{"status":"available","doknr":"OLD298704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0318.12A1681.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"12 A 1681/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n(VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist \nunbegründet. Die Zulassungsschrift führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn \ndurch das Zulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass ihr \nErgebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin \ngegen die beklagte Stadt nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verneint, da diese in \ndem zu Grunde liegenden Jugendhilfefall nicht örtlich zuständig geworden sei. Zur \nÜberzeugung der Kammer könne nach Auswertung des Akteninhalts und nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter zum \n1. April 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. O. begründet habe (§ 86 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII). Diese das klageabweisende Urteil tragende Erwägung steht \nim Ergebnis nicht ernstlich in Frage. \n\n7\n\nZwar beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass entgegen dem vom \nVerwaltungsgericht abweichend von seinen abstrakten Ausführungen bei der \nRechtsanwendung eingenommenen Standpunkt für die Bestimmung des \ngewöhnlichen Aufenthalts nicht darauf abzustellen ist, ob jemand gewillt ist, sich auf \nunabsehbare Zeit in einem bestimmten Ort niederzulassen. Ungeachtet des von der \nVorinstanz konkret angelegten unzutreffenden Maßstabs lässt der hier maßgebliche \nSachverhalt aber entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Raum dafür, die \ngerichtliche Feststellung eines im entscheidungserheblichen Zeitraum bestehenden \ngewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in B. O. als möglich \nanzusehen.\n\n8\n\nNach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137; Urteil \nvom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436.\n\n10\n\nHiervon ausgehend ist das Merkmal \"nicht nur vorübergehend verweilt\" erfüllt, \nwenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne \neines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht \nerforderlich. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - a.a.O., Urteil vom 18. Mai 2000 \n- 5 C 27.99 - FEVS 51, 546, 548. \n\n12\n\nAuch gemessen hieran erlauben die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen \ntatsächlichen Feststellungen nicht, in Betracht zu ziehen, die Kindesmutter habe, als \nsie sich Anfang 1994 bei ihrer Freundin in B. O. einquartierte, in diesem Ort \nihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für \ndie Prüfung in diesem Verfahren zu Grunde zu legen, da die Klägerin, obwohl ihre \nSachverhaltsangaben zum Teil hiervon abweichen, weder das Verfahren der \nSachverhaltsaufklärung noch substantiiert die Tatsachen- und Beweiswürdigung \ndurch das Verwaltungsgericht gerügt hat.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die \nKindesmutter habe sich mit ihrem Wegzug von O. außerhalb dieser Stadt eine \nneue Zukunft aufbauen wollen, ohne sich dabei auf B. O. festzulegen. Ihre \nO. Wohnung habe sie beibehalten, um sich die Möglichkeit einer Rückkehr \noffen zu halten. Die Wohnungsnahme bei der kurz zuvor kennen gelernten Freundin \nin B. O. sei eher zufällig und von vornherein nur für eine Übergangszeit \nerfolgt, um von diesem ?Unterschlupf? aus die Möglichkeiten zur Neuordnung der \neigenen Lebensverhältnisse zu sondieren. Angesichts der beengten räumlichen \nVerhältnisse habe die Kindesmutter nur die notwendigsten Kleidungsstücke mit nach \nB. O. genommen. Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der weiteren \nBeweisaufnahme ergäben sich keine Anhaltspunkte, die auf die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts in B. O. hindeuten könnten. Weitere Möglichkeiten \nder Sachverhaltsaufklärung hätten nicht zur Verfügung gestanden, da die Freundin, \nbei der die Kindesmutter zeitweise ein Unterkommen gefunden habe, für das Gericht \nnicht greifbar sei. \n\n14\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen nicht den \nSchluss zu, die Kindesmutter habe sich in B. O. \"bis auf weiteres\" im Sinne \neines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer \nLebensbeziehungen gehabt. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nAufenthalt dort über ein in jeder Beziehung übergangsweises Verweilen, das nicht \nnotwendig in einen zukunftsoffenen Verbleib in B. O. münden sollte und auch \nnicht gemündet hat, hinausgehen sollte. In dieser Beziehung unterscheidet sich der \nhier zu beurteilende Sachverhalt etwa von dem, der dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 - 12 A 10423/00 - \n(FEVS 53, 91 ff.) zu Grunde lag und in dem sich ein Hilfe Suchender ca. 3 Monate \nlang nur deshalb im Haushalt von Verwandten aufhielt, um die Zeit bis zur \n(verzögerten) Fertigstellung des von ihm zu beziehenden Seniorenheims am selben \nOrt zu überbrücken. Dort stand für den Hilfe Suchenden von vornherein fest, bis auf \nweiteres in dem Ort zu verbleiben, in dem er zunächst eine provisorische Unterkunft \nbezogen hatte. \n\n15\n\nAllerdings ist - wie dem Sinne nach durch das Verwaltungsgericht geschehen - \ndie hier erhebliche Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter \nletztlich nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin zu beantworten. Wegen \nder ausgebliebenen Vernehmung der Mieterin der fraglichen Wohnung hat das \nVerwaltungsgericht keinen vollständigen Aufschluss über die Umstände des \nAufenthalts der Kindesmutter in B. O. gewinnen können. Die Mieterin stand \nindes, wie das Verwaltungsgericht unbeanstandet durch eine Verfahrensrüge der \nKlägerin ausgeführt hat, als Zeugin tatsächlich nicht zur Verfügung. Sie ist auch nicht \netwa nunmehr von der Klägerin als Zeugin zum Nachweis bestimmter Tatsachen \naufgeboten worden. Die Nichtaufklärbarkeit der den Kostenerstattungsanspruch \nbegründenden Tatsachen, zu denen die zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit \ndes in Anspruch Genommenen gehören, geht zu Lasten dessen, der den Anspruch \ngeltend macht, es sei denn, dass das materielle Recht eine andere Verteilung der \nBeweislast regelt. Das ist hier nicht der Fall. Infolgedessen trägt die Klägerin als \nAnspruchstellerin die materielle Beweislast dafür, dass die Beklagte für den \nfraglichen Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden ist, d.h. die Kindesmutter ihren \nfür die örtliche Zuständigkeit relevanten gewöhnlichen Aufenthalt in B. O. \nbegründet hat. Dem entsprechend wirkt sich die Nichterweislichkeit des \ngewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in B. O. zu Lasten der Klägerin \nmit der Folge aus, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht festgestellt werden \nkann. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO \na.F.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 2. März 1999 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO a.F.).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/12-a-1681-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-18/12-a-1681-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298704","retrieved":"2026-07-09 03:22:33.675261+00:00"}}