{"status":"available","doknr":"OLD298682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.13A964.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"13 A 964/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 238.761,24 Euro (504.092,78 - 37.116,38 = \n466.976,40 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten für den Neubau ihres Krankenhauses \nin K. -K. - II. Bauabschnitt - die Bewilligung eines Landeszuschusses in Höhe des \nKostenanschlages von 34.500.000,00 DM, in welchem Baunebenkosten pauschal \nmit 4.871.000,00 DM angesetzt waren. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember \n1984 stellte die Beklagte die Aufnahme des o.g. Neubaus in das \nJahreskrankenhausbauprogramm fest und bewilligte der Klägerin bei einer \nBemessungsgrundlage von 34.500.000,00 DM für die v. g. Fördermaßnahme einen \nZuschuss aus Landesmitteln vorläufig in Höhe von 34.500.000,00 DM als \nFestbetragsfinanzierung gemäß § 9 Abs. 2 a KHG. In dem Bewilligungsbescheid \nheißt es unter Nr. 7.3: Sollten die förderfähigen Gesamtkosten den bewilligten \nFestbetrag unterschreiten, sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzuzahlen. \nHierzu verweise ich auf die Verzinsungsregelungen der Ziffer 5.91 bis 5.93 und 6.2. \nDie Nr. 9.8 lautet: Die Baunebenkosten werden nach den von mir geprüften und zum \nTeil von ihnen noch vorzulegenden Architekten- und Ingenieursverträgen gefördert. \nDie noch geltenden Verträge sind mir spätestens ... vorzulegen. Nr. 9.9 lautet: Ich \nbehalte mir die Prüfung ... b) der nachgewiesenen förderungsfähigen \nBaunebenkosten im Vorgriff auf den II. Bauabschnitt sowie c) der noch \nverbleibenden förderungsfähigen Baukosten für den II. Bauabschnitt hiermit \nausdrücklich vor. Mit Schreiben vom 30. Januar 1987 stellte die Beklagte fest, dass \ndem Baukonto entnommene Beträge für Verwaltungsleistungen nicht Gegenstand \nder Bewilligung und nicht förderfähig seien. Dem widersprach die Klägerin und bat \nggf. um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der jedoch nicht erging. \n\n4\n\nNach Abschluss der Baumaßnahmen und Prüfung der Kostennachweise teilte \ndie Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 1993 die Höhe der \nförderfähigen Gesamtkosten von 32.834.396,04 DM und - ausgehend von der \nKlägerin zugeflossenen Landesmitteln, Zinsen und Schutzgebühren von unstreitigen \n33.440.039,69 DM - eine Überzahlung von 605.643,65 DM mit, die sie zurück \nforderte; ferner machte sie Zinsen aus verschiedenen Gesichtspunkten in Höhe von \n109.560,43 DM geltend. Zur Begründung gab sie an: Von den vorgelegten \nVerwendungsnachweisen in Höhe von 33.510.502,75 DM seien 676.106,71 DM \nabzusetzen, weil eigene Verwaltungsleistungen in Höhe von 618.161,35 DM nicht \nförderungsfähig seien, Architekten- und Ingenieurshonorare um 16.542,01 DM \nüberhöht und sonstige Positionen in Höhe von 41.403,35 DM ebenfalls nicht \nförderungsfähig seien. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Nrn 6.2 und 6.21 des \nBewilligungsbescheids sowie § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. \n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Der Ansatz von \nVerwaltungsleistungen als erstattungsfähige Personalkosten sei der Beklagten seit \nvielen Jahren bekannt gewesen. Er sei bereits während des I. Bauabschnitts erörtert \nund in der vergleichsweisen Regelung vom 11. Juni 1985 ausdrücklich anerkannt \nworden. Für den II. Bauabschnitt sei er von der Beklagten zwar unter dem 30. Januar \n1987 in Zweifel gezogen, aber trotz ihrer (der Klägerin) Bitte nicht durch \nrechtsmittelfähigen Bescheid als nicht förderungsfähig abgelehnt worden. