{"status":"available","doknr":"OLD298681","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.15B254.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"15 B 254/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.044,35 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Die für die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz \n3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \nder Beitragsbescheid aufgehoben wird. Vielmehr ist das Ergebnis des \nHauptsacheverfahrens offen. \n\n3\n\nGemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu \nbemessen. Daraus ergibt sich, dass eine Beitragssatzung ungültig ist, die einen \neinheitlichen Beitragssatz für Anschlussmöglichkeiten vorsieht, die sich hinsichtlich \ndes gewährten wirtschaftlichen Vorteils wesentlich unterscheiden. \n\n4\n\nVgl. zu Anschlussmöglichkeiten, die einerseits \ndie Ableitung des gesamten Niederschlagswassers, \nandererseits die Ableitung des \nNiederschlagswassers mit Ausnahme des \nDachflächenwassers umfassen, OVG NRW, \nBeschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96 -, \nS. 4 des amtlichen Umdrucks. \n\n5\n\nIm Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nur \nErfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg \ndes Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; \nweder sind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige \nRechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem \nangegriffenen Beitragsbescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, \nist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes \ngilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei \nsummarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n7\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe muss die Frage, ob zwischen einer \nAnschlussmöglichkeit, die die Ableitung des gesamten Niederschlagswassers ohne \nRückhaltung ermöglicht, und einer Anschlussmöglichkeit, die eine Ableitung nur unter \nRückhaltung des Niederschlagswassers ermöglicht, Unterschiede von solcher Art \nund solchem Gewicht vorliegen, dass ein gleicher Beitragssatz nicht mehr zu \nrechtfertigen ist,\n\n8\n\nvgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. \n2001, 233,\n\n9\n\ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-b-254-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-b-254-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298681","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.460153+00:00"}}