{"status":"available","doknr":"OLD298584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.13B450.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"13 B 450/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das angerufene Gericht u.a. nach § 146 Abs. 4 VwGO \ni.d.F.d. RmBereinVpG zu befinden hat, ist bereits unzulässig.\n\n3\n\nNach Satz 3 der v.g. Vorschrift muss die Beschwerdebegründung \"einen \nbestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen\". Darlegen ist im Sinne von \"erklären\" und \"erläutern\" unter \nDurchdringung der tragenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Weder ist \nder Beschwerdebegründung ein bestimmter Antrag zu entnehmen noch setzt sie sich \nmit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dazu reicht eine \nVerweisung auf frühere Schriftsätze und eine kursorische Wiederholung der bereits \nerstinstanzlich erfolglos geführten Angriffe nicht aus.\n\n4\n\nIm Übrigen wäre die Beschwerde, bei der das angerufene Gericht gem. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, auch unbegründet. \nDenn der Senat tritt im vorliegenden summarischen Verfahren den Gründen des \nVerwaltungsgerichts zu den in der Beschwerde allein angesprochenen Fragen der \nordnungsgemäßen Zustellung des Anhörungsschreibens, der Qualifizierung der \nVorläufigen Regeln für die Rufnummernzuteilung und des \"Benötigens\" der \nNummern bei. Dass die erwachsene Stieftochter des Geschäftsführers der \nAntragstellerin, die das Anhörungsschreiben in Empfang genommen hat, keine im \nFamilienverbund lebende Hausgenossin des Adressaten des zuzustellenden \nSchriftstücks gewesen sei, hat die Antragstellerin in der Beschwerde selbst nicht \ndargetan. Entgegen ihrer Behauptung kann dem Widerrufsbescheid auch kein \nSchluss der Antragsgegnerin von der unterbleibenen Äußerung zur Anhörung auf \ndas \"Benötigen\" der Nummer entnommen werden, so dass insoweit auch ein \nErmessensfehler nicht ersichtlich ist. Selbst in der Beschwerdebegründung hat die \nAntragstellerin nur unsubstantiiert behauptet, die zugeteilte Vanity-Nummer \nwirtschaftlich vermarkten zu wollen, womit sie jedoch die auf der Grundlage der \nlangen Abschaltung dieser Nummer getroffene Wertung des \"Nicht-Benötigens\" nicht \nerschüttern kann. Mit dem ausdrücklichen Hinweis im Zuteilungsbescheid auf die \nAuflagen und Verpflichtungen aus den Vorläufigen Zuteilungsregeln dürfte eine \nausreichende Verbindung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 TKG zwischen dem \nZuteilungsbescheid und den Auflagen hergestellt sein.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/13-b-450-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/13-b-450-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298584","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.823575+00:00"}}