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 korrigierte die Beklagte die \nförderungsfähigen Gesamtkosten wegen eines Additionsfehlers bei den Absetzungen \nfür Honorare auf 32.893.893,23 DM und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf \n546.146,46 DM sowie die Zinsbeträge auf 109.519,27 DM und 33.314,93 DM. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen an: Kosten für eigene Verwaltungsleistungen \nseien von der Klägerin weder mit den Antragsunterlagen noch im Verlaufe des \nBewilligungsverfahrens erkennbar gesondert aufgeführt worden. Sie gehörten daher \nnicht zum Umfang der genehmigten Planung und seien nicht Gegenstand des \nBewilligungsbescheides, so dass ihre Förderung nicht möglich sei. \n\n7\n\nHierauf hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29. \nOktober 1998 einigten sich die Parteien darauf, die umstrittenen Absetzungen bei \nden Honoraren (nach Korrektur 14.704,02 DM) und den sonstigen Positionen \n(41.403,35 DM) jeweils zur Hälfte zu tragen bzw. anzuerkennen. Die Klägerin \nerkannte ausdrücklich einen somit abzusetzenden Betrag von 28.053,68 DM an. Die \nBeklagte erkannte ferner bei den eigenen Verwaltungsleistungen 15.000,00 DM als \nSachkosten an, worauf die Klägerin die geltend gemachten Sachkosten auf den \nRestbetrag (24.062,69 DM - 15.000,00 DM =) 9.062,69 DM beschränkte. Nach der \nSitzungsniederschrift blieben demnach nur noch Personalkosten von 594.098,66 DM \nstrittig. Entsprechend diesem Verhandlungsergebnis setzte die Beklagte mit \nBescheid vom 9. April 1999 den Förderrahmen auf 32.936.946,91 DM fest und \nreduzierte den Rückforderungsbetrag auf 504.092,78 DM sowie den Zinsbetrag \nwegen zweckwidriger Verwendung auf 11.924,19 DM. Dabei setzte sie von den \nunstrittigen Mittelzuflüssen an die Klägerin von 33.440.039,69 DM die nach wie vor \nstrittigen 594.098,66 DM für eigene Verwaltungsleistungen (Personalkosten), \n28.053,68 DM für - insoweit von der Klägerin akzeptierte - nicht förderfähige \nHonorare und sonstige Positionen sowie 9.062,69 DM für insoweit von der Klägerin \nreduzierte Sachkosten ab. Zur Begründung führte sie ferner an, dass für jede mit \nLandesmitteln im Rahmen eines Investitionsprogramms geförderte \nKrankenhausbaumaßnahme alle förderfähigen Positionen vor Bewilligung \nanzuerkennen und festzulegen seien, damit sie im Kostenrahmen erfasst würden. \nDie in Ansatz gebrachten Personalkosten der Klägerin seien vorliegend nicht \nausgewiesen und als förderfähig anerkannt worden. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1999 einigten sich die Beteiligten \ndahin, dass der Anspruch auf \"Verzinsung des Bescheides vom 9. April 1999\" nicht \nGegenstand des Klageverfahrens ist. \n\n8\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Die geltend gemachten \nVerwaltungseigenleistungen (Personalkosten) seien förderfähig. Die gleiche \nKostenposition habe die Beklagte für den I. Bauabschnitt vergleichsweise anerkannt. \nDieselbe Position für den II. Bauabschnitt sei im pauschalen Nebenkostenanschlag \nund im pauschal genehmigten kalkulierten Betrag von 4.500.000,00 DM enthalten \ngewesen. Personalkosten seien in vielen Mittelanforderungen enthalten, die alle von \nder Beklagten bedient worden seien. Diese Kosten unterfielen nicht der Nr. 2 des \nRunderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Mai 1983, \nMBl. 1983, 920, sondern dessen Nr. 1, weil sie nur ein Krankenhaus betreibe und ihr \nPersonal in