{"status":"available","doknr":"OLD298749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0314.7B315.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"7 B 315/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet nicht den von \nder Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - hier \nmaßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpg) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987); \nVwGO n.F. - vorgetragenen Bedenken, auf deren Prüfung der Senat gemäß Satz 6 \nder genannten Vorschrift beschränkt ist.\n\n4\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO n.F. ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. \nDiese Begründung muss nach Satz 3 der genannten Vorschrift einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern \noder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander \nsetzen. Satz 6 der angeführten Vorschrift schreibt schließlich ergänzend vor, das das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft.\n\n5\n\nDiese Regelungen sind erst im Vermittlungsverfahren in den Entwurf des \nRmBereinVpg eingefügt worden. Sie stellen einen Kompromiss dar zwischen dem \nRegierungsentwurf (BT-Drs. 14/6393) einerseits, der in Art. 1 Nr. 14 eine Streichung \nder bisherigen Absätze 4 bis 6 des § 146 VwGO und damit unter Abschaffung der für \ndie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Verfahren der \nProzesskostenhilfe eingeführten Zulassungsbeschwerde die Wiederherstellung einer \nuneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit vorsah, und dem Gesetzentwurf des \nBundesrats (BT-Drs. 14/6856) andererseits, der in Art. 1 Nr. 11 eine Modifizierung \nder Zulassungsbeschwerde nach den bisherigen Absätzen 4 bis 6 des § 146 VwGO \nvorsah. Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte ist die vom \nGesetzgeber letztlich beschlossene Kompromisslösung nach Ihrem Sinn und Zweck \ndahin zu verstehen, dass sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, alle aus \nseiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte \nfristgerecht vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts \neinschränkt. Dieses soll bei seiner zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob die \nerstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die \nBerücksichtigung der Gesichtspunkte beschränkt sein, die mit der Beschwerde \nfristgerecht vorgetragen wurden.\n\n6\n\nHiervon zu trennen ist die weiter gehende Frage, ob das Beschwerdegericht \ndann, wenn es die gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht \nvorgetragenen Bedenken für zutreffend hält, durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. \ngehindert ist, in eine an den für die hier in Rede stehenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes einschlägigen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des dem \nVerwaltungsgericht unterbreiteten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten \nAntragsbegehrens einzutreten. Diese Frage ist zu verneinen. Kommt das \nBeschwerdegericht auf Grund des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis, dass \ndie erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der von diesem seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegten Begründung nicht bestätigt werden kann, hat es \ndamit nicht etwa sein Bewenden mit der Folge, dass der Beschwerde ohne weiteres \nstattzugeben wäre. Vielmehr ist das Beschwerdegericht dann berechtigt und \nverpflichtet, das Antragsbegehren auch unter Aspekten zu prüfen, die vom \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung - aus welchen Gründen auch immer - \nnicht berücksichtigt worden sind. Der auch von Verfassungs wegen gebotene \neffektive Rechtsschutz gebietet es dann, wenn die Beschwerde fristgerecht \nzutreffende Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebracht hat, die \nweitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben \nauszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. \nanzuwenden wären.\n\n7\n\nIm Ergebnis bleibt festzuhalten, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. für den \nBeschwerdeführer den Zugang zu einer Beschwerdeentscheidung zwar insoweit \nerschwert, als er die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht mit zutreffenden \nGründen in Frage stellen muss. Insoweit enthält die Neuregelung der Sache nach \nElemente, wie sie im bisherigen Zulassungsrecht enthalten waren. Im Übrigen \nverbleibt es für das Beschwerdegericht jedoch bei den Prüfungselementen, wie sie \nauch bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit anzuwenden wären.\n\n8\n\nAus dem hiernach vom Senat zu berücksichtigenden fristgerechten \nBeschwerdevorbringen ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.\n\n9\n\nEntscheidungserheblich ist hier die Frage, ob das dem Beigeladenen genehmigte \nWohnbauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller, der auf dem unmittelbar \nbenachbarten Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung führt, als \nrücksichtslos erweist. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Lasten des Beigeladenen \nberücksichtigt, dass dieser für sein Wohnhaus, das einem landwirtschaftlichen \nBetrieb zugeordnet und entsprechend öffentlich-rechtlich durch Baulast gebunden ist, \nnur einen geringeren Schutz gegenüber Immissionen - gemeint sind dabei \nlandwirtschaftstypische Immissionen vornehmlich durch Gerüche der Tierhaltung - \nbeanspruchen kann als sonstige, nicht landwirtschaftsgebundene Wohnungen. \nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von den \nGegebenheiten des vom Antragsteller ausdrücklich angesprochenen Verfahrens 7 B \n1533/00, das der Senat mit Beschluss vom 3. November 2000 entschieden hat. \nGegen den die Entscheidung tragenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, einem \nlandwirtschaftsbezogenen Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich eine erhöhte \nZumutbarkeitsschwelle zuzuordnen, wendet sich die Beschwerde zu Unrecht.