{"status":"available","doknr":"OLD298683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.15A4043.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"15 A 4043/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert: \n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 18. November 1991 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 5. Februar 1993 werden aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen \nE. B. . Diese war Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung W. -E. , Flur \n52, Flurstücke 219, 224, 267 und 222. Die Grundstücke liegen an der B. straße im \nAbschnitt zwischen E. B. und der neu angelegten Westtangente. Der Beklagte \nplante, die B. straße zum Zwecke der Einmündung in die Westtangente durch \nAnlegung von Abbiegespuren und eines Mittelstreifens aufzuweiten und Parkstreifen \nanzulegen. Dazu benötigte er u.a. Gelände der Erblasserin. In den \nGrundstückskaufverhandlungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten wurde \njene durch den Kläger zu 2., einen Apotheker, vertreten. Zu diesem Zweck fanden \nam 2. Dezember 1986 Grundstückskaufverhandlungen zwischen dem Kläger zu 2. \nals Vertreter der Eigentümerin und Vertretern der Stadt statt. In einem dazu von einer \nBediensteten der Stadt verfertigten Vermerk vom 15. Dezember 1986 heißt es: \n\"Darüber hinaus möchte Herr B. geklärt wissen, inwieweit Erschließungs- und \nAnliegerbeiträge nach Straßenausbau auf ihn zukommen.\" In einem Vermerk vom \n16. Dezember 1986 des Städtischen Verwaltungsrates H. heißt es, dass ein Herr \nD. ihm in einem Telefonat erklärt habe, dass der Grundstückspreis in Höhe von \n200,-- DM je Quadratmeter durchaus angemessen sei. Mit Schreiben des Herrn \nH. vom 15. Dezember 1986 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2. mit, dass die \nStadt einen Kaufpreis von 200,-- DM je Quadratmeter zahlen werde. \"Weiterhin \nwerde ich mich vereinbarungsgemäß bemühen, die noch offen stehenden Fragen \ndes Grunderwerbs zu klären, damit auch bald die vertragliche Abwicklung erfolgen \nkann.\" Mit Schreiben des Klägers zu 2. vom 18. Dezember 1986 bestätigte er das \ngenannte Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 1986 und führte aus: \"Da \nmeiner Mutter (Alleinbesitzerin) durch die Baumaßnahme vor dem Hause B. straße \n95 drei Einstellplätze verloren gehen, bin ich, wie auch bereits mündlich besprochen, \nnicht bereit, für die Errichtung neuer Parkboxen Anliegergebühren zu bezahlen. \nDieses soll Vertragsgegenstand werden.\" Mit Schreiben vom 9. Juni 1987 \nübersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. einen Vertragsentwurf, in dem es unter \n§ 1 Abs. 5 hieß: \"Die Käuferin versichert, dass für die Erschließungsanlage \nB. straße Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben \nwerden.\" Dieser Passus ist unverändert im notariellen Grundstückskaufvertrag vom \n3. August 1987 enthalten, mit dem die Stadt 307 m² Straßenland für 20 DM/m² und \n495 m² Grundstücksgelände für 200 DM/m² erwarb. Der Beklagte, dem schon vorher \nder Besitz eingeräumt worden war, baute die Straße wie geplant aus. Die Arbeiten \nwurden am 6. Juli 1987 abgenommen. Mit drei Bescheiden vom 18. November 1991 \nsetzte der Beklagte gegenüber der Erblasserin Straßenbaubeiträge fest für die \nVerbesserung der B. straße durch Anlegung von Parkstreifen, und zwar für die \nFlurstücke 219 und 224 über 429,-- DM, für das Flurstück 267 über 1.557,-- DM und \nfür das Flurstück 222 über 270,-- DM. