{"status":"available","doknr":"OLD298619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0321.8A1040.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"8 A 1040/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen \nGehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die \nAblehnung eines Beweisantrages verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches \nGehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 \n- 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.); Beschluss \nvom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, \nBVerfGE 65, 305 (307); Beschluss vom 18. Februar \n1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524); \nBeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, \nNVwZ 1994, 60 (61).\n\n5\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages, wie sie in dem in der mündlichen Verhandlung \nvom 29. Januar 2001 verkündeten Beschluss und im angefochtenen Urteil begründet \nworden ist, ist verfahrensrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nDen Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO ist durch die Bescheidung des \nBeweisantrags in der mündlichen Verhandlung genüge getan worden, so dass sich \nder Kläger auf die durch die Ablehnung geschaffene Prozesssituation hat einstellen \nkönnen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht nicht, die \nSchlussfolgerungen aus seinen tatsächlichen Feststellungen darüber hinaus auch \nschon vorab mit den Beteiligten zu erörtern und bereits vor der Bescheidung des \nBeweisantrages auf dessen eventuelle Mängel hinzuweisen.\n\n7\n\nEbenfalls hält die Begründung der Beweisablehnung - mangelnde \nSubstantiierung des Beweisthemas - der rechtlichen Überprüfung stand. Als - wegen \nUnbestimmtheit der Beweistatsache - unsubstantiierte Beweisanträge sind sog. \nBeweisermittlungsanträge bzw. Ausforschungsbeweisanträge anzusehen, mit denen \nsich der Beweisführer - ohne dass bereits konkrete Beweisbehauptungen aufgestellt \nwerden - letztlich über ihn unbekannte oder nur vermutete Vorgänge und \nSachverhalte erst informieren will. So verhält es sich hier. Der Kläger hat sich auf die \nausdrückliche Nachfrage des Gerichtes ohne überzeugende Erklärung nicht in der \nLage gesehen, anzugeben, in welchem Stadtteil und auf welcher Straße sich der \nunter Beweis gestellte Vorfall ereignet haben soll. Da er auch die Namen seiner \nMitbewohner sowie den Straßennamen und die Hausnummer der gemeinsamen \nWohnung nicht angegeben hat, fehlt es zudem an überprüfbaren Anhaltspunkten \ndazu, unter welcher Adresse die Polizei den Kläger angeblich gesucht haben soll. \nAus der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden folgt jedoch, dass er von sich aus die \nin seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen \nErlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten lückenlos und in sich stimmig \nschildern muss.\n\n8\n\nVgl. BVerfG; Beschluss vom 26. Mai 1994 \n- 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); \nBVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 ff; Urteil vom \n10. Mai 1994 - 9 C 434/93 -, NVwZ 1994, 1123.\n\n9\n\nFür das Verwaltungsgericht musste sich aus dem Vortrag des Klägers nicht \nerschließen, dass er die für eine Individualisierung des behaupteten Ereignisses \nerforderlichen Ortskenntnisse nicht haben konnte. Hierzu verhält sich auch der \nZulassungsvortrag nicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-21/8-a-1040-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-21/8-a-1040-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298619","retrieved":"2026-07-09 03:22:25.366808+00:00"}}