{"status":"available","doknr":"OLD298679","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.1A1118.01PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"1 A 1118/01.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), nunmehr \nZentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr, ist eine in W. ansässige \nmilitärische Dienststelle. Eine Teileinheit dieser Dienststelle bildet der Bereich \nOperations Research (OR) in O. . Nach dem Inkrafttreten einer neuen \nPersonalstruktur sind seit dem 1. Juli 1999 im Bereich OR auf Dauer drei \nZivilbedienstete und 38 Soldaten vorgesehen. \n\n4\n\nAuf einer am 3. Februar 2000 im Bereich OR durchgeführten \nPersonalversammlung wurde unter Beteiligung der Zivilbediensteten und der \nSoldaten auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 BPersVG - wie auch schon in den \nWahlperiode zuvor - beschlossen, dass die Teileinheit Bereich OR als selbständige \nDienststelle gelte (sog. Verselbständigungsbeschluss). \n\n5\n\nAuf einen am 17. Februar 2000 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers \nstellte die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2000 - 33 L 369/00.PVB - im Wege \nder einstweiligen Verfügung fest, dass die Teileinheit Bereich OR nicht \npersonalratsfähig i.S.d. § 12 Abs. 1 BPersVG sei. Nach Einleitung des \nBeschwerdeverfahrens erklärten die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. und 23. \nAugust 2000 das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Daraufhin hat der \nFachsenat den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \nunter dem 25. August 2000 - 1 B 580/00.PVB - für unwirksam erklärt. \n\n6\n\nAuf seiner Sitzung am 10. März 2000 ermittelte der für den Bereich OR bestellte \nWahlvorstand eine Zahl von 39 in der Regel Beschäftigten, die sich aus drei \nAngestellten und 36 Soldaten zusammensetzte. Mit Blick darauf legte er die Zahl der \nim Bereich OR zu wählenden Personalratsmitglieder auf vier fest, wobei drei \nMitglieder aus der Gruppe der Soldaten und ein Mitglied aus der Gruppe der \nAngestellten gewählt werden sollten. Ein dem Rechnung tragendes \nWahlausschreiben erging unter dem 10. März 2000.\n\n7\n\nIm Bereich OR fand die Wahl zum örtlichen Personalrat am 11. Mai 2000 statt; \ndas Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekannt gegeben.\n\n8\n\nAm 15. Mai 2000 hat der Antragsteller neben der Wahl zum örtlichen Personalrat \ndes AStudÜbBw auch die Wahl zum örtlichen Personalrat des Bereichs OR \nangefochten und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die durchgeführte \nWahl sei ungültig, weil die Wahlberechtigten des Bereichs OR keinen eigenen \nörtlichen Personalrat hätten wählen dürfen, sondern an der Wahl zum örtlichen \nPersonalrat des AStudÜbBw teilnehmen müssen. Nach Einführung der neuen \nPersonalstruktur stelle der Bereich OR keine personalratsfähige Dienststelle mehr \ndar. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum \nörtlichen Personalrat des Bereichs Operations \nResearch des Amtes für Studien und Übungen der \nBundeswehr für ungültig zu erklären.\n\n11\n\nDer Beteiligte hat beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr hat die örtliche Zuständigkeit der Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts unter Hinweis darauf in \nFrage gestellt, dass die Teileinheit Bereich OR ihren Sitz in O. habe, und eine \nVerweisung an das von ihm für örtlich zuständig gehaltene Verwaltungsgericht \nMünchen angeregt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, der Bereich OR sei \npersonalratsfähig, da als Wahlberechtigte neben dem Zivilpersonal auch die dort \nverwendeten Soldaten zu berücksichtigen seien.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2001 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die im Mai 2000 \ndurchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Bereichs Operations Research \ndes Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr für ungültig erklärt und zur \nBegründung unter Hinweis auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss im \nWesentlichen ausgeführt: Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Fachkammer \nsei gegeben, da die Wahlanfechtungen hinsichtlich der Wahl zum örtlichen \nPersonalrat der Hauptdienststelle und der Wahl zum örtlichen Personalrat der \nTeileinheit, deren Verselbständigung in Frage stehe und vom Leiter der \nHauptdienststelle nicht hingenommen werde, ein auf demselben rechtlichen Grund \nberuhendes, einheitliches Rechtsschutzbegehren darstellten, das in jeder Instanz