{"status":"available","doknr":"OLD298729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.13B34.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"13 B 34/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4, 194 Abs. 2 VwGO i.V.m. d. \nRmBereinVpG), wobei er auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die Gründe \nim Einzelnen abstellt.\n\n4\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für \nunzulässig erachtet, weil die Antragstellerin eine Antragsbefugnis nicht glaubhaft \ngemacht hat. Sie hat nicht dargelegt, durch den angefochtenen Beschluss vom 12. \nOktober 2001 in ihren materiellen Rechten betroffen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, \ndass ein Austauschverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen, insbesondere ihre \nEntgeltverpflichtung für Zusammenschaltungsleistungen, durch den vorgenannten \nBeschluss modifiziert würde. Dieser setzt Entgelte mit Wirkung ab 1. Januar 2002 für \nZusammenschaltungsvereinbarungen fest, die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses \ngetroffen waren oder bis zum 31. Oktober 2001 geschlossen wurden. Mithin erfasst \nder o.a. Beschluss nur derartig datierte Vereinbarungen, die eine Leistungspflicht der \nBeigeladenen und eine Entgeltpflicht des angeschlossenen Wettbewerbers noch \nüber den 31. Dezember 2001 hinaus begründen. Die \nZusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen aus Mai 2001 war jedoch nach dem eigenen Vortrag der \nAntragstellerin nur bis Ende November befristet und lediglich bis Ende Dezember \n2001 verlängert worden, begründete mithin ab 1. Januar 2002 keine Leistungspflicht \nder Beigeladenen und keine Entgeltpflicht der Antragstellerin mehr, die durch den \no.a. Beschluss modifiziert sein könnten. Dass die Antragstellerin mit der \nBeigeladenen bis Ende Oktober 2001 eine weitere \nZusammenschaltungsvereinbarung mit Wirkung ab Anfang 2002 getroffen hätte, hat \nsie selbst nicht vorgetragen. \n\n5\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache \nnicht zu, weil sich die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach den obigen \nAusführungen nicht stellt.\n\n6\n\nEine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) ist bereits nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht \nhat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der Rechtsprechung des Senats \nunvereinbar wäre. Es hat lediglich im Wege einer Tatsachenwürdigung eine auch \nnach der Rechtsprechung des Senats für die Klagebefugnis/Antragsbefugnis \nnotwendige unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin verneint.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/13-b-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/13-b-34-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298729","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.695393+00:00"}}