{"status":"available","doknr":"OLD298728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.18B906.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"18 B 906/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis \n2.400,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich nach dem \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet (vgl. § 194 Abs. 2 des Gesetzes \nzur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001 - BGBl I, 3987 -), hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \na.F. iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts. Es ist in substanziierter Weise darzustellen, dass und warum \ndas vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft \nsein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein \naufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.\n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Mai 2001 - 18 \nB 1309/00 -.\n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, \ndie angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der \nAntragsteller beruft sich im Zulassungsverfahren sinngemäß allein darauf, dass ihm \ndie unter II. der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Mitwirkung bei der \nBeschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres in der Form der Vorsprache bei \nder Auslandsvertretung seines Landes nicht zumutbar sei, weil er keinen regulären \nReisepass, sondern nur einen \"emergency passport\" erhalten könne und ihm \ndeshalb im Rahmen einer unmittelbar nach der Einreise in Sri Lanka zu erwartenden \nIdentitätsprüfung drohe, inhaftiert, misshandelt und erpresst zu werden. Damit hat \nder Antragsteller keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Es gibt keinen Anlass für den \nAntragsgegner, im Rahmen der hier nach § 70 Abs. 4 AuslG gebotenen \nErmessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers die von diesem behauptete \nGefährdung zu berücksichtigen. Diese könnte eine entscheidungserhebliche \nRelevanz allenfalls besitzen, wenn sie dem Antragsteller zugleich \nAbschiebungsschutz vermittelte; denn wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten \nwäre, in sein Heimatland zurückzukehren, dann könnte ihm auch die Beschaffung \neines Passersatzpapieres unzumutbar sein. Dem Antragsgegner ist es jedoch unter \nden hier gegebenen Umständen verwehrt, eine Entscheidung zum Vorliegen eines \nallein in Betracht kommenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 Abs. 4 oder 6 AuslG zu treffen. Insoweit ist angesichts der vom Antragsteller \nbetriebenen Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig. \nDa dieses durch Bescheid vom 6. Oktober 2000 entschieden hat, dass im Falle des \nAntragstellers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der \nAntragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, \ndie auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches \nAbschiebungshindernis bejahen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen. \nDies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die ihm nach seinem Vorbringen \ndrohende Gefahr im Asylverfahren nicht geltend gemacht haben sollte, eine \ndiesbezügliche Prüfung durch das Bundesamt demgemäß unterblieben ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsbeschluss vom \n15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - m.w.N.\n\n7\n\nWenn somit das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der \nAntragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung die vom Antragsteller befürchtete \nGefährdung nicht zu beachten brauchte, dann kann es dahin stehen, ob es in seiner \nalternativen Begründung zu Recht eine derartige Gefährdung verneint hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/18-b-906-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/18-b-906-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298728","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.548598+00:00"}}