diesem einen Krankenhaus tätig sei. Die insoweit geltend gemachten \nPersonalkosten für Herrn Marsch und Frau Schmitt erfüllten die Voraussetzungen der \nNr. 1 des v.g. Runderlasses. Beide hätten in der maßgeblichen Zeit, wie sich aus den \nAnstellungsverträgen ergebe, zum Krankenhauspersonal gehört, seien wie beim I. \nBauabschnitt ausschließlich mit Verwaltungs- und Planungsleistungen beschäftigt \ngewesen und die auf sie entfallenden Personalkosten seien nicht im Pflegesatz \nberücksichtigt worden. Bei dem hohen Bauvolumen und den mit einem \nKrankenhausneubau verbundenen Schwierigkeiten sei die Wahrnehmung der von \nHerrn M. und Frau S. wahrgenommenen - von der Klägerin im Einzelnen \nangeführten - Tätigkeiten eines Bauherrn eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen \nhabe die vergleichsweise Anerkennung eigener Verwaltungsleistungen als \nförderungsfähig im Rahmen des I. Bauabschnitts vom 13. Juni 1985 durch die \nBeklagte auch Bedeutung für die Förderung des II. Bauabschnitts. Dies und die \nunterbliebene Reaktion der Beklagten auf ihre (der Klägerin) schriftliche Anfrage \nhinsichtlich der Verwaltungseigenkosten im Jahre 1987 begründe Vertrauensschutz \nund belege die Förderungsfähigkeit der strittigen Position. Schließlich habe sie die \nBaunebenkosten bereits am 27. Mai 1986 und später am 16. Februar 1987 im \nEinzelnen aufgeschlüsselt. Die Zinsberechnung der Beklagten sei in den \nEinzelheiten nicht nachvollziehbar. Auch habe sie (die Klägerin) gegen die Beklagte \nForderungen wegen vorfinanzierter Beträge, weil die Beklagte stets zahlungssäumig \ngeblieben sei. Das Zinsbegehren gehe von einer falschen Basis aus, weil sie (die \nKlägerin) überhöhte Zahlungen aus Eigenmitteln auf das Baukonto vorgenommen \nhabe und deshalb eine Überzahlung der Beklagten erst ab 6. Dezember 1991 erfolgt \nsein könne.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 16. April 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. \nSeptember 1993, nunmehr in der Fassung vom 9. \nApril 1999, aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Alle Kosten der Baumaßnahme seien auf jeden Fall \nanzumelden, zu prüfen und definitiv mit Prüfvermerk anzuerkennen bzw. zu \nbewilligen gewesen. Hieran fehle es vorliegend. Sie habe gegenüber der Klägerin \ninsoweit keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer Anerkennung dieser Kosten \ngesetzt. Die außergerichtliche vergleichsweise Zuerkennung von eigenen \nVerwaltungskosten für den I. Bauabschnitt sei erst nach dem Bewilligungsbescheid \nfür den II. Bauabschnitt erfolgt, so dass die Klägerin diesen Bescheid im Sinne ihrer \n(der Beklagten) Rechtsauffassung habe verstehen müssen und aus dem Vergleich \nunter Beachtung von Sinn und Zweck einer solchen Einigung keine Rechtswirkungen \nfür die Zukunft habe ableiten können. Dass sie (die Beklagte) auf das Schreiben der \nKlägerin vom 17. März 1987 betreffend eigene Verwaltungskosten nicht schriftlich \nreagiert habe oder die Klägerin unter dem 7. Mai 1986 sowie 16. Februar 1987 die \nNebenkosten aufgeschlüsselt habe, begründe ebenfalls keinen \nVertrauenstatbestand. Das gelte auch für ihre Zahlungen auf die Anforderungen der \nKlägerin, soweit in diesen eigene Verwaltungskosten enthalten gewesen seien, weil \ndie Zahlungen stets unter Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung überzahlter \nBeträge erfolgt seien. Es sei regelmäßig Aufgabe eines Krankenhauses, \nInvestitionsmaßnahmen mit dem zur Verfügung stehenden Personal durchzuführen, \nzumal der beauftragte Architekt bei