nur \neinheitlich durch ein Verwaltungsgericht entschieden werden könne. Die \ndurchgeführte Wahl sei ungültig, weil die Wahlberechtigten des Bereichs OR nicht in \ndie Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Hauptdienststelle AStudÜbBw \neinbezogen worden seien, sondern einen eigenen örtlichen Personalrat gewählt \nhätten. Im Bereich OR hätte kein eigener örtlicher Personalrat gewählt werden \ndürfen. Der zur Ermöglichung dieser Wahl gefasste Verselbständigungsbeschluss sei \nmangels Rechtsgrundlage wirkungslos. Dem Bereich OR fehle es an der \nerforderlichen Personalratsfähigkeit. Durch die dauerhafte Verringerung der Zahl der \nZivilbediensteten auf drei Angestellte seien die Mindestvoraussetzungen des § 12 \nAbs. 1 BPersVG nicht mehr erfüllt. Die im Bereich OR verwendeten Soldaten seien \nbei der Ermittlung der Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten nicht zu \nberücksichtigen. Berücksichtigungsfähig seien nur Wahlberechtigte, die zu den \nBeschäftigten i.S.d. § 4 BPersVG gehörten. Diese Voraussetzung erfüllten die \nSoldaten jedoch nicht. Durch die Regelungen in §§ 48 f. des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes in der durch das 1. Änderungsgesetz vom 20. Februar \n1997 geänderten Fassung (SBG) habe sich daran nichts geändert.\n\n15\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 23. Februar \n2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 21. März 2001 Beschwerde eingelegt und \ndiese zugleich begründet. \n\n16\n\nDer Beteiligte hält nach wie vor die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nMünchen für gegeben und führt zur Begründung der Beschwerde an: Die SBG-\nNovelle 1997 regele den Zugang der Soldaten zum System der Personalvertretung \ninsgesamt in der Weise, dass die für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen \nnach § 49 SBG neu definiert worden seien. Der allgemeine Teil der Begründung des \nGesetzesentwurfs nenne als Gesetzesziel die Vollintegration der Soldaten in die \nPersonalvertretung und stelle hierzu in § 48 Satz 1 SBG einen vollkommen neuen \nRechtsgrundsatz auf. Dies verbiete jegliche Auslegung, welche die Soldaten \naußerhalb dieses Systems stellten, ohne dass es hierfür in §§ 48 bis 51 SBG einen \neindeutigen legislativen Auftrag gebe. Der angefochtene Beschluss mühe sich \nhingegen, Strukturen und Grundsätze des alten Rechts möglichst unverändert \nweiterhin anzuwenden. Ein solches Vorgehen widerspreche dem gesetzgeberischen \nZiel der Novelle. Schon zum früheren Recht sei anerkannt gewesen, dass bezogen \nauf Dienststellen nach § 49 SBG bei Anwendung der §§ 12 bis 25 BPersVG die \nSoldaten stets zu den \"Wahlberechtigten\" zählten. Weil in den §§ 16 bis 18 BPersVG \ndurchgängig auf Beschäftigte nach § 4 BPersVG abgestellt worden sei, sei es \nnotwendig gewesen, diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar zu erklären. \nDies beruhe auf dem vollständigen Systemwechsel für die Berechnung von Sitzzahl \nund Sitzverteilung in Personalräten. Aus diesem Systemwechsel folge, dass § 51 \nAbs. 2 SBG eine Berechnung für Sitzzahl und Sitzverteilung anordne, die von Anfang \nan die Soldaten einbeziehe. Es erscheine abwegig, die Soldaten bei einer \nBemessung der \"fünf bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten\" in § 16 Abs. 1 BPersVG \nmitzuzählen, sie hingegen bei der Berechnung der \"fünf Wahlberechtigten\" in § 12 \nAbs. 1 BPersVG auszusperren. Der angefochtene Beschluss verstoße nicht nur \ngegen den als äußerste Grenze richterlicher Auslegung anzusehenden Wortlaut des \nGesetzes, indem er unzweifelhaft Wahlberechtigte im Rahmen des § 12 Abs. 1 \nBPersVG ignoriere, obwohl diese ansonsten unstreitig im gesamten \nWahlrechtsabschnitt sowohl als Wahlberechtigte wie auch als Beschäftigte zu \nbehandeln seien. Der Beschluss führe auch zu sinnwidrigen Ergebnissen. § 12 Abs. \n1 BPersVG schließe die Bildung eines Personalrats aus, wenn die Mindestzahl des § \n16 Abs. 1 BPersVG nicht erreicht werde, somit die Sitzzahl \"Null\" wäre, und löse dies \ndurch die Zuteilung nach Abs. 2. Ein Regelungszweck dahingehend, dass § 12 Abs. \n1 BPersVG die Bildung eines Personalrats auch dann verbiete, wenn die Sitzzahl \n\"vier\" lauten würde, bestehe nicht. Ebenso lasse der Wortlaut der Norm keine \nZielsetzung erkennen, dass die Bildung des Personalrats nicht nur von der \nGesamtzahl der Wahlberechtigten, sondern auch von deren Aufteilung auf die \nStatusgruppen abhängig sei. Nichts anderes gelte dann zwangsläufig auch für § 6 \nAbs. 3 BPersVG.