{"status":"available","doknr":"OLD298575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.15A5694.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"15 A 5694/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 1973 in H (Provinz S /Türkei) geboren und \ntürkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Seinen Angaben zufolge wohnte \ner vor seiner Ausreise in B (Provinz S ). In der Türkei sei er zuletzt Student \nim ersten Semester am Landwirtschaftskolleg in T\ngewesen. Er sei am 1. Dezember 1994 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist. \n\n3\n\nAm 13. Dezember 1994 beantragte der Kläger in Düsseldorf die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Dezember 1994 trug er \nvor: Sein Vater sei seit 1991 Mitglied der HEP gewesen und habe diese Partei \nunterstützt. Er habe an den Beerdigungen für Velat Aydin und Mühsin Melek \nteilgenommen, bei den Wahlen seine Stimme für die Partei abgegeben und die \nPartei unterstützt. Deshalb habe sein Vater in der Türkei Schwierigkeiten gehabt und \nsei fast jede Woche auf die Wache mitgenommen worden. Ein Freund seines Vaters \nsei getötet worden. Am 1. August 1994 sei er selbst in \nK festgenommen und in seinem Heimatdorf einen Tag festgehalten \nworden. Er habe sich selbst nicht politisch betätigt. Er sei festgenommen worden, \nweil er ein Patriot gewesen sei. Im August oder September 1994 sei er für den \nWehrdienst gemustert worden. Als er sein Studium aufgenommen habe, sei er in die \nStadt gezogen und habe in einem Studentenwohnheim gewohnt. Dort sei er von \nStudenten, die der Szene der \"Grauen Wölfe\" zugehörig gewesen seien, angezeigt \nund danach auf die Wache der politischen Polizei geladen worden. Dies sei am 16. \nOktober 1994 gewesen. Er sei dort nach seinem Vater gefragt worden. Er habe \ngeantwortet, dass sein Vater Busunternehmer sei und, soweit er wisse, Delegierter \nder HEP. Man habe ihm - dem Kläger - angeboten, als Agent tätig zu werden. Er \nhabe geantwortet, dass er eine solche Tätigkeit wegen seines Vaters nicht ausführen \nkönne. Man habe ihm daraufhin angeboten, Unteroffizier in der Armee zu werden \nund damit auch den Militärdienst abzuleisten. Er habe daraufhin erklärt, er müsse \nzunächst mit seinem Vater telefonieren, um sich mit diesem zu beraten. Sein Vater \nhabe ihm gesagt, er solle nach Hause kommen, wenn er in der Stadt keine Ruhe \nhabe. Er habe daraufhin am 17. Oktober 1994 die Universität verlassen und sei in \nsein Heimatdorf gefahren. Da er nicht mehr habe studieren dürfen und er auch nicht \nbereit gewesen sei, seinen Militärdienst abzuleisten, sei er ausgereist. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 27. März 1995 den Asylantrag des Klägers ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte \nes den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die \nAbschiebung in die Türkei an.\n\n5\n\nDer Kläger erhob hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (17 K \n5148/95.A). In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1996 gab er an, sein \nVater habe in der Türkei ein kleines Busunternehmen betrieben. Ob der Vater dieses \nnoch weiterführe, sei ihm nicht bekannt, da er seit einigen Monaten keinen Kontakt \nzu seiner Familie habe herstellen können. Er sei noch nicht für den Militärdienst \ngemustert worden. Dies sei wegen seines Studiums um ein Jahr verschoben worden. \nUrsprünglich habe er das Berufsziel eines Rechtsanwalts oder Politikers angestrebt, \nhabe hierfür in den Prüfungen aber nicht die für ein entsprechendes Studium \nerforderliche Punktzahl erreicht. Er habe im September 1994 für einen Monat das \nLandwirtschaftskolleg in der Westtürkei besucht. Es sei um das Züchten von Blumen \nin Treibhäusern gegangen. Dieses Studium habe er aber aufgegeben, weil er \naufgefallen sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er solle die Schule verlassen und den \nMilitärdienst antreten. Die Polizei habe herausgefunden, dass sein Vater Mitglied der \nHEP sei. Sein Vater sei im Jahre 1991 Kandidat um den Kreisvorsitz in H \ngewesen. Er selbst sei am 1. August 1994 festgenommen und für einen Tag auf der \nWache festgehalten worden. Er habe nicht erfahren, was man von ihm gewollt habe. \nEs habe wohl damit zusammengehangen, dass er Kurde, Student und Patriot \ngewesen sei. Er sei zudem im September/Oktober 1994 mehrmals aufgefordert \nworden, zur Wache zu kommen. Nach einer Befragung habe er dann jeweils wieder \ngehen können. Man habe ihn aufgefordert, zum Militär zu gehen. Er habe im Osten \nder Türkei Dienst tun sollen. Man habe ihm gesagt, er könne viel Geld verdienen, \nfalls er Berufssoldat würde. Auch habe man ihm angeboten, sich als Spitzel zu \nbetätigen. Daraufhin habe er von seiner Familie 6.000,-- DM bekommen, um die \nTürkei zu verlassen. In der Türkei werde er gesucht, weil er seinen Militärdienst nicht \nangetreten habe. In Deutschland besuche er als Sympathisant und Patriot viele \nVeranstaltungen.