{"status":"available","doknr":"OLD298651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.10A.D54.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"10A D 54/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet O. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und \nErweiterung - der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der in der Gemarkung I. , Flur 2, \ngelegenen Flurstücke 284, 499, 500, 501 und 505. Das etwa 1.250 qm große \nFlurstück 500 ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Straßenbezeichnung \"I. \nFeld\" Nr. 2 trägt. Der Antragsteller zu 1. hat das Eigentum an den vorbezeichneten \nFlurstücken auf Grund einer im Dezember 1987 mit seinen Eltern vereinbarten \nVermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben und dabei \nseinen Eltern ein als Altenteil bezeichnetes lebenslanges Wohnrecht an näher \nbestimmten Räumen des auf dem Flurstück 500 aufstehenden Wohnhauses \neingeräumt. Das so genannte Altenteil und das Wohnrecht sind grundbuchlich als auf \nden Flurstücken 284 und 500 lastend eingetragen. Das Wohnhaus, in dem die Eltern \ndes Antragstellers zu 1., er selbst und seine Familie leben, wurde im Jahre 1959 als \nErsatzbau für eine kleinere landwirtschaftliche Hofstelle genehmigt. Auf der \nGrundlage einer Baugenehmigung vom 11. Mai 1990 erfolgte eine Erweiterung um \neine Wohnung im Obergeschoss. Nach dieser Baugenehmigung darf die besagte \nWohnung nur von dem in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Personenkreis \ngenutzt werden. Auf dem Flurstück 284 steht in dessen nordöstlicher Ecke eine \nHalle, die gewerblich genutzt wird. Die für die Halle unter dem 29. Januar 1986 \nursprünglich erteilte Baugenehmigung betraf den Wiederaufbau eines \nlandwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes. Zunächst wurde in der Halle - ohne \nbauaufsichtliche Genehmigung - ein Fliesenhandel betrieben. Mit Baugenehmigung \nvom 25. Mai 1993 wurde der Hauptteil der Halle als An- und Verkaufsraum für \nKraftfahrzeuge sowie als Abstell- und Lagerhalle genehmigt. Abgesehen von der \nvorstehend beschriebenen Halle ist das insgesamt rund 19.000 qm große Flurstück \n284 unbebaut. Letzteres gilt auch für das nördlich angrenzende zwischen dem \nFlurstück 284 und der B. Straße gelegene Flurstück 499 (ca. 4.200 qm) und \ndas Flurstück 505 (ca. 4.500 qm), welches nordöstlich des Weges \"I. Feld\" \nliegt. Bei dem Flurstück 501 handelt es sich um eine mit dem Flurstück 500 \nzusammenhängende Parzelle, die im Hinblick auf ihre geringe Fläche und ihren \nZuschnitt keiner eigenständigen Nutzung zugänglich ist. Während das Flurstück 505 \naußerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt, sind die \nübrigen Flurstücke im Wesentlichen als Gewerbegebiet sowie in Teilbereichen als \nStraßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsgrün oder als Fläche für das flächenhafte \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des ungefähr 7.600 qm großen Flurstücks \n699 (Gemarkung I. , Flur 2), das - nur durch die Straße \"Im G. \" ge-trennt - \nsüdöstlich des oben beschriebenen Flurstücks 284 und damit ebenfalls im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Auf dem Flurstück 699 stehen ein \nWohnhaus mit der Straßenbezeichnung \"I. Feld\" Nr. 4 sowie mehrere \nNebengebäude. Es ist ganz überwiegend als Gewerbegebiet und nur in den \nRandbereichen als Straßenverkehrsfläche beziehungsweise als Fläche für das \nflächenhafte Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.\n\n5\n\nDer Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt südwestlich der \nbebauten Ortslage von I. und erfasst eine Fläche von etwa 31 ha. Im \nNordwesten und Westen wird das Plangebiet durch die in einem leichten Bogen von \nNordosten nach Südwesten verlaufende B. Straße (Bundesstraße \nB 67) begrenzt, wobei die Straßenfläche zum Teil außerhalb des Plangebiets liegt \nund zum Teil in das Plangebiet einbezogen ist. Dort, wo die Kreisstraße K 9 - von \nNordwesten kommend - in die B 67 mündet, weist die Plangebietsgrenze auf einer \nBreite von 70 m eine rund 200 m lange Ausstülpung nach Nordwesten auf, die sich \nam Verlauf der K 9 orientiert und sich bis auf etwa 30 m verjüngt. Im Südwesten \nbegrenzt die von Nordwesten nach Südosten führende Trasse der Bundesautobahn \nA 3 das Plangebiet. Im Südosten verlief die Grenze des Ursprungsplans von der A 3 \naus entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 844 nach Nordosten, versprang \nmehrfach nach Nordwesten beziehungsweise Südosten und führte schließlich \nentlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 700 und 699 bis zur Straße \n\"I. Feld\", der sie bis zur B 67 folgte. Die angegriffene 1. Änderung und \nErweiterung des Ursprungsplans bezieht die südöstlich des Flurstücks 700 \nnebeneinander gelegenen Flurstücke 738 und 60, die zusammen eine maximale \nAusdehnung von 80 m x 210 m haben, in das Plangebiet ein, sodass in diesem \nBereich die südöstliche Plangebietsgrenze nunmehr mit der südöstlichen Grenze des \nFlurstücks 60 identisch ist.