{"status":"available","doknr":"OLD298680","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.1A1117.01PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"1 A 1117/01.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts Köln ist insoweit unwirksam.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \nerstinstanzliche Tenor wie folgt neu gefasst wird:\n\nDie am 10./11. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Amtes für \nStudien und Übungen der Bundeswehr in den Gruppen der Angestellten und Soldaten wird für \nungültig erklärt. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), nunmehr \nZentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr, ist eine in W. ansässige \nmilitärische Dienststelle. Eine Teileinheit dieser Dienststelle bildet der Bereich \nOperations Research (OR) in O. . Nach dem Inkrafttreten einer neuen \nPersonalstruktur sind seit dem 1. Juli 1999 im Bereich OR auf Dauer drei \nZivilbedienstete und 38 Soldaten vorgesehen. \n\n4\n\nAuf einer am 3. Februar 2000 im Bereich OR durchgeführten \nPersonalversammlung wurde unter Beteiligung der Zivilbediensteten und der \nSoldaten auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 BPersVG - wie auch schon in den \nWahlperiode zuvor - beschlossen, dass die Teileinheit Bereich OR als selbständige \nDienststelle gelte (sog. Verselbständigungsbeschluss). \n\n5\n\nAuf einen am 17. Februar 2000 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers \nstellte die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2000 - 33 L 369/00.PVB - im Wege \nder einstweiligen Verfügung fest, dass die Teileinheit Bereich OR nicht \npersonalratsfähig i.S.d. § 12 Abs. 1 BPersVG sei. Nach Einleitung des \nBeschwerdeverfahrens erklärten die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. und 23. \nAugust 2000 das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Daraufhin hat der \nFachsenat den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \nunter dem 25. August 2000 - 1 B 580/00.PVB - für unwirksam erklärt. \n\n6\n\nAuf seiner Sitzung am 10. März 2000 ermittelte der für den Bereich OR bestellte \nWahlvorstand eine Zahl von 39 in der Regel Beschäftigten, die sich aus drei \nAngestellten und 36 Soldaten zusammensetzte. Mit Blick darauf legte er die Zahl der \nim Bereich OR zu wählenden Personalratsmitglieder auf vier fest, wobei drei \nMitglieder aus der Gruppe der Soldaten und ein Mitglied aus der Gruppe der \nAngestellten gewählt werden sollten. Ein dem Rechnung tragendes \nWahlausschreiben erging unter dem 10. März 2000.\n\n7\n\nDer beim AStudÜbBw bestellte Wahlvorstand kam in seiner Sitzung am 10. März \n2000 zu einer Zahl von 142 in der Regel Beschäftigten (12 Beamte, 19 Angestellte, \n12 Arbeiter und 98 Soldaten). Er legte sodann die Zahl von elf zu wählenden \nPersonalratsmitgliedern fest, wobei jeweils ein Sitz auf die Gruppen der Beamten, \nAngestellten und Arbeiter sowie acht Sitze auf die Gruppe der Soldaten entfallen \nsollten. \n\n8\n\nIm Bereich OR fand die Wahl zum örtlichen Personalrat am 11. Mai 2000 statt, \nbei der nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt wurde, da in den Gruppen \njeweils nur ein Wahlvorschlag eingegangen war. Das Wahlergebnis wurde am \ngleichen Tag bekannt gegeben. \n\n9\n\nBeim AStudÜbBw wurde die Wahl zum örtlichen Personalrat am 10./11. Mai \n2000 - ohne Beteiligung der dem Bereich OR zugeordneten Zivilbediensteten und \nSoldaten - durchgeführt. Auch hier fand die Wahl in allen Gruppen als Personenwahl \nstatt, da ebenfalls nur jeweils ein Wahlvorschlag eingegangen war. Nach dem am 12. \nMai 2000 bekannt gegebenen Wahlergebnis entfielen in der Gruppe der Angestellten \nauf den Bewerber S. acht Stimmen, auf die Bewerberin M. und den \nBewerber H. jeweils drei Stimmen sowie auf die Bewerberin R. eine Stimme. \n\n10\n\nAm 15. Mai 2000 hat der Antragsteller neben der Wahl zum örtlichen Personalrat \ndes Bereichs OR auch die Wahl zum örtlichen Personalrat des AStudÜbBw mit dem \nAntrag angefochten,\n\n11\n\ndie am 10./11. