{"status":"available","doknr":"OLD298576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A1599.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"2 A 1599/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 25. November 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. August 1995 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und \n4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau J. X. (VIII \n) vom 30. März 1993 einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als nichtdeutschen \nEhegatten aufzuführen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= \n32.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger mit dem Antrag,\n\n3\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2000 die Beklagte \nzu verpflichten, die Kläger zu 1), 3) und 4) nachträglich \neinzubeziehen in den Aufnahmebescheid der Frau J. X. \nvom 30. März 1993 - SU - und die Klägerin zu 2) nach § \n8 Abs. 2 BVFG in das Verteilverfahren aufzunehmen,\n\n4\n\nüber die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten \neinstimmig durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Kläger zu \n1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Erteilung \neines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1). Die Klägerin zu 2) kann mit Erfolg begehren, in diesem \nEinbeziehungsbescheid als nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt zu werden.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten \nEinbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine \nverfahrensbedingte Härte darin, dass die Kläger zu 1) und 3), die ihre Aufnahme in \ndas Bundesgebiet am 29. April 1991 beantragt hatten, sowie der Kläger zu 4) nach \nseiner Geburt am 10. März 1992 noch bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) \nam 11. Oktober 1993 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid \nvom 30. März 1993 hätten einbezogen werden können, nachdem diese Vorschrift \ndurch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 in das \nBundesvertriebenengesetz eingefügt und damit die rechtliche Möglichkeit der \nEinbeziehung in den von der Mutter des Klägers zu 1) bereits am 13. Juni 1991 \nbeantragten, aber erst unter dem 30. März 1993 erlassenen Aufnahmebescheid \ngeschaffen worden war. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) \nprimär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 \naber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt \nwird, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung eines Abkömmlings \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n7\n\nDer dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit \nAnfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung \nin einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson \nmöglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend \nwäre es bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) im Oktober 1993 möglich \ngewesen, die Kläger zu 1), 3) und 4) in deren Aufnahmebescheid vom 30. März 1993 \neinzubeziehen. Denn das Verfahren der Kläger war noch nicht bestandskräftig \nabgeschlossen, weil der Ablehnungsbescheid vom 24. Januar 1992 erst am \n18. Dezember 1992 zugestellt worden ist und dessen Rechtsbehelfsbelehrung \nwegen des unzutreffenden Hinweises auf die Fristwahrung durch einen Widerspruch \nbei einer Auslandsvertretung falsch war.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - 2 A \n4671/94 -.\n\n9\n\nIn den Aufnahmeanträgen der Kläger und der Mutter des Klägers zu 1) sind \nangesichts der dortigen Angaben über die persönlichen Daten keine Anhaltspunkte \ndafür enthalten, dass die Beklagte an der ihrer Verwaltungspraxis sonst \nentsprechenden Zusammenführung der Anträge gehindert war. Die Kläger hatten in \nihrem Aufnahmeantrag die Daten zur Person der Mutter des Klägers zu 1) \numfassend und zutreffend angegeben. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) und \nseine Mutter etwa zwei Monate vor deren Ausreise in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Alma Ata am 10. August 1993 die Einbeziehung noch \neinmal ausdrücklich beantragt und damit auf den eindeutigen Zusammenhang der \nbeiden Aufnahmeverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen hatten. Dass \naufgrund dessen die ursprünglichen Aufnahmeanträge der Kläger und der Mutter des \nKlägers zu 1) von der Beklagten tatsächlich zusammengeführt wurden, zeigt auch die \nvom Beigeladenen am 10. Mai 1994 positiv beantwortete Zustimmungsanfrage des \nBundesverwaltungsamtes vom 25. August 1993.\n\n10\n\nAufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm \nobliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) \ndiesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen \nkönnen. Da die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet erst mehr als neun \nMonate nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und mehr als \nsechs Monate nach Erteilung ihres Aufnahmebescheides verlassen hat, ohne dass \nbis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu sehen, der, \nwürde er den Klägern zu 1), 3) und 4) bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung \nentgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit \neinen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen \nAnspruchs der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. \nDies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n12\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 2) hat einen mit dem Berufungsantrag sinngemäß geltend \ngemachten Anspruch darauf, als miteinreisender nichtdeutscher Ehegatte in dem \nEinbeziehungsbescheid des Klägers zu 1) aufgeführt zu werden. Zwar ist eine \nvertriebenenrechtliche Grundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich. Sie findet \nsich entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere nicht in § 8 Abs. 2 BVFG, da \nsich diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrer systematischen \nStellung im Gesetz allein auf das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BVFG nach \nder Einreise des Aufnahmebewerbers im Bundesgebiet bezieht. Wie dem Senat \nbekannt ist und sich aus der vorläufigen Richtlinie zu § 8 Abs. 2 BVFG des \nBundesministeriums des Innern, Stand 27. Januar 1997 (abgedruckt bei von \nSchenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand 41. Ergänzungslieferung, \nC 30.1.1.5), ergibt, führt die Beklagte jedoch in regelmäßiger Verwaltungsübung in \neiner Anlage den von ihr erteilten Aufnahmebescheiden nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG auch die eine Miteinreise anstrebenden nichtdeutschen Ehegatten von \nAbkömmlingen deutscher Volkszugehöriger auf, wodurch die Erteilung der \nentsprechenden Einreisevisa für eine gemeinsame Einreise erleichtert und damit die \nMöglichkeit einer Einbeziehung in die Verteilung bei gemeinsamem Eintreffen im \nBundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 BVFG eröffnet werden mag (vgl. etwa § 11 Abs. 2 \nNr. 1 DVAuslG). Die Klägerin zu 2) hat unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes einen Anspruch darauf, im Rahmen der vom Bundesverwaltungsamt \nauf der Grundlage der oben genannten vorläufigen Richtlinie zu § 8 Abs. 2 BVFG \ngeübten Verwaltungspraxis ebenso behandelt zu werden wie die übrigen \nnichtdeutschen Ehegatten eines Aufnahmebewerbers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n16\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-1599-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/2-a-1599-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298576","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.161322+00:00"}}