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 1993 zurück. \n\n3\n\nDagegen hat sich die Erblasserin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage weiter \ngewandt und vorgetragen: Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei rechtswidrig, \nda zwischen ihr und dem Beklagten vereinbart worden sei, dass Beiträge nicht \nerhoben würden. Dies ergebe sich aus einer sachgemäßen Auslegung des § 1 \nAbs. 5 des Grundstückskaufvertrages. Dieser spreche zwar nur von \nErschließungsbeiträgen nach dem BauGB, jedoch seien bei richtiger Auslegung nach \nden Grundsätzen der falsa demonstratio alle Beiträge gemeint, die im \nZusammenhang mit der anstehenden Baumaßnahme zu erwarten waren. So habe \ndie Klägerin den Passus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der \nVerkehrssitte verstehen müssen. Sie habe durch die Veräußerung von \nGrundstücksteilen an den Beklagten zum Zwecke des Straßenbaus nicht nur \nVorgartengelände verloren, sondern auch drei Einstellplätze und habe daher darauf \nbestanden, für den Straßenausbau nicht auch noch Beiträge zahlen zu müssen, \nzumal dem Beklagten günstige Konditionen eingeräumt worden seien. Da der \nKaufvertrag inzwischen auch vollzogen worden sei, komme es nach der \nHeilungsvorschrift des § 313 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob, was darüber hinaus \naber sogar geschehen sei, diese Verpflichtung zum Absehen von einer \nBeitragserhebung notariell beurkundet worden sei. Auf eine Nichtigkeit der Abrede \neines Beitragsverzichts könne sich der Beklagte nicht berufen, da in diesem Fall die \nGesamtnichtigkeit des Vertrages anzunehmen sei, was eine Schadensersatzpflicht \ndes Beklagten in Höhe der festgesetzten Beiträge auslöse, mit der gegen die \nBeitragsforderung aufgerechnet werde. Im Übrigen seien die Bescheide auch \ndeshalb rechtswidrig, weil die erheblich verbreiterte Straßenfläche nicht gewidmet \nworden sei. \n\n4\n\nIm Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Erblasserin verstorben und von \nden jetzigen Klägern in Erbengemeinschaft beerbt worden. \n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 18. November \n1991 und die Widerspruchsbescheide vom \n5. Februar 1993 aufzuheben. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei wegen der Verbesserung der \nB. straße infolge Anlegung von Parkstreifen entstanden. Ein Verzicht auf eine \nBeitragserhebung sei nicht vereinbart worden. Der Grundstückskaufvertrag vom \n3. August 1987 gebe dafür nichts her, da er sich in § 1 Abs. 5 alleine zu \nErschließungsbeiträgen nach dem Bundesbaugesetz verhalte, die nicht erhoben \nwürden, da es sich um eine bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses endgültig \nfertiggestellte Erschließungsanlage gehandelt habe. Beiträge nach § 8 KAG NRW \nseien von dem Vertrag nicht erfasst. Im Übrigen wäre ein Verzicht auf die Erhebung \nvon Beiträgen nach § 8 KAG NRW auch nichtig. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgen die Kläger \nihre Angriffe gegen die Beitragsbescheide weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr \nerstinstanzliches Vorbringen und weisen insbesondere darauf hin, dass es sich nicht \num einen Beitragsverzicht, sondern um den Teil einer Gegenleistung für die \nEigentumsübertragung an den Grundstücken gehandelt habe. Auch komme es für \ndie Erforderlichkeit einer Widmung auf die Bedeutung der Straßenerweiterung im \nausgebauten Abschnitt an. Danach sei hier eine Widmung erforderlich. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen, \n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nBescheide des Beklagten vom 18. November 1991 - \nKassenzeichen 2.605.822.0, 2.605.823.6 und \n2.605.824.4 - und die Widerspruchsbescheide des \nBeklagten vom 5. Februar 1993 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere \nder Meinung, dass keine Widmung erforderlich gewesen sei, da die B. straße \ngemessen an ihrer Gesamtlänge nur auf einem kleinen Teil verbreitert worden sei. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die \nangefochtenen Beitragsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie \nfinden keine Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW). Die angefochtenen Beitragsbescheide sind schon \ndeshalb rechtswidrig, weil sich der Beklagte vertraglich verpflichtet hat, solche \nBescheide nicht zu erlassen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 5 des \nGrundstückskaufvertrages vom 3. August 1987. \n\n21\n\nAllerdings enthält dieser Vertragspassus dem Wortlaut nach lediglich eine \nZusicherung, für die Erschließungsanlage B. straße keine Erschließungsbeiträge \nnach dem Bundesbaugesetz mehr