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum \nörtlichen Personalrat des Amtes für Studien und \nÜbungen der Bundeswehr für ungültig zu \nerklären.\n\n12\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die durchgeführte Wahl sei \nungültig, weil an ihr nicht alle Berechtigten teilgenommen hätten. Die \nWahlberechtigten des Bereichs OR hätten keinen eigenen örtlichen Personalrat \nwählen dürfen, sondern an der Wahl zum örtlichen Personalrat des AStudÜbBw \nteilnehmen müssen. Nach Einführung der neuen Personalstruktur stelle der Bereich \nOR keine personalratsfähige Dienststelle mehr dar. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2001 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die im Mai 2000 \ndurchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Amtes für Studien und Übungen \nder Bundeswehr für ungültig erklärt und zur Begründung unter Hinweis auf den im \nEilverfahren ergangenen Beschluss im Wesentlichen ausgeführt: Die durchgeführte \nWahl sei ungültig, weil die Wahlberechtigten des Bereichs OR nicht in die Wahl zum \nörtlichen Personalrat bei der Hauptdienststelle AStudÜbBw einbezogen worden \nseien, sondern einen eigenen örtlichen Personalrat gewählt hätten. Im Bereich OR \nhätte kein eigener örtlicher Personalrat gewählt werden dürfen. Der zur Ermöglichung \ndieser Wahl gefasste Verselbständigungsbeschluss sei mangels Rechtsgrundlage \nwirkungslos. Dem Bereich OR fehle es an der erforderlichen Personalratsfähigkeit. \nDurch die dauerhafte Verringerung der Zahl der Zivilbediensteten auf drei Angestellte \nseien die Mindestvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG nicht mehr erfüllt. Die \nim Bereich OR verwendeten Soldaten seien bei der Ermittlung der Mindestzahl der \nwahlberechtigten Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig \nseien nur Wahlberechtigte, die zu den Beschäftigten i.S.d. § 4 BPersVG gehörten. \nDiese Voraussetzung erfüllten die Soldaten jedoch nicht. Durch die Regelungen in §§ \n48 f. des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der durch das 1. Änderungsgesetz vom \n20. Februar 1997 geänderten Fassung (SBG) habe sich daran nichts geändert.\n\n14\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 23. Februar \n2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 21. März 2001 Beschwerde eingelegt und \ndiese zugleich wie folgt begründet:\n\n15\n\nDie SBG-Novelle 1997 regele den Zugang der Soldaten zum System der \nPersonalvertretung insgesamt in der Weise, dass die für Soldaten \npersonalratsfähigen Dienststellen nach § 49 SBG neu definiert worden seien. Der \nallgemeine Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs nenne als Gesetzesziel die \nVollintegration der Soldaten in die Personalvertretung und stelle hierzu in § 48 Satz 1 \nSBG einen vollkommen neuen Rechtsgrundsatz auf. Dies verbiete jegliche \nAuslegung, welche die Soldaten außerhalb dieses Systems stellten, ohne dass es \nhierfür in §§ 48 bis 51 SBG einen eindeutigen legislativen Auftrag gebe. Der \nangefochtene Beschluss mühe sich hingegen, Strukturen und Grundsätze des alten \nRechts möglichst unverändert weiterhin anzuwenden. Ein solches Vorgehen \nwiderspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Novelle. Schon zum früheren Recht \nsei anerkannt gewesen, dass bezogen auf Dienststellen nach § 49 SBG bei \nAnwendung der §§ 12 bis 25 BPersVG die Soldaten stets zu den \"Wahlberechtigten\" \nzählten. Weil in den §§ 16 bis 18 BPersVG durchgängig auf Beschäftigte nach § 4 \nBPersVG abgestellt worden sei, sei es notwendig gewesen, diese