\n\n6\n\nDer am 12. November 1992 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung \nbeschlossene Ursprungsplan sah für die Flurstücke 284, 499, 500 und 699 \ngrößtenteils eine Nutzung als Gewerbegebiet vor. Dort sollte in offener Bauweise \neine Bebauung mit maximal 8 m hohen Gebäuden bei einer Grundflächenzahl von \n0,8 und einer Baumassenzahl von 6,0 zulässig sein. Auf den Flurstücken 500 und \n699 sowie auf den nordöstlichen Flächen der Flurstücke 284 und 499 durften nur \nVorhaben der Abstandsklassen VI und VII - ausnahmsweise auch der \nAbstandsklasse V - verwirklicht werden. Auf den südöstlich gelegenen Flächen der \nFlurstücke 284 und 499 waren Vorhaben der Abstandsklassen V bis VII - ausnahms-\nweise auch solche der Abstandsklasse IV - erlaubt. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens wurde am 15. März 1993 bekannt gemacht.\n\n7\n\nSowohl der Antragsteller zu 1. als auch seine Eltern führten beim \nOberverwaltungsgericht jeweils ein eigenständiges Normenkontrollverfahren gegen \nden Ursprungsplan. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers zu 1. - \nAktenzeichen: 10a D 44/93.NE - wurde von den damals Beteiligten im Zuge der \nmündlichen Verhandlung vom 30. April 1996 in der Hauptsache für erledigt erklärt. \nDem Normenkontrollantrag der Eltern des Antragstellers zu 1. gab der Senat mit \nBeschluss vom 1. Oktober 1996 im Verfahren 10a D 102/96.NE insoweit statt, als er \nZiffer IV Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans, wonach im \ngesamten Plangebiet \"zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe\" nicht zulässig sein \nsollten, für unwirksam erklärte. Im Übrigen lehnte der Senat den Antrag ab und \nverneinte das Rechtsschutzinteresse der damaligen Antragsteller, soweit sich der \nNormenkontrollantrag auf den Bereich westlich der Straße \"Im G. \" und der \nO. straße bis zur A 3 und auf das östlich der O. straße gelegene Sondergebiet \nSO 1 \"Motel\" bezog.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 10. September 1996 leitete der Rat der Antragsgegnerin das \nAufstellungsverfahren zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans \nNr. 13 \"Gewerbegebiet O. straße/I. Feld\" ein. Neben der oben bereits \nerwähnten Erweiterung des Plangebiets sah der Planentwurf unter anderem folgende \nÄnderungen gegenüber dem Ursprungsplans vor: Die im südöstlichen Plangebiet \nnördlich der O. straße bisher als Sondergebiet 1 (SO 1 \"Motel\") festgesetzte \nFläche wird als Gewerbegebiet festgesetzt, in dem zum Teil Betriebe der \nAbstandsklasse VI und VII, zum Teil nur Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig \nsind. Zugelassen sind eine Grundflächen- und eine Baumassenzahl von jeweils 0,8 \nsowie eine Gebäudehöhe von 14 m. Die bisherigen Sondergebiete 3 (SO 3 \n\"Güterverkehrs- und Großhandelsbetriebe\") im südwestlichen Plangebiet werden \nebenfalls als Gewerbegebiete festgesetzt. Nach der Begründung zum \nBebauungsplan sollen sie überregional bedeutsamen Gewerbebetrieben vorbehalten \nbleiben, die die dort vorhandene Verkehrsinfrastruktur benötigen. Die Beachtung \ndieses Kriteriums soll im Rahmen der Grundstücksvergabe sichergestellt werden. Im \nHinblick auf die außerhalb des Plangebiets an der O. straße gelegenen \nWohnhäuser (Flurstücke 514 und 889) sind auf den Flächen zum Teil lediglich \nBetriebe der Abstandsklasse VI und VII, zum Teil sogar nur Betriebe der \nAbstandsklasse VII zulässig. Die bisher ausnahmsweise zulässigen Betriebe der \nAbstandsklasse IV sind ausgeschlossen. Im nordwestlichen Plangebiet werden auf \nder Gewerbefläche zwischen der O. straße und der Straße \"Im G. \" die im \nnordwestlichen Bereich des Gewerbegebietes vorgesehenen Flächen zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern als Gewerbeflächen überplant. Dafür wird \nder im südöstlichen Bereich dieses Gewerbegebietes festgesetzte Streifen zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern verbreitert. Das Zu- und Abfahrtsverbot \nentlang der O. straße wird aufgehoben, der von der südwestlichen \nErschließungsstraße nach Nordosten führende Fußweg bis zur O. straße \nverlängert, die Aufmündung der Straße \"Am W. \" auf die K 9 etwas weiter nach \nWesten verlegt und die Breite der Straße \"I. Feld\" auf das vorhandene \nAusbaumaß reduziert. Die textlichen Festsetzungen Ziffern 1, 2 und 4 entfallen. Die \nehemalige textliche Festsetzung Ziffer 3 steht nunmehr unter Ziffer 1. Die neu in den \nBebauungsplan aufgenommenen Ziffern 2 und 3 lauten:\n\n9\n\n2. Einzelhandelsnutzungen sind \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise \nkönnen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB \nEinzelhandelsnutzungen zugelassen werden, wenn \nder Einzelhandel im Zusammenhang mit einem \nProduktionsbetrieb, einem sonstigen Handwerks- \noder Gewerbebetrieb geführt wird und wenn keine \nnegativen städtebaulichen Auswirkungen zu \nerwarten sind.