zu erheben. Hier stehen jedoch \nStraßenbaubeitragsbescheide nach § 8 KAG NRW in Rede. Indes sind vertragliche \nWillenserklärung so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die \nVerkehrssitte es erfordern (§ 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Dabei ist \nder wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des \nAusdrucks zu haften (§ 133 BGB). Diese zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze \ngelten auch dann, wenn der Vertrag vom 3. August 1987 ganz oder in dem hier \nmaßgeblichen § 1 Abs. 5 als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. \n\n22\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 54 Rn. 34, \n§ 62 Rn. 29; zur Qualifizierung gemischter Verträge \n§ 54 Rn. 77 ff.\n\n23\n\nDas ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 62 Satz 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), \nder hier wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei \nempfangsbedürftigen Willenserklärungen - wie hier - ist die Auslegung danach \nauszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die \nErklärung bestimmt war. Maßgeblich ist also als Inhalt der Erklärung, wie der \nEmpfänger diese nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung \nverstehen musste (Empfängerhorizont). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der \nErklärung, jedoch können auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende \nBegleitumstände in die Auslegung einbezogen werden, soweit sie für den \nErklärungsempfänger einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. \n\n24\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR \n141/91 -, NJW 1992, 1446 f.; Heinrichs, in: Palandt, \nBGB, 61. Aufl., § 133 Rn. 9, 14 ff.; Brox, in: Erman, \nBGB, 1. Band, 8. Aufl., § 133 Rn. 19, 27 ff. \n\n25\n\nUnter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe hat sich der Beklagte in § 1 \nAbs. 5 des Vertrages verpflichtet, von der Erblasserin für den anstehenden Ausbau \nder B. straße, zu dessen Durchführung der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen \nwurde, keine Beiträge zu erheben. \n\n26\n\nDer Wortlaut beschränkt sich, wie oben ausgeführt, auf die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen, erfasst also Straßenbaubeiträge nicht. Indes kommt es \ndarauf nicht an, da die Abgrenzung dieser Beitragsarten nur Juristen mit speziellen \nKenntnissen auf dem Gebiet des Beitragsrechts klar ist. Der Erblasserin und dem \nKläger zu 2. als deren Vertreter bei den Kaufvertragsverhandlungen als Nichtjuristen \nwar die gegenständliche Reichweite des Begriffs \"Erschließungsbeitrag nach dem \nBaugesetzbuch\" nicht klar. In einem solchen Fall, in dem ein Vertragspartner den \nVertragstext vorformuliert, wie dies hier geschehen ist, und dabei eine Formulierung \nwählt, deren genaue Reichweite außerhalb spezialisierter Kreise nicht bekannt ist, \nkann vom Erklärungsempfänger nicht erwartet werden, dass er die Erklärung in \ndiesem speziellen Sinne versteht. \n\n27\n\nVielmehr konnte die Erblasserin die Erklärung als vertragliche Umsetzung ihrer \nvom Kläger zu 2. als ihrem Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen \ngeäußerten Bitte verstehen, sie wolle von \"Anliegergebühren\" \"für die Errichtung \nneuer Parkboxen\" freigestellt werden, wobei dies Vertragsgegenstand werden solle \n(Schreiben des Klägers zu 2. vom 18. Dezember 1986). Damit war für den Beklagten \nerkennbar, dass die Erblasserin von Beiträgen für die Anlage von Parkstreifen in der \nB. straße freigestellt werden wollte. Genau so hat er die Äußerung auch verstanden, \nwie sich aus dem Vermerk vom 15. Dezember 1986 ergibt. Es bestand auch keine \nVeranlassung, die Nichterhebung gerade und nur von Erschließungsbeiträgen zu \nregeln, da die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von vornherein nicht in Betracht \nkam. Die B. straße ist nämlich eine schon lange endgültig hergestellte Straße, \nsodass überhaupt nur die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den beabsichtigten \nAusbau in Frage kam. Dies hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst \ntreffend mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass im Zusammenhang mit \ndem Ausbau der B. straße jegliche Erwägungen zur Erhebung von \nErschließungsbeiträgen \"nicht nachvollziehbar\" seien. Angesichts dessen, dass der \nBeklagte der Forderung der Erblasserin, von Straßenbaubeiträgen für den \nbevorstehenden Ausbau freigestellt zu werden, nicht entgegentrat und dass er \ndarüber hinaus die Formulierung in § 1 Abs. 5 des Vertrages vorgeschlagen hat, \nohne der Erblasserin die nur beschränkte Reichweite und damit die nur für Kenner \nder Materie erkennbare Unerheblichkeit der Erklärung verdeutlichte, musste die \nErblasserin den § 1 Abs. 5 des Vertrages in dem oben beschriebenen Sinne \nverstehen. \n\n28\n\nDer Beklagte hatte das notwendige Erklärungsbewusstsein, nämlich das \nBewusstsein, sich rechtlich bindend zu verpflichten, keine Erschließungsbeiträge zu \nerheben. Ob er sich auch inhaltlich bewusst war, eine - bei richtiger Auslegung - \nVerpflichtungserklärung abzugeben, keine Straßenbaubeiträge für den \nbevorstehenden Straßenbau zu erheben, ist unerheblich. Sollte der Beklagte \ntatsächlich diesem Irrtum unterlegen sein, was allerdings angesichts der \nBegleitumstände und der geradezu auf Irreführung der Erblasserin angelegten \nWortwahl unglaubhaft wäre und wofür der Beklagte im Streitfall die Beweislast trüge, \nhat er ein Anfechtungsrecht wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB, das er aber \nbislang nicht ausgeübt hat. Sollte hingegen, was wahrscheinlicher ist, der Beklagte \nsehr wohl erkannt haben, dass die Erblasserin § 1 Abs. 5 des Vertrages im Sinne der \nhier gefundenen Auslegung verstehen musste, jedoch gewollt haben, sich an diesen \nweiteren Erklärungsinhalt nicht gebunden zu fühlen, so wäre dies ein rechtlich \nunerheblicher geheimer Vorbehalt i.S.d. § 116 Satz 1 BGB. \n\n29\n\nDie Erklärung des Beklagten in § 1 Abs. 5 des Vertrages mit dem so gefundenen \nInhalt ist wirksam. Soweit der Vertrag wegen seines grundstücksbezogenen Teils \nnotarieller Beurkundung (§ 313 Satz 1 BGB) bzw. wegen § 1 Abs. 5 des Vertrages \nnach den Regeln über öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend § 57 VwVfG NRW \nder Schriftform bedurfte, ist dies auch hinsichtlich der Erklärung mit dem oben \ngenannten Inhalt eingehalten. Auch bei formbedürftigen Erklärungen können \nUmstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mitberücksichtigt werden. \nErforderlich ist nur, dass der durch Auslegung ermittelte Inhalt der Erklärung einen - \nwenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck in der Urkunde gefunden hat \n(Andeutungstheorie). \n\n30\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR \n32/99 -, NJW 2000, 1569 (1570); Urteil vom \n8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41 \n(45 ff.); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 133 \nRn. 19. \n\n31\n\nDas ist hier geschehen. Unmittelbaren Ausdruck gefunden hat die Verpflichtung \ndes Beklagten in § 1 Abs. 5 des Vertrages, keine Erschließungsbeiträge mehr zu \nerheben. Lediglich der Umfang dieses Beitragserhebungsverbots hat durch die Wahl \ndes Begriffs \"Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch\" einen \nunvollkommenen Ausdruck gefunden. \n\n32\n\nDie Erklärung des Beklagten ist vertretungsrechtlich wirksam abgegeben worden. \nZwar regelte § 56 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 13. August 1984 (GV. \nNRW S. 475) - GO a.F. - (heute § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NRW), dass Erklärungen, \ndurch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Gemeindedirektor oder \nseinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigen Beamten oder Angestellten \nzu unterzeichnen sind. Bei dem Grundstückskaufvertrag war die Stadt jedoch nur \ndurch eine Person vertreten. Indes bedurften nach § 56 Abs. 3 GO a.F. Geschäfte, \ndie ein für einen Kreis von Geschäften mit einer Vollmacht in der Form des Absatzes \n1 Bevollmächtigter abschließt, nicht dieser Form. Dies war hier der Fall. Der die Stadt \nim Grundstückskaufvertrag vertretende T. B. war durch Vollmacht des \nStadtdirektors und des Stadtkämmerers vom 16. Juni 1987 bevollmächtigt, \nErklärungen abzugeben, die u.a. den Erwerb von Grundstücken zum Gegenstand \nhaben.