der Überwachung und Kostenkontrolle dem \nBauherrn zur Seite stehe. Frau S. sei auf einer halben Planstelle des \nKrankenhauses beschäftigt gewesen. Die auf sie entfallenden Kosten seien \nbudgetrelevant. Herr M. sei möglicherweise zur Entlastung des neuen \nGeschäftsführers des Krankenhauses eingestellt worden, so dass eine \nDoppelzahlung drohe. Ferner unterfalle er der Nr. 2 des o.a. Runderlasses vom 2. \nMai 1983 und die umstrittene Position insgesamt sei nicht von der \nBewilligungsbehörde anerkannt. Was die von der Klägerin geltend gemachte \nGegenforderung angehe, seien die von dieser gezahlten Mittel für Bauteile bestimmt \ngewesen, die nicht Gegenstand der Landesförderung gewesen seien. Diese \nEigenmittel seien erstattet worden, nachdem festgestellt worden sei, dass die \nFördermittel für die bewilligten Bauteile nicht verbraucht worden seien. Gleichgültig, \nob die Mitarbeiter M. und S. der Nr. 1 oder 2 des genannten Runderlasses \nunterfielen, handele es sich bei dem Erlass um eine Kann-Regelung, woraus nur die \ngrundsätzliche Förderungsfähigkeit folge. Über die konkrete Förderung müsse die \nBewilligungsbehörde eine Entscheidung treffen, wozu alle Kosten anzumelden und \nmit einem Prüfungsvermerk anzuerkennen seien. Hieran fehle es vorliegend. \nUnabhängig davon seien die von den beiden Mitarbeitern wahrgenommenen \nAufgaben regelmäßig von den beauftragten Architekten, Ingenieuren und Bauleitern \ndurchzuführen, wofür sie durch ihr Honorar entlohnt würden, so dass zusätzliche \nKosten der hier strittigen Art nicht notwendig und allenfalls bei schwierigen \nBauvorhaben sowie dann zudem in geringerem Umfang anerkennungsfähig seien. \nSie habe solche Kosten regelmäßig nicht anerkannt. Die Zinsverpflichtung ab dem \nAuszahlungstag ergebe sich aus Nr. 5.92 des Bewilligungsbescheids vom 27. \nDezember 1984 und überdies aus § 49a VwVfG NRW. Soweit die Klägerin von einer \nVerzinsung allenfalls ab dem 6. Dezember 1991 ausgehe, betreffe das einen völlig \nanderen Anspruch, nämlich den bei Überzahlung nach Schlussfestsetzung der \nFörderung. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 22. Dezember \n1999 den angefochtenen Bescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide \ninsoweit aufgehoben, als ein 37.116,38 DM überschreitender Betrag zurückgefordert \nwird. Hierauf hat die Beklagte die - zugelassene und rechtzeitig begründete - \nBerufung eingelegt. \n\n15\n\nDie Beklagte trägt vor: Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen \nBescheid in der Form der Widerspruchsbescheide sei nicht, wie das \nVerwaltungsgericht meine, § 49 Abs. 3 VwVfG NRW heranzuziehen. Zwar habe das \nVerwaltungsgericht richtig die Personalkosten über 594.098,66 DM nicht als \nförderungsfähig anerkannt. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich aber \nnicht um einen Widerruf, sondern um die endgültige Festsetzung des \nLandeszuschusses an die Klägerin. Der Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember \n1984 habe nur den Umfang des Planvolumens und der förderfähigen Gesamtkosten \ndetailliert festgelegt; nach seiner Nr. 7.3 sollten die den bewilligten Festbetrag \nunterschreitenden förderfähigen Gesamtkosten zurückgezahlt werden. \nErmächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher das \nKrankenhausfinanzierungsgesetz iVm. dem Bewilligungsbescheid. Es handele sich \nnicht um den Widerruf zweckentfremdet verwendeter Mittel, sondern um die \nAbrechnung einer Fördermaßnahme. Ein Ermessensspielraum habe ihr dabei nicht \nzugestanden. Im Übrigen seien