Bestimmungen für \nentsprechend anwendbar zu erklären. Dies beruhe auf dem vollständigen \nSystemwechsel für die Berechnung von Sitzzahl und Sitzverteilung in Personalräten. \nAus diesem Systemwechsel folge, dass § 51 Abs. 2 SBG eine Berechnung für \nSitzzahl und Sitzverteilung anordne, die von Anfang an die Soldaten einbeziehe. Es \nerscheine abwegig, die Soldaten bei einer Bemessung der \"fünf bis 20 \nwahlberechtigten Beschäftigten\" in § 16 Abs. 1 BPersVG mitzuzählen, sie hingegen \nbei der Berechnung der \"fünf Wahlberechtigten\" in § 12 Abs. 1 BPersVG \nauszusperren. Der angefochtene Beschluss verstoße nicht nur gegen den als \näußerste Grenze richterlicher Auslegung anzusehenden Wortlaut des Gesetzes, \nindem er unzweifelhaft Wahlberechtigte im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG \nignoriere, obwohl diese ansonsten unstreitig im gesamten Wahlrechtsabschnitt \nsowohl als Wahlberechtigte wie auch als Beschäftigte zu behandeln seien. Der \nBeschluss führe auch zu sinnwidrigen Ergebnissen. § 12 Abs. 1 BPersVG schließe \ndie Bildung eines Personalrats aus, wenn die Mindestzahl des § 16 Abs. 1 BPersVG \nnicht erreicht werde, somit die Sitzzahl \"Null\" wäre, und löse dies durch die Zuteilung \nnach Abs. 2. Ein Regelungszweck dahingehend, dass § 12 Abs. 1 BPersVG die \nBildung eines Personalrats auch dann verbiete, wenn die Sitzzahl \"vier\" lauten \nwürde, bestehe nicht. Ebenso lasse der Wortlaut der Norm keine Zielsetzung \nerkennen, dass die Bildung des Personalrats nicht nur von der Gesamtzahl der \nWahlberechtigten, sondern auch von deren Aufteilung auf die Statusgruppen \nabhängig sei. Nichts anderes gelte dann zwangsläufig auch für § 6 Abs. 3 BPersVG. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat im Anhörungstermin vor dem Fachsenat seinen \nerstinstanzlichen Antrag, soweit er auf die Anfechtung der Wahl in den Gruppen der \nBeamten und Arbeiter gerichtet war, mit Zustimmung des Beteiligten \nzurückgenommen und im Übrigen dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n17\n\ndie am 10./11. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum \nörtlichen Personalrat des Amtes für Studien und \nÜbungen der Bundeswehr in den Gruppen der \nAngestellten und Soldaten für ungültig zu erklären. \n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten erstinstanzlichen Antrag \nabzulehnen.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Wille des Gesetzgebers bei der \nNeufassung des SBG sei darauf gerichtet gewesen, bereits existierende \nPersonalräte um Soldatenvertreter zu erweitern, nicht jedoch bisher nicht \npersonalratsfähigen Dienststellen erstmals die Personalratsfähigkeit zu verleihen. \nGerade mit Blick darauf, dass der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der \nVerteidigung durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstdienststellen gekennzeichnet \nsei, sei eine Erhöhung der Gesamtzahl aller personalratsfähigen Dienststellen nicht \nZiel der Änderung gewesen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 1 A 1118/01.PVB (OVG \nNRW) und 33 L 369/00.PVB (VG Köln) sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nSoweit der Antragsteller mit Zustimmung des Beteiligten seinen Antrag \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren auf der Grundlage des § 83 Abs. 2 BPersVG \ni.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 und § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen. Der Beschluss \nder Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ist insoweit in \nentsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.