichtung unrichtig ist, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten \nund dem Beigeladenen auch nicht ansatzweise vorgetragen worden.\n\n63\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen \nin § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt \nim Jahre 1937 in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind.\n\n64\n\nB. Da die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, hat der Kläger zu 2) einen Anspruch darauf, als \nAbkömmling in diesen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen \nwerden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-524-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":21},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-524-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298583","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.737360+00:00"}}