{"status":"available","doknr":"OLD298654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.6A5532.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"6 A 5532/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.448,86 Euro (= 45.861,99 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO (hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung) sind nicht genügend dargelegt bzw. greifen jedenfalls in der Sache nicht \ndurch. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfüllt sind. Die seit \ndem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 18. September 1995 - ZB I-22/03-1157/95 - gehandhabte Ermessensausübung setzt (in \nÜbereinstimmung mit der Formulierung des Runderlasses „... deren Einstellung sich infolge \nAbleisten des Wehrdienstes...verzögert hat\") entsprechend den für die Kausalität von \nKinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben. \n\n4\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995 Seite 202\n\n5\n\nfür die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes die \nentscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. \nDies hat der Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n13. April 1999 dargelegt. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass entscheidende Ursache für die Überalterung \ndes Klägers nicht dessen vorangegangene zweijährige Dienstzeit bei der Bundeswehr, sondern \ndas überlange Studium (Überschreiten der Regelstudienzeit um 9 bis 10 Semester) gewesen \nsei. Gegen diese Ausführungen, die im Übrigen mit der Antragsschrift nicht substantiiert in \nZweifel gezogen werden, bestehen keine Bedenken, sie stehen vielmehr im Einklang mit der \nRechtsprechung des Senats in derartigen Fällen.\n\n6\n\nDem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, die Ermessenspraxis des Beklagten, \nWehrdienst nur noch bei entscheidender unmittelbarer Verursachung der Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze zu berücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Dass der \nBeklagte befugt war, seine Ermessenspraxis zu ändern und - ebenso wie bei \nKinderbetreuungszeiten - die Kausalität des Wehrdienstes für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze vorauszusetzen, bedarf keiner näheren Vertiefung. Dass die \nErmessensausübung des Beklagten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt, hat das \nVerwaltungsgericht bereits dargelegt. Die durch die Ableistung des Wehrdienstes \nentstehenden Nachteile werden hinreichend durch die Handhabung des Beklagten \nausgeglichen, den Wehrdienst, wenn er entscheidende unmittelbare Ursache für die \nÜberschreitung der Altersgrenze ist, zu berücksichtigen. \n\n7\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nach \nden obigen Ausführungen nicht zu. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Zulassungsgrund \nüberhaupt hinreichend dargelegt ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 15, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/6-a-5532-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/6-a-5532-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298654","retrieved":"2026-07-09 03:22:28.534895+00:00"}}