\n\n26\n\nIm Übrigen ist die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nzulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n27\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. \n\n28\n\nDie Beschränkung der Anfechtung auf einen Teil der Wahl, wie hier die vom \nAntragsteller vorgenommene Beschränkung auf die Wahl in den Gruppen der \nAngestellten und Soldaten, begegnet keinen Bedenken. Mit einer solchen \nBeschränkung kann der Antragsteller dem Umstand Rechnung tragen, dass der von \nihm geltend gemachte Fehler sich nur auf einen Teil der Wahl ausgewirkt hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1959 - \nVII P 2.58 -, BVerwGE 8, 114 = Buchholz 238.3 § 7 \nPersVG Nr. 4 = ZBR 1959, 130, vom 10. Mai 1982 - \n6 P 40/80 -, BVerwGE 65, 297 = Buchholz 238.3 A § \n17 BPersVG Nr. 2 = PersV 1983, 155, und vom 6. \nJuni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 \nBlnPersVG Nr. 1 = DVBl. 1991, 1204 = PersR 1991, \n337 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, 204 = ZfPR 1991, \n169; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1977 - CB \n17/76 - PersV 1980, 112, und Beschluss vom 7. \nAugust 1998 - 1 A 777/97.PVL -.\n\n30\n\nAuch die sich aus § 25 BPersVG ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen \nliegen vor. Als Dienststellenleiter ist der Antragsteller anfechtungsberechtigt. Die \nAnfechtungsfrist von zwölf Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses \nan gerechnet, hat der Antragsteller eingehalten, da das Wahlergebnis am 12. Mai \n2000 bekannt gemacht worden und der Anfechtungsantrag am 15. Mai 2000 beim \nVerwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n31\n\nDer Antrag ist in dem Umfang, in welchem er in der Beschwerdeinstanz \naufrechterhalten worden ist, auch begründet. \n\n32\n\nNach § 25 BPersVG ist der Anfechtungsantrag begründet, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. \n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Wahl in den Gruppen der \nAngestellten und Soldaten erfüllt. \n\n34\n\nBei der am 10./11. Mai 2000 durchgeführten Wahl in diesen Gruppen ist gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden, weil die \nwahlberechtigten Angestellten und Soldaten des Bereichs OR nicht in die Wahl \neinbezogen worden sind. \n\n35\n\nDie Wahlberechtigten des Bereichs OR hätten in die Wahl beim AStudÜbBw \neinbezogen werden müssen, weil der gefasste Verselbständigungsbeschluss infolge \nder fehlenden Personalratsfähigkeit dieser Teileinheit unwirksam ist. \n\n36\n\nNach § 12 Abs. 1 BPersVG werden in allen Dienststellen, die in der Regel \nmindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, \nPersonalräte gebildet. Diese Voraussetzungen lagen für den Bereich OR nicht vor, \nweil dort in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift \nbeschäftigt waren. Ausweislich des Organisations- und Stellenplans Zivilpersonal des \nAStudÜbBw sind für den Bereich OR lediglich drei Dienstposten mit der Bezeichnung \n\"Schreiber\" vorgesehen gewesen. Da darüber hinaus weder weitere Angestellte noch \nBeamte oder Arbeiter dort beschäftigt wurden, war die für die Personalratsfähigkeit \nerforderliche Mindestzahl von fünf wahlberechtigten Beschäftigten nicht erreicht. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten waren die im Bereich OR verwendeten \nSoldaten bei der Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § \n12 Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen. \n\n38\n\nWie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend \nfestgestellt hat, knüpft § 12 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. \nHierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter \nUmständen Richter, nicht jedoch Soldaten. