{"status":"available","doknr":"OLD298705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0318.1A1085.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"1 A 1085/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür das Klageverfahren auf 1.192,24 EUR und für das Berufungsverfahren auf \n1.213,53 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. \n\n3\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind hier auf der \nGrundlage des Antragsvorbringens schon im Ansatz nicht begründet. \n\n4\n\nVielmehr hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des \nAntragsvorbringens zu Recht entschieden, dass es für die begehrte Anerkennung \nseiner Tätigkeit als Maschinenschlosser bei dem Bahnbetriebswerk W. -S. \nin der Zeit vom 1. Oktober 1967 bis 30. November 1968 (1 Jahr, 61 Tage) als \nruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an \ndem notwendigen zeitlichen Zusammenhang zu der Tätigkeit als \nMaschinenschlosser ab dem 1. Dezember 1970 fehlt. Denn der Kläger hat die \nUnterbrechung seiner Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \ni.S.d. § 10 Satz 1 BeamtVG zu vertreten. \n\n5\n\nEine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung seiner Tätigkeit im öffentlichen \nDienst liegt - auch ohne Verschulden - vor, sofern sie auf Umständen beruht, die in \nseinem Verantwortungsbereich liegen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie \nmaßgeblich durch sein Verhalten geprägt werden. \n\n6\n\nDavon ausgehend sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem \nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch eigene - freiwillige - Kündigung und der \nanschließende Besuch einer Fachoberschule zum Erlangen eines besonderen \nSchulabschlusses, wie sie hier in Rede stehen, regelmäßig in den \nVerantwortungsbereich des Beamten fallende Gründe für die Unterbrechung des \nzeitlichen Zusammenhangs zwischen der Vordienstzeit und der späteren Berufung in \ndas Beamtenverhältnis.\n\n7\n\nVgl. zur Kündigung: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Band I, Teil 3 a, \nVersorgungsrecht I, O § 10 Rn. 49; zum freiwilligen \nAusscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Besuch \neiner Fachschule: BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n1967- VI C 85.64 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. \n24.\n\n8\n\nNur in Ausnahmefällen ist eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch \neigene Kündigung unter Berücksichtigung besonderer Umstände nicht der Sphäre \ndes Beamten zuzurechnen, so z.B. wenn sie in Wirklichkeit durch eine angekündigte \nPersonalverminderung oder durch ähnliche im Verantwortungsbereich des \nDienstherrn liegende Maßnahmen ausgelöst ist.\n\n9\n\nEntscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung - Kündigung und Schulbesuch \n- in dem rechtlichen Zusammenhang, in dem er zu würdigen ist (Berücksichtigung \nder Vordienstzeit als ruhegehaltfähig) - trotz seiner Prägung durch das eigene \nVerhalten des Beamten - billigerweise der Sphäre des Dienstherrn und nicht - mit der \nFolge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit \nund Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. \nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob die Motive des Beamten \nbilligenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind oder \nob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse \nund Erfahrungen später dem Dienstherrn zugute gekommen sind, weil dieser sie sich \nzunutze gemacht hat.\n\n10\n\nVgl. allgemein: BVerwG, Urteile vom 19. Februar \n1998 - 2 C 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 573 = DVBl. \n1998, 641 = Schütz/Maiwald ES/C II 1.1.2. Nr. 28, \nund vom 17. Oktober 1985 - 2 C 31/83 - DVBl. 1986, \n462 = ZBR 1986, 169, jeweils m.w.N. \n\n11\n\nDies zugrunde gelegt sind vorliegend Umstände nicht festzustellen, die einer \nZuordnung der Kündigung und des Schulbesuchs zu der Verantwortungssphäre des \nKlägers entgegenstehen.\n\n12\n\nDabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er schon bei der \nKündigung die Absicht hatte, nach Abschluss der Schulausbildung in den öffentlichen \nDienst zurückzukehren. Ebenso unerheblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt er die \nIdee entwickelt hat, im Anschluss an die Schule ein Studium an der Staatlichen \nIngenieurschule zu beginnen. \n\n13\n\nDie entsprechenden - inneren - Vorstellungen des Klägers bieten für sich keinen \nausreichenden Grund, die Verantwortung für sein Verhalten dem Risikobereich des \nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn zuzurechnen. Es verblieb in seinem Risikobereich, \nwenn der Kläger sich ohne weitere Abstimmung und Absicherung zu einer weiteren \nSchulausbildung entschloss. Zugleich stand es zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nKlägers außer Frage, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr das Arbeitsverhältnis \nohne seine Kündigung fortgeführt hätte. Wenn dieses Arbeitsverhältnis dem Kläger \n- wegen dessen fehlenden Schulabschlusses der Klasse 10 - den angestrebten und \nspäter verwirklichten Berufswunsch - Laufbahn des mittleren Dienstes - nicht \neröffnete, betraf dies ebenfalls nur Gründe in seiner Person. \nAn eine andere Risikoverteilung wäre allenfalls zu denken, wenn der Dienstherr \nbereits seinerzeit ein besonderes - konkretes - Interesse daran gehabt und bekundet \nhätte, dass der Kläger sich um die Voraussetzungen für die Übernahme in eine \nLaufbahn des mittleren Dienstes bemüht. Hierfür findet sich indes weder im Vortrag \ndes Klägers noch sonst ein hinreichend konkreter Anhalt. Die Bewilligung von \nStudienbeihilfe für das Studium an der Staatlichen Ingenieurschule und die in diesem \nRahmen durchgeführte Einstellungsuntersuchung ist diesbezüglich schon mangels \nzeitlichem Zusammenhang zur Kündigung und zur Schulausbildung ohne \nAussagewert. \n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht, soweit sie das erstinstanzliche Verfahren \nbetrifft, auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG, im Übrigen auf §§ 13 \nAbs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 und 15 GKG.\n\n15\n\nIn beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier mit \nder Frage der Ruhegehaltfähigkeit von sog. Vordienstzeiten nach § 10 Satz 1 \nBeamtVG in Rede steht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstands in Anwendung \ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrags (26-\nfachen Monatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der \n(Ruhestands-)Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, und nicht - wie \nvom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - nach § 17 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September \n1999 - 2 B 53.99 -, NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR \n2000, 188 = Schütz/Maiwald ES/F II 3 Nr. 9 = \nBuchholz 360 § 13 GKG Nr. 106.\n\n17\n\nDaraus ergibt sich für das Klageverfahren - ausgehend von der Höhe der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 15 GKG) - \nein Wert von 1.192,24 EUR ( 2 % von 4.483,61 DM x 26 = 2.331,42 DM). Für das im \nMärz 2001 mit dem Zulassungsantrag eingeleitete Rechtsmittelverfahren ergibt sich \n- ausgehend von der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu diesem Zeitpunkt \n(vgl. § 15 GKG) - ein Wert von 1.213,53 EUR (2 % von 4.564,33 DM x 26= \n2.373,45 DM).\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/1-a-1085-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/1-a-1085-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298705","retrieved":"2026-07-09 03:22:33.787702+00:00"}}