{"status":"available","doknr":"OLD298578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.10B201.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"10 B 201/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nBei der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen \nAusnutzung der angegriffenen Baugenehmigungen vom 27. Juni und 10. August \n2001 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach summarischer Prüfung der \nim Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, verletzen \ndie Baugenehmigungen keine Nachbarrechte der Antragstellerin. Der im \nBeschwerdeverfahren allein gerügte Verstoß der Baugenehmigungen gegen die \nnachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW ist nicht gegeben.\n\n4\n\nEin Abstandflächenverstoß liegt nicht vor, weil die Tiefe der Abstandfläche nach \n§ 6 Abs. 5 Satz 1 2. Spiegelstrich BauO NRW zu bestimmen ist. Nach dieser \nRegelung beträgt die Tiefe der Abstandfläche 0,5 H in Kerngebieten, \nGewerbegebieten und Industriegebieten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist \ndie ansonsten nach § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich BauO NRW grundsätzlich \ngrößere Tiefe der Abstandfläche von 0,8 H hier nicht einzuhalten. § 6 Abs. 5 Satz 1 \n2. Spiegelstrich BauO NRW kommt hier nämlich zur Anwendung, weil das im \nmaßgeblichen Durchführungsplan 5479/30 der Stadtgemeinde D. (Beschluss \nvom 25. September 1961) festgesetzte \"D 1-Gebiet (Sondergeschäftsgebiet)\" im \nWesentlichen einem Kerngebiet im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 2. Spiegelstrich \nBauO NRW entspricht. Die BauO NRW enthält zwar keine Definition der in § 6 Abs. 5 \nBauO NRW (und ebenso der in § 13 Abs. 4 BauO NRW) aufgeführten \nBaugebietstypen, deren Bezeichnungen mit denen der Baugebietstypen der \nBauNVO identisch sind. Insoweit muss aber grundsätzlich auf die \nplanungsrechtlichen Gebietsdefinitionen nach der BauNVO zurückgegriffen \nwerden,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1962 \n- VII A 1008/61 -, OVGE 18, 198, 202 f. und vom \n25. August 1972 - XI A 394/70 -, BRS 25 Nr. 128 \n(jeweils zu § 15 Abs. 4 BauO NW 1962 = § 13 Abs. 4 \nBauO NRW 2000); OVG NRW, Urteil vom 5. Februar \n1998 - 10 A 6361/95 -, BRS 60 Nr. 110 = \nNWVBl. 1998, 321 (zu § 6 Abs. 5 BauO NRW); \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Oktober 2001, \n§ 6 Rn. 154 und § 13 Rn. 60; vgl. auch LT NW Drs. \n7/1075, S. 37 f. (zu § 15 Abs. 4 BauO NRW),\n\n6\n\ndenen jedoch insowiet keine abschließende Bedeutung zukommt. Neben den \nunter der Geltung der verschiedenen Fassungen der BauONVO aufgestellten \nBebauungsplänen gelten nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 auch die bei \nInkrafttreten des BBauG 1960 bereits bestehenden städtebaulichen Pläne als \nBebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 \nbezeichneten Art enthalten. Ob in solchen Plänen etwa festgesetzte Baugebiete mit \ndenen der BauNVO nach Bezeichnung und Nutzungsstruktur identisch sind, ist für \nderen Fortgeltung unerheblich. Misst der Gesetzgeber damit auch Plänen mit von der \nBauNVO abweichenden Plangebietsfestsetzungen städtebaulich prägende und die \nbauliche Nutzung von Grundstücken bestimmende Bedeutung bei, so muss dem bei \nder Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1BauO NRW (ebenso wie bei der Auslegung des \n§ 13 Abs. 4 BauO NRW) Rechnung getragen werden.\n\n7\n\nVgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heinz/Krebs, \nBauO NRW Kommentar, 9. Auflage 1998, § 13 \nRn. 190; Rößler, BauO NRW Kommentar, 3. Auflage \n1985, § 13 Anm. 4 c; vgl. zum nachbarlichen \nDrittschutz von Gebietsfestsetzungen in \nübergeleiteten Baustufenplänen: BVerwG, Urteil vom \n23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; vgl. \nferner OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1962, \na.a.O., 202 f.