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P \n3.89 -, BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG \nNr. 1 = DVBl. 1992, 154 = PersR 1991, 464 = PersV \n1992, 85 = RiA 1992, 188 = ZBR 1992, 92, vom 18. \nMai 1994 - 6 P 3.93 -, BVerwGE 96, 28 = Buchholz \n250 § 92 BPersVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1995, 93 = \nPersR 1994, 463 = PersV 1995, 34 = RiA 1995, 177 \n= ZfPR 1994, 153, vom 8. Mai 1994 - 6 P 6.92 -, \nBVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 \n= DVBl. 1995, 193 = NVwZ 1996, 71 = PersR 1994, \n459 = PersV 1995, 72, und vom 23. Juni 1999 - 6 P \n6.98 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr 2 = PersR 1999, \n451 = PersV 2000, 74.\n\n40\n\nVon der Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 70 Abs. 1 \ndes Soldatengesetzes sind auch nur die bei militärischen Dienststellen und \nEinrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter \nerfasst. \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten geben auch die Vorschriften im Kapitel \n4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. \nApril 1997, BGBl. I S. 766, (SBG) keine Grundlage dafür, dass die Zahl der Soldaten \nim Zusammenhang mit der Feststellung der Personalratsfähigkeit einer (Teil-) \nDienststelle von Belang ist. \n\n42\n\nSo sieht § 48 Satz 1 SBG vor, dass für Soldaten das \nBundespersonalvertretungsgesetz (nur) nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG (richtig \nwohl: §§ 49 bis 52 SBG) gilt. Eine Bestimmung, die den Regelungsgehalt der §§ 12 \nund 4 BPersVG in dem vom Beteiligten vertretenen Sinne modifiziert, enthalten die \n§§ 49 bis 51 SBG jedoch nicht. Vielmehr lässt sich ihnen entnehmen, dass eine \nPersonalvertretung der Soldaten - ebenso wie nach der vor der SBG-Novelle 1997 \nvorhandenen Rechtslage - nur dort bestehen soll, wo ein Personalrat für die \nBeamten, Angestellten und Arbeiter zu bilden ist. \n\n43\n\nDies erhellt insbesondere aus § 50 SBG. Nach dieser Vorschrift, die in ihrem im \nvorliegenden Zusammenhang relevanten Regelungsbereich durch die SBG-Novelle \n1997 nicht verändert worden ist, wählen in Dienststellen und Einrichtungen der \nBundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle \neiner Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG ein \nPersonalrat nicht gebildet ist, die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2 SBG. Mit \ndieser Bestimmung bringt das Soldatenbeteiligungsgesetz unmissverständlich zum \nAusdruck, dass Soldaten nur in den Dienststellen Personalvertretungen wählen \nsollen, in denen auch die Wahl eines Personalrat für das Zivilpersonal ansteht. Aus \ndieser Abhängigkeit vom Vorhandensein eines vom Zivilpersonal zu wählenden \nPersonalrats folgt zugleich, dass für die Frage der Personalratsfähigkeit der \nDienststelle allein auf die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter abzustellen \nist. Der Einwand des Beteiligten, § 50 SBG orientiere sich allein an der Situation in \neiner Dienststelle, die von Wahlmüdigkeit und einem allgemeinen Desinteresse aller \nBeteiligten an der Wahl eines Personalrats gekennzeichnet sei, steht dem nicht \nentgegen. Denn mit diesem Einwand wird die Tatsache nicht in Frage gestellt, dass \nin dieser Vorschrift der Gedanke des SBG seinen Niederschlag gefunden hat, dass \neine Wahl von Soldatenvertretern nur in den Dienststellen in Betracht kommt, in \ndenen - vorgreiflich - ein Personalrat für das Zivilpersonal gebildet werden kann bzw. \ngebildet worden ist. \n\n44\n\nIhre Bestätigung findet diese Auslegung mittelbar auch in § 49 Abs. 2 Satz 1 \nSBG, der vorsieht, dass die Soldaten eine weitere Gruppe i.S.d. § 5 BPersVG bilden. \nAus der Tatsache, dass allein eine Modifikation des § 5 BPersVG vorgenommen \nworden ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 4 BPersVG jedoch - im Gegensatz zu \nder vom Beteiligten vertretenen Auffassung - unberührt gelassen worden sind, spricht \nfür den Willen des Gesetzgebers, entsprechend der Rechtslage vor der SBG-Novelle \n1997 die Zahl der Soldaten auch weiterhin für die Feststellung