\n\n6\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 18. Oktober 1996 wies das Verwaltungsgericht die \nKlage ab. \n\n7\n\nAm 8. Januar 1997 stellte der Kläger in Düsseldorf einen weiteren Asylantrag. \nHierzu legte er insgesamt drei Schriftstücke vor, zu denen er beim Bundesamt bei \nder Anhörung am 14. Januar 1997 angab: Es handele sich einen Brief seines Vaters, \nin dem er vor einer Rückkehr in die Türkei warne. Außerdem handele es sich um \neinen auf dem 20. August 1995 datierten Einberufungsbescheid, den er erst jetzt mit \ndem Brief des Vaters erhalten habe. Ein weiteres Schreiben betreffe seine \nKriegsdienstverweigerung. Wegen des Inhalts der Schriftstücke wird auf die bei den \nVerwaltungsvorgängen des Bundesamtes befindlichen Übersetzungen Bezug \ngenommen. In Deutschland habe er Ende 1996 an einen Festival in \nK teilgenommen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Für Februar \n1997 sei eine Aktion geplant, bei der Anträge auf Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerer im türkischen Konsulat übergeben werden sollten. \nAnschließend sei eine Kundgebung geplant. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens ab. Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid \nKlage (VG Düsseldorf 12 K 841/97.A). Das Bundesamt hob den Bescheid vom 21. \nJanuar 1997 auf, nachdem ein Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes erfolgreich war (VG Düsseldorf 12 L 1007/97.A, Beschluss vom 25. \nFebruar 1997). In diesem Verfahren berief der Kläger sich auf die Teilnahme an der \nProtestaktion vor dem türkischen Konsulat in F\nam 28. Januar 1997 , bei der gegen das türkische Militär und seine Rolle in den \nKurdengebieten demonstriert und eine von ihm mitunterzeichnete Protesterklärung \nder Deutschen Friedensgesellschaft / Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) und \nseine eigene öffentliche Kriegsdienstverweigerung übergeben worden seien. Über \ndie Veranstaltung sei am 30. Januar 1997 in der Zeitschrift \"\n \" unter Nennung seines Namens berichtet worden. Mit Beschluss vom \n9. April 1997 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein, nachdem die \nBeteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. \n\n9\n\nIn der daraufhin am 26. Juni 1997 durchgeführten weiteren Anhörung durch das \nBundesamt erklärte der Kläger, dass er aus moralischen Gründen \nKriegsdienstverweigerer sei. An der Aktion vor dem türkischen Konsulat in F \nhätten 6 Personen teilgenommen, die den Kriegsdienst verweigerten. Insgesamt \nhätten sich 30 Personen beteiligt. Die Gründe für die Verweigerung habe man in \neinem Schreiben niedergelegt. Er selbst sei darin mit Namen und weiteren Angaben \nzur Person aufgeführt. Auch seien seine Eltern in dem Schreiben genannt. Allerdings \nhabe das Konsulat das Schreiben nicht angenommen. Daraufhin habe man es an \nden Innenminister der Türkei geschickt. Am 16. April 1997 habe er an einem Seminar \nim D Bildungswerk teilgenommen. Dort habe eine Diskussion stattgefunden. \nAm 15. Mai 1997 - dem internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerer - habe er \nauf Einladung von türkischen Kriegsdienstverweigerern an einer Aktion vor dem \ntürkischen Konsulat in E teilgenommen. Am 20. Mai 1997 habe er das türkische \nKonsulat in E wegen seines Anliegens angeschrieben. Inzwischen sei er Mitglied \nder DFG-VK in D . Er verteile für den Verein Flugblätter und Zeitschriften. Bei einer \nRückkehr in die Türkei würde er sofort festgenommen. Es drohe ihm eine langjährige \nHaftstrafe. Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht. Diese seien umgesiedelt worden. \nIm Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt übergab der Kläger Kopien \nverschiedener Aufrufe und Flugblätter, Zeitungsausschnitte, seines \nMitgliedsausweises der DFG-VK und weitere Unterlagen und Fotos. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 16. Juli 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter erneut ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen. \nAußerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte \ndie Abschiebung in die Türkei an. \n\n11\n\nDer Kläger hat hiergegen am 24. Juli 1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend auf vier von ihm \nverfasste Artikel in der Zeitschrift \" \" vom 3. April, 26. Juni, 18. Juli und 2. \nAugust 1997 verwiesen. Darin beschreibe er den türkischen Staat als Unterdrücker \ndes kurdischen Volkes. Dies werde in der Türkei als separatistische Propaganda \naufgefasst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der \nKläger hierzu vorgetragen, es handele sich um Leserbriefe. Er habe keinen Kontakt \nzu den Redakteuren des Blattes. Auch sei ihm keiner von diesen bekannt. Den \nKriegsdienst wolle er nicht ableisten, weil er gegen jede Form von Gewalt sei. Eine \nAntwort auf seine schriftlichen Eingaben habe er bislang nicht erhalten. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 1997 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen und dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \ngegeben sind.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 17. Oktober 1997 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nteilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet festzustellen, dass \nbeim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und die \nweitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht \nunter Anderem aus, dass die Aktivitäten des Klägers zwar für sich genommen nicht \ndie Gefahr einer politischen Verfolgung zur Folge hätten, bei einer Gesamtschau aller \nAktivitäten - jedenfalls aus der Sicht der türkischen Behörden - aber mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Anlass zu intensiver Befragung des Klägers bestünde, bei der \nasylrelevante Maßnahmen angewendet werden könnten. Dies rechtfertige die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n17\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten (Bundesbeauftragter). Dieser trägt vor:\n\n18\n\nDie Teilnahme an Demonstrationen einschließlich Sitzblockaden und \nHungerstreiks stelle lediglich eine exilpolitische Aktivität niedrigen Profils dar, die \nnicht die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei begründe. Auch eine \nVielzahl für sich genommen nicht asylrechtlich relevanter Betätigungen führe nicht \nmit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer \nVerfolgungsgefahr.\n\n19\n\nDer Bundesbeauftragte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwei gleichlautende \nAufrufe für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Türkei überreicht, die in \ndeutscher Sprache am 3. Dezember 1998 in der \" \" und in \ntürkischer Sprache am 10. Dezember 1998 in der Zeitung \" \" veröffentlicht \nworden sind. Ferner hat er eine Kopie des Rundbriefs \"KDV im Krieg\" (Ausgabe 1/02, \nSeiten 20 - 24) überreicht. Wegen des näheren Inhalts wird auf die bei der \nGerichtsakte befindlichen Schriftstücke Bezug genommen. \n\n24\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Akten der Verfahren VG \nDüsseldorf 17 K 5148/95.A, 17 K 8146/95.A und 12 K 841/97.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und der weiteren vom Kläger überreichten \nUnterlagen verwiesen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 1997 zu \nUnrecht teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass beim \nKläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG.\n\n29\n\nHiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen des \nAbschiebungsschutzes sind mit denen der Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und \nden politischen Charakter der Verfolgung betreffen. Auch für die bei der \nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine \nunterschiedlichen Anforderungen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. \nOktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n31\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, \ndie ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n33\n\nNach dem vom Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Ein Anspruch auf \nAsyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die \nMöglichkeit erneuter Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der \nAsylsuchende hingegen sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann sein Begehren \nnur Erfolg haben, wenn ihm nunmehr auf Grund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -\n, InfAuslR 1995, 24.