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Wille des Gesetzgebers bei der \nNeufassung des SBG sei darauf gerichtet gewesen, bereits existierende \nPersonalräte um Soldatenvertreter zu erweitern, nicht jedoch bisher nicht \npersonalratsfähigen Dienststellen erstmals die Personalratsfähigkeit zu verleihen. \nGerade mit Blick darauf, dass der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der \nVerteidigung durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstdienststellen gekennzeichnet \nsei, sei eine Erhöhung der Gesamtzahl aller personalratsfähigen Dienststellen nicht \nZiel der Änderung gewesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 1 A 1118/01.PVB (OVG \nNRW) und 33 L 369/00.PVB (VG Köln) sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Verfahren nicht an das \nVerwaltungsgericht München zu verweisen.\n\n26\n\nEiner Befassung des Fachsenats mit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in dem angefochtenen \nBeschluss ihre örtliche Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat. Zwar sieht der nach § \n83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88 ArbGG auch im vorliegenden \nBeschwerdeverfahren anwendbare § 65 ArbGG vor, dass das Beschwerdegericht \nu.a. nicht prüft, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu \nUnrecht angenommen hat. Diese Bestimmung kann jedoch nur in ihrem \nAnwendungsfall Geltung beanspruchen. Dieser ist jedoch nicht gegeben, wenn das \nerstinstanzliche Gericht an sich zu seiner Zuständigkeit eine gesonderte \nEntscheidung hätte treffen müssen, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - \nunterlassen und damit den Parteien die Möglichkeit abgeschnitten hat, in dem \ninsoweit vorgesehenen Vorabverfahren die Frage nach der richtigen örtlichen \nZuständigkeit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuzuführen. \n\n27\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 30. Oktober \n1997 - 1 A 3743/94.PVB -, PersR 1998, 381; \nGermelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 65 Rn. 4 a; \njeweils m.w.N.\n\n28\n\nMit Blick darauf findet § 65 ArbGG vorliegend keine Anwendung, weil die \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen an sich gehalten gewesen wäre, \nüber die Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 \nAbs. 2, 48 Abs. 1 ArbGG und § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu \nentscheiden und weil der Beteiligte seine Rüge zur örtlichen Zuständigkeit im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren aufrechterhalten hat. \n\n29\n\nDie danach für den Fachsenat eröffnete Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die \nvom Antragsteller angerufene Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts örtlich zuständig ist. \n\n30\n\nNach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 82 Satz 1 ArbGG ist im Beschlussverfahren \ndas Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Daraus \nfolgt, dass bei der Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Teil einer \nDienststelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in der Regel der Sitz der Nebenstelle \noder des Teils der Dienststelle für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit \nentscheidend ist. \n\n31\n\nVgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 - § \n82 ArbGG Rn. 2; Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. \n37a; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 82 Rn. \n8.\n\n32\n\nDies gilt für Wahlanfechtungsverfahren uneingeschränkt dann, wenn der \nAnfechtungsantrag von dem Leiter der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils \ngestellt wird. \n\n33\n\nFür den Fall, dass - wie hier - der Leiter der Gesamtdienststelle die Wahl in einer \nverselbständigten Nebenstelle oder in einem verselbständigten Dienststellenteil unter \nHinweis darauf anfechten will, die Voraussetzungen für eine Verselbständigung \nlägen nicht vor, ist der Gesetzeswortlaut offen, weil als \"Sitz der Dienststelle\" sowohl \nder Sitz der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils als auch der Sitz der \nGesamtdienststelle in Betracht kommt. Angesichts der auch gegebenen Betroffenheit \nder Gesamtdienststelle und des daraus folgenden sachgerechten Interesses des \nLeiters der Gesamtdienststelle an einer Entscheidung durch das für seinen Sitz \nzuständige Verwaltungsgericht ist deshalb neben der Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts an dem Sitz der Nebenstelle oder des Dienststellenteils für \ndiesen Fall auch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an dem Sitz der \nGesamtdienststelle auszugehen. \n\n34\n\nVgl. auch Lorenzen u.a., a.a.O., § 83 Rn. \n37a.