{"status":"available","doknr":"OLD298725","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.19B405.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"19 B 405/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,-- EUR.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem \n1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, zulässige \nBeschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, \nauf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht \nbeschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung \nvom 28. November 2001 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers \ndaran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im \nöffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder Fahrerlaubnisentziehung durch das Verwaltungsgericht nicht auf der Unterstellung, er \nnehme regelmäßig oder zumindest gelegentlich Cannabisprodukte ein und biete dabei keine \nGewähr dafür, dass er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig trenne. \nDie Fahrerlaubnisentziehung vom 28. November 2001 erweist sich deshalb als rechtmäßig, \nweil der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) \nauf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, bei deren Nachweis die \nFahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 \nAbs. 1 Satz 1 FeV dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen hat. Der Schluss auf \ndie Nichteignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV ist hier \ngerechtfertigt. Denn dieser hat das vom Antragsgegner unter dem 25. August 2001 \ngeforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer - innerhalb von 8 Tagen \nnach Zustellung der Aufforderung (28. August 2001) abzugebenden - Blut- und Urinprobe \nnicht fristgerecht beigebracht. \n\n4\n\nDie Anordnung der Beibringung des Gutachtens erweist sich als rechtmäßig, \ninsbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig.\n\n5\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n2001 - 3 C 13.01 - , NJW 2002, 78 = VRS 101 (2001), 229; \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, \n24.\n\n6\n\nSie diente im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14, 46 \nAbs. 3 FeV der Klärung von in der Tatsache des widerrechtlichen Besitzes eines \nBetäubungsmittels, nämlich von etwa 4 g Marihuana, begründeten Eignungsbedenken. \nAngesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und \nEntziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der \nAbwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus \nder Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich \nder Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten \nGefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das \nFühren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit \nbeeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige \nRechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. \nDass auch der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, entspricht gesicherter \nwissenschaftlicher Erkenntnis.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 \nu.a.-, BVerfGE 90, 145 (181) = NJW 1994, 1577 (1581); \nBVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, \nNJW 1997, 269.\n\n8\n\nDaraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden \nZusammenhang, nämlich bei der Anwendung der einschlägigen ordnungsrechtlichen \nVorschriften, nicht auf den Grundsatz \"in dubio pro reo\" ankommt und es auch nicht darum \ngeht, ob von dem Betroffenen verlangt oder erwartet wird, sich mit der Angabe über den \nZweck des Drogenbesitzes selbst zu belasten. Voraussetzung für die Anordnung der \nBeibringung eines Gutachtens und daran anknüpfend für die Entziehung der Fahrerlaubnis \nist nicht, dass (eignungsausschließender) Drogenkonsum nachgewiesen ist; es geht vielmehr \ndarum, durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete Zweifel an der \nKraftfahreignung durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel abzuklären und aus dem \nUnterlassen der (fristgerechten) Mitwirkung die ordnungsrechtlich zum Zweck der \nGefahrenabwehr gebotenen Konsequenzen zu ziehen. \n\n9\n\nDie hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 25. August 2001, ein \nfachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, beruht auf \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Durch diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Vorschrift,\n\n10\n\nvgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 - \nsowie vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -,\n\n11\n\nist rechtssatzmäßig bestimmt, dass der - auch nur einmalige - Besitz von \nBetäubungsmitteln eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für \nberechtigte, aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Kraftfahreignung sein kann, denen \ndie Fahrerlaubnisbehörde je nach den Umständen des konkreten Falles durch die Anordnung \nder Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nachgehen kann. Dass nach sachverständig \nvermittelter Erfahrung der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein \nstarkes Indiz für Eigenkonsum ist und schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden \nim Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts als hinreichend aussagekräftiges \nAnzeichen für regelmäßigen Drogenkonsum ein Drogenscreening rechtfertigen konnte, war \nbereits in der Rechtsprechung zu § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. anerkannt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B \n150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B \n145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, \n161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung \nsachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni \n1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).\n\n13\n\nWelches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, \nhier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den \nkonkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die \nVorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils \ngegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, \nob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening \nanzuordnen. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - \n19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 - sowie vom 11. Januar \n2002 - 19 B 1507/01 -.\n\n15\n\nDanach kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, dass bei \nihm nicht ein einziger Gebrauch von Cannabisprodukten nachgewiesen worden ist und dass \ner bei der Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2000 lediglich Beifahrer des überprüften \nFahrzeugs war.\n\n16\n\nDie Anordnung eines Drogenscreenings ist im konkreten Fall ermessensfehlerfrei \nergangen. Anlass für besondere Erwägungen dazu, ob der festgestellte Besitz einer geringen \nMenge eines Cannabisproduktes im Einzelfall ausnahmsweise kein hinreichend \naussagekräftiges Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken ist, ist dann \ngegeben, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe der \nMenge an Dritte hindeuten, wenn die festgestellte Menge eines Cannabisprodukts \nunzweifelhaft für lediglich experimentellen (einmaligen oder seltenen) Cannabiskonsum \nspricht oder wenn der (letzte) festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln schon so lange \nzurückliegt, dass allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf dem Besitz keine hinreichende \nAussagekraft für Eignungsbedenken mehr zukommt.