{"status":"available","doknr":"OLD298655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.16B20.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"16 B 20/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer Antragsgegner wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses \nim Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. für die Zeit vom \n1. Februar bis zum 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von \n79,45 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren \nbleibt ohne Erfolg, weil die Antragsteller nicht in der vorgeschriebenen Weise belegt \nhaben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in \nder Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; denn bis heute fehlt es \nan der Vorlage einer formblattgemäßen Erklärung über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, die indessen gemäß § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 \nund 4 ZPO zwingend erforderlich ist, ohne dass es eines speziellen Hinweises durch \ndas erkennende Gericht bedurft hätte.\n\n3\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 \n- XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f.; OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Februar 2001 - 16 B 134/01 -.\n\n4\n\nEine solche Erklärung war auch nicht wegen des Verfahrensgegenstandes, das \nheißt im Hinblick auf die dringliche Beanspruchung von Hilfe zum Lebensunterhalt, \noder wegen des vormaligen Bezuges solcher Hilfe durch die Antragsteller \nentbehrlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung \nmüssen bereits aus den speziell zu diesem Zweck vorgelegten und in einer \ngesonderten Akte zu führenden Unterlagen ersichtlich sein,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September \n2000 - 22 E 672/00 -.\n\n6\n\nDie Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich trotz des am 1. Januar 2002 in \nKraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) \nnoch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten noch im Jahre 2001 \nbekannt gegeben worden ist (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO n.F.). Die demzufolge noch \nerforderliche Zulassung der Beschwerde beruht auf § 146 Abs. 4 VwGO a.F. iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil es bei summarischer Prüfung \nunzutreffend war, einen Anordnungsanspruch wegen unklar gebliebener \nwirtschaftlicher Verhältnisse der Antragsteller abzulehnen. Da die Antragstellerin \nzu 1. jedenfalls bis zum 12. Januar 2002 Erziehungsgeld iHv monatlich 600 DM bzw. \nzuletzt 307 EUR bezogen hat und dieses gemäß § 8 Abs. 1 BErzGG nicht auf andere \nSozialleistungen - also auch nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt - anzurechnen \nist und auch nicht angerechnet wurde, ließen sich die Anschaffung und der Betrieb \neines Kfz angesichts der hier vorliegenden Umstände erklären, ohne dass \nverheimlichte Einkünfte der Antragstellerin vermutet werden mussten. Unter diesen \nUmständen liegen Zweifel an der Unrichtigkeit des Beschlusses so offen zutage, \ndass auch ohne deren ausdrückliche Geltendmachung im Zulassungsantrag die \nBeschwerde zugelassen werden musste.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 1997 \n- 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224, vom 17. Juni \n1997 - 16 E 380/97 -, FEVS 48, 205, und vom 3. Mai \n2001 - 12 B 554/01 -; Seibert in: Sodan/Ziekow, \nKommentar zur VwGO, Loseblatt (Stand: Juli 2000), \n§ 124a Rn. 83 f.\n\n8\n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, dass das mit der Beschwerde weiterverfolgte \nHilfebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen lässt sich nicht \neinwenden, die Antragstellerin zu 1. habe letztlich die beim Antragsgegner \nentstandenen Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit zu vertreten, weil sie, statt die \nAnschaffung und Haltung des Pkw mit dem Kennzeichen einzuräumen \nund deren Finanzierung mit dem sozialhilferechtlich anrechnungsfreien \nErziehungsgeld im Einzelnen zu verdeutlichen, mit wenig glaubhaften Einlassungen \ndie Fahrzeughaltung geleugnet habe. Das Verhalten der Antragstellerin dürfte damit \nzu erklären sein, dass sie, als ihr der Antragsgegner die Haltung des Pkw vorhielt, \nZuflucht in einer konstruierten Geschichte suchte, weil sie nicht an die naheliegende \nund den Verhältnissen entsprechende Darstellung einer Finanzierung des Pkw durch \ndas Erziehungsgeld dachte. Sonstige Umstände, aus denen sich Zweifel an der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Antragsteller ergeben könnten, sind weder \nvom Antragsgegner benannt worden noch anderweitig hervorgetreten. Es finden sich \nnamentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Erziehungsgeld \nanderweitig verwendet hätte, so dass daraus die Anschaffung und Nutzung des Pkw \nnicht hätte bestritten werden können. Vielmehr belegen die vorgelegten \nKontoauszüge, dass die laufenden Fahrzeugkosten abgebucht worden sind und das \nKonto (nur) durch das eingehende Erziehungsgeld jeweils ausgeglichen wurde.