\n\n35\n\nBei der mithin gegebenen örtlichen Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte \nbesteht ein Wahlrecht des Antragstellers, welches Gericht er anruft. \n\n36\n\nVgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 - § \n82 ArbGG Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting, \na.a.O., § 82 Rn. 8.\n\n37\n\nFür die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht im vorliegenden Fall \nzudem der auch von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \nhervorgehobene Umstand, dass zwischen der Anfechtung der Wahl beim \nAStudÜbBw und der vorliegend in Rede stehenden Anfechtung der Wahl des \nPersonalrats im Bereich OR ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht. Dieser \nSachzusammenhang gebietet es, dass über beide Anfechtungsanträge dasselbe \nGericht entscheidet. Da für die Anfechtung der Wahl beim AStudÜbBw allein eine \nZuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet ist, ist für die Anfechtung der \nWahl des Personalrats im Bereich OR die Zuständigkeit desselben Gerichts \ngegeben.\n\n38\n\nDemgegenüber kann sich der Beteiligte für die von ihm angenommene \nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts München nicht auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 10.99 - berufen. Im \nGegensatz zur vorliegenden Fallgestaltung ging es bei dem der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall um einen \nWahlanfechtungsantrag, der erstinstanzlich sowohl von dem Leiter der \nHauptdienststelle als auch von dem Leiter der Teildienststelle gestellt worden war. \nAusgehend davon stand außer Frage, dass das erstinstanzliche Gericht als \ndasjenige, in dessen Bezirk die Teildienststelle ihren Sitz hat, örtlich zuständig \ngewesen ist. Ob der Leiter der Hauptdienststelle auch bei dem Gericht, in dessen \nBezirk seine Dienststelle ihren Sitz hat, einen Anfechtungsantrag hätte stellen \nkönnen, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Des Weiteren war es \nunerheblich, dass die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung allein \ndurch den Leiter der Hauptdienststelle eingelegt worden war. Denn mit Blick auf die \nRegelungen in § 65 ArbGG war das Beschwerdegericht nicht mehr befugt, die \nZuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu prüfen. \n\n39\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n40\n\nAls Dienststellenleiter ist der Antragsteller nach § 25 BPersVG \nanfechtungsberechtigt. Die Anfechtungsfrist von zwölf Tagen, vom Tage der \nBekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, hat der Antragsteller eingehalten, \nda das Wahlergebnis am 11. Mai 2000 bekannt gemacht worden und der \nAnfechtungsantrag am 15. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n41\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n42\n\nNach § 25 BPersVG ist der Anfechtungsantrag begründet, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n43\n\nBei der am 11. Mai 2000 durchgeführten Wahl ist gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlverfahren verstoßen worden, weil die Wahlberechtigten im Bereich OR \nmangels Personalratsfähigkeit der Teileinheit und der daraus folgenden \nUnwirksamkeit des gefassten Verselbständigungsbeschlusses nicht berechtigt \nwaren, einen eigenen Personalrat zu wählen.\n\n44\n\nNach § 12 Abs. 1 BPersVG werden in allen Dienststellen, die in der Regel \nmindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, \nPersonalräte gebildet. Diese Voraussetzungen lagen für den Bereich OR nicht vor, \nweil dort in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift \nbeschäftigt waren. Ausweislich des Organisations- und Stellenplans Zivilpersonal des \nAStudÜbBw sind für den Bereich OR lediglich drei Dienstposten mit der Bezeichnung \n\"Schreiber\" vorgesehen gewesen. Da darüber hinaus weder weitere Angestellte noch \nBeamte oder Arbeiter dort beschäftigt wurden, war die für die Personalratsfähigkeit \nerforderliche Mindestzahl von fünf wahlberechtigten Beschäftigten nicht erreicht. \n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten waren die im Bereich OR verwendeten \nSoldaten bei der Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § \n12 Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen. \n\n46\n\nWie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend \nfestgestellt hat, knüpft § 12 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. \nHierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter \nUmständen Richter, nicht jedoch Soldaten. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P \n3.89 -, BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG \nNr. 1 = DVBl. 1992, 154 = PersR 1991, 464 = PersV \n1992, 85 = RiA 1992, 188 = ZBR 1992, 92, vom 18. \nMai 1994 - 6 P 3.93 -, BVerwGE 96, 28 = Buchholz \n250 § 92 BPersVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1995, 93 = \nPersR 1994, 463 = PersV 1995, 34 = RiA 1995, 177 \n= ZfPR 1994, 153, vom 8. Mai 1994 - 6 P 6.92 -, \nBVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 \n= DVBl. 1995, 193 = NVwZ 1996, 71 = PersR 1994, \n459 = PersV 1995, 72, und vom 23. Juni 1999 - 6 P \n6.98 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr 2 = PersR 1999, \n451 = PersV 2000, 74.\n\n48\n\nVon der Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 70 Abs. 1 \ndes Soldatengesetzes sind auch nur die bei militärischen Dienststellen und \nEinrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter \nerfasst. \n\n49\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten geben auch die Vorschriften im Kapitel \n4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. \nApril 1997, BGBl. I S. 766, (SBG) keine Grundlage dafür, dass die Zahl der Soldaten \nim Zusammenhang mit der Feststellung der Personalratsfähigkeit einer (Teil-) \nDienststelle von Belang ist. \n\n50\n\nSo sieht § 48 Satz 1 SBG vor, dass für Soldaten das \nBundespersonalvertretungsgesetz (nur) nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG (richtig \nwohl: §§ 49 bis 52 SBG) gilt. Eine Bestimmung, die den Regelungsgehalt der §§ 12 \nund 4 BPersVG in dem vom Beteiligten vertretenen Sinne modifiziert, enthalten die \n§§ 49 bis 51 SBG jedoch nicht. Vielmehr lässt sich ihnen entnehmen, dass eine \nPersonalvertretung der Soldaten - ebenso wie nach der vor der SBG-Novelle 1997 \nvorhandenen Rechtslage - nur dort bestehen soll, wo ein Personalrat für die \nBeamten, Angestellten und Arbeiter zu bilden ist. \n\n51\n\nDies erhellt insbesondere aus § 50 SBG. Nach dieser Vorschrift, die in ihrem im \nvorliegenden Zusammenhang relevanten Regelungsbereich durch die SBG-Novelle \n1997 nicht verändert worden ist, wählen in Dienststellen und Einrichtungen der \nBundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle \neiner Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG ein \nPersonalrat nicht gebildet ist, die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2 SBG. Mit \ndieser Bestimmung bringt das Soldatenbeteiligungsgesetz unmissverständlich zum \nAusdruck, dass Soldaten nur in den Dienststellen Personalvertretungen wählen \nsollen, in denen auch die Wahl eines Personalrat für das Zivilpersonal ansteht. Aus \ndieser Abhängigkeit vom Vorhandensein eines vom Zivilpersonal zu wählenden \nPersonalrats folgt zugleich, dass für die Frage der Personalratsfähigkeit der \nDienststelle allein auf die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter abzustellen \nist. Der Einwand des Beteiligten, § 50 SBG orientiere sich allein an der Situation in \neiner Dienststelle, die von Wahlmüdigkeit und einem allgemeinen Desinteresse aller \nBeteiligten an der Wahl eines Personalrats gekennzeichnet sei, steht dem nicht \nentgegen. Denn mit diesem Einwand wird die Tatsache nicht in Frage gestellt, dass \nin dieser Vorschrift der Gedanke des SBG seinen Niederschlag gefunden hat, dass \neine Wahl von Soldatenvertretern nur in den Dienststellen in Betracht kommt, in \ndenen - vorgreiflich - ein Personalrat für das Zivilpersonal gebildet werden kann bzw. \ngebildet worden ist. \n\n52\n\nSeine Bestätigung findet diese Auslegung mittelbar auch in § 49 Abs. 2 Satz 1 \nSBG, der vorsieht, dass die Soldaten eine weitere Gruppe i.S.d. § 5 BPersVG bilden. \nAus der Tatsache, dass allein eine Modifikation des § 5 BPersVG vorgenommen \nworden ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 4 BPersVG jedoch - im Gegensatz zu \nder vom Beteiligten vertretenen Auffassung - unberührt gelassen worden sind, spricht \nfür den Willen des Gesetzgebers, entsprechend der Rechtslage vor der SBG-Novelle \n1997 die Zahl der Soldaten auch weiterhin für die Feststellung der \nPersonalratsfähigkeit einer Dienststelle nicht zu berücksichtigen. \n\n53\n\nDem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, die Zahl der Soldaten \nsei im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG zu berücksichtigen, weil die Vorschrift von \nWahlberechtigten spreche und die Soldaten aufgrund der Regelungen