\n\n35\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, \nnachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus \ndem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung des \nVorbringens politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu \nden in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Bei der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts können \ninsbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 \n- 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (86); Urteil vom 16. \nApril 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.); \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR \n1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. \nAugust 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n37\n\nSoweit die asylbegründenden Tatsachen in der Bundesrepublik Deutschland \neingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu \nführen.\n\n38\n\nDer Kläger hat die Türkei nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung \nverlassen: Individuelle Vorfluchtgründe hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das \nhat das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 18. Oktober 1996 und in dem \nangefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Der Senat folgt dieser Bewertung, \nzumal der Kläger ihr im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Eine dem \nKläger im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 1994 möglicherweise drohende \nEinziehung zum Wehrdienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellten \nkeine politische Verfolgung dar. \n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, S. 116 - 122 (Rdnrn. 344 - 358); vgl. \nauch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Juli \n2001, S. 21.\n\n40\n\nFür den Kläger bestand nicht die Gefahr der Sippenhaft. Der Vater des Klägers \nkommt schon deshalb nicht als \"Sippenhaftvermittler\" in Betracht,\n\n41\n\nzu den Voraussetzungen der Sippenhaft: OVG \nNRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nS. 123 - 135 (Rdnrn. 361 - 393),\n\n42\n\nweil er nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvom 18. Oktober 1996 zumindest bis in das Jahr 1996 offenbar das elterliche \nBusunternehmen im Heimatort weiterbetrieb. Es ist damit nichts für die Gefahr \nvorgetragen oder sonst ersichtlich, dass staatliche türkische Stellen auf den Kläger \nZugriff genommen haben könnten, um des Vaters habhaft zu werden. \n\n43\n\nEine Gefahr politischer Verfolgung bestand schließlich nicht allein wegen der \nkurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Dass kurdische Volkszugehörige in der \nTürkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, entspricht ständiger \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts auch für den Zeitraum bis zur Ausreise \ndes Klägers im Jahre 1994.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A \n753/00.A - (Seite 16 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, S. 14 (Rdnr. 31).\n\n45\n\nAuch droht dem hiernach unverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in \ndie Türkei nicht wegen seiner Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies ergibt sich \nim Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer \nGesamtschau der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers:\n\n46\n\nDas Verwaltungsgericht geht - im Ansatz zutreffend und in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - davon aus, dass die vom Kläger \ngeschilderten Aktivitäten in Deutschland für sich genommen nicht die Gefahr \npolitischer Verfolgung in der Türkei begründen. Denn exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland führen zu einem solchen Risiko im Allgemeinen nur, \nwenn sich der Betreffende politisch in einer Weise exponiert hat, die ihn und seine \nBetätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische \nIdeen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten und Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Dies ist zum Beispiel bei Leitern \ngrößerer und öffentlichkeitswirksamer Demonstrationen der Fall. Demgegenüber \nführen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlichen \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, schlichter \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, \nInformationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern \nund Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, S. 89 - 96 (Rdnrn. 