{"status":"available","doknr":"OLD298726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.16B145.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"16 B 145/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, unabhängig davon, ob \nvorliegend ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde oder die Beschwerde selbst \ndas zulässige Rechtsmittel ist. Denn die von der Antragstellerin vorgetragenen \nGründe füllen weder den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \naus noch ist in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen \nEntscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001, BGBl. I S. 3987) glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung vorliegen. \n\n3\n\nMit ihrem Vorbringen, sie habe einen - die Unterkunft gefährdenden - \nMietrückstand nur dadurch vermieden, dass sie anderweitigen \nZahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, trägt sie nichts vor, was in Abkehr \nvom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Annahme eines \nAnordnungsgrundes führt.\n\n4\n\nIn einem auf die Übernahme laufender Unterkunftskosten durch den \nSozialhilfeträger gerichteten Verfahren ist ein besonderer Grund für die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur gegeben, wenn ohne den \nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung \nund Räumungsklage zu rechnen ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NJW \n2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 = NWVBl. \n2000, 392.\n\n6\n\nHiervon ausgehend erweist sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzugunsten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Unterkunftskosten nicht \n(mehr) als notwendig, um unzumutbare Nachteile für sie abzuwenden. Insbesondere \ndroht der Antragstellerin keine Kündigung ihrer Wohnung, weil sie auch während des \nlaufenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und offensichtlich bis \nzuletzt die von ihr geschuldeten Mietzahlungen aufgebracht hat. Dabei ist es \nunerheblich, dass die Antragstellerin hierzu möglicherweise nur deshalb imstande \nwar, weil sie anderweitige Zahlungspflichten - hier für ärztliche und therapeutische \nLeistungen - vernachlässigt hat, obwohl sie hierfür zweckgebundene Leistungen ihrer \nKrankenversicherung erhalten hatte. Entscheidend ist nur, dass dem Zweck der \nsozialhilferechtlichen Anspruchsverbürgung entsprechend tatsächlich zu keinem \nZeitpunkt eine akute Gefahr des Unterkunftsverlustes bzw. gar der \nWohnungslosigkeit bestanden hat.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1999 \n- 22 E 207/99 -\n\n8\n\nDie aus der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erwachsenen \nZahlungspflichten beziehen sich, nachdem der Antragsgegner insoweit bereits durch \ndie Übernahme der Beitragszahlungen an die Krankenversicherung der \nAntragstellerin das Erforderliche für eine künftige medizinische Versorgung getan \nhat, nicht auf einen sozialhilferechtlich sicherzustellenden Bedarf. Daher stellen die \ngenannten Verpflichtungen allgemeine Schulden dar, die grundsätzlich nicht von der \nSozialhilfe übernommen werden müssen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 \n- 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 = FEVS 44, 89 (91), \nmwN.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1999 \n- 16 E 547/98 -.\n\n10\n\nDie Antragstellerin ist auch nicht in hinreichender Weise der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts entgegengetreten, ihr in relativ guten wirtschaftlichen \nVerhältnissen lebender Vater stehe zur einstweiligen Überbrückung einer eventuell \nbestehenden sozialhilferechtlichen Notlage bereit und es fehle deshalb insgesamt an \neinem Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zunächst spricht im \nrechtlichen Ausgangspunkt nichts dagegen, (anzunehmende) freiwillige Leistungen \nnahestehender Dritter in dieser Weise zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass \ndie sozialhilferechtliche Leistungsverbürgung - ungeachtet der unterhaltsrechtlichen \nLage - dauerhaft auf dritte Personen abgewälzt wird. Es geht vielmehr allein um die \nFrage, ob unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache kurzfristig wesentliche \nNachteile iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgewendet werden müssen. Das ist \nindessen regelmäßig nicht der Fall, wenn wie vorliegend nicht nur enge Angehörige \nvorhanden sind, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu überbrückender \nHilfe imstande sind, sondern sogar nahestehende Personen, die - wenngleich \nteilweise darlehensweise - der Hilfesuchenden in der jüngeren Vergangenheit einen \ngehobenen Lebensstandard ermöglicht haben, hier die Benutzung eines Pkw, \nerhöhte Aufwendungen für die Küchenmöblierung und den Umzug sowie eine Reise \nin die USA; derartige Verhältnisse lassen vermuten, dass diese Personen in \nzugespitzter Lage erst recht nicht die Gewährung der unabdingbar notwendigen Hilfe \nverweigern werden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2001 \n- 12 B 1829/00 -.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat auch im Hinblick auf ihren Vater nicht in der gebotenen \nWeise glaubhaft gemacht, dass er für eine überbrückende Hilfe nicht zur Verfügung \nstehe. Angesichts der behaupteten Hilfeleistungen des Vaters in der jüngeren \nVergangenheit, insbesondere an die im Ausland studierende Tochter der \nAntragstellerin, kann die pauschale Behauptung, er sei \"in keinster Weise\" zu einer \nvorübergehenden Unterstützung bereit, ohne eine nähere Glaubhaftmachung seiner \nEinstellung nicht nachvollzogen werden. Auch die Angaben zu seinen aktuellen \nfinanziellen Verhältnissen verdeutlichen nicht hinreichend, dass nicht die Möglichkeit \nzu einer zeitweiligen Hilfeleistung an die Antragstellerin bestehe; die Antragstellerin \nhat insoweit lediglich pauschal auf wirtschaftliche Belastungen ihres Vaters \n(Beerdigungskosten, Aufwendungen für die Heimpflege) hingewiesen, diese \nBelastungen aber nicht in nachprüfbarer Weise mit den vorhandenen Mitteln des \nVaters in Beziehung gesetzt.\n\n13\n\nAbgesehen davon dürfte die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin auch im \nÜbrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht sein. Das bezieht sich vor allem auf die \nangebliche Weiterleitung diverser Geldbeträge, die im vergangenen Jahr zu Lasten \nihres Vaters deren Konto zugeflossen sind. Die Antragstellerin hat nach wie vor nicht \neinmal vollständig den nachfolgenden \"Abfluss\" dieser Beträge von ihrem Konto \nverdeutlicht. In einem Falle (Scheckeinlösung vom 17. August 2001) haben sich \nAngaben der Antragstellerin über die Weitergabe an ihre Tochter sogar als \nnachweislich falsch erwiesen, weil sie nach der Scheckeinlösung nicht, wie zunächst \ngegenüber dem Antragsgegner behauptet, vom 18. August bis zum 7. September \n2001 ihre Töchter in Süddeutschland besucht und das Geld der jüngeren Tochter in \nbar übergeben hat, sondern am 21. August 2001 für zwei Wochen in die USA gereist \nist. Sie hat auch nicht erklären können, warum ihr Vater Geldbeträge, die angeblich \nfür seine erwachsene und über eine eigene Bankverbindung verfügende Enkelin \nbestimmt waren, dieser nicht direkt überwiesen hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/16-b-145-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/16-b-145-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298726","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.330678+00:00"}}