im \nSoldatenbeteiligungsgesetz als solche anzusehen seien. Mit diesem Einwand \nübersieht der Beteiligte jedoch, dass § 12 Abs. 1 BPersVG neben der \nWahlberechtigung aber auch die Beschäftigteneigenschaft voraussetzt, die sich \nwiederum - mangels anderweitiger Sonderregelungen - allein nach § 4 BPersVG \nbestimmt. \n\n54\n\nWeiterhin kann der Beteiligte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine \nNotwendigkeit, gesonderte Regelungen im SBG zu treffen, nur im Hinblick auf die \nVorschriften der §§ 16 bis 18 BPersVG bestanden habe, weil diese lediglich von \n\"Beschäftigten\" sprechen, und dass demgegenüber ein solcher Regelungsbedarf für \ndie sonstigen Bestimmungen der §§ 12 bis 25 BPersVG deshalb nicht vorhanden \ngewesen sei, weil in diesen der Begriff \"Wahlberechtigte\" verwandt worden sei, unter \ndenen die Soldaten ohne Weiteres zu subsumieren seien. Mit diesem Einwand \nverkennt der Beteiligte jedoch ebenfalls, dass - wie bereits ausgeführt - § 12 Abs. 1 \nBPersVG sowohl die Wahlberechtigung als auch die Beschäftigteneigenschaft \nvoraussetzt. Mit Blick darauf ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine \nabweichende Regelung im SBG getroffen hat, zu schliessen, dass die Zahl der \nSoldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt bleiben \nsollte.\n\n55\n\nDer Beteiligte kann sich für seine gegenteilige Auffassung weiterhin nicht auf § \n51 Abs. 2 SBG stützen. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränkt sich \ndarauf, die Vorschriften in §§ 16 bis 18 BPersVG über die Größe des Personalrats \nund die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen zu modifizieren. \nEine Aussage zur Personalratsfähigkeit der Dienststelle und zu einer etwaigen \nModifikation des § 12 Abs. 1 BPersVG lässt sich § 51 Abs. 2 BPersVG hingegen \nnicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Zahl der Personalratssitze und deren \nVerteilung auf die Gruppen durch das Vorhandensein von Soldatenvertretern \nverändert wird, erlaubt nicht den Rückschluss darauf, dass die Soldaten - im \nGegensatz zu der vor der SBG-Novelle 1997 bestehenden Rechtslage - auch bei der \nfür die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle erforderlichen Mindestzahl der \nWahlberechtigten Berücksichtigung zu finden haben. \n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten ist es auch nicht abwegig, die Soldaten \nbei der Festlegung der Personalratsgröße auf der Grundlage des § 16 BPersVG zu \nberücksichtigen, sie jedoch im Rahmen des § 12 BPersVG nicht mitzuzählen. Dieses \nErgebnis ist vielmehr eine Konsequenz daraus, dass das SBG die Möglichkeit der \nWahl von Soldatenvertretern von dem Vorhandensein eines Personalrats für das \nZivilpersonal abhängig macht. Mit Blick darauf ist es ohne Weiteres in sich schlüssig, \ndie Zahl der Soldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt \nzu lassen, diese jedoch für den Fall der vorhandenen Personalratsfähigkeit im \nRahmen der Festlegung der Personalratsgröße einfließen zu lassen. \n\n57\n\nDie im Übrigen vom Beteiligten angeführten pragmatischen Erwägungen \nvermögen schon deshalb kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil sie ihrer Natur \nnach eine bestehende Gesetzeslage nicht verändern können. So ist dem Beteiligten \nzwar zuzugestehen, dass es in Anbetracht der räumlichen Entfernung zwischen dem \nAStudÜbBw und der Teileinheit OR insbesondere auch aus Gründen der \nPraktikabilität sinnvoll wäre, wenn bei der Teileinheit OR ein örtlicher Personalrat \nbestünde. Allein dieser an den Gegebenheit des Einzelfalls orientierte Umstand kann \njedoch weder das Erfordernis der Personalratsfähigkeit der Teileinheit ersetzen noch \nEinfluss auf die Auslegung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften \nhaben.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 sowie § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher \nBedeutung ist, ob bei der auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BPersVG zur \nFeststellung der Personalratsfähigkeit erfolgenden Ermittlung der Mindestzahl der \nWahlberechtigten die in einer Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG verwendeten \nSoldaten zu berücksichtigen sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/1-a-1118-01-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":20},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/1-a-1118-01-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298679","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.262831+00:00"}}