{"status":"available","doknr":"OLD298727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.13B33.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"13 B 33/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F.d. \nRmBereinVpG), wobei er auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die \nBegründung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen abstellt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zumindest im Ergebnis zutreffend bereits \nfür unzulässig erachtet. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ihre \nAntragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat, \ninsbesondere ob die zwischen ihr und der Beigeladenen im Mai 2001 geschlossene \nund zuletzt durch Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 über ihre ursprüngliche \nBefristung hinaus bis in das Jahr 2002 fortgeführte \nZusammenschaltungsvereinbarung von den Regelungen der Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 \ndes angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2001 erfasst wird. Die \nVereinbarung aus Mai 2001 ist zwar eine im Zeitpunkt des angefochtenen \nBeschlusses vom 12. Oktober 2001 \"bislang geschlossene ... \nZusammenschaltungsvereinbarung\" und beinhaltet auch Leistungen, die von diesem \nBeschluss erfasst sind, sie war aber - ursprünglich - nur bis Ende November 2001 \nbefristet und damit nicht Grundlage für Leistungen und Entgelte ab 1. Januar 2002, \ndem Beginn der Geltung der durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten \nEntgelte. Ob die Übergangsvereinbarungen und Vertragsänderungen vom \n26. November und 20. Dezember 2001 rechtlich als neue - nicht bis zum 31. Oktober \n2001 geschlossene und damit dem Beschluss nicht unterfallende - \nZusammenschaltungsvereinbarung zu werten sind oder mit ihnen eine einheitliche, \nbis in das Jahr 2002 wirksame - und damit dem Beschluss unterfallende - \nZusammenschaltungsvereinbarung vorliegt, mag offenbleiben. Denn selbst wenn \nletzteres anzunehmen wäre, fehlte es der Antragstellerin an der allgemeinen \nZulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für vorläufigen \nRechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat - für den Fall einer durchgängig bis in das Jahr 2002 \nwirkenden, einheitlichen Zusammenschaltungsvereinbarung aus Mai 2001 - durch \nVereinbarung der Fortführung dieser Zusammenschaltungsvereinbarung selbst die \nSituation herbeigeführt, dass diese von dem angefochtenen Beschluss vom \n12. Oktober 2001 erfasst wird. Ohne die Fortführung der \nZusammenschaltungsvereinbarung hätte sie eine Zusammenschaltungsanordnung \nder Antragsgegnerin mit Regelungen erwirken können, die sie nunmehr vermisst. Die \nAntragstellerin hatte denn auch zunächst eine Zusammenschaltungsanordnung der \nAntragsgegnerin unter dem 18. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 \nerlangt, die aber später von der Antragsgegnerin wegen der \nFortführungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 widerrufen worden ist.\n\n6\n\nIn dieser Situation ist der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung des \nSenats im von der Beigeladenen anhängig gemachten Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den klageweise angefochtenen \nBeschluss vom 12. Oktober 2001 zumutbar, und bedarf sie keines darüber \nhinausgehenden vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin wendet sich nicht \ngegen die Entgelte an sich, sondern die mit der Umstellung auf einen EBC-Tarif \nverbundenen, netztechnische Probleme bereitenden Modalitäten der \nZusammenschaltung. Insoweit befindet sie sich im Grundsatz in der gleichen Lage \nwie jeder andere zusammengeschaltete Wettbewerber der Beigeladenen und auch \ndiese selbst. Sollte es zu einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung des \nBeschlusses vom 12. Oktober 2001 im - somit vorrangigen - von der Beigeladenen \nanhängig gemachten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommen, profitierte davon \nauch die Antragstellerin. Sollte es dazu nicht kommen, sind keine Gesichtspunkte \ndargetan oder sonst erkennbar, weshalb die Antragstellerin in Abweichung vom \nGrundsatz der Gleichbehandlung der Wettbewerber isoliert vorläufigen Rechtsschutz \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache bedürfte.\n\n7\n\n2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der \nRechtssache nicht zu. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage kommt es \nschon nach den obigen Ausführungen nicht an, so dass sie in der Beschwerde nicht \nklärungsbedürftig wäre.\n\n8\n\n3. Schließlich greift der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist bereits nicht von der zitierten \nRechtsprechung des Senats abgewichen. Es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der \nmit der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unvereinbar wäre. Wohl hat es auf \nGrund tatsächlicher Würdigung eine Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin durch \nden Beschluss vom 12. Oktober 2001 verneint, dessen Richtigkeit offen bleibt. Damit \nhat es sich aber nicht von der rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisbasis des Senats \nentfernt und läge allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung eines als solchen nicht \nin Frage gestellten Rechtssatzes vor, was nach ständiger Rechtsprechung eine sog. \nDivergenzzulassung nicht rechtfertigt.\n\n9\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 31. \nMärz 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 Nr. 260 zu § \n132 VwGO.\n\n10\n\nIm Übrigen wäre eine Abweichung nach den obigen Ausführungen für das \nErgebnis auch nicht entscheidungstragend, so dass es der Durchführung der \nBeschwerde nicht bedarf.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/13-b-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-15/13-b-33-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298727","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.429769+00:00"}}