\n\n8\n\nAllein dieses Gesetzesverständnis führt zu sachgerechten Ergebnissen. Wollte \nman nämlich im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 1 2. Spiegelstrich, Sätze 2 und 3 BauO \nNRW nur auf Baugebiete nach der BauNVO abstellen, so wäre in davon \nabweichenden Baugebieten wegen der Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 \n1. Spiegelstrich BauO NRW stets eine Tiefe der Abstandfläche von 0,8 H unabhängig \ndavon maßgeblich, ob die tatsächliche bauliche Nutzung die damit bezweckte \nTagesbelichtung überhaupt erfordert. Diese Sichtweise verfehlte Sinn und Zweck des \n§ 6 Abs. 5 BauO NRW. Demzufolge ist darauf abzustellen, welchem Baugebietstyp \nder BauNVO das in einem übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet \nnach der Art der zugelassenen baulichen Nutzung (weitgehend) entspricht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1962, \na.a.O., 202 f.; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heinz/ \nKrebs, a.a.O., § 13 Rn. 119; Rößler, a.a.O., § 13 \nAnm. 4 c.\n\n10\n\nDas im hier maßgeblichen Durchführungsplan der Stadtgemeinde D. \nfestgesetzte \"D1-Gebiet (Sondergeschäftsgebiet)\" entspricht weitgehend dem in § 6 \nAbs. 5 Satz 1 2. Spiegelstrich BauO NRW aufgeführten Kerngebiet. \n\n11\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 1. Auflage 1969, \n§ 7 Rn. 102 (Geschäftsgebiete im Sinne des § 1 \nBauRegVO vom 15. Februar 1936 - RGBl I, S. 104 - \nentsprechen im Wesentlichen den Kerngebieten der \nBauNVO).\n\n12\n\nNach den textlichen Festsetzungen des Durchführungsplans sind im D1-Gebiet \nzulässig Bürohäuser, bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle \nZwecke und für freie Berufe sowie Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen. Ausnahmsweise können zugelassen werden zusätzliche \nWohnungen, Geschäfte für örtlichen Bedarf, Gaststätten und Fremdenheime. Damit \nsind Wohnungen, auf deren ausreichende Belichtung es im Rahmen des § 6 Abs. 5 \nBauO NRW in erster Linie ankommt, \n\n13\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 \nRn. 166 ff.,\n\n14\n\nnoch stärker eingeschränkt als im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO) \nnur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen allgemein und ansonsten - ebenso wie \nim Kerngebiet (§§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) - nur ausnahmsweise zulässig. Die nach \ndem Durchführungsplan allgemein zulässigen baulichen Nutzungen sind nach § 7 \nAbs. 1 Nrn. 1, 4 und 6 und § 13 BauNVO auch im Kerngebiet allgemein zulässig. \nGeschäfte, Gaststätten und Fremdenheime, die der Durchführungsplan nur \nausnahmsweise zulässt, sind im Kerngebiet sogar allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 \nNrn. 2 und 3 BauNVO). Damit entspricht die festgesetzte Nutzungsstruktur des \nPlangebiets weitgehend der eines Kerngebiets. Von der des Mischgebiets, für das \nnach § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich BauO NRW das Maß 0,8 H gilt und das nach \n§ 6 Abs. 1 BauNVO durch ein gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnnutzung \nund das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gekennzeichnet \nwird, unterscheidet sie sich dagegen maßgeblich, weil dem Wohnen nach dem \nDurchführungsplan nur untergeordnete Bedeutung zukommt.\n\n15\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung \"D1-Gebiet\" \n(Sondergeschäftsgebiet) bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Der \nDurchführungsplan der Stadtgemeinde D. dürfte als Bebauungsplan fortgelten. \nGemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1960 wurden eingeleitete Verfahren zur \nAufstellung verbindlicher städtebaulicher Planungen nach den bisherigen \nVorschriften weitergeführt, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten des BBauG 1960 \nbereits ausgelegt waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der \nDurchführungsplan ist auf Grund des Aufbaugesetzes (GV.NW.1952 S. 75) erstellt \nund in der Zeit vom 15. Mai 1961 bis zum 12. Juni 1961 ausgelegt worden. Die \nAuslegung erfolgte damit vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten der Vorschriften des \nErsten bis Dritten Teils des BBauG, dem 30. Juni 1961, § 189 Abs. 1 BBauG \n1960.