{"status":"available","doknr":"OLD298706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0318.18B440.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"18 B 440/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem \nder in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass \nder Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden \nGründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Da der Senat nur die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nmuss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen \ndas Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende \nGründe gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.\n\n4\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, \nob die Wirksamkeit der Zustellung einer Ordnungsverfügung die Ausstellung eines \nmit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses zwingend \nvoraussetzt, tangiert in keiner Weise die Alternativbegründung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die angefochtene Ausweisungsverfügung des \nAntragsgegners auch deshalb unanfechtbar sei, weil der Antragsteller sein \nprozessuales Klagerecht verwirkt habe.\n\n5\n\nLediglich ergänzend merkt der Senat an, dass entgegen der Auffassung des \nAntragstellers mit Blick auf die von ihm formulierte Frage ohnehin kein (weiterer) \nKlärungsbedarf besteht. Denn \"nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stellt das Empfangsbekenntnis kein \nWirksamkeitserfordernis der Zustellung dar; das zurückgesandte \nEmpfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger \ndas Schriftstück erhalten hat\".\n\n6\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 14. September \n1978 - 6 C 69.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 38 \n= ZBR 1979, 146\n\n7\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und \n2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/18-b-440-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/18-b-440-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298706","retrieved":"2026-07-09 03:22:33.899805+00:00"}}