\n\n17\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 -.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine \ndieser Fallgestaltungen hier vorliegt.\n\n19\n\nDer somit berechtigten Gutachtenanforderung ist der Antragsteller, der in der Anordnung \nvom 25. August 2001, darüber hinaus in einem Begleitschreiben vom selben Tag, \nunmissverständlich auf die Bedeutung der gesetzten Frist hingewiesen worden ist, nicht \nnachgekommen; er hat es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus von \nihm zu vertretenden Gründen unterlassen, innerhalb von 8 Tagen nach der am 28. August \n2001 erfolgten Zustellung der Anordnung eine Blutprobe und eine Urinprobe bei dem Institut \nfür Rechtsmedizin der Universität M. abzugeben. Daher durfte der Antragsgegner gemäß \n§ 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung auf die \nNichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat keinen Grund dafür aufgezeigt, dass \nder Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre. \n\n20\n\nEin Grund dafür ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller am \n9. Oktober 2001 eine Blut- und eine Urinprobe abgegeben und den Untersuchungsauftrag \nerteilt hat und dass nach dem - dem Antragsgegner vorgelegten - Gutachten vom 19. \nOktober 2001 die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausfielen und der \ntoxikologische Befund keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Antragsteller \nCannabisprodukte konsumiere. Diesem in seiner sachlichen Richtigkeit auch vom \nAntragsgegner nicht bestrittenen Gutachten kommt keine dem Schluss auf die Nichteignung \nentgegenstehende Aussagekraft zu; daher dringt das Vorbringen des Antragstellers, der \nAntragsgegner sei nicht bereit, ihm den Entlastungsbeweis zu ermöglichen, auch insofern \nnicht durch, als es auf das Gutachten vom 19. Oktober 2001 bezogen ist.\n\n21\n\nMit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV hat der Verordnungsgeber die bisherige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen.\n\n22\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1069).\n\n23\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Erwägung zugrunde, \ndass die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf eine berechtigte \nAnordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken hin seiner Mitwirkungspflicht in von ihm zu \nvertretender Weise nicht nachkam, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse auf seine \nKraftfahreignung ziehen konnte; sie konnte auf Grund der Eignungsbedenken zu der \nÜberzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausschließen, und seine Nichteignung erwiesen sei. Im \ngerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Beweiswürdigung die Weigerung des \nFahrerlaubnisinhabers, sich untersuchen zu lassen, dahin gewertet werden, dass der \nBetroffene vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und nach dem \nRechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO die zu beweisende Tatsache (der Nichteignung) \nals erwiesen angesehen werden kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 33.83 -, \nNJW 1986, 1562 (1563), vom 28. November 1969 - VII C \n18.69 -, BVerwGE 34, 248 (250) und vom 2. Dezember 1960 \n- VII C 43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275).\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den \nBetroffenen entgegen zu wirken; bei Verhinderung der Aufklärung tatsächlich begründeter \nEignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des \nFahrerlaubnisinhabers schließen. Eine Verhinderung der Aufklärung liegt aber nicht nur dann \nvor, wenn der Betroffene sich überhaupt weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten \nbeizubringen, sondern auch, wenn er das geforderte Gutachten ohne Grund nicht fristgerecht \nbeibringt. Die Fristbestimmung hat gerade in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die \nNachweismöglichkeiten von Drogenkonsum im Urin bzw. im Blut eine entscheidende \nBedeutung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt daher den Aussagegehalt eines nachträglich \nvorgelegten Gutachtens bzw. eines Gutachtens über eine verspätet abgegebene Blut- oder \nUrinprobe durchgreifend in Frage.\n\n26\n\nVgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n7. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518.\n\n27\n\nNach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens \nkonsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte \nnicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar. \nEinmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist im Blut (nur) einige \nTage, im Urin (bis zu) 1 bis 2 Wochen bzw. einige Wochen lang nachweisbar.\n\n28\n\nVgl. Harbort, Zulässigkeit von verwaltungsbehördlichen \nMaßnahmen im Rahmen der drogenspezifischen \nFahreignungsdiagnostik, NJW 1998, 348 (352); Gehrmann, \nVorbeugende Abwehr von Verkehrsgefahren durch \nhaschischkonsumierende Kraftfahrer, NZV 1997, 457 (462); \nKannheiser/Maukisch, Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit \nvon Cannabis und Konsequenzen für die \nFahreignungsdiagnostik, NZV 1995, 417 (424 f.); Möller, \nDrogenkonsum und Drogennachweis bei \nVerkehrsteilnehmern, DAR 1993, 7 (9).\n\n29\n\nEine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer, \nüberraschend bestimmter Frist - wie der vom Antragsgegner gesetzten - erfolgt, also Blut- \nund Urinprobe bei der untersuchenden Stelle fristgerecht abgegeben werden. Hält der \nBetroffene die Frist für die Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht ein, liegt insbesondere, \nwie hier, zwischen der Anordnung und der Abgabe der Proben ein Zeitraum von deutlich \nmehr als einem Monat, ist nicht die - für die Ausräumung von Eignungsbedenken \nerforderliche - Gewähr dafür gegeben, dass ein negatives Untersuchungsergebnis verlässlich \nauf Drogenabstinenz schließen lässt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass \nsich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig \neingestellt hat und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft.\n\n30\n\nSo verhält es sich hier. Der Antragsteller hat die ihm für die Abgabe einer Blut- und einer \nUrinprobe gesetzte Frist um etwa einen Monat überschritten.\n\n31\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen \nbleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des \nlaufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening, das den gebotenen \nÜberraschungseffekt besitzt, zu stellen und je nach dessen Ergebnis die Eignungsbedenken \nauszuräumen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/19-b-405-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/19-b-405-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298725","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.216785+00:00"}}