\n\n10\n\nIn einem Bereich, der - wie hier - durch das unmittelbare Nebeneinander \nlandwirtschaftlicher Betriebe (mit)geprägt ist, unterliegt die Nachbarschaft \nlandwirtschaftsbezogener Nutzungen anderen Zumutbarkeitsmaßstäben als die \nunmittelbare Nachbarschaft von landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und \nuneingeschränkter (\"normaler\") Wohnnutzung andererseits. Dem \"normalen\" \nWohnnutzer ist es im Interesse des eigenen Schutzes zuzumuten, mit seinem \nWohnbauvorhaben aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu den potenziell störenden \nlandwirtschaftlichen Betriebsanlagen ggf. abzurücken, insbesondere sich nicht im \nunmittelbaren Nahbereich der für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung \ntypischen \"Platzgerüche\" anzusiedeln\n\n11\n\n- vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf S. 10/11 \ndes Senatsbeschlusses vom 3. November 2000 - 7 B \n1533/00 -,\n\n12\n\nwobei es im Hinblick auf den Schutz der benachbarten Landwirtschaft vor \neventuellen zusätzlichen Betriebseinschränkungen aus dem Gesichtspunkt der \nRücksichtnahme sogar geboten sein kann, auf das (Wohn)Bauvorhaben zu \nverzichten. Demgegenüber stellt sich die Situation für den Inhaber eines \nbenachbarten landwirtschaftlichen Betriebs anders dar. Dieser kann bei der näheren \nAusgestaltung betriebsbezogener Nutzungen auf eine angemessene \nBerücksichtigung der eigenen betrieblichen Belange nicht verzichten. Demgemäß ist \nfür ihn der Spielraum insbesondere hinsichtlich der Standortwahl betriebsbezogener \nGebäude - hierzu gehören auch betriebsbezogene Wohngebäude - regelmäßig \nenger und beispielsweise auch an Zweckmäßigkeitserwägungen einer \nsachgerechten Betriebsführung auszurichten. Liegt - wie hier - die eigene Hofstelle in \nunmittelbarer Nachbarschaft einer anderen Hofstelle, so ist er nicht gehalten, im \nInteresse der Rücksichtnahme auf den benachbarten Betrieb das eigene \nbetriebsbezogene Gebäude entgegen solchen Zweckmäßigkeitserwägungen - hierzu \ngehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen \nBetriebsgebäuden und einem betriebsbezogenen Wohnhaus - von den potenziell \nstörenden Anlagen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs in gleichem \nAusmaß abzurücken oder - wenn dies nicht möglich ist - auf sein \n(Wohn)Bauvorhaben zu verzichten, wie dies einem \"normalen\" Wohnnutzer \nzuzumuten ist. Zwangsläufige Folge dieser geringeren Rücksichtnahmepflicht bei der \nStandortwahl ist, dass die betriebsbezogene Wohnnutzung unter \nRücksichtnahmeaspekten auch eine geminderte Schutzwürdigkeit hat, ihr mithin in \nstärkerem Ausmaß landwirtschaftstypische Immissionen des benachbarten Betriebs \nzuzumuten sind, als dies bei \"normaler\" Wohnnutzung der Fall wäre.\n\n13\n\nDafür, dass die hier maßgebliche erhöhte Zumutbarkeitsschwelle überschritten \nist, gibt das fristgerechte Beschwerdevorbringen nichts her. Für eine eventuelle \nGesundheitsgefährdung ist nichts dargetan. Allein der Umstand, dass \nmöglicherweise in mehr als 50 % der Jahresstunden Gerüche wahrnehmbar sein \nmögen, vermag eine Unzumutbarkeit jedenfalls für landwirtschaftsbezogenes \nWohnen noch nicht ohne weiteres zu begründen. Eine solche Wohnnutzung hat es \ntypischerweise hinzunehmen, dass sie sich auch im näheren Umfeld der \nlandwirtschaftsüblichen \"Platzgerüche\" befindet. Dies gilt erst recht, wenn es sich \nhierbei - jedenfalls primär - um Gerüche aus Rinderhaltung handelt, die regelmäßig \nals weniger belastend empfunden werden.\n\n14\n\nVgl. hierzu S. 10 des des Senatsbeschlusses \nvom 3. November 2000 - 7 B 1533/00.\n\n15\n\nEntgegen der mit der Beschwerdeschrift wiederholten, bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgetragenen Auffassung des Antragstellers ist auch nicht nach der \nkonkreten Art der Betriebsführung zu differenzieren. Für eine solche Differenzierung \nbesteht kein Anlass. Der Umstand, dass im Betrieb auf dem Grundstück des \nBeigeladenen keine Tiere - mehr - gehalten werden, sondern Landwirtschaft nur in \nForm von Ackerbau betrieben wird, ist für den Umfang der Schutzwürdigkeit \nbetriebsbezogener Wohnnutzungen auf dem Betriebsgrundstück ohne Belang. \nEntscheidend für die zu Lasten des Vorhabens des Beigeladenen erhöhte \nZumutbarkeitsschwelle ist vielmehr allein die Zuordnung dieses Vorhabens zu einem \nweiterhin praktizierenden landwirtschaftlichen Betrieb.\n\n16\n\nSoweit sich die Beschwerde weiter gegen die vom Verwaltungsgericht angeführte \nAbschirmwirkung des Erdwalls wendet, spricht aus den im Senatsbeschluss vom \n3. November 2000 angeführten Gründen allerdings viel gegen eine nennenswerte \nabschirmende Wirkung eines solchen Walls. Letztlich kommt es hierauf jedoch \nebenso wenig an wie auf die weitere von der Beschwerde thematisierte Frage, dass \ndas hier strittige Vorhaben in stärkerem Umfang in der vom Betrieb des \nAntragstellers kommenden Hauptwindrichtung liegt als das bereits vorhandene \nWohnhaus auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen.\n\n17\n\nOb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter anderen, von der \nBeschwerde nicht fristgerecht angesprochenen Aspekten Bedenken unterliegt, hat \nder Senat aus den bereits angeführten Gründen nicht zu prüfen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/7-b-315-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/7-b-315-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298749","retrieved":"2026-07-09 03:22:39.376787+00:00"}}