{"status":"available","doknr":"OLD298580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A4071.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"2 A 4071/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,00 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat geht unter Berücksichtigung von Wortlaut und Inhalt der \nAntragsbegründung, in der eine Rechtsgrundlage für einen Zulassungsgrund konkret \nnicht genannt wird, davon aus, dass die Beklagte zunächst geltend macht, der \nangefochtene Gerichtsbescheid leide an einem Verfahrensmangel und beruhe \nhierauf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hierfür spricht insbesondere die in der Einleitung \nder Antragsbegründung vertretene Auffassung der Beklagten, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sei \"rechtsfehlerhaft\" und beruhe auf diesem \n\"Rechtsfehler\".\n\n4\n\nDie Antragsbegründung macht einen solchen Verfahrensfehler jedoch nicht \nhinreichend deutlich. Soweit sie \"bereits bezweifelt\", dass die Klägerin tatsächlich \nvon mindestens einem deutschen Elternteil abstammt und den Sachverhalt deshalb \nfür aufklärungsbedürftig sowie das Verfahren nicht für entscheidungsreif hält, wird \nnicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine \nweitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen. Das \nBundesverwaltungsamt ist in der Begründung sowohl des Ablehnungsbescheides als \nauch des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen, dass die Eltern der Klägerin \n\"unterschiedlichen Nationalitäten\" angehört haben und hat auf dieser tatsächlichen \nGrundlage lediglich festgestellt, dass die Klägerin sich in Ausübung des ihr nach \nMeinung des Bundesverwaltungsamtes deshalb zustehenden Wahlrechtes dazu \nentschieden hat, \"nicht der deutschen Nationalität angehören zu wollen\". Diese \nArgumentation setzt jedoch logisch zwingend voraus, dass das \nBundesverwaltungsamt von der Abstammung der Klägerin von zumindest einem \ndeutschen Elternteil ausgegangen ist. Gegenteiliges ist von der Beklagten auch im \nKlageverfahren nicht vorgetragen worden. In der Klageerwiderung hat die Beklagte \nvielmehr allein zu der Frage Stellung genommen, ob die Klägerin ein wirksames \nBekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Auch diese Begründung setzt \nvoraus, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Nationalität ein Wahlrecht hatte, weil sie \nzumindest von einem deutschen Elternteil abstammt. Angesichts dieses \nprozessualen Verhaltens der Beklagten konnte das Verwaltungsgericht in der \nangefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen, dass in der Person der Klägerin \nnicht nur die Voraussetzung der Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen, sondern \nauch die Voraussetzung der Abstammung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die \nBeklagte im Aufnahme- und Klageverfahren aus von ihr nicht zu vertretenden \nGründen gehindert war, die Abstammung der Klägerin zu bezweifeln, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n5\n\nAuch die von der Beklagten in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, \ndas Verwaltungsgericht hätte bei Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit der \nMutter der Klägerin die Frage nicht offen lassen dürfen, wann die Klägerin ihren \nersten Inlandspass tatsächlich erhalten hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBerufung. Sie hält die nicht näher konkretisierte und damit nicht sehr nachhaltige \nErinnerung der Klägerin, ihren ersten Inlandspass mit der Beendigung der \nKommandantur im Jahre 1956 erhalten zu haben, insbesondere vor dem \nHintergrund, dass der Klägerin das Ende ihrer Kommandantur bereits für das Jahr \n1954 bescheinigt worden ist, zu Recht für zweifelhaft. Nach ihrer Ansicht deute unter \nBerücksichtigung der Nationalitätseintragungen in den Geburtsurkunden der Kinder \nder Klägerin insbesondere der Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Wiederherstellung \nihrer eigenen Geburtsurkunde im Jahre 1946 darauf hin, dass der erste Inlandspass \nder Klägerin spätestens im Jahre 1946 mit der Nationalitätseintragung \"Polin\" \nausgestellt worden ist. In diesem Fall könne sich die Beklagte \"erklären\", dass die \nKlägerin lediglich als Ehefrau eines deutschen Volkszugehörigen unter \nKommandantur gestellt worden sei.\n\n6\n\nAuch unter der Voraussetzung, dass der Klägerin spätestens im Zusammenhang \nmit der Eheschließung ein Inlandspass mit der Nationalitätseintragung \"Polin\" \nausgestellt worden ist, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, den Sachverhalt \nweiter aufzuklären. Insbesondere die von der Beklagten beantragte Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein in der Zeit von 1941 bis 1956 \nabgegebenes Bekenntnis \"mit den in § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG genannten Gefahren \nverbunden war\", war in diesem Fall nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass es \nhier nicht um die Frage geht, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum in der fraglichen Zeit zu unterstellen ist, sondern rechtlich nur relevant ist, \nob der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zumutbar war und \ndemzufolge eine Erklärung zum polnischen Volkstum der Klägerin nicht als \nGegenbekenntnis zurechenbar ist, ist das Verwaltungsgericht - jedenfalls für den \nZeitraum bis 1946 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates im \nErgebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum nicht zumutbar war und deshalb ein vertriebenenrechtlich \nrelevantes Gegenbekenntnis zum polnischen Volkstum hier nicht vorliegt. Denn eine \nvertriebenenrechtlich unbeachtliche Erklärung des Betroffenen ist nach der \nÜberzeugung des Senates unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. des \n§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der geltenden Fassung auch dann anzunehmen, wenn \ndas Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Von \neiner derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit \nzumindest von einer vertriebenenrechtlich nicht relevanten Erklärung der Klägerin zur \npolnischen Nationalität ist für die Zeit des Krieges und der drohenden Kommandantur \nauszugehen.\n\n7\n\nVgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1999 \n- 2 A 2994/97 - und vom 3. Mai 2001 - 2 A 2556/00 - \nsowie Beschluss vom 22. Juni 1999 - 2 E 914/98 -\n.\n\n8\n\nDie weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht \nhabe die weitere Voraussetzung der 2. Alternative der Fiktionsregelung des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. § 6 \nAbs. 2 Satz 5 BVFG in der geltenden Fassung, nämlich dass der Wille, der \ndeutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein müsse, nicht geprüft, \nkönnen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn hierbei \nverkennt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht das Bekenntnis der Klägerin \nnicht im Wege der Fiktion nach den genannten Vorschriften festgestellt hat, sondern \ndiese Vorschriften bei der Frage, ob die Klägerin ein Gegenbekenntnis abgelegt hat, \nnur \"entsprechend angewandt\", d.h. bei dieser Prüfung lediglich den \nRechtsgedanken der Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses herangezogen hat, weil \ndie Klägerin sich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In \ndiesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen \nVolkszugehörigkeit unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.\n\n9\n\nDass und warum die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob die \nKlägerin ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird in der Antragsschrift \nebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die in der Antragsbegründung für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, \"unter welchen Umständen die \nVorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. zum Tragen kommt\", würde sich hier \n- wie oben dargelegt - in einem Berufungsverfahren nämlich nicht stellen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in \nder bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-4071-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-4071-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298580","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.481766+00:00"}}