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist gleichwohl nur zu einem geringen Teil begründet, weil es \nweithin am Anordnungsgrund fehlt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis neben der Glaubhaftmachung eines \nmateriellrechtlichen Anspruches auch voraus, dass diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. An einer solchen Notwendigkeit fehlt es im Hinblick auf \nlaufende und rückständige Unterkunftskosten auch dann, wenn im maßgeblichen \nZeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfe \nSuchenden bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September \n1999 - 16 B 1109/99 -.\n\n11\n\nSo verhält es sich vorliegend. Nach den Angaben der Antragsteller hat der \nVermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Februar 2002 fristlos gekündigt, \neinen Räumungstermin gesetzt und zugleich eine stillschweigende Fortsetzung des \nMietverhältnisses gemäß § 545 BGB ausgeschlossen; auch die Voraussetzungen \ndes Unwirksamwerdens der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB liegen wegen \nder schon im November 2001 erklärten und nachfolgend abgewendeten Kündigung \noffensichtlich nicht vor. Auch die anwaltlich vertretenen Antragsteller gehen davon \naus, dass ein Umzug der Antragsteller notwendig wird. Unter solchen Umständen \nwürde eine Berücksichtigung der aufgelaufenen Mietverbindlichkeiten im Rahmen \nder einstweiligen Anordnung nicht mehr der Sicherstellung der Unterkunft dienen; die \nAntragsteller können vielmehr zur Geltendmachung unterkunftsbezogener \nSozialhilfeleistungen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.\n\n12\n\nDaraus folgt zunächst, dass für den Ausgleich der schon im September und \nOktober 2001, das heißt vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, \nentstandenen Mietrückstände kein Anordnungsgrund besteht. Weiter führt die \nNichtberücksichtigung der Unterkunftskosten dazu, dass die Antragsteller den in der \nZeit vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Januar 2002 zu deckenden sonstigen \nnotwendigen Lebensbedarf mit ihren Einkünften bestreiten konnten. In der Zeit vom \n31. Oktober bis zum 31. Dezember 2001 belief sich der geltend gemachte \nRegelsatzbedarf der Antragstellerin zu 1., also 80 % des Regelsatzes für den \nHaushaltsvorstand, auf monatlich 448,80 DM. Da die laut Antrag zu \nberücksichtigenden Einkünfte der Antragstellerin (Erziehungsgeld und Kindergeld) \nsich selbst im Falle der Zuerkennung des kindergeldbezogenen Freibetrages von \n40 DM (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) auf monatlich 1.100 DM beliefen, reichte dies über \nden eigenen Regelsatzbedarf der Antragstellerin hinaus auch zur vorübergehenden \nvollständigen Deckung des sich auf 309 DM belaufenden Regelsatzbedarfs des \neinkommenslosen Antragstellers zu 3., während der Antragsteller zu 2. schon mit \ndem erhaltenen Unterhalt iHv 345 DM seinen regelsatzbemessenen Bedarf von \ngleichfalls 309 DM decken konnte. Im Januar 2002 floss der Antragstellerin lediglich \nnoch bis zum 12. des Monats das Erziehungsgeld zu (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm \nAbs. 3 Satz 1 BErzGG), so dass sich das ihrem um 20% verminderten \nRegelsatzbedarf von 229,46 EUR gegenüberstehende Einkommen auf 430,80 EUR \nbelief, wobei das Resterziehungsgeld (12/30 x 307 EUR =) 122,80 EUR und das \nKindergeld 308,-- EUR betrugen. Auch in diesem Monat reichte das überschießende \nEinkommen der Antragstellerin von 201,34 EUR aus, um auch noch den \nRegelsatzbedarf des Antragstellers zu 3. von 157,99 EUR vorläufig decken zu \nkönnen, während der Antragsteller zu 2. weiterhin wegen des Unterhalts nicht auf \nRegelsatzleistungen angewiesen war.\n\n13\n\nDemgegenüber verfügte die Antragstellerin zu 1. in den Monaten Februar und \nMärz 2002 nur noch über das Kindergeld iHv 308,-- EUR, das über den gleich \ngebliebenen eigenen Regelsatzbedarf hinaus nur noch eine \"Weitergabe\" im Umfang \nvon 78,54 EUR an den einkommenslosen Antragsteller zu 3. ermöglichte, so dass \ndieser einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu befriedigenden Restanspruch \niHv 79,45 EUR für jeden der beiden Monate hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 \nVwGO sowie aus § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/16-b-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/16-b-20-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298655","retrieved":"2026-07-09 03:22:28.633916+00:00"}}