262 - 282).\n\n48\n\nDiese Bewertung stützt sich auf die eingehende Sichtung und Bewertung aller \nzur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und möglicher Referenzfälle. An ihr ist \nauch für den Zeitraum nach dem zitierten Urteil vom 25. Januar 2000 \nfestzuhalten.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A \n753/00.A - mit eingehender Auseinandersetzung der \n2000 und 2001 vorgebrachten Fälle von Folterungen \nnach der Einreise in die Türkei (Seiten 21 - 23 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks).\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte dafür, der Kläger könnte durch \nseine in Deutschland entfalteten Betätigungen in einer Weise in das Blickfeld \ntürkischer Stellen geraten sein, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätte.\n\n51\n\nDie im Jahre 1997 in kurzer zeitlicher Abfolge in der Zeitung \" \" \nplatzierten und von Kläger namentlich gekennzeichneten Artikel führen zu keiner \nabweichenden Beurteilung. Derartige Artikel, in denen in teils scharfer Form die \nPolitik der türkischen Regierung in den kurdischen Notstandsgebieten der Türkei \nkritisiert wird, stellen eine Massenerscheinung dar. Sie enthalten lediglich die \nindividuelle Kundgabe einer politischen Meinung. Sie sind - die Strafbarkeit von \nAuslandstaten unterstellt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als \nAnstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als \nUnterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Seiten 109 - 111 (Rdnrn. 321 - \n326).\n\n53\n\nHierfür bietet der Inhalt der vom Kläger vorgelegten - nach Art von Leserbriefen \nveröffentlichen - Beiträge keinerlei Anhaltspunkte. Die harsche Kritik am Vorgehen \nder türkischen Regierung, deren Bezeichnung als faschistisches Regime und die \nApostrophierung der Vorgänge in der Südost-Türkei als \"schmutziger Krieg\" zählen \nvielmehr zum typischen Inhalt derartiger Äußerungen, ohne dass Anhaltspunkte für \nein hierauf gerichtetes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates erkennbar sind. \nDieser Inhalt ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger aus der Sicht türkischer \nStellen in den Verdacht der PKK-Nähe zu rücken.\n\n54\n\nVgl. hierzu: Oberdiek, Gutachten an das \nVG Sigmaringen vom 28. Mai 2001; Kaya, Gutachten \nan das VG Sigmaringen vom 15. Juni 2001.\n\n55\n\nVergleichbares gilt für den vom Kläger von Deutschland aus gestellten und an \ntürkische Stellen gerichteten Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Dass auch dieser \nnicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die \nTürkei zu einer politischen Verfolgung führt, folgt bereits aus den oben dargelegten \nGrundsätzen zur Strafbarkeit und Bestrafungspraxis hinsichtlich der \nWehrdienstverweigerung in der Türkei. Dies gilt - wovon auch das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeht - auch dann, wenn die Verweigerung des \nWehrdienstes durch Demonstrationen öffentlichkeitswirksam kundgetan oder \noffiziellen türkischen Stellen mitgeteilt wird.\n\n56\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Seiten 109, 115 - 123 (Rdnrn. 323, 341 \n- 360).\n\n57\n\nEin erhöhtes Verfolgungsrisiko folgt auch nicht daraus, dass der Kläger in \nDeutschland Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft / Vereinigte \nKriegsdienstgegner (DFG-VK) ist und hierdurch sein Engagement gegen die \nVerpflichtung zum Wehrdienst zusätzlich zum Ausdruck bringt. Denn bei der \ngenannten Organisation handelt es sich um eine deutsche Vereinigung. Es ist nicht \nerkennbar, dass diese in das Blickfeld türkischer Stellen geraten könnte, denen es \num die Abwehr staatsfeindlicher Betätigungen gegen die Türkei und ihre Regierung \ngeht.\n\n58\n\nEine Gefahr politischer Verfolgung ergibt sich für den Kläger schließlich auch \nnicht aus einer Gesamtschau aller Nachfluchtaktivitäten. Das erkennende Gericht hat \nbereits entschieden, dass die Gesamtzahl der für sich genommen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten diese nicht asylerheblich werden \nlässt.\n\n59\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A \n7507/95.A -, UA S. 14 f.