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1967 \n- XA 553/65 -, OVGE 23, 183 f.; Heitzer/Oestreicher, \nBBauG, 7. Auflage 1980, § 174 Anmerkung 1 a \n(29. Juni 1961).\n\n17\n\nEine Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen die gemäß \n§ 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 die Weiterführung solcher Verfahren nach den \nVorschriften des BBauG hätte bestimmen können, ist nicht ergangen. Der danach in \nAnwendung alten Rechts fertig gestellte Plan, der verbindliche Regelungen der in § 9 \nBBauG 1960 bezeichneten Art enthält, gilt auf Grund der entsprechend anzuwenden \nÜberleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan \nfort,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1967 \n- XA 553/65 -, a.a.O.\n\n19\n\nIm einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, wie der Senat wiederholt entschieden \nhat,\n\n20\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 7. November 1995 \n- 10 B 2132/95 - m.w.N. sowie vom 28. November \n2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70 (insoweit nicht \nabgedruckt) = BauR 2001, 906 ff.,\n\n21\n\nregelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, \ndie Fehlerhaftigkeit des Plans drängt sich als offensichtlich auf. Dementsprechende \noffensichtliche Fehler des Plans werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und \nsind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Festsetzung \n\"Sondergeschäftsgebiet\", deren Wirksamkeit das Verwaltungsgericht bezweifelt, \nnicht offensichtlich fehlerhaft. Sie stützt sich auf § 10 Abs. 2 c) Aufbaugesetz, nach \ndem der Durchführungsplan die Nutzungsart der Bauflächen darstellt. Auf \nGebietscharakterisierungen, wie sie heute die Baunutzungsverordnung vornimmt und \nwie sie damals etwa in der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk D. \nvom 1. April 1939 (BPVO) enthalten sind, verzichtet das Aufbaugesetz,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1987 \n- 7 A 1208/85 -; Beschluss vom 18. Dezember 1991 \n- 7 B 3251/91 -.\n\n23\n\n§ 10 Abs. 2 c) Aufbaugesetz beschränkt den Durchführungsplan deshalb im \nGegensatz zu anderen Bauvorschriften nicht auf die Unterteilung in Wohngebiete, \nGewerbegebiete, Mischgebiete usw., sondern lässt die Festlegung auch noch \nspeziellerer Nutzungsarten zu,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1958 \n- VII A 1140/56 -, OVGE 16, 283 ff.\n\n25\n\nEs spricht deshalb einiges dafür, dass der Plangeber bei der Darstellung der \nNutzungsart der Baufläche nicht an die Baugebietstypen des § 7 I B Nr. 3 a) bis e) \nBPVO gebunden war, zu denen das Geschäftsgebiet, nicht aber das \nSondergeschäftsgebiet zählte (§ 7 I B Nr. 3 c) BPVO).\n\n26\n\nSo aber wohl Ernst, Kommentar zum \nAufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage \n1955, § 10 Anmerkung I. \n\n27\n\nDenn das Aufbaugesetz als Ermächtigungsgrundlage des Durchführungsplans \nging der BPVO im Range jedenfalls vor. Abgesehen davon konnte von einer \nÜberordnung des \"übergebietlichen\" staatlichen Rechts über das kommunale örtliche \nRecht keine Rede mehr sein, nachdem das OBG NRW diesem örtlichen Recht auf \ndem Gebiet der Ordnungsverwaltung die Eigenschaft als Regelung einer rein \nstaatlichen Angelegenheit genommen hatte und nach dem Willen des Gesetzgebers \nden Charakter einer reinen Selbstverwaltungsangelegenheit verleihen wollte.\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1958 \n- VII A 1140/56 -, a.a.O.\n\n29\n\nNach alledem kann offenbleiben, ob die Antragstellerin sich auf einen \n- unterstellten - Abstandflächenverstoß überhaupt berufen könnte, weil sie - nach \ndem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im parallelen Klageverfahren \n4 K 8460/01 (VG D. ) - bei Zugrundelegung einer Tiefe der Abstandfläche von \n0,8 H ihrerseits die erforderliche Abstandfläche zum Bauvorhaben der Beigeladenen \nnicht einhält.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/10-b-201-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-22/10-b-201-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298578","retrieved":"2026-07-09 03:22:21.319610+00:00"}}