{"status":"available","doknr":"OLD298574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.19E205.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"19 E 205/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nStreitwert zu Recht auf (64.000 DM : 1,95583 =) 32.722,68 EUR festgesetzt.\n\n3\n\nDie Festsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm \n§§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. \n11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, \niVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über \nbestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. \nL 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai \n1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Danach hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend als Ausgangspunkt für die Berechnung des \nStreitwertes einen Betrag von (16.000 DM X 4 =) 64.000 DM zugrundegelegt und \ndiesen Betrag unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses von 1 Euro = \n1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet. Soweit die Kläger als Ausgangspunkt \nfür die Streitwertfestsetzung einen Betrag von (lediglich) 12.000 DM je Kläger und \ndamit einen Betrag von insgesamt (12.000 DM X 4 =) 48.000 DM für angemessen \nhalten, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.\n\n4\n\nDer Senat legt in ständiger Rechtsprechung für Hauptsacheverfahren, in denen \nein Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung oder auf Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit geltend macht, einen Streitwert von 16.000,- DM zugrunde. \nDiese Festsetzung berücksichtigt, dass die Erlangung bzw. Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger erhebliche Bedeutung hat, weil ihm \ndadurch unter anderem die Möglichkeit eröffnet wird, im Bundesgebiet eine dauerhaft \nabgesicherte soziale und wirtschaftliche Existenz zu begründen, und im Falle einer \nerfolgreichen Klage staatsbürgerliche Rechte erwirbt, die nur Deutschen zustehen. \n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März \n2002 - 19 E 190/02 - (Einbürgerung), und 5. März \n2002 - 19 B 207/02 - (Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit).\n\n6\n\nDiese Rechtsprechung des Senats entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. nur Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B \n234.96 -, Buchholz 360, § 13 GKG Nr. 93,\n\n8\n\nund Abschnitt II Nr. 41.1 und 41.2 des sog. Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 563 \n(566).\n\n9\n\nKlagen mehrere Familienangehörige auf Einbürgerung oder - wie hier - auf \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist § 5 ZPO entsprechend \nheranzuziehen. Danach ist - ohne Differenzierung etwa nach Alter, \nFamilienzugehörigkeit und Anzahl der Kläger - der Wert mehrerer in einer Klage \ngeltend gemachter (selbstständiger) Ansprüche zusammenzurechnen. \nDementsprechend ergibt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des für \njeden Kläger anzusetzenden Streitwertes von 16.000 DM ein Streitwert von \ninsgesamt (16.000 DM X 4 =) 64.000 DM. Denn die von den Klägern jeweils geltend \ngemachten Ansprüche sind selbstständige Ansprüche im Sinne des § 5 ZPO. Auch \nwenn materiell-rechtlich für die geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2. bis 4. \nvon Bedeutung sein kann, ob ihre Mutter, die Klägerin zu 1., deutsche \nStaatsangehörige ist und damit einen Anspruch auf Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit hat, kann im Grundsatz jeder Kläger selbst darüber entscheiden, \nob er die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und gerichtlich \ngeltend macht oder hierauf - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet.\n\n10\n\nVgl. auch zur rechtlichen Selbstständigkeit der \nAnsprüche auf Einbürgerung: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1995 \n- 13 S 2993/95 -.\n\n11\n\nSoweit bei einer gemeinsamen Klage von Familienangehörigen auf Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit oder Einbürgerung die früher für das \nStaatsangehörigkeitsrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 83 b Abs. 2 \nSatz 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) den Streitwert nur für den ersten \nKläger in Höhe von 16.000 DM und für die weiteren Kläger in Höhe von jeweils \n4.000 DM festgesetzt haben,\n\n12\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar \n2000 - 8 A 487/96 - (Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit), und 12. Mai 1999 - 8 E \n132/99 - (Einbürgerung), jeweils m. w. N. auch auf \ndie frühere Rechtsprechung des 25. Senats,\n\n13\n\nhält der beschließende Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. \n\n14\n\nFür eine Streitwertfestsetzung entsprechend § 5 \nZPO in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren \nauch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 C \n35.93 - (ohne nähere Begründung); VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1995 \n- 13 S 2993/95 -; gegen die Anwendung des § 83 b \nAbs. 2 Satz 3 AsylVfG in Verfahren, bei denen es \nsich nicht um Streitigkeiten nach dem \nAsylverfahrensgesetz handelt, auch BVerwG, \nBeschlüsse vom 8. April 1998 - 1 C 31.97 -, 21. Juni \n1996 - 1 B 110.96 -, 17. Oktober 1994 - 1 B 210.94 -, \nund 28. Juli 1993 - 1 C 15.93 -.\n\n15\n\nEiner unmittelbaren Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG steht \nentgegen, dass es sich hier nicht um eine Streitigkeit nach dem \nAsylverfahrensgesetz handelt. Eine entsprechende Anwendung des § 83 b Abs. 2 \nSatz 3 AsylVfG kommt mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht. Der \nGesetzgeber hätte, wenn er für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht eine \nStreitwertfestsetzung entsprechend § 5 ZPO, sondern eine degressive Steigerung \nder Streitwerte im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gewollt hätte, eine \ndahingehende Regelung erlassen können. Das ist nicht geschehen, obwohl auf der \nHand liegt und deshalb dem Gesetzgeber bekannt ist, dass Ansprüche auf \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung nicht nur von \nEinzelpersonen, sondern auch von Familienangehörigen gemeinsam geltend \ngemacht werden.\n\n16\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem festgesetzten \nStreitwert nicht um den von den Klägern zu zahlenden Betrag, sondern um eine \nBerechnungsgrundlage für die - wesentlich niedrigeren - Gerichtskosten handelt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 4 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 iVm \n§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/19-e-205-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/19-e-205-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298574","retrieved":"2026-07-09 03:22:20.971592+00:00"}}