\n\n10\n\n3. Innerhalb der Verkehrsgrünflächen sind \ndie erforderlichen Grundstückszufahrten \nzulässig.\n\n11\n\nDie Erweiterung des Grünordnungsplans sah als Ausgleich für die \nInanspruchnahme der bisher als Wiese landwirtschaftlich genutzten \nErweiterungsflächen von rund 1,5 ha eine ökologische Aufwertung mehrerer \naußerhalb des Plangebiets gelegener Flächen vor.\n\n12\n\nEntsprechend dem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1997 - öffentlich bekannt \ngemacht am 21. Januar 1998 - erfolgte am 29. Januar 1998 eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung und die öffentliche Auslegung \ndes Planentwurfs in der Zeit vom 30. Januar bis einschließlich 2. März 1998. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In seiner Sitzung vom 24. Juni 1998 \nbefasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im Aufstellungsverfahren \nvorgebrachten Anregungen und Bedenken, zu denen auch die der Antragsteller \ngehörten. Auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes H. wurde der Planentwurf \nnochmals geändert: Nördlich einer Linie, die 50 m südlich der nördlichen \nPlangebietsgrenze verlief und auch die den Antragstellern gehörenden Flurstücke \n284, 499, 500, 501 und 699 ganz oder teilweise einschloss, sollten auf den dortigen \nGewerbeflächen nur noch Anlagearten zulässig sein, die das Wohnen im Sinne von \n§ 6 BauNVO nicht wesentlich stören, oder Anlagearten mit vergleichbarem oder \ngeringerem Emissionswert. Ausnahmsweise waren Anlagearten der Abstandsklasse \nVII nach der Abstandsliste 1990 erlaubt, wenn sie von ihrem Emissionsverhalten das \nWohnen nicht wesentlich stören. Auch griff der Rat die Anregung des Eigentümers \nder im Erweiterungsbereich gelegenen Flurstücke auf, die dort zulässige \nGebäudehöhe auf 14 m anzuheben und erstreckte die so geänderte \nHöhenfestsetzung auf den gesamten Bereich östlich der Straße \"Im G. \" und der \nO. straße. Eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs oder \neine erneute eingeschränkte Beteiligung der von der geänderten Planung \nBetroffenen erfolgte nicht. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin den in \nder vorstehend beschriebenen Form geänderten Bebauungsplan Nr. 13 \n\"Gewerbegebiet O. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und Erweiterung - als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 18. August 1998 und - nachdem das die \n25. Änderung des Flächennutzungsplans betreffende Genehmigungsverfahren \nabgeschlossen war - nochmals am 20. Oktober 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die \nam 24. Juni 1998 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 25. Änderung des \nFlächennutzungsplans war im Parallelverfahren durchgeführt und von der \nBezirksregierung Münster mit Verfügung vom 30. September 1998 genehmigt \nworden. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 22. Oktober \n1998.\n\n13\n\nEbenfalls am 24. Juni 1998 beschloss der Rat den Abschluss eines \nDurchführungsvertrages, mit dem sich der Inhaber des Entsorgungsbetriebes \nverpflichten sollte, seinen vorhandenen Betrieb vom derzeitigen Betriebsstandort auf \ndie Erweiterungsfläche (Flurstücke 738 und 60) zu verlegen, dort eine \nAbfallumladestation, einen Platz für Baustoffrecycling und einen Kompostierplatz \nanzulegen, die dafür erforderlichen Erschließungsanlagen herzustellen sowie die \nnotwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und \nLandschaft durchzuführen.\n\n14\n\nAuf den Antrag des Antragstellers zu 1. setzte der Senat gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO mit Beschluss vom 23. Dezember 1998 im Verfahren 10a B 2027/98.NE den \nVollzug der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 \"Ge-\nwerbegebiet O. straße/I. Feld\" vorläufig bis zur Entscheidung über den \ngleichzeitig gestellten Normenkontrollantrag insoweit aus, als der Plan \nFestsetzungen für den Bereich östlich der Straße \"Im G. \" und der O. straße traf. \nMit Beschluss vom 22. April 1999 im Verfahren 10a D 138/98.NE bestätigte der \nSenat diese Entscheidung, indem er den Plan in dem besagten Umfang für nicht \nwirksam erklärte. Zur Begründung führte der Senat unter anderem aus, hinsichtlich \nder Herabzonung der dem Antragsteller zu 1. gehörenden Grundflächen zu nur \nbeschränkt nutzbaren gewerblichen Bauflächen und hinsichtlich der Änderung der \nzulässigen Gebäudehöhe auf maximal 14 m fehle es an einer ordnungsgemäßen \nBeteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Auch seien die aus den \nÄnderungen für den Antragsteller zu 1. folgenden Rechtswirkungen im \nAbwägungsprozess nicht hinreichend berücksichtigt worden.