der \nPersonalratsfähigkeit einer Dienststelle nicht zu berücksichtigen. \n\n45\n\nDem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, die Zahl der Soldaten \nsei im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG zu berücksichtigen, weil die Vorschrift von \nWahlberechtigten spreche und die Soldaten aufgrund der Regelungen im \nSoldatenbeteiligungsgesetz als solche anzusehen seien. Mit diesem Einwand \nübersieht der Beteiligte jedoch, dass § 12 Abs. 1 BPersVG neben der \nWahlberechtigung aber auch die Beschäftigteneigenschaft voraussetzt, die sich \nwiederum - mangels anderweitiger Sonderregelungen - allein nach § 4 BPersVG \nbestimmt. \n\n46\n\nWeiterhin kann der Beteiligte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine \nNotwendigkeit, gesonderte Regelungen im SBG zu treffen, nur im Hinblick auf die \nVorschriften der §§ 16 bis 18 BPersVG bestanden habe, weil diese lediglich von \n\"Beschäftigten\" sprechen, und dass demgegenüber ein solcher Regelungsbedarf für \ndie sonstigen Bestimmungen der §§ 12 bis 25 BPersVG deshalb nicht vorhanden \ngewesen sei, weil in diesen der Begriff \"Wahlberechtigte\" verwandt worden sei, unter \ndenen die Soldaten ohne Weiteres zu subsumieren seien. Mit diesem Einwand \nverkennt der Beteiligte jedoch ebenfalls, dass - wie bereits ausgeführt - § 12 Abs. 1 \nBPersVG sowohl die Wahlberechtigung als auch die Beschäftigteneigenschaft \nvoraussetzt. Mit Blick darauf ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine \nabweichende Regelung im SBG getroffen hat, zu schliessen, dass die Zahl der \nSoldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt bleiben \nsollte.\n\n47\n\nDer Beteiligte kann sich für seine gegenteilige Auffassung weiterhin nicht auf § \n51 Abs. 2 SBG stützen. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränkt sich \ndarauf, die Vorschriften in §§ 16 bis 18 BPersVG über die Größe des Personalrats \nund die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen zu modifizieren. \nEine Aussage zur Personalratsfähigkeit der Dienststelle und zu einer etwaigen \nModifikation des § 12 Abs. 1 BPersVG lässt sich § 51 Abs. 2 BPersVG hingegen \nnicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Zahl der Personalratssitze und deren \nVerteilung auf die Gruppen durch das Vorhandensein von Soldatenvertretern \nverändert wird, erlaubt nicht den Rückschluss darauf, dass die Soldaten - im \nGegensatz zu der vor der SBG-Novelle 1997 bestehenden Rechtslage - auch bei der \nfür die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle erforderlichen Mindestzahl der \nWahlberechtigten Berücksichtigung zu finden haben. \n\n48\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten ist es auch nicht abwegig, die Soldaten \nbei der Festlegung der Personalratsgröße auf der Grundlage des § 16 BPersVG zu \nberücksichtigen, sie jedoch im Rahmen des § 12 BPersVG nicht mitzuzählen. Dieses \nErgebnis ist vielmehr eine Konsequenz daraus, dass das SBG die Möglichkeit der \nWahl von Soldatenvertretern von dem Vorhandensein eines Personalrats für das \nZivilpersonal abhängig macht. Mit Blick darauf ist es ohne Weiteres in sich schlüssig, \ndie Zahl der Soldaten für die Feststellung der Personalratsfähigkeit unberücksichtigt \nzu lassen, diese jedoch für den Fall der vorhandenen Personalratsfähigkeit im \nRahmen der Festlegung der Personalratsgröße einfließen zu lassen. \n\n49\n\nDie im Übrigen vom Beteiligten angeführten pragmatischen Erwägungen \nvermögen schon deshalb kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil sie ihrer Natur \nnach eine bestehende Gesetzeslage nicht verändern können. So ist dem Beteiligten \nzwar zuzugestehen, dass es in Anbetracht der räumlichen Entfernung zwischen dem \nAStudÜbBw und der Teileinheit OR insbesondere auch aus Gründen der \nPraktikabilität sinnvoll wäre, wenn bei der Teileinheit OR ein örtlicher Personalrat \nbestünde. Allein dieser an den Gegebenheit des Einzelfalls orientierte Umstand kann \njedoch weder das Erfordernis der Personalratsfähigkeit der Teileinheit ersetzen noch \nEinfluss auf die Auslegung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften \nhaben.