alle Mittel zweckentsprechend für die bewilligte \nKrankenhausbaumaßnahme verwendet worden. Streitig sei nur die Höhe der \nförderungsfähigen Positionen. Soweit im Bescheid vom 16. April 1993 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 noch von einem Widerruf \neinzelner Positionen die Rede gewesen sei, sei dieser Fehler im \nWiderspruchsbescheid vom 9. April 1999 ausgeräumt. Sollte ihr bezüglich der \nRückzahlung Ermessen zugestanden haben, sei dieses jedenfalls auf Null reduziert \ngewesen. Etwaige Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden seien \nauf den noch offenen Zinsanspruch auf den Rückzahlungsbetrag zu beziehen. Nach \nihrem Schreiben vom 30. Januar 1987 habe die Klägerin nicht auf eine \nFörderungsfähigkeit ihrer Verwaltungsleistungen (Personalkosten) vertrauen können. \nSchließlich habe das Verwaltungsgericht nach seiner Anerkennung der \nSchlussabrechnung eine Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen für \nvorzeitigen Mittelabruf versäumt. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage insgesamt abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor: Die geltend gemachten Personalkosten unterfielen der Nr. 1 des \nRunderlasses vom 2. Mai 1983, in der eine Ausweisung und Anerkennung einer \nsolchen Position nicht vorgesehen sei. Dem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar \n1987 sei sie entgegengetreten. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid \nvom 9. April 1999 ausdrücklich auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW bezogen, \nso dass unerklärlich sei, weshalb jetzt diese Vorschrift nicht einschlägig sein solle. \nSie habe auch die gezahlten Mittel in Höhe der Personalkosten nicht \nzweckentfremdet verwandt. Die Beklagte habe, abgesehen von einem überhaupt \nnicht erkannten Ermessen, unberücksichtigt gelassen, dass sie (die Klägerin) eine \neventuelle Zweckwidrigkeit weder gekannt habe noch habe erkennen müssen. Einen \nvorzeitigen Mittelabruf habe sie nicht vorgenommen und zudem entbehre einem \ndarauf gestützten Zinsanspruch die Rechtsgrundlage.\n\n21\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n22\n\n II.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat wegen einstimmiger Beurteilung ihrer \nErfolgsaussicht und der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach \nAnhörung im Beschlusswege nach § 130a VwGO entscheidet, ist begründet. \n\n24\n\nDas erstinstanzliche Urteil kann, soweit es der Klage stattgibt, in der Berufung \nkeinen Bestand behalten. Der Ausgangsbescheid vom 16. April 1993 - seinem \nCharakter nach ein Abrechnungs- oder Schlussbescheid - in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 14. September 1993, letzterer in der Fassung des \nBescheids vom 9. April 1999 ist, soweit er in der Berufung Gegenstand der \nAnfechtungsklage ist, nicht zu beanstanden. \n\n25\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung wird der Problematik des vorliegenden \nRechtsstreits nicht gerecht, weil sie den Regelungscharakter des \nAusgangsbescheids in der Gestalt des maßgeblichen Widerspruchsbescheids \nunzutreffend erfasst. Bereits der Ausgangsbescheid weist drei Regelungen auf: 1. \nwird der Förderrahmen für die II. Baumaßnahme des klägerischen Krankenhauses \nendgültig festgesetzt, auch wenn insoweit eine umschreibende Formulierung gewählt \nist; 2. wird die Rückforderung einer Überzahlung geltend gemacht; 3. werden Zinsen \nunter drei Gesichtspunkten geltend gemacht, die möglicherweise im Bescheid vom 9. \nApril 1999 nur noch auf eine nicht