{"status":"available","doknr":"OLD298730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.18B338.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"18 B 338/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur zu prüfen sind, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung \nder angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDer Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der so genannten Altfallregelung \ndes Jahres 1999\n\n5\n\nvgl. Runderlasse des IM NRW vom 29. \nDezember 1999 - MBl 2000, 103 und vom 18. April \n2000 - I B 3/44.53 - sowie die zu Grunde liegenden \nIMK-Beschlüsse vom 19. November und 29. \nDezember 1999, MBl NRW 2000, 104\n\n6\n\nsteht der Ausschlussgrund des - unbestrittenen - Sozialhilfebezuges am \nmaßgeblichen Stichtag entgegen. Zwar sehen die mangels Anhaltspunkten für eine \nabweichende Verwaltungspraxis allein maßgeblichen Anwendungshinweise des IM \nNRW vor, dass Ausländern, die konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse \nvorlegen können, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen \nDuldungszeiträumen oder einer von der Ausländerbehörde oder der \nArbeitsverwaltung untersagten Arbeitsaufnahme gescheitert sind, Gelegenheit zu \ngeben ist, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass bereits am 19. November \n1999 eine feste Arbeitsplatzzusage vorlag, auf Grund derer der Lebensunterhalt der \nFamilie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nzusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist; woran sich die Erteilung einer auf \nsechs Monate befristeten Aufenthaltsbefugnis anschließen kann.\n\n7\n\nVgl. Ziff. 3 des Erlasses des IM NRW vom 29. \nDezember 1999, a.a.O. und Ziff. 2 des Erlasses des \nIM NRW vom 18. April 2000 sowie den \nSenatsbeschluss vom 24. August 2000 - 18 B 938/00 \n-.\n\n8\n\nDabei müssen sich die vorzulegenden Arbeitsplatzbescheinigungen nach \nständiger Senatsrechtsprechung zum Stichtag 19. November 1999 verhalten.\n\n9\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. \nSeptember 2001 - 18 E 947/00 -.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben jedoch bis heute keinen entsprechenden Nachweis \nerbracht. Über die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhinaus ist festzustellen, dass der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten, den \nAntragsteller zu 1. betreffenden Bescheinigung über eine Vollzeitbeschäftigung bei \nder Firma I. & T. schon wegen ihres Datums (1997) keine Aussagekraft \nbezogen auf den maßgeblichen Stichtag zukommt. Die Bescheinigung der Q..T.. \nImport & Export vom 13. März 2002 verhält sich nur zu einer \nBeschäftigungsmöglichkeit für den Antragsteller zu 1. im Jahre 2002. In den \nBescheinigungen der Pizzeria O. vom 10. März 2002 und des E. N. vom 12. \nMärz 2002 wird lediglich bestätigt, dass der Antragsteller zu 1. jeweils auch im Jahre \n1999 um Arbeit nachgesucht habe, nicht aber wird konkret ausgeführt, dass der \nAntragsteller zu 1. auch am 19. November 1999 hätte beschäftigt werden \nkönnen.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller vortragen, ihre Abschiebung sei wegen des Laufs der \nBegründungsfrist im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtswidrig, ist ihnen \nentgegenzuhalten, dass das prozessuale Verfahrensrecht den Antragstellern kein - \nmaterielles - Bleiberecht vermitteln kann. Im Übrigen gewährleisten weder Art. 19 \nAbs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug.\n\n12\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 \n- 1 BvR 938/93 -; vom 24. Oktober 1989 - 1 BvR \n576/89 - und vom 14. Mai 1987 - 1 BvR 484/87.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/18-b-338-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/18-b-338-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298730","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.822883+00:00"}}