\n\n33\n\nAuch die Schriftform nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. ist gewahrt, da die \nnotarielle Beurkundung die Schriftform ersetzt (§ 126 Abs. 4 BGB). \n\n34\n\nDie Verpflichtung, keine Beiträge in dem genannten Umfange zu erheben, konnte \ndurch Vertrag eingegangen werden. Zwar regelt die Abgabenordnung (AO), auf die \n§ 12 Abs. 1 KAG NRW in weiten Teilen verweist, den öffentlich-rechtlichen Vertrag \nnicht ausdrücklich, sondern erkennt ihn nur mittelbar in § 78 Nr. 3 AO an. Jedoch \nkann daraus nicht auf ein Vertragsformverbot geschlossen werden. \n\n35\n\nVgl. für den Bereich des Steuerrechts: \nTipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung \n(Stand: November 2001), § 85 AO Rn. 46, 52 ff.; \nkritischer Brockmeyer, in: Klein, AO, 7. Aufl., § 78 \nRn. 4. \n\n36\n\nVielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertragliche Vereinbarung über einen \nAusbaubeitrag inhaltlich zulässig ist. \n\n37\n\nHier ist die Abmachung inhaltlich zulässig. Nichtig wäre die vertragliche Abrede, \nvon der Erblasserin für den beabsichtigten Straßenausbau keine Beiträge zu \nerheben, wenn die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstieße \n(entsprechend § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB). Das ist nicht der Fall. \n\n38\n\nAllerdings besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach bei den dem \nöffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden sollen, eine \nBeitragserhebungspflicht. Dieses \"Sollen\" ist in der Regel einem \"Müssen\" \ngleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger \nErmessensspielraum zu. Die Vorschrift erlaubt aber - wie jede Sollvorschrift - ein \nAbweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende \nUmstände dies rechtfertigen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober \n1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. \n1992, 288 (289); zur kommunalrechtlichen Pflicht zur \nErhebung von Vorzugslasten vgl. Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 1215/91 -, S. 10 ff. des \namtl. Umdrucks. \n\n40\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der \nGesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) \nund dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG \nein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C \n174.81 -, DVBl. 1984, 192 (193); Urteil vom \n27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, DVBl. 1982, 550; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 1976 - II A \n1591/74 -, S. 18 des amtl. Umdrucks. \n\n42\n\nDas schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages \n(vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines \ngesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 \nAO aus. Davon zu trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf die \nAbgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu \nfordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Abgabenanrechnung). In der \nRechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig \nist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als \nabgegolten angesehen werden kann. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1976 \n- II A 1591/74 -, S. 18 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 22. November 1971 - II A 38/70 -, OVGE 27, \n147 (151); Urteil vom 7. Dezember 1970 - II A 148/69 \n-, OVGE 26, 131 (135 f.); Bay. VGH, Urteil vom \n14. April 1989 - Nr. 22 B 87.839 -, ZfW 1990, 330 \n(332); Urteil vom 28. Mai 1975 - 100 IV 70 -, DVBl. \n1977, 394 (395); OVG Saarland, Beschluss vom \n4. Oktober 1982 - 3 W 1842-1875/82 -, AS 17, 431 \n(434); Urteil vom 18. August 1982 - 3 R 67/80 -, KStZ \n1983, 76 f.; Hess. VGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - \n5 UE 2492/92 -, ESVGH 49, 151 (155 f.); Urteil vom \n29. März 1979 - V OE 55/76 -, KStZ 1980, 111 (112); \na.