zweckentsprechende Verwendung von \nLandesmitteln gestützt werden. Von dem so strukturierten Bescheid hat das \nVerwaltungsgericht nur die Rückzahlungsforderung (Regelungsteil 2) zum Teil \naufgehoben; unberührt gelassen hat es die endgültige Festsetzung des \nFörderrahmens (Regelungsteil 1) und - insoweit inkonsequent - die Zinsforderung \n(Regelungsteil 3). Allerdings hat es durch Bestätigung der Nicht-Förderungsfähigkeit \nder strittigen Personalkosten der Klägerin die endgültige Festsetzung des \nFörderungsrahmens und den grundsätzlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten \nmittelbar bestätigt. Es hat aber versäumt, die Klage im Übrigen, d.h. bezüglich der \nRegelungsteile 1 und 3 wie auch bezüglich des von der Klägerin anerkannten \nRückzahlungsbegehrens abzuweisen. Dieses erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin \nweder durch eigenständige Berufung noch durch Anschlussberufung angefochten, \nwas zur Folge hat, dass der Regelungsteil 1 des Ausgangsbescheids in der Gestalt \nder Widerspruchsbescheide im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht \naufgehoben und bestandskräftig ist. Diese Konstellation führt zwangsläufig zu dem \nvon der Beklagten erhobenen Rückzahlungsanspruch und dem zu Folge zwingend \nzur Stattgabe der Berufung der Beklagten. Das erhellt aus der nachfolgenden \nBetrachtung des Charakters des Bewilligungsbescheids vom 27. Dezember 1984 \nund des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. April 1993 sowie ihres \nZusammenspiels.\n\n26\n\nMit dem o.a. Bewilligungsbescheid ist der Klägerin unter Nr. 1 b) bei einer \nBemessungsgrundlage von 34.500.000,-- DM ein Zuschuss vorläufig in Höhe von \n34.500.000,-- DM bewilligt worden und unter Nr. 7.3 - wenn auch unter der \nirreführenden Überschrift \"Widerruf der Bewilligung\" - die Zurückzahlung \nausgezahlter Fördermittel bei Unterschreitung des bewilligten Festbetrags durch die \nförderfähigen Gesamtkosten geregelt. Hieraus und aus dem Vorbehalt der Prüfung \ngeltend gemachter Baunebenkosten in Nrn 9.8 und 9.9 ergibt sich - auch für den \nBescheidadressaten erkennbar -, dass a) der bewilligte Festbetrag nur vorläufig ist \nund b) eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten nach Prüfung der \nKostennachweise sowie c) eine endgültige Festsetzung des bewilligten Festbetrages \nerfolgen werde. Dies ist nicht nur dem Wortlaut des Bescheids zu entnehmen, \nsondern auch den zum Gegenstand der Bewilligung gemachten Verfahrensrichtlinien \nvom 25. Oktober 1973, MBl. 1973, 1834. Diese sehen in Nr. 3.1 für das \nBewilligungsverfahren einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vor. Es versteht sich \nvon selbst, dass einem vorläufigen Bewilligungsbescheid die endgültige \nEntscheidung nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung (vgl. insoweit auch \nNr. 4.3.) folgt. Der o.a. Bewilligungsbescheid ist daher im Sinne der Rechtsprechung \ndes 4. Senats des angerufenen Gerichts lediglich die Grundlage für die vorläufig \ngezahlten Fördermittel. Dem gegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide der Charakter eines Abrechnungs- oder \nSchlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die Höhe der Fördermittel, die der \nKlägerin auf der Grundlage des ansonsten unverändert gültigen \nBewilligungsbescheides zustehen, verbindlich festzusetzen und die sich hierauf \nangesichts der tatsächlich gezahlten Beträge ergebende Überzahlung nebst Zinsen \nzurückzufordern. \n\n27\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. \nJanuar 2002 - 4 A 4927/99 - und Urteile vom 17. \nMärz 1989 - 4 A 799/87 - und 24. November 1989 - 4 \nA 459/88 - sowie letzteres betreffend BVerwG, \nBeschluss vom 31. Mai 1990 - 3 B 19.90 - n.v.