\n\n15\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hatte bereits den Beschluss des Senats vom \n23. Dezember 1998 im Verfahren 10a B 2027/98.NE zum Anlass genommen, den \nSatzungsbeschluss vom 24. Juni 1998 in seiner Sitzung am 24. Februar 1999 \naufzuheben, die vom Staatlichen Umweltamt H. angeregte Herabzonung \nrückgängig zu machen und zu beschließen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13 \n\"Gewerbegebiet O. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und Erweiterung - erneut \nfür zwei Wochen öffentlich auszulegen. Die Verkürzung der Auslegungsdauer wurde \ndamit begründet, dass die inhaltlichen Änderungen bekannt seien. Anregungen und \nBedenken könnten nur hinsichtlich der nach dem 2. März 1998 vorgenommenen \nÄnderungen - das heißt hinsichtlich der Festsetzung der maximal zulässigen \nGebäudehöhe auf 14 m und hinsichtlich des Wegfalls der Einschränkung der \ngewerblichen Nutzung in einem 50 m breiten Streifen an der nördlichen \nPlangebietsgrenze - geltend gemacht werden. Der Ratsbeschluss wurde am 2. März \n1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller wurden jeweils mit Schreiben vom \n2. März 1999 von der Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 1998 und \nder auf zwei Wochen verkürzten erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs \nin Kenntnis gesetzt. Außerdem erfolgte eine Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 25. März \n1999 öffentlich ausgelegt. Am 28. April 1999 befand der Rat über die während der \nerneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken, bezog \nsich im Übrigen auf die dem Satzungsbeschluss vom 24. Juni 1998 zu Grunde \nliegende Abwägung und beschloss den Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und Erweiterung - als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss vom 28. April 1999 wurde am 4. Mai 1999 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n16\n\nDie Antragsteller haben am 4. Mai 1999 den Normenkontrollantrag gestellt.\n\n17\n\nSie tragen vor, der angegriffene Bebauungsplan leide an formellen und \nmateriellen Mängeln. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Auslegungsfrist \nhätten nicht vorgelegen, da es sich bei dem erneut öffentlich ausgelegten und später \nbeschlossenen Entwurf einer 1. Änderung und Erweiterung um einen vollkommen \nneuen Plan gehandelt habe. Der Plan sei zudem abwägungsfehlerhaft zu Stande \ngekommen, denn der Rat der Antragsgegnerin habe sich mit den während der \nerneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken zur festgesetzten \nmaximalen Gebäudehöhe nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Befürchtung, \neine entsprechende Bebauung der Erweiterungsfläche könne zu einer fortwährenden \nVerschattung ihrer - der Antragsteller - Grundstücke führen, die noch \nlandwirtschaftlich genutzt würden, habe der Rat überhaupt nicht in die Abwägung \neinbezogen. Eine die sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung ausschließende \nVerschattung sei auch für das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende \nFlurstück 505 zu erwarten. Der Rat habe prüfen müssen, ob die Ziele des Investors, \nder auf der Erweiterungsfläche seinen Betrieb ansiedeln wolle, auch mit einer auf \nmaximal 8 m oder 10 m festgesetzten Gebäudehöhe zu erreichen gewesen wären \nund ob der Betrieb auf anderen Flächen hätte angesiedelt werden können. \nUnberücksichtigt geblieben seien auch die im Hinblick auf einen möglichen \nWertverlust der Grundstücke und eine Veränderung der bisherigen Gebietsstruktur \ngeäußerten Bedenken. Für eine flächenmäßige Erweiterung des Plangebiets habe \nkeine Veranlassung bestanden, da im ursprünglichen Plangebiet ausreichend \nFlächen zur Verfügung gestanden hätten, um den Entsorgungsbetrieb, der sich auf \nder Erweiterungsfläche habe ansiedeln wollen und inzwischen auch angesiedelt \nhabe, unterzubringen. Der Rat habe einseitig die Interessen des \nEntsorgungsbetriebes in den Mittelpunkt gestellt, um dessen bis dahin ungenehmigte \nbetriebliche Aktivitäten auf der Erweiterungsfläche zu legalisieren. Was die \nHeraufsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe angehe, sei die Annahme des \nRates, die Betriebe würden beim Bau von Lagern eher Hochbauten als \nflächenintensive Gebäude bevorzugen, falsch. Produzierende Betriebe würden \nvielmehr ihre Lager auf Grund des Kostendrucks insgesamt wesentlich verkleinern \nund auf Just-in-time-Lieferungen ihrer Zulieferer