{"status":"available","doknr":"OLD298731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.15A592.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"15 A 592/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.495,97 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus \nden dargelegten Gründen in einem weiteren Umfange stattzugeben wäre, als es \nerstinstanzlich geschehen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, die \nAusbaumaßnahme stelle keine Verbesserung der Fahrbahn dar, da diese nach dem \nAusbau die gleichen Dienste wie die alte Fahrbahn leiste, erschüttert dies nicht die \nauf Seite 10 f. des angegriffenen Urteils gemachten Ausführungen zum Vorliegen \neiner Verbesserung der Fahrbahn. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht \ndaraus, dass die Klägerin unsubstantiiert bestreitet, dass die alte Fahrbahn und der \nalte Gehweg den vom Gericht angenommenen Aufbau ausgewiesen habe, zumal als \nBeweis für diese Behauptung die untauglichen Beweismittel einer Ortsbesichtigung \nund eines Sachverständigengutachtens angeboten werden. Die von der Klägerin \ngegen die Bedeutung einer Minderung der Geräuschimmissionen für das Merkmal \nder Verbesserung vorgebrachten Argumente führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht keine Verbesserung wegen \neiner erhöhten Geräuscharmut, sondern wegen einer Verstärkung des Aufbaus \nangenommen hat. Schließlich führen auch die Ausführungen der Klägerin zur \nangeblichen besseren Qualität älterer Randsteine und zur Vorzugswürdigkeit einer \nKanalsanierung durch bloße Innenauskleidung nicht zum Erfolg des \nZulassungsantrags. Die Entscheidung über die Art des Ausbaus liegt im weiten \nAusbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich \nvon Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene \nAusbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist \nnicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob \ndie Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64). \n\n5\n\nDie Antragsbegründung weist keine Umstände auf, die die gewählte \nAusbauentscheidung als sachlich unvertretbar erscheinen ließen. Soweit die Klägerin \neine Begründung im Urteil dafür vermisst, dass die Zahlungen der C. C. AG \n1979 sich nicht auf Bergschäden in der K. straße beziehe, ergeben sich daraus \nschon vom Ansatz her keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn \neine Entscheidung ist nicht unrichtig, weil sie nicht begründet wird. Im Übrigen ergibt \nsich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, dass für die K. straße im \nGegensatz zur B. straße von vornherein keine Bergschadensforderung aufgestellt \nworden war, sodass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als in der Sache \nrichtig herausstellt. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass auch der geltend \ngemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist, da bis zur \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt geklärt war und \nsich die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres im Sinne des angefochtenen \nUrteils beantworten. \n\n6\n\nVgl. zu diesem Zulassungsgrund OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Mai 2000 - 15 B 778/00 -, S. 4 \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n7\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin geltend \nmacht, sie habe keine Einsicht in den in die mündliche Verhandlung eingeführten \nUntersuchungsbericht des Beklagten nehmen können, und damit der Sache nach \neine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend \nmacht, ist der Vorwurf unzutreffend. Der Klägerin ist es unbenommen geblieben, \nnach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 und vor Erlass des \nUrteils vom 27. November 2001, das im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung erging, Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO zu \nnehmen. Wenn dies die Klägerin versäumt hat, liegt in der Verwertung des \ngenannten Untersuchungsberichts im Urteil keine Verletzung rechtlichen Gehörs. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht auch nicht \nverpflichtet, zu den Fragen einzelner bestrittener Kostenpositionen, der \nNeuberechnung und der Grundwasserabsenkung ein Gutachten einzuholen. Das \nVerwaltungsgericht hat wegen des Umstandes, auf die Zuziehung eines \nSachverständigen verzichtet zu haben, nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach \n§ 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nämlich nur dann, \nwenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt \noder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n41.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es einer in Fragen des \nStraßenbaubeitragsrechts erfahrenen Kammer möglich ist - und wie es, ausweislich \nder Ausführungen im angefochtenen Urteil auch geschehen ist -, die von der Klägerin \nbezeichneten Umstände sachkundig zu beurteilen. \n\n11\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung \neines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts ist nicht hinreichend dargelegt \ni.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, wodurch mit \ndem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils \nbezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember \n2000 - 15 A 5387/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/15-a-592-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/15-a-592-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298731","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.939710+00:00"}}