\n\n28\n\nMit der endgültigen Festsetzung des \"Förderrahmens\" im angefochtenen \nSchlussbescheid (Ausgangsbescheid) ist denn auch erkennbar angeknüpft an den \nvorläufigen Bewilligungsbescheid gemäß 3.31 der Verfahrensrichtlinien.\n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beinhaltet der Schlussbescheid \nkeinen Widerruf des Bewilligungsbescheids oder von Teilen dessen. Weder ist im \nSchlussbescheid vom 16. April 1993 oder im Widerspruchsbescheid in der \nmaßgeblichen Fassung des Bescheids vom 9. April 1999 ausdrücklich oder \nsinngemäß von einem Widerruf die Rede noch war Raum für einen solchen Widerruf. \nSoweit im Schlussbescheid § 49a Abs. 3 VwVfG NRW angezogen ist, handelt es sich \nlediglich um die Begründung - und zudem nur eine hilfsweise - des Zinsbegehrens, \nwomit der Bescheid im Übrigen nicht den Charakter eines Widerrufs erlangt. Soweit \nim Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 die Rückforderung auf §§ 49 \nAbs. 3 Nr. 1, 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützt wird, ist dies durch den Bescheid vom \n9. April 1999 überholt, in welchem von einem Widerruf, wie die Beklagte betont, nicht \nmehr die Rede ist. Eines Rückgriffs auf die Erstattungs- und Verzinsungsregelung \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bedurfte es auch nicht, weil mit der endgültigen \nFestsetzung des Förderungsbetrages ein Rechtsgrund für ein weiteres \nBehaltendürfen überzahlter Beträge nicht mehr bestand, so dass sich das \nRückzahlungsverlangen der Beklagten als Geltendmachung eines öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs darstellt (vgl. insoweit die zitierten Entscheidungen \ndes 4. Senats). Nichts anderes beinhaltet Nr. 7.3 Satz 1 des Bewilligungsbescheides, \nmit dem sich die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1984 einverstanden \nerklärt hat und der mithin auch selbständig Ermächtigungsgrundlage für die \nRückforderung überzahlter Förderbeträge ist. \n\n30\n\nZentraler Punkt des Rechtsstreits ist deshalb an sich die erste Regelung des \nSchlussbescheids, nämlich die vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobene \nendgültige Festsetzung des Förderrahmens. Bleibt diese bestandskräftig bestehen, \nwas hier der Fall ist, besteht für ein Behaltendürfen der der Klägerin zugeflossenen \nüberschießenden Mittel kein Rechtsgrund und der öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch - oder unmittelbar durch Bewilligungsbescheid begründete \nRückzahlungsanspruch - der Beklagten ist begründet sowie der Schlussbescheid \nhinsichtlich seines 2. Regelungsteils rechtmäßig. Auf die Fragen der \nFörderungsfähigkeit der strittigen Personalkosten der Verwaltung oder einer \nrechtmäßigen Ermessensbetätigung kommt es nicht an.\n\n31\n\nDer Zinsanspruch der Beklagten, die dritte Regelung des Beschlussbescheids, ist \nvom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht aufgehoben worden, so dass insoweit die \nBeklagte nicht beschwert und das dahingehende Anfechtungsbegehren der Klägerin \nebenso wie der 1. Regelungsteil des Schlussbescheids nicht Gegenstand der Klage \nin der Berufung ist. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/13-a-964-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-19/13-a-964-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298682","retrieved":"2026-07-09 03:22:31.565332+00:00"}}