bauen, sodass in Gewerbegebieten \nregelmäßig kein Bedarf für eine Gebäudehöhe von \n14 m bestehe. Weiterhin sei die bisherige und die zukünftige Verkehrssituation im \nPlangebiet außer Acht gelassen worden, soweit sich die Angebotsplanung mit einer \nGebäudehöhe von bis zu 14 m an Firmen richte, deren Geschäft die Lagerung von \nGütern sei. Der Bebauungsplan ermögliche Baukörper mit Grundflächen von 40 m x \n50 m. Bei zusätzlicher Ausschöpfung der maximalen Gebäudehöhe schaffe ein \neinziger Baukörper dieser Art Lagerkapazitäten, die bei wirtschaftlicher \nBetrachtungsweise - allein was die Anlieferung von Waren angehe - mehr als 20 \nLKW-Fahrten pro Arbeitstag erforderten. Eine derartige Verkehrsmenge könnten die \ninnerhalb des Plangebiets zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen auch bei \nplanmäßigem Ausbau - der bisher noch nicht erfolgt sei - nicht bewältigen, zumal im \nPlangebiet keine Flächen für Parkplätze festgesetzt seien. Die Erweiterung des \nPlangebiets belaste die ohnehin unterdimensionierten Verkehrsanlagen zusätzlich \nund zeige deutlich auf, dass die verkehrlichen Belange in keiner Weise bedacht \nworden seien. Der auf der Erweiterungsfläche geplante Recyclinghof bedinge \nweiteren LKW-Verkehr in einem Umfang von 30 bis 50 zusätzlichen Fahrten pro \nArbeitstag, was die Straße \"Im G. \" stark belaste. Dieser Zustand beeinträchtige \nauch sie - die Antragsteller -, da die Straße \"I. Feld\" keine Anbindung zur B 67 \nhabe und sie deshalb ihre Grundstücke nur über die Straße \"Im G. \" erreichen \nkönnten.\n\n18\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und \nErweiterung - der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluss vom 28. April 1999) für nichtig \nzu erklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nZu dem von den Antragstellern behaupteten formellen Mangel des angegriffenen \nPlans trägt sie vor, § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB erlaube, wenn der Bebauungsplan-\nentwurf - wie hier - nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt worden \nsei, bei nochmaliger öffentlicher Auslegung die Verkürzung der Auslegungsdauer. \nAuch materiell sei der Plan fehlerfrei. Insbesondere sei die für den \nErweiterungsbereich getroffene Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe nicht \nabwägungsfehlerhaft. Die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW \ngarantierten die Einhaltung von Mindestabständen, bei denen alle Aspekte des \nStädtebaus, des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und des \nSozialabstandes berücksichtigt seien. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets \nsei unter Mitwirkung der betroffenen Träger öffentlicher Belange sorgfältig geplant \nworden. Für den ruhenden Verkehr stünden Stellplätze im Fahrbahnbereich zur \nVerfügung. Die Fahrbahnbreite liege im ursprünglichen Plangebiet durchgehend bei \n7 m und im Bereich der Erweiterungsfläche bei 9 m.\n\n23\n\nDer Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld\" - 1. Änderung und Erweiterung - gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu \nsetzen, soweit er in diesem Normenkontrollverfahren angegriffen worden ist, hatte \nkeinen Erfolg.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 10a D 102/96.NE, 10a B \n2027/98.NE, 10a D 138/98.NE und 10a B 883/99.NE, der von der Antragsgegnerin \nüberreichten Unterlagen sowie der Bebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 6) \nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nZwar sind die Antragsteller als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen \nGrundstücken antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn der zur \nÜberprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet O. straße/ \nI. Feld\" - 1. Änderung und Erweiterung - der Antragsgegnerin überplant diese \nGrundstücke größtenteils als Gewerbegebiet und legt damit den Inhalt des \nGrundeigentums der Antragsteller fest,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740,\n\n29\n\ndoch besteht hier ein Rechtsschutzinteresse, das im Normenkontrollverfahren als \nweitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, nur insoweit, als \nder Bebauungsplan Festsetzungen für das Gebiet östlich der Straße \"Im \nG. \" und der O. straße trifft.