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. September \n1985 - 12 B 50/85 -, NVwZ 1986, 68; allgemein \nDahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September 2001), § 4 \nRn. 20 ff. \n\n44\n\nDiese Voraussetzung liegt hier vor. Der Verzicht auf die Beitragserhebung ist \nnicht gegenleistungslos im Sinne einer nach den Beitragsvorschriften nicht \nvorgesehenen Begünstigung, sondern im Rahmen eines zum Zwecke des \nStraßenausbaus geschlossenen Grundstückskaufvertrages als neben dem Kaufpreis \nweitere Gegenleistung für die Übertragung des Grundeigentums vereinbart worden. \nDiese Gegenleistung war angemessen, weil der Gesamtkaufpreis von \n105.140,-- DM, den der Beklagte intern als \"durchaus angemessen\" bezeichnete, \ndadurch um nur 2.256,-- DM erhöht wurde, also um gut 2 %. Angesichts dessen ist \nes ausgeschlossen, dass durch die Beitragsanrechnung die Gesamtgegenleistung \ndes Beklagten unangemessen wird. \n\n45\n\nAuch bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles spricht nichts \ndafür, dass die Beitragsanrechnung in Wirklichkeit ein verdeckter \ngegenleistungsloser Beitragsverzicht war. Ein Indiz dafür wäre, wenn es keinen \nsachlichen Grund gäbe, Leistung und Gegenleistung zu verknüpfen. Deshalb ist in \nentsprechender Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW erforderlich, dass \ndie vertragliche Leistung der Gemeinde, hier also der Abgabenerhebungsverzicht, \nund die Gegenleistung des Bürgers, hier also die Grundstücksübertragung, in \nsachlichem Zusammenhang stehen. Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, führt \ndies zu einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Ein solcher \nSachzusammenhang liegt vor. Der Beitrag ist eine Gegenleistung der \nGrundstückseigentümer dafür, dass sich der Gebrauchswert ihrer Grundstücke in \nFolge der Verbesserung der B. straße durch Anlegung von Parkstreifen erhöht. Die \nErblasserin erlitt durch die zum Zwecke dieses Straßenausbaus vorgenommene \nGrundstücksübereignung nicht nur allgemein einen Eigentumsverlust an ihren durch \ndie ausgebaute Straße erschlossenen Grundstücken, sondern darüber hinaus eine \nEinbuße des Gebrauchswertes ihrer Grundstücke dadurch, dass Stellplätze verloren \ngingen. Damit liegt der erforderliche Sachzusammenhang zwischen \nGrundstücksübertragung und Beitragserhebungsverzicht vor.\n\n46\n\nEin weiterer zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand wäre \nes, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig \nungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht \nfeststellbar gewesen wäre. Auch dies war nicht der Fall, da im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses die Höhe des zu erwartenden Beitrages absehbar war, denn es \nlag nicht nur bereits seit Jahren eine konkrete Planung vor, zu deren Vollzug u.a. der \nGrundstückskaufvertrag geschlossen wurde, sondern der Ausbau war sogar schon \nim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschlossen.\n\n47\n\nSchließlich steht der Beitragsanrechnung auch nicht die vom erkennenden \nGericht in seinen älteren Entscheidungen geforderte Voraussetzung entgegen, dass \nnur dann ein Gebührenverzicht wegen äquivalenter Gegenleistung zulässig sei, \nwenn die Leistung dem Gebührenhaushalt zugute komme. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 \n- II A 38/70 -, OVGE 27, 147 (151). \n\n49\n\nDamit soll allein ausgeschlossen werden, dass die übrigen Abgabenpflichtigen \nnicht für den Ausfall des Verzichtsbegünstigten einstehen müssen. Eine solche \nGefahr besteht beim vorliegenden Straßenbaubeitrag nicht, da in der \nBeitragsberechnung die Grundstücke der Klägerin voll zu berücksichtigen sind, \nsodass der Ausfall allein zu Lasten der Gemeinde geht. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-a-4043-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/15-a-4043-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298683","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.677926+00:00"}}