{"status":"available","doknr":"OLD298684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.15A737.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"15 A 737/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 482,24 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht \nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren \nvorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nstattzugeben wäre. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Straße sei mit 5,5 m \nüberbreit, sodass der Einbau sieben neuer Sinkkästen keine Verbesserung darstelle, \nund die Ersetzung zweier Sinkkästen durch kleinere habe zu einer Verschlechterung \ngeführt, begründet dies keine solchen Zweifel. Die Art des Ausbaus liegt im weiten \nAusbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich \nvon Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene \nAusbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist \nnicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob \ndie Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64). \n\n4\n\nWeder die angelegte Straßenbreite noch die Art und Weise des Ausbaus der \nEntwässerungseinrichtung legen es nahe, dass ein im oben verstandenen Sinne \nunvertretbarer Ausbau vorliegt. Für die Entwässerungseinrichtung gilt dies schon \ndeshalb, weil nicht die Entwässerungsleistung einzelner Sinkkästen, sondern die \nEntwässerungsleistung der Straßenentwässerungsanlage insgesamt für das \nVorliegen einer Verbesserung maßgeblich ist. Auch der geltend gemachte \nZulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO), liegt nicht vor. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung \nder Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt weder deshalb vor, weil das Gericht \neine Pflicht des Herrn V hätte feststellen müssen, dass er für die Kosten der \nEntwässerungseinrichtung aufkommen müsse, noch deshalb, weil das Gericht die \nbesondere Form und Beschaffenheit der Beleuchtungskörper nicht weiter aufgeklärt \nhat. Es ist nicht erkennbar, warum sich dem Gericht insoweit eine über den \ngeschehenen Umfang hinaus weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt haben \nsollte. \n\n5\n\nVgl. zur Notwendigkeit des Aufdrängens für eine \nVerletzung der Aufklärungspflicht BVerwG, \nBeschluss vom 28. November 1995 - 8 B 104.95 -, \nBuchholz 448.0 § 12 Wehrpflichtgesetz Nr. 189.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-a-737-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-a-737-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298684","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.776935+00:00"}}