\n\n30\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in \nFällen, in denen sich der als einheitliche Satzung beschlossene Bebauungsplan aus \nmehreren Teilregelungen zusammensetzt, die offensichtlich unabhängig voneinander \nselbstständig bestehen können, für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen den \nBebauungsplan im Ganzen wendet, das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlen, \nsoweit der Antrag auch solche Teile des Plans erfasst, von denen der Antragsteller \nnicht betroffen wird. Der Antragsteller kann mit seinem Antrag trotz gegebener \nAntragsbefugnis mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn \ner auch solche - ihn nicht berührende - Teile des Bebauungsplans mit einbezieht, die \nsich schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den \nAntragsteller erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer \nunter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten \nGesamtregelung darstellen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 \n- 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Rechtsschutzinteresse für den \nvon den Antragstellern gestellten Normenkontrollantrag nur in dem oben genannten \nUmfang zu bejahen. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, weil der Bebauungsplan, \nsoweit er den Bereich westlich der Straße \"Im G. \" und der O. straße überplant, \nBelange der Antragsteller schlechterdings nicht tangiert. Dies hat der Senat bereits in \nseinem Beschluss vom 22. April 1999 im Verfahren \n10a D 138/98.NE entschieden. Er hält nach nochmaliger Überprüfung an dieser \nAnsicht fest.\n\n33\n\nDer Bereich westlich der Straße \"Im G. \" und der O. straße bis zur Trasse der \nBundesautobahn A 3 stellt sich, was seine städtebaulich relevanten Wirkungen \nbetrifft, als eine augenfällig eigenständige Planung dar. Er hat wegen der \ngegebenen Entfernungen und seiner völlig eigenständigen Erschließung, keinerlei \nBezug zu den Rechten der Antragsteller beziehungsweise zu den ihnen eigenen \nBelangen. Er soll darüber hinaus nach dem Willen des Plangebers durch Maßgaben, \ndie außerhalb des Plans umgesetzt werden sollen, einem \"überregional \nbedeutsamen Gewerbe\" mit entsprechenden Anforderungen an die \nVerkehrsinfrastruktur vorbehalten bleiben (vgl. Ziffer 1.414 der Niederschrift der \nRatssitzung vom 24. Juni 1998) und damit auf der Basis der Festsetzung als \nGewerbegebiet einen arteigenen Charakter erhalten. Dies ist ohne weiteres \nersichtlich.\n\n34\n\nSoweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet.\n\n35\n\nBeachtliche Form- oder Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist die \nzunächst versäumte Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange \nhinsichtlich der nach der ersten öffentlichen Auslegung vorgenommenen Änderungen \ndes Planentwurfs durch die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der \nZeit vom 10. März bis einschließlich 25. März 1999 und die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange nachgeholt und damit der ursprünglich gegebene formelle \nFehler des Bebauungsplans behoben worden. Die inhaltliche Beschränkung der \nerneuten öffentlichen Auslegung nach Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 24. \nJuni 1998 und Änderung des Planentwurfs sowie die Verkürzung der Auslegungsfrist \ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf zwei Wochen sind durch die Regelungen des § 3 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB gedeckt.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan ist im hier zu prüfenden Bereich westlich der Straße \"Im \nG. \" und der O. straße auch nicht aus materiellen Gründen fehlerhaft.\n\n37\n\nFür eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \n(§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus \ndem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist nichts \nersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt nach seiner 25. Änderung die früher als \nSO 1 \"Motel\" festgesetzten Flächen und die Erweiterungsflächen als \n\"Gewerbegebiet\" beziehungsweise als \"städtebauliches Grün\" dar. Dem entsprechen \ndie Festsetzungen des Bebauungsplans.\n\n38\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Sie sind im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Erweiterung des \nPlanbereichs um die Flurstücke 60 und 738.\n\n39\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche Planrechtfertigung ist immer dann \ngegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Welche \nstädtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. \nNicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn der \nBebauungsplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, \nS. 1338.