\n\n50\n\nDer in der unterbliebenen Einbeziehung der Wahlberechtigten des Bereichs OR \nliegende und einer Berichtigung nicht zugängliche Verstoß gegen wesentliche \nVorschriften über das Wahlrecht hat auch das Wahlergebnis beeinflussen können. \nFür die Frage der Kausalität reicht die Möglichkeit einer Änderung oder \nBeeinflussung des Wahlergebnisses aus. Maßgeblich abzustellen ist dabei auf den \nkonkreten Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Wahlergebnis, d. h. der \nkonkrete Verstoß gegen eine Wahlvorschrift muss das konkrete Wahlergebnis \ngeändert oder beeinflusst haben können. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P \n1.89 -, Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 = \nPersR 1991, 369 = PersV 1992, 81 = RiA 1992, 128 \n= ZBR 1992, 89 = ZfPR 1991, 164, m.w.N.\n\n52\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen steht für die Wahl in der Gruppe der \nSoldaten außer Frage, da im Bereich OR über 30 Soldaten wahlberechtigt waren und \nsich im AStudÜbBw in der Gruppe der Soldaten 68 Wahlberechtigte an der Wahl \nbeteiligt haben. \n\n53\n\nAber auch bei der Wahl in der Gruppe der Angestellten lässt sich eine Kausalität \nzwischen dem festgestellten Wahlrechtsverstoß und dem Wahlergebnis feststellen. \nMit Blick darauf, dass nach den Feststellungen des Wahlvorstands im Bereich OR \nzum Zeitpunkt der Wahl vier Wahlberechtigte in der Gruppe der Angestellten \nvorhanden waren, hätte deren Beteiligung an der Wahl beim AStudÜbBw zwar bei \neinem unveränderten Wahlvorschlag keinen Einfluss auf die Wahl des Bewerbers \nS. gehabt, da dieser mit acht Stimmen gewählt worden ist und die \nnächstplatzierten Bewerber jeweils drei Stimmen erhalten haben. Ein Einfluss hätte \nallerdings dahingehend bestanden, welcher der beiden nachfolgenden Bewerber als \nvorrangiges Ersatzmitglied in Betracht kommt. Zudem bestand die nicht ganz fern \nliegende Möglichkeit, dass die Einbeziehung der bei dem Bereich OR beschäftigten \nWahlberechtigten zu einer abweichenden Aufstellung des Wahlvorschlags geführt \nhätte. Denn in Anbetracht der weiten Entfernung der Teileinheit von der \nHauptdienststelle ist es durchaus wahrscheinlich, dass in dem Wahlvorschlag für die \nGruppe der Angestellten einer der bei der Teileinheit beschäftigten Wahlberechtigten \naufgenommen worden wäre, um so auch eine Repräsentanz der Beschäftigten der \nTeileinheit nach außen hin zu dokumentieren. Bei einer derartigen Fallkonstellation \nwäre es aber durchaus möglich gewesen, dass der Bewerber S. weniger \nStimmen erhalten hätte und ein anderer Bewerber in der Gruppe der Angestellten \ngewählt worden wäre. \n\n54\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n55\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 sowie § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher \nBedeutung ist, ob bei der auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BPersVG zur \nFeststellung der Personalratsfähigkeit erfolgenden Ermittlung der Mindestzahl der \nWahlberechtigten die in einer Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG verwendeten \nSoldaten zu berücksichtigen sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/1-a-1117-01-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":20},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/1-a-1117-01-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298680","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.364198+00:00"}}