\n\n60\n\nAn dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es bestehen nach wie vor keine \nAnhaltspunkte dafür, dass allein die quantitative Häufung für sich genommen niedrig \nprofilierter exilpolitischer Aktivitäten bei der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen \nkönnte. Dies folgt schon daraus, dass sich die planmäßige und intensive \nÜberwachungstätigkeit türkischer Stellen in Deutschland auf die Abwehr exponierter \nstaatsfeindlicher und insbesondere separatistischer Betätigungen konzentriert. Es \nliegt nichts dafür vor, dass verschiedene, für sich genommen niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivitäten allein auf Grund ihrer Häufung aus der Sicht türkischer \nStellen qualitativ verfolgungserheblich sein könnten. Ausschlaggebend für das \nVerfolgungsinteresse ist vielmehr das inhaltliche und politische Gewicht der \nexilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende Interesse des türkischen \nStaates an einer Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen \nkann.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2001 - 8 A \n753/00.A - (Seite 28 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Seite 90 (Rdnr. 264).\n\n62\n\nEin solches gesteigertes Interesse ist im Gegensatz zur Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht deshalb anzunehmen, weil über die öffentliche \nKriegsdienstverweigerung des Klägers in der Zeitung \" \" berichtet worden \nist. Zwar trifft es zu, dass die zum linken politischen Spektrum zählende Zeitung aus \nder Sicht türkischer offizieller Stellen in dem Verdacht der PKK-Nähe steht. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Seiten 55 f. (Rdnr. 172).\n\n64\n\nEs fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass türkische Sicherheitskräfte allein \ndeshalb gegen eine Person vorgehen könnten, weil sie Gegenstand der \nBerichterstattung in dieser Publikation war. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie \nim Fall des Klägers - offenkundig nur über exilpolitische Betätigungen niedrigen \nProfils berichtet wurde. Auch liegt die Annahme fern, den türkischen \nSicherheitsbehörden könnte es um die Aufklärung etwaiger Beziehungen des \nKlägers zu dieser Zeitung gehen. Denn der veröffentlichte Bericht über die \ndemonstrative Wehrdienstverweigerung lässt ebenso wenig wie die platzierten \nLeserbriefe den Schluss zu, der Kläger stünde in näherer Beziehung zu der Zeitung. \nDass eine solche Beziehung auch objektiv nicht besteht, hat der Kläger selbst \nbestätigt.\n\n65\n\nEine abweichende Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist auch nicht durch die \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Unterlagen geboten. Die \nUnterzeichnung des in der \" \" vom 3. Dezember 1998 und der \" \n\" vom 10. Dezember 1998 veröffentlichten Aufrufs für das Recht auf \nKriegsdienstverweigerung durch den Kläger hält sich im Rahmen seiner bisherigen \nAktivitäten. Auch diesbezüglich tritt der Kläger nicht exponiert hervor, sondern \nerscheint lediglich als einer von zahlreichen Unterzeichnern des Aufrufs. Soweit der \nKläger auf die im Rundbrief \"KDV im Krieg\", Ausgabe 1/02, wiedergegebene \nEntscheidung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und eine \nhierauf beruhende Entscheidung des Bundesamtes verweist, handelt es sich nicht \num einen Referenzfall, der eine allgemeine asylerhebliche Gefährdung \nrückkehrender türkischer Kriegsdienstverweigerer zu belegen geeignet ist. \nNamentlich aus der Begründung der Entscheidung des Petitionsausschusses ergibt \nsich, dass der dort fragliche Aufruf geeignet war, die Unterzeichner in den Verdacht \nseparatistischer Propaganda und der PKK-Nähe zu rücken. Mit den vom Kläger \nunterstützten Erklärungen ist dies schon im Ansatz nicht vergleichbar.\n\n66\n\nSchließlich hat der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts auch nicht allein auf Grund seiner Asylantragstellung in Verbindung mit \nseinem langjährigen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr in die Türkei politische \nVerfolgung zu gewärtigen. Dies gilt auch für abgeschobene kurdische \nAsylantragsteller.\n\n67\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Seiten 135 - 139 (Rdnrn. 395 - \n405).\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/15-a-5694-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/15-a-5694-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298575","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.061941+00:00"}}