\n\n41\n\nBei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die bauleitplanerische Erforderlichkeit \nder Erweiterung des Plangebiets gegeben. Nach Ziffer 2 der \nBebauungsplanbegründung soll die Erweiterung des Plangebiets die \nStandortverlagerung eines im Gemeindegebiet in der Nähe von Wohnbebauung \nangesiedelten Gewerbebetriebes ermöglichen, dessen Tätigkeitsfeld unter anderem \neinen Containerdienst, die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen, \ndie Sammlung von Kühlgeräten sowie den Transport von Baustoffen und \nAbbruchmaterial umfasst. Dass der Plangeber mit den Mitteln der Bauleitplanung \neinen geeigneten Standort für einen solchen Betrieb schafft, um einen \nNutzungskonflikt an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets zu beseitigen, ist \nnicht zu beanstanden. Er verfolgt damit ein positives Plankonzept zur \nstädtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets und trägt zugleich städtebaulichen \nAspekten Rechnung, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu \nbeachten sind. Die Planung berücksichtigt einerseits die allgemeinen Anforderungen \nan gesunde Wohnverhältnisse und andererseits die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. \n5 Satz 2 Nrn. 1 und 8 BauGB). Die Erwägungen, aus denen heraus der Plangeber \ndie Ansiedlung des Betriebes auf den schon vorhandenen Gewerbeflächen für nicht \numsetzbar gehalten hat (hoher Investitionsaufwand), sind nachvollziehbar und lassen \nkeinen groben Missgriff erkennen, der die Planrechtfertigung im Hinblick auf die \nErweiterung des Plangebiets in Frage stellen könnte.\n\n42\n\nZiffer 2 der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen im Plangebiet und ergänzende Ausnahmebestimmungen \nstellt sich in der Sache als eine Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Soweit darin \ndie ausnahmsweise Zulassung bestimmter Einzelhandelsnutzungen davon abhängig \ngemacht wird, dass von ihnen \"keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu \nerwarten\" sein dürfen, steht die inhaltliche Bestimmtheit der Regelung nicht in Frage. \nDer angesprochene Prüfungsmaßstab lehnt sich an den des § 11 Abs. 3 BauNVO \nan, der dort eine Ausprägung gefunden hat, die eine Entscheidung im Einzelfall \nhinreichend sicher ermöglicht. Überträgt man den Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO \nauf eine entsprechende Regelung für Gewerbegebiete, gilt im Hinblick auf die \ninhaltliche Bestimmtheit nichts anderes.\n\n43\n\nSchließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegen- und \nuntereinander gerecht abzuwägen sind.\n\n44\n\nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n45\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \ngerecht.\n\n46\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie schon aus den Sitzungsniederschriften \nvom 24. Juni 1998 und vom 28. April 1999 folgt, mit den von den Antragstellern \nsowie von anderen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange erhobenen \nEinwendungen im Einzelnen detailliert auseinander gesetzt. Die dabei gefundenen \nErgebnisse lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Das gilt namentlich für die \nBehandlung der Rügen, die die Einwender im Hinblick auf die Wirkungen der \nPlanung auf die Umgebungsnutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets \nerhoben haben. Die Wertung des Rates, dass die durch den Bebauungsplan \nermöglichten Vorhaben wegen ihrer Emissionen und auch wegen ihrer \nErschließungserfordernisse umgebungsverträglich eingebunden werden können, \nlässt eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Dass dabei auf die plangemäße \nDimensionierung des Erschließungssystems und auf den aus dem ursprünglichen \nBebauungsplan folgenden eingeschränkten Schutzgrad der vorhandenen \n(Wohn)Nutzungen abgehoben worden ist, unterliegt keinerlei Bedenken. Der Rat \ndurfte in diesem Zusammenhang, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, davon \nausgehen, dass bei der Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen im jeweiligen \nEinzelfall noch Raum für eine Nach- und Feinsteuerung im Genehmigungsverfahren \nzur Sicherung der wechselseitigen Verträglichkeiten besteht.\n\n47\n\nAbwägungsgerecht ist insbesondere die von den Antragstellern explizit \nangegriffene Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe auf 14 m. Nach dem Willen \ndes Rates soll die getroffene Höhenfestsetzung eine Alternative zur flächenhaften \nAusdehnung der Betriebsgebäude bieten und im Hinblick auf das Gebot, mit Grund \nund Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 1 BauGB), den \nFlächenverbrauch herabsetzen und die Bodennutzung optimieren. Die Interessen der \nGrundstücksnachbarn seien durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO \nNRW hinreichend gewahrt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Vortrag der \nAntragsteller, wonach die maximal zulässige Gebäudehöhe von 14 m durch die Art \nder damit ermöglichten Betriebe - Betriebe, deren Geschäft in der Lagerung von \nGütern bestehe - einen Lkw-Verkehr auslösen werde, für den die \nErschließungsstraßen innerhalb des Plangebiets nicht ausgelegt seien und der zu \nverkehrlichen Beeinträchtigungen führen werde, die auch sie selbst belasten würden, \nstellt sich als bloße Spekulation dar, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Es \nlässt sich nicht feststellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten \nErschließungsanlagen unterdimensioniert sind. Gemäß § 9 Abs. 2 StrWG NRW sind \nbeim Bau von Straßen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange \ndes Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im \nStraßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und \nFußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, \nbei der Planung von Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu \ngewährleisten. In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen für die \nAnlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - als sachverständige Konkretisierung \nmoderner Grundsätze des Straßenbaus geeignet, der Gemeinde allgemeine \nAnhaltspunkte für ihre Planungsentscheidung zu liefern. In Ansehung dieser \nGrundsätze ist die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im hier \nzu prüfenden Planbereich sachgerecht. Entlang der B 67 ist ein Geh- und Radweg \nvorgesehen. Die festgesetzte Verkehrsfläche der Straße \"Im G. \" gibt ebenfalls die \nAnlegung eines von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen getrennten Geh- und \nRadweges vor. Die Fahrbahn ist durchgehend mindestens 7 m - an manchen Stellen \nsogar 9 m - breit. Nach Bild 14 der EAE 85/95 beträgt der Raumbedarf für den \nBegegnungsverkehr von Lastkraftwagen bei unverminderter Geschwindigkeit von 50 \nkm/h 6,25 m. Eine Fahrbahnbreite von 7 m lässt einen solchen Begegnungsverkehr \nalso gefahrlos zu. In der Tabelle 18 \"Entwurfselemente in Industrie- und \nGewerbegebieten\" sieht die EAE 85/95 für den Straßentyp \"Hauptsammelstraße\" mit \neiner Verkehrsbelastung von 1.400 Fahrzeugen in der Spitzenstunde eine \nFahrbahnbreite von 6,50 m vor. Dabei wird vom Begegnungsfall Lkw/Lkw und einer \nunverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen.\n\n48\n\nAuch die Reduzierung der Straße \"I. Feld\" auf das vorhandene \nAusbaumaß ist unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend begründet. Der \nPlangeber hat die zunächst ins Auge gefasste Erweiterung der Straße im Plangebiet \nals unzweckmäßig angesehen, weil der weitere Straßenverlauf außerhalb des \nPlangebiets für den gewerblichen Straßenverkehr unzureichend und die Anbindung \ndes Gewerbegebietes über die mit einer Lichtzeichenanlage versehene Kreuzung \nder Straße \"Im G. \" und der B 67 verkehrssicherer sei.\n\n49\n\nSchließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber nach dem Wegfall des \nSondergebietes \"Motel\" das ursprünglich entlang der O. straße festgesetzte \nVerbot, Ein- und Ausfahrten anzulegen, aufgehoben hat. Die hierfür verdeutlichten \nGründe tragen die Festsetzung. Grundstücke in einem Gewerbegebiet sind auf Zu- \nund Abfahrtmöglichkeiten angewiesen. Dass der Rat seinen Planungs-willen mit den \ngetroffenen Festsetzungen objektiv verfehlt hätte, kann nicht festgestellt werden. Mit \nder Festsetzung einer Fläche für das flächenhafte Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB im Grenzbereich zwischen der \nO. straße und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet wird nicht zugleich \nausgeschlossen, dass dort Grundstückszufahrten angelegt werden können. Die \nAuslegung der Festsetzung in Zusammenschau mit den im Übrigen im Plan \ngetroffenen Regelungen verdeutlicht, dass der Rat ihr eine solche Bedeutung nicht \nbeigemessen hat. In den Bereichen, in denen der Rat bei einem Aneinanderstoßen \nvon Pflanzgebotsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen die Anlegung von \nZufahrten verhindern wollte - nämlich entlang der B 67 - hat er durch die Verwendung \ndes entsprechenden Planzeichens eine eindeutige Festsetzung getroffen. In den \nübrigen Bereichen, in denen Pflanzgebotsflächen an öffentliche Verkehrsflächen \ngrenzen, dienen letztere der inneren Erschließung des Gewerbegebietes. Wenn der \nPlan in diesen Bereichen ein ausdrückliches Zu- und Abfahrtsverbot zeichnerisch \nnicht (mehr) darstellt, lässt sich daraus ableiten, dass die Festsetzung der \nPflanzgebotsflächen einer Anlegung von Grundstückszufahrten nach dem Willen des \nPlangebers nicht entgegenstehen soll.\n\n50\n\nDass der Bebauungsplan durch Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen eine \nausdrückliche Regelung getroffen hat, wonach innerhalb der \"Verkehrsgrünflächen\" \ndie erforderlichen Grundstückszufahrten zulässig sind, hat einen anderen \nRegelungsbezug, der der Systematik der Planung im Übrigen nicht \nentgegensteht.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/10a-d-54-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-20/10a-d